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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: C-14/07
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 1348/2000


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 Art. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

8. Mai 2008

"Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Fehlende Übersetzung der Anlagen des Schriftstücks - Folgen"

Parteien:

In der Rechtssache C-14/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Art. 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 21. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2007, in dem Verfahren

Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR

gegen

Industrie- und Handelskammer Berlin,

Beteiligte:

Nicholas Grimshaw & Partners Ltd,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter U. Lõhmus und J. Klucka, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Ingenieurbüro Michael Weiss und Partner GbR, vertreten durch Rechtsanwalt N. Tretter,

- der Industrie- und Handelskammer Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt H. Raeschke-Kessler,

- der Nicholas Grimshaw & Partners Ltd, vertreten durch Rechtsanwälte P.-A. Brand und U. Karpenstein,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch T. Bocek als Bevollmächtigten,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A.-L. During als Bevollmächtigte,

- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,

- der slowakischen Regierung, vertreten durch J. Corba als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger, dann durch A.-M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. November 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Industrie- und Handelskammer Berlin (im Folgenden: IHK Berlin) und dem Architektenbüro Nicholas Grimshaw & Partners Ltd (im Folgenden: Büro Grimshaw), einer Gesellschaft englischen Rechts, wegen einer Schadensersatzklage wegen mangelhafter Planung eines Gebäudes; das Büro Grimshaw hat dem Ingenieurbüro Weiss und Partner GbR (im Folgenden: Büro Weiss) mit Sitz in Aachen den Streit verkündet.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht und internationales Recht

3 Die Erwägungsgründe 8 und 10 der Verordnung Nr. 1348/2000 lauten:

"(8) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt.

...

(10) Um die Interessen des Empfängers zu wahren, erfolgt die Zustellung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Orts, an dem sie vorgenommen wird, oder in einer anderen Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht."

4 Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor:

"Gerichtliche Schriftstücke sind zwischen den nach Artikel 2 benannten Stellen unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln."

5 Art. 5 der Verordnung trägt die Überschrift "Übersetzung der Schriftstücke" und bestimmt:

"(1) Der Verfahrensbeteiligte wird von der Übermittlungsstelle, der er das Schriftstück zum Zweck der Übermittlung übergibt, davon in Kenntnis gesetzt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks verweigern darf, wenn es nicht in einer der in Artikel 8 genannten Sprachen abgefasst ist.

(2) Der Verfahrensbeteiligte trägt etwaige vor der Übermittlung des Schriftstücks anfallende Übersetzungskosten unbeschadet einer etwaigen späteren Kostenentscheidung des zuständigen Gerichts oder der zuständigen Behörde."

6 Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 trägt die Überschrift "Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks" und sieht vor:

"(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks verweigern darf, wenn dieses in einer anderen als den folgenden Sprachen abgefasst ist:

a) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder

b) einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht.

(2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück."

7 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

"War ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dieser Verordnung zum Zweck der Zustellung in einen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat das Gericht das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) dass das Schriftstück in einer Form zugestellt worden ist, die das Recht des Empfangsmitgliedstaats für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) dass das Schriftstück tatsächlich entweder dem Beklagten persönlich ausgehändigt oder nach einem anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in seiner Wohnung abgegeben worden ist,

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig ausgehändigt bzw. abgegeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können."

8 Die übrigen Absätze von Art. 19 der Verordnung Nr. 1348/2000 behandeln besondere Fälle der Nichteinlassung des Beklagten.

9 Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) lautet:

"(1) Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.

(2) Das Gericht hat das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte oder dass alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.

(3) An die Stelle von Absatz 2 tritt Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ..., wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach der genannten Verordnung von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu übermitteln war.

(4) Sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 nicht anwendbar, so gilt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nach dem genannten Übereinkommen zu übermitteln war."

10 Ferner sieht Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht anerkannt wird, wenn "dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte".

11 Derartige Bestimmungen enthält auch das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

12 Art. 20 dieses Übereinkommens bezieht sich auf das Verfahren bei Nichteinlassung.

13 Sein Art. 27 Nr. 2 sieht vor:

"Eine Entscheidung wird nicht anerkannt:

...

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäß und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte ..."

14 Art. 5 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden: HZÜ) sieht vor:

"Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates bewirkt oder veranlasst, und zwar

a) entweder in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt,

b) oder in einer besonderen von der ersuchenden Stelle gewünschten Form, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des ersuchten Staates unvereinbar ist.

...

Ist das Schriftstück nach Absatz 1 zuzustellen, so kann die Zentrale Behörde verlangen, dass das Schriftstück in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder in diese übersetzt ist."

15 Art. 15 Abs. 1 HZÜ bestimmt:

"War zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Ladung oder ein entsprechendes Schriftstück nach diesem Übereinkommen zum Zweck der Zustellung in das Ausland zu übermitteln und hat sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen, so hat der Richter das Verfahren auszusetzen, bis festgestellt ist,

a) dass das Schriftstück in einer der Formen zugestellt worden ist, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder

b) dass das Schriftstück entweder dem Beklagten selbst oder aber in seiner Wohnung nach einem anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren übergeben worden ist

und dass in jedem dieser Fälle das Schriftstück so rechtzeitig zugestellt oder übergeben worden ist, dass der Beklagte sich hätte verteidigen können."

