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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: C-139/07 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs


Vorschriften:

Satzung des Gerichtshofs Art. 40 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

4. März 2008

"Streithilfe"

Parteien:

In der Rechtssache C-139/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 8. März 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und P. Aalto als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Technische Glaswerke Ilmenau GmbH mit Sitz in Ilmenau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: C. Arhold und N. Wimmer, Rechtsanwälte,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse, A. Falk, K. Wistrand, K. Petkovska und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Schott Glas mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: U. Soltész, Rechtsanwalt,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Das Königreich Dänemark, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, hat mit am 4. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz beantragt, in der Rechtssache C-139/07 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH zugelassen zu werden.

2 Der gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs gestellte Antrag auf Zulassung als Streithelfer ist bei der Kanzlei des Gerichtshofs nach Ablauf der in Art. 123 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist eingegangen; ihm wird nach Art. 93 § 7 stattgegeben.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1. Das Königreich Dänemark wird in der Rechtssache C-139/07 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Technische Glaswerke Ilmenau GmbH zugelassen.

2. Der Streithelfer kann in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen, wenn eine solche stattfindet.

3. Dem Streithelfer werden durch den Kanzler abschriftlich sämtliche Verfahrensunterlagen übermittelt.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 4. März 2008



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