16 Gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. b HZÜ schließt dieses Übereinkommen nicht aus, dass die Vertragsstaaten vereinbaren, u. a. von Art. 5 Abs. 2 in Bezug auf die Verwendung von Sprachen abzuweichen.

Nationales Recht

17 In § 253 der deutschen Zivilprozessordnung (im Folgenden auch: ZPO) wird das verfahrenseinleitende Schriftstück definiert. Diese Vorschrift lautet:

"(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Übertragung der Sache auf den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden."

18 § 131 ZPO trägt die Überschrift "Beifügung von Urkunden" und hat folgenden Wortlaut:

"(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19 Die IHK Berlin nimmt das Büro Grimshaw aus einem Architektenvertrag wegen mangelhafter Planung auf Schadensersatz in Anspruch. Das Büro Grimshaw hatte sich in dem betreffenden Vertrag verpflichtet, Planungsleistungen für ein Bauvorhaben in Berlin zu erbringen.

20 In Ziff. 3.2.6 des Architektenvertrags ist vereinbart:

"Die Leistungen sind in deutscher Sprache zu erbringen. Der Schriftverkehr zwischen [der IHK Berlin] und [dem Büro Grimshaw] und den Behörden und öffentlichen Institutionen ist in deutscher Sprache abzufassen."

21 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten geht hervor, dass auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar war (Ziff. 10.4 des Vertrags) und dass im Streitfall die Berliner Gerichte zuständig waren (Ziff. 10.2 des Vertrags); in der mündlichen Verhandlung ist dies bestätigt worden.

22 Das Büro Grimshaw verkündete dem Büro Weiss den Streit.

23 In der Klageschrift der IHK Berlin, die zu den dem Gerichtshof vorgelegten Akten gehört, werden die verschiedenen Beweisunterlagen angeführt, auf die das Vorbringen gestützt wird. Diese sind der Klageschrift als Anlagen in einem etwa 150 Seiten umfassenden Konvolut beigefügt.

24 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist der Inhalt der Anlagen außerdem teilweise in der Klageschrift wiedergegeben. Diese Anlagen umfassen den zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag, eine Nachtragsvereinbarung zu diesem Vertrag sowie deren Entwurf, einen Auszug aus dem Leistungsverzeichnis, zahlreiche Unterlagen oder Auszüge aus Unterlagen wie technische Berichte oder Abrechnungen sowie mehrere Schreiben, u. a. auch des Büros Grimshaw, die den Schriftverkehr mit den mit der Feststellung und Beseitigung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Mängel beauftragten Firmen betreffen.

25 Nachdem das Büro Grimshaw zunächst die Annahme der Klageschrift wegen Fehlens einer englischen Übersetzung verweigert hatte, wurden ihm die Klageschrift in englischer Übersetzung und die unübersetzten Anlagen in deutscher Sprache am 23. Mai 2003 in London ausgehändigt.

26 Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2003 beanstandete es die Zustellung als fehlerhaft, weil die Anlagen nicht ins Englische übersetzt worden seien. Aus diesem Grund verweigerte es unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 die Annahme der Klageschrift und hält deren Zustellung für unwirksam. Das Büro Grimshaw erhebt die Einrede der Verjährung.

27 Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die Klage am 23. Mai 2003 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Berufung des Büros Grimshaw wurde vom Kammergericht Berlin zurückgewiesen. Gegen das Berufungsurteil hat das Büro Weiss Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

28 Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach der deutschen Zivilprozessordnung eine Klageschrift, die auf beigefügte Anlagen Bezug nehme, mit diesen eine Einheit bilde und dass ein Beklagter alle diejenigen vom Kläger angeführten Informationen erhalten müsse, die er für seine Verteidigung benötige. Daher gehe es nicht an, die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift unabhängig von der Zustellung der Anlagen zu beurteilen, weil vermeintlich die wesentlichen Informationen bereits aus der Klageschrift hervorgingen und der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch gewahrt sei, dass sich der Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Anlagen im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne.

29 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei zulässig, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten nicht wesentlich beeinträchtigt sei, etwa weil eine nicht der Klageschrift beigefügte Anlage nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden sei oder weil dem Beklagten bereits vor der Klageerhebung alle Unterlagen bekannt gewesen seien.

30 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass dem Büro Grimshaw im vorliegenden Fall nicht alle Schriftstücke bekannt gewesen seien, insbesondere nicht diejenigen zur Mängelfeststellung und zur Mängelbeseitigung und deren Kosten. Die in solchen Schriftstücken enthaltenen Informationen könnten nicht als unbedeutende Details angesehen werden, da von ihrer Beurteilung die Entscheidung über die Einreichung einer Klageerwiderung abhängen könne.

31 Für das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob das Büro Grimshaw die Annahme der Klageschrift zu Recht verweigert hat. Es weist darauf hin, dass keines der vertretungsberechtigten Organe des Büros Deutsch versteht.

32 Dem Bundesgerichtshof zufolge lässt sich Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 möglicherweise dahin auslegen, dass die Annahme nicht mit der Begründung verweigert werden könne, dass die Anlagen nicht übersetzt seien.

33 Diese Vorschrift äußere sich nämlich nicht zur Verweigerung der Annahme von Anlagen. Außerdem seien nach dem nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung für Anträge auf Zustellung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehenen Formblatt Angaben über die Art des Schriftstücks und die verwendete Sprache nur hinsichtlich des zuzustellenden Schriftstücks (Ziff. 6.1 und 6.3) erforderlich, nicht jedoch hinsichtlich der Anlagen, für die nur verlangt werde, ihre Anzahl anzugeben (Ziff. 6.4).

34 Für den Fall, dass es möglich sei, die Annahme nur mit der Begründung zu verweigern, dass die Anlagen nicht übersetzt seien, führt das vorlegende Gericht aus, dass seiner Auffassung nach der Vertrag, in dem Klägerin und Beklagte geregelt hätten, dass der Schriftverkehr in deutscher Sprache abzufassen sei, nicht genüge, um das Annahmeverweigerungsrecht der Beklagten nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 zu verneinen.

35 Diese Klausel bedeute nämlich nicht, dass die Beklagte die Sprache im Sinne der Verordnung verstehe. Es gebe jedoch abweichende Auffassungen im Schrifttum, darunter einige, wonach eine Klausel über die Verwendung einer Sprache in Vertragsbeziehungen eine Vermutung für das Verstehen dieser Sprache im Sinne der Verordnung begründen könne.

36 Für den Fall, dass eine Vertragsklausel nicht als eine Vermutung für das Verstehen der betreffenden Sprache angesehen werden könne, fragt sich das vorlegende Gericht schließlich, ob die Annahme einer Klageschrift, deren Anlagen nicht übersetzt seien, stets verweigert werden könne oder ob es Ausnahmen gebe, z. B. wenn dem Beklagten bereits eine Übersetzung der Anlagen vorliege oder wenn die Anlage wörtlich in der Klageschrift wiedergegeben und diese übersetzt sei.

37 Das könne auch dann der Fall sein, wenn die als Anlagen übersandten Schriftstücke in der von den Parteien im Rahmen des Vertrags wirksam vereinbarten Sprache abgefasst seien. Das vorlegende Gericht weist auf den Fall schwacher, eventuell schutzbedürftiger Parteien wie Verbraucher im grenzüberschreitenden Verkehr hin, die vertraglich zugestimmt hätten, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Gewerbetreibenden geführt werde.

38 Das Büro Grimshaw habe den Vertrag im vorliegenden Fall allerdings in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit geschlossen. Es sei keine besondere Schutzbedürftigkeit dieses Büros und mithin keine Notwendigkeit erkennbar, ihm das Annahmeverweigerungsrecht zuzuerkennen.

39 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht?

2. Falls die erste Frage verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass der Empfänger die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaats schon deshalb im Sinne dieser Verordnung "versteht", weil er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird?

3. Falls die zweite Frage verneint wird:

Ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen, dass der Empfänger die Annahme solcher Anlagen zu einem Schriftstück, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, jedenfalls dann nicht verweigern darf, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag schließt und darin vereinbart, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird und die übermittelten Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache verfasst sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

40 Mit seiner ersten Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass ein Annahmeverweigerungsrecht des Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks nicht besteht, wenn lediglich die Anlagen des Schriftstücks nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht.

41 Vorab ist zu betonen, dass die Verordnung Nr. 1348/2000 auf zuzustellende Schriftstücke Anwendung findet, die sehr unterschiedlicher Art sein können, je nachdem, ob es sich um gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke handelt und, im erstgenannten Fall, je nachdem, ob es sich um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück, eine gerichtliche Entscheidung, eine Vollstreckungsmaßnahme oder ein anderes Schriftstück handelt. Die dem Gerichtshof gestellte Frage bezieht sich auf ein verfahrenseinleitendes Schriftstück.

42 Da sich die Rolle und die Bedeutung der Anlagen zu einem zuzustellenden Schriftstück je nach Art dieses Schriftstücks unterscheiden können, sind die Erwägungen und die Antworten im vorliegenden Urteil auf das verfahrenseinleitende Schriftstück zu beschränken.

43 Aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ergibt sich, dass Anzahl und Art der einem verfahrenseinleitenden Schriftstück als Anlagen beizufügenden Unterlagen je nach Rechtsordnung beträchtlich variieren. In einigen Rechtsordnungen muss ein solches Schriftstück lediglich den Gegenstand des Antrags und eine Darlegung des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens zu dessen Stützung enthalten, wobei die Beweisunterlagen getrennt übermittelt werden, während in anderen Rechtsordnungen wie im deutschen Recht die Anlagen zeitgleich mit der Klageschrift zu übermitteln und integrierender Bestandteil derselben sind.

44 In Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 werden die Anlagen eines zuzustellenden Schriftstücks nicht erwähnt. Der Wendung "Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird" in Art. 8 Abs. 2 lässt sich entnehmen, dass ein solches Schriftstück aus mehreren Unterlagen bestehen kann.

45 Da der Wortlaut von Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 insoweit keine sachdienlichen Anhaltspunkte enthält, ist diese Vorschrift im Licht ihrer Zielsetzung und ihres Zusammenhangs sowie der Zielsetzungen und des Zusammenhangs der Verordnung Nr. 1348/2000 insgesamt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43).

46 Wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, soll mit der Verordnung Nr. 1348/2000 die Übermittlung der Schriftstücke verbessert und beschleunigt werden. Hieran wird in den Erwägungsgründen 6 bis 8 erinnert. So heißt es im achten Erwägungsgrund: "Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Zustellung von Schriftstücken zu verweigern, auf Ausnahmefälle beschränkt." Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sind außerdem gerichtliche Schriftstücke so schnell wie möglich zu übermitteln.

47 Diese Ziele dürfen aber nicht dadurch erreicht werden, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden (vgl. entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C-283/05, Slg. 2006, I-12041, Randnr. 24). Denn diese Rechte, die aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgen, das in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist, bilden ein Grundrecht, das zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehört, deren Wahrung der Gerichtshof sicherstellt (vgl. u. a. Urteil ASML, Randnr. 26).

48 Mithin muss versucht werden, die für eine ordnungsgemäße Rechtspflege notwendigen Ziele der Wirksamkeit und Schnelligkeit der Übermittlung von Verfahrensunterlagen mit dem Ziel des Schutzes der Verteidigungsrechte u. a. bei der Auslegung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 und insbesondere des Begriffs des zuzustellenden Schriftstücks, wenn es sich bei diesem um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, in Einklang zu bringen, um klären zu können, ob ein solches Schriftstück aus Beweisunterlagen bestehende Anlagen umfassen muss.

49 Es ist jedoch festzustellen, dass diese Ziele der Verordnung Nr. 1348/2000 allein es nicht erlauben, den Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Rahmen von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 zur Klärung der Frage auszulegen, ob ein solches Schriftstück Anlagen umfassen kann oder muss. Sie erlauben auch nicht die Feststellung, ob die Übersetzung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks für die Verteidigungsrechte des Beklagten wesentlich ist, woraus erhellen könnte, wie weit die Übersetzungsverpflichtung in Art. 8 dieser Verordnung reicht.

50 Bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1348/2000 kann jedoch nicht vom Kontext der Entwicklung auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, in dem diese Verordnung steht, und insbesondere von der Verordnung Nr. 44/2001 abgesehen werden, die in ihrem Art. 26 Abs. 3 und 4 ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 1348/2000 verweist.

51 Nach einer Reihe von Bestimmungen muss nämlich der Richter, bevor er ein Versäumnisurteil erlässt oder eine gerichtliche Entscheidung anerkennt, prüfen, ob ein verfahrenseinleitendes Schriftstück in einer Weise zugestellt worden ist, die die Verteidigungsrechte wahrt (vgl. u. a. hinsichtlich der Säumnis Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000, Art. 26 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 20 Abs. 2 des Brüsseler Übereinkommens; hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen vgl. u. a. Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens).

52 Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1348/2000 wurden grenzüberschreitende Zustellungen zwischen den Mitgliedstaaten nach dem HZÜ bewirkt, auf das Art. 26 Abs. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 20 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens verweisen, oder erfolgten gemäß bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten. Das HZÜ und die meisten dieser Abkommen sehen keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung sämtlicher zuzustellender Schriftstücke vor, so dass die nationalen Gerichte die Verteidigungsrechte als hinreichend geschützt ansahen, wenn dem Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks eine Frist verblieb, die es ihm ermöglichte, dieses Schriftstück übersetzen zu lassen und Vorkehrungen für seine Verteidigung zu treffen.

53 Ferner stellt die Verordnung Nr. 1348/2000 selbst nicht klar, ob das Recht, ein Schriftstück bei Fehlen einer Übersetzung zurückzuweisen, auch in dem Fall besteht, dass eine Zustellung gemäß Art. 14 der genannten Verordnung durch die Post erfolgt. Zur Auslegung der letztgenannten Vorschrift ist der Erläuternde Bericht zum Übereinkommen aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranzuziehen, dessen Ausarbeitung durch Rechtsakt des Rates der Europäischen Union vom 26. Mai 1997 abgeschlossen wurde (ABl. C 261, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von 1997; Erläuternder Bericht: S. 26) und an dessen Text sich die Verordnung Nr. 1348/2000 anlehnt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2005, Leffler, C-443/03, Slg. 2005, I-9611, Randnr. 47).

54 Im Kommentar zu Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens von 1997, der sich auf die Zustellung durch die Post bezieht, heißt es:

"Nach diesem Artikel ist eine Zustellung durch die Post zulässig.

Die Mitgliedstaaten können allerdings zum Schutz der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Empfänger die Bedingungen festlegen, unter denen diesen Personen Schriftstücke durch die Post zugestellt werden können. Beispielsweise kann vorgeschrieben werden, dass die Zustellung per Einschreiben erfolgt oder dass die Vorschriften des Übereinkommens für die Übersetzung der Schriftstücke angewandt werden."

55 Einige Mitgliedstaaten haben - ob zu Recht oder zu Unrecht - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin ausgelegt, dass die Übersetzung des Schriftstücks im Fall der Zustellung durch die Post nicht erforderlich sei, und es für notwendig erachtet, gemäß der in Art. 14 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit bekannt zu geben, dass sie die Zustellung unübersetzter gerichtlicher Schriftstücke nicht zulassen (vgl. hierzu die Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Art. 23 der Verordnung Nr. 1348/2000 [ABl. 2001, C 151, S. 4] und die erste Aktualisierung der Angaben der Mitgliedstaaten [ABl. 2001, C 202, S. 10]).

56 Die Prüfung der jeweiligen Bestimmungen des HZÜ, des Brüsseler Übereinkommens und des Übereinkommens von 1997, der Verordnungen Nrn. 1348/2000 und 44/2001 sowie der Angaben der Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1348/2000 ergibt, dass in den von diesen Vorschriften erfassten Bereichen die Übersetzung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf Veranlassung des Klägers weder vom Gemeinschaftsgesetzgeber noch von den Mitgliedstaaten als unerlässlich für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte des Beklagten angesehen wird; diesem muss lediglich eine hinreichende Frist verbleiben, die es ihm ermöglicht, das Schriftstück übersetzen zu lassen und Vorkehrungen für seine Verteidigung zu treffen.

57 Diese Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers und der Mitgliedstaaten läuft nicht dem Schutz der Grundrechte, wie er sich aus der EMRK ergibt, zuwider. Denn Art. 6 Abs. 3 Buchst. a dieser Konvention, dem zufolge jede angeklagte Person u. a. das Recht hat, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, gilt nur auf dem Gebiet des Strafrechts. Keine Vorschrift der EMRK gebietet die Übersetzung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks in Zivil- und Handelssachen.

58 Wenn sich der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Art. 8 der Verordnung 1348/2000 dafür entschieden hat, dem Empfänger eines Schriftstücks zu gestatten, dessen Annahme zu verweigern, wenn es nicht in eine Amtssprache des Empfangsstaats oder eine Sprache des Übermittlungsstaats, die er versteht, übersetzt ist, so wollte er folglich damit hauptsächlich einheitlich klären, wer im Stadium der Zustellung eines derartigen Schriftstücks dessen Übersetzung sicherzustellen und deren Kosten zu tragen hat.

59 Nachdem anhand der Prüfung des internationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts hinsichtlich der Tragweite des Grundsatzes des Schutzes der Verteidigungsrechte und insbesondere der Notwendigkeit der Übersetzung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks der Zweck von Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000 präzisiert werden konnte, ist im Hinblick auf diesen Zweck zu klären, was der Begriff des zuzustellenden Schriftstücks im Sinne dieses Artikels umfasst, wenn es sich dabei um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, und ob dieses Anlagen umfassen kann oder muss, die aus Beweisunterlagen bestehen.

60 Die Verordnung Nr. 1348/2000 ist autonom auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung zu ermöglichen (Urteil Leffler, Randnrn. 45 und 46). Gleiches gilt für die Verordnung Nr. 44/2001 und insbesondere für den Begriff "verfahrenseinleitendes Schriftstück" im Sinne der Art. 26 und 34 Nr. 2 dieser Verordnung sowie der entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens.

61 Der Gerichtshof hat bei der Auslegung von Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens hinsichtlich der Anerkennung von Entscheidungen den Begriff des verfahrenseinleitenden oder diesem gleichwertigen Schriftstücks im Sinne dieser Vorschrift dahin definiert, dass er das oder die Schriftstücke bezeichnet, deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung an den Antragsgegner diesen in die Lage versetzt, seine Rechte vor Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung im Urteilsstaat geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1995, Hengst Import, C-474/93, Slg. 1995, I-2113, Randnr. 19).

62 Demgemäß hat der Gerichtshof im Urteil Hengst Import entschieden, dass in jener Rechtssache der von einem italienischen Gericht gemäß Art. 641 des Codice di procedura civile (Zivilprozessordnung) erlassene Mahnbescheid ("decreto ingiuntivo") und die Antragsschrift des Antragstellers zusammen das verfahrenseinleitende Schriftstück bildeten. Denn die gemeinsame Zustellung dieser beiden Dokumente setzt eine Frist in Gang, während deren der Antragsgegner Widerspruch einlegen kann. Vor Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller keine vollstreckbare Entscheidung erwirken (Urteil Hengst Import, Randnr. 20).

63 Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dem "decreto ingiuntivo" um ein einfaches Formular handelt, das zusammen mit der Antragsschrift gelesen werden muss, um verstanden werden zu können. Umgekehrt erlaubt es die Zustellung der Antragsschrift allein dem Antragsgegner nicht, festzustellen, ob er sich verteidigen muss, da er ohne das "decreto ingiuntivo" nicht weiß, ob das Gericht dem Antrag stattgegeben oder ihn zurückgewiesen hat. Im Übrigen wurde die Notwendigkeit der gemeinsamen Zustellung des "decreto ingiuntivo" und der Antragsschrift durch Art. 643 des Codice di procedura civile bestätigt, aus dem hervorging, dass sie die Anhängigkeit begründet (Urteil Hengst Import, Randnr. 21).

64 Aus diesem autonomen Begriff des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, geht hervor, dass ein solches Schriftstück die Unterlage oder - wenn sie ihrem Wesen nach miteinander zusammenhängen - die Unterlagen enthalten muss, die es dem Antragsgegner erlauben, den Gegenstand und die Begründung des Rechtsbehelfs des Antragstellers zu verstehen und zu erkennen, dass ein gerichtliches Verfahren besteht, in dessen Verlauf er seine Rechte dadurch geltend machen kann, dass er sich in einem laufenden Verfahren verteidigt oder dass er, wie dies in der Rechtssache Hengst Import der Fall war, gegen eine auf einen einseitigen Antrag hin ergangene Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegt.

65 Ferner sehen, wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils dargelegt, manche nationale Rechtsordnungen nicht vor, dass die zu einer Akte gehörenden Beweisunterlagen als Anlagen dem beizufügen sind, was dort als verfahrenseinleitendes Schriftstück definiert wird, sondern lassen ihre getrennte Übermittlung zu. Derartige Unterlagen werden also nicht als ihrem Wesen nach in dem Sinne mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück zusammenhängend angesehen, dass sie unerlässlich sind, um den Antragsgegner in die Lage zu versetzen, den gegen ihn gerichteten Antrag zu verstehen und das Bestehen eines gerichtlichen Verfahrens zu erkennen, sondern sie haben eine Beweisfunktion, die vom Gegenstand der Zustellung selbst zu unterscheiden ist.

66 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Entscheidungen mit der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen erleichtert worden sind.

67 Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt nicht mehr die Ordnungsgemäßheit des verfahrenseinleitenden Schriftstücks wie noch Art. 27 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens, sondern stellt vielmehr auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ab, die als gewahrt gelten, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und einen Rechtsbehelf gegen eine ihm gegenüber ergangene Entscheidung einlegen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil ASML, Randnrn. 20 und 21).

68 Diese Änderung der Verordnung Nr. 44/2001 gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen stützt die Auslegung des Begriffs des zuzustellenden Schriftstücks, wenn es sich bei diesem um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, wonach ein solches Schriftstück die wesentlichen Angaben dafür, dass ein Beklagter zunächst einmal erkennt, dass ein gerichtliches Verfahren besteht, nicht aber jede Beweisunterlage enthalten muss, die den Nachweis der verschiedenen tatsächlichen oder rechtlichen Angaben ermöglicht, auf die ein Antrag gestützt wird.

69 Daraus ergibt sich, dass der Begriff des zuzustellenden Schriftstücks nach Art. 8 der Verordnung Nr. 1348/2000, wenn es sich bei diesem um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, dahin auszulegen ist, dass Beweisunterlagen, die lediglich eine Beweisfunktion haben und insofern nicht ihrem Wesen nach mit der Klageschrift zusammenhängen, als sie für das Verständnis des Gegenstands und des Grundes der Klage nicht unerlässlich sind, kein integrierender Bestandteil der Klage sind.

70 Die Prüfung des Begriffs des Schriftstücks, wie er sich aus der EMRK und insbesondere deren Art. 6 Abs. 3 Buchst. a ergibt, auf den in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, gestattet eine ähnliche Schlussfolgerung auf dem Gebiet des Strafrechts. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) muss nämlich eine Anklageschrift die angeklagte Person nicht nur über den Grund der Beschuldigung, d. h. den ihr zur Last gelegten Sachverhalt, auf den sich die Beschuldigung stützt, sondern auch, und zwar in allen Einzelheiten, über die vorgenommene rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts in Kenntnis setzen (vgl. EGMR, Urteile Pélissier und Sassi/Frankreich vom 25. März 1999, Recueil des arrêts et décisions 1999-II, § 51, und Mattei/Frankreich vom 19. Dezember 2006, Nr. 34043/02, § 34). Im Umkehrschluss wird das Verteidigungsrecht nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass die Anklageschrift nicht die Beweisunterlagen zum Nachweis des der angeklagten Person zur Last gelegten Sachverhalts umfasst.

71 Zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. e EMRK, der der angeklagten Person das Recht auf einen Dolmetscher zubilligt, hat der Europäische Gerichtshof außerdem entschieden, dass dieses Recht nicht so weit geht, dass eine schriftliche Übersetzung jeglichen schriftlichen Beweismaterials oder amtlicher Verfahrensdokumente verlangt werden kann (EGMR, Urteil Kamasinski/Österreich vom 19. Dezember 1989, Recueil des arrêts et décisions, Serie A Nr. 168, § 74).

72 Wie aus der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung hervorgeht, sind die Anforderungen an den Schutz der Verteidigungsrechte in Zivil- und Handelssachen nicht so hoch wie auf dem Gebiet des Strafrechts.

73 Nach alledem ist der Begriff des "zuzustellenden Schriftstücks" in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000, wenn es sich hierbei um ein verfahrenseinleitendes Schriftstück handelt, dahin auszulegen, dass er das Schriftstück oder die Schriftstücke bezeichnet, deren rechtzeitige Zustellung an den Beklagten diesen in die Lage versetzt, seine Rechte in einem gerichtlichen Verfahren des Übermittlungsstaats geltend zu machen. Einem solchen Schriftstück müssen sich mit Bestimmtheit zumindest Gegenstand und Grund des Antrags sowie die Aufforderung, sich vor Gericht einzulassen, oder, nach Art des laufenden Verfahrens, die Möglichkeit zur Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs entnehmen lassen. Unterlagen, die lediglich eine Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind, sind kein integrierender Bestandteil des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne der Verordnung Nr. 1348/2000.

74 Eine solche Auslegung entspricht dem Ziel der Verordnung Nr. 1348/2000, die Übermittlung von Schriftstücken zu verbessern und zu beschleunigen. Denn die Übersetzung von Beweisunterlagen kann beträchtliche Zeit in Anspruch nehmen, während sie jedenfalls nicht für das Verfahren erforderlich ist, das vor dem Gericht des Übermittlungsstaats und in der Sprache dieses Staates abläuft.

75 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks den Beklagten in die Lage versetzt, seine Rechte im Übermittlungsstaat geltend zu machen, und ihm insbesondere erlaubt, Gegenstand und Grund des gegen ihn gerichteten Antrags sowie das Bestehen des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen.

76 Hält das Gericht diesen Inhalt in dieser Hinsicht nicht für ausreichend, weil sich bestimmte für den Antrag wesentliche Angaben in den Anlagen befinden, obliegt es ihm, sich um die Lösung des Problems im Rahmen seines nationalen Prozessrechts zu bemühen, wobei es darauf zu achten hat, dass die volle Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1348/2000 unter Beachtung ihres Zwecks sichergestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Leffler, Randnr. 69), und dabei die Interessen beider Parteien des Rechtsstreits weitestmöglich zu wahren hat.

77 Dem Urheber des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes könnte somit die Möglichkeit eingeräumt werden, dem Fehlen der Übersetzung einer unerlässlichen Anlage dadurch abzuhelfen, dass er diese gemäß den in der Verordnung Nr. 1348/2000 vorgesehenen Einzelheiten und schnellstmöglich übersendet. Was die Auswirkung der Übersendung einer Übersetzung auf den Zeitpunkt der Zustellung angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Auswirkung entsprechend dem in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1348/2000 ausgestalteten System des doppelten Datums zu bestimmen ist (Urteil Leffler, Randnrn. 65 bis 67), um die Interessen der Parteien zu wahren.

78 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass der Empfänger eines zuzustellenden verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht berechtigt ist, dessen Annahme zu verweigern, sofern es ihn in die Lage versetzt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Übermittlungsmitgliedstaat seine Rechte geltend zu machen, wenn diesem Schriftstück Anlagen beigefügt sind, die aus Beweisunterlagen bestehen, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst sind, aber lediglich Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen.

Zur zweiten Frage

79 Mit seiner zweiten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass der Empfänger des Schriftstücks dessen Annahme verweigern darf, wenn die Anlagen dieses Schriftstücks nicht übersetzt sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks die Sprache eines Übermittlungsmitgliedstaats schon dann im Sinne dieser Verordnung "versteht", wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird. In Anbetracht des in der Antwort auf die erste Frage formulierten Vorbehalts ist die zweite Frage zu beantworten.

80 Um zu ermitteln, ob der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, in der das Schriftstück abgefasst ist, versteht, hat das Gericht sämtliche Anhaltspunkte zu prüfen, die ihm der Antragsteller hierzu unterbreitet.

81 Die Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, sind sich in der Frage uneins, ob davon auszugehen ist, dass der Empfänger eines Schriftstücks die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht, weil er, wie vom vorlegenden Gericht beschrieben, eine Klausel wie diejenige über die Verwendung der Sprache unterschrieben hat.

82 Das Büro Grimshaw meint, nur es könne sagen, ob es das zugestellte Schriftstück verstehe. Die IHK Berlin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass mit der Unterzeichnung einer solchen Klausel diese Sprache als Sprache für die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstücks als akzeptiert gelte und ebenso wie eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien gültig sei.

83 Nach Ansicht der übrigen Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, lässt sich aus einer solchen Klausel keine Kenntnis der Sprache des Schriftstücks im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 herleiten, diese Klausel sei aber ein Anhaltspunkt für die Kenntnis dieser Sprache. Das Büro Weiss sowie die tschechische und die slowakische Regierung betonen insbesondere, dass das Niveau der Sprachkenntnisse, das für den Schriftverkehr erforderlich sei, nicht dem Niveau entspreche, das für eine Verteidigung vor Gericht unerlässlich sei.

84 Der Auslegung des Büros Grimshaw kann nicht gefolgt werden, denn sie liefe darauf hinaus, die Effektivität der Zustellung vom Willen des Empfängers des Schriftstücks abhängig zu machen.

85 Ebenso wenig ist der von der IHK Berlin vorgeschlagenen Auslegung zu folgen. Denn im Interesse der praktischen Wirksamkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 ist es Sache des zuständigen Gerichts, zu prüfen, ob die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt sind. Insoweit kann die Unterzeichnung einer Klausel, die den Gebrauch einer bestimmten Sprache im Schriftverkehr und bei der Durchführung eines Vertrags vorsieht, keine Vermutung für Kenntnisse in der vereinbarten Sprache begründen.

86 Vielmehr ist die Unterzeichnung einer derartigen Klausel ein Anhaltspunkt für die Kenntnis der Sprache des zugestellten Schriftstücks. Diesem Anhaltspunkt wird umso größeres Gewicht zukommen, als sich die Klausel nicht nur auf den Schriftverkehr zwischen den Parteien bezieht, sondern auch auf den mit Behörden und öffentlichen Institutionen. Er kann durch weitere Anhaltspunkte verstärkt werden, etwa den, dass der Empfänger des Schriftstücks tatsächlich in der Sprache des zugestellten Schriftstücks korrespondiert oder dass der ursprüngliche Vertrag Klauseln enthält, mit denen die Gerichte des Übermittlungsstaats für Rechtsstreitigkeiten für zuständig erklärt werden oder der Vertrag dem Recht dieses Mitgliedstaats unterworfen wird.

87 Wie das Büro Weiss sowie die tschechische und die slowakische Regierung ausgeführt haben, entspricht das Niveau der Sprachkenntnisse, das für den Schriftverkehr erforderlich ist, nicht dem Niveau, das für eine Verteidigung vor Gericht unerlässlich ist. Es handelt sich hierbei indessen um einen tatsächlichen Umstand, den das Gericht berücksichtigen muss, wenn es prüft, ob der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks in der Lage ist, das Schriftstück so zu verstehen, dass er seine Rechte geltend machen kann. Gemäß dem Äquivalenzgrundsatz muss dabei die Art und Weise, wie ein im Übermittlungsstaat ansässiger Rechtsbürger ein in der Sprache dieses Staates abgefasstes gerichtliches Schriftstück verstehen kann, der Bezugspunkt für das Gericht sein.

88 Auf die zweite Frage ist zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, keine Vermutung für Sprachkenntnisse begründet, sondern ein Anhaltspunkt ist, den das Gericht berücksichtigen kann, wenn es prüft, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht.

Zur dritten Frage

89 Mit seiner dritten Frage, die für den Fall gestellt wird, dass die zweite Frage, wie sie das vorlegende Gericht stellt, verneint wird, möchte dieses Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass sich der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks zu verweigern, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen und darin vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.

90 Aus der Antwort des Gerichtshofs auf die erste Frage geht hervor, dass die Übersetzung bestimmter Anlagen zu einem zugestellten verfahrenseinleitenden Schriftstück verlangt werden kann, wenn der Inhalt dieses Schriftstücks, das übersetzt worden ist, nicht ausreicht, um ihm den Gegenstand und den Grund des Antrags zu entnehmen und um dadurch dem Beklagten zu erlauben, seine Rechte mit der Begründung geltend zu machen, dass sich bestimmte wesentliche Angaben in Bezug auf den Antrag in diesen Anlagen befänden.

91 Eine solche Übersetzung ist indessen nicht erforderlich, wenn aus den tatsächlichen Umständen hervorgeht, dass der Empfänger des verfahrenseinleitenden Schriftstücks Kenntnis vom Inhalt dieser Anlagen hatte. Dies ist dann der Fall, wenn er deren Verfasser ist oder wenn davon ausgegangen wird, dass er deren Inhalt versteht, beispielsweise deshalb, weil er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag unterzeichnet hat, in dem er vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.

92 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 dahin auszulegen ist, dass sich der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks zu verweigern, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen und darin vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

93 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass der Empfänger eines zuzustellenden verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht berechtigt ist, dessen Annahme zu verweigern, sofern es diesen Empfänger in die Lage versetzt, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens im Übermittlungsmitgliedstaat seine Rechte geltend zu machen, wenn diesem Schriftstück Anlagen beigefügt sind, die aus Beweisunterlagen bestehen, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats, die der Empfänger versteht, abgefasst sind, aber lediglich Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks ausreicht, es dem Beklagten zu ermöglichen, seine Rechte geltend zu machen, oder ob es dem Absender obliegt, dem Fehlen einer Übersetzung einer unerlässlichen Anlage abzuhelfen.

2. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass der Umstand, dass der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in einem Vertrag mit dem Antragsteller vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, keine Vermutung für Sprachkenntnisse begründet, sondern ein Anhaltspunkt ist, den das Gericht berücksichtigen kann, wenn es prüft, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht.

3. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1348/2000 ist dahin auszulegen, dass sich der Empfänger eines zugestellten Schriftstücks jedenfalls nicht auf diese Vorschrift berufen kann, um die Annahme von Anlagen eines Schriftstücks zu verweigern, die nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht, wenn er in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit einen Vertrag geschlossen und darin vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird, und die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind.



Ende der Entscheidung

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