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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1991
Aktenzeichen: C-14/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/203/EWG
Vorschriften:
Richtlinie 85/203/EWG |
1. Wie der Gerichtshof entschieden hat (vgl. insbesondere die Urteile vom 30. Mai 1991 in den Rechtssachen C-361/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2567, und C-59/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607), erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht notwendig eine förmliche und wörtliche Übernahme ihres Inhalts in eine ausdrückliche, besondere Rechtsvorschrift. Je nach dem Inhalt der Richtlinie kann ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie mit hinreichender Klarheit und Genauigkeit gewährleistet, um die Begünstigten - soweit die Richtlinie Ansprüche des einzelnen begründen soll - in die Lage zu versetzen, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.
Die Übereinstimmung einer Praxis mit den Schutzgeboten einer Richtlinie kann kein Grund dafür sein, diese Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung nicht durch Bestimmungen umzusetzen, die so bestimmt, klar und transparent sind, daß der einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat. Um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bereitstellen.
2. Die in Artikel 2 der Richtlinie 85/203 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Grenzwert für den Stickstoffdioxidgehalt in der Luft festzulegen, der während bestimmter Zeiträume und unter bestimmten Bedingungen nicht überschritten werden darf, ist nach Artikel 1 dieser Richtlinie geschaffen worden, um speziell einen Beitrag zum Schutz des Menschen vor den Auswirkungen der Verschmutzung der Umwelt durch Stickstoffdioxid zu leisten. Abgesehen vom Fall der Gefährdung am Arbeitsplatz oder in Innenräumen, für die sie nicht gilt, bedeutet diese Verpflichtung, daß die Betroffenen in allen Fällen, in denen die Überschreitung des Grenzwerts die menschliche Gesundheit gefährden könnte, in der Lage sein müssen, sich auf zwingende Vorschriften zu berufen, um ihre Rechte geltend machen zu können. Im übrigen ist die Festlegung eines Grenzwerts in einer Vorschrift, deren Verbindlichkeit unbestreitbar ist, auch deshalb geboten, damit all jene, deren Tätigkeiten Immissionen zur Folge haben können, genau wissen, welche Verpflichtungen sie haben.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 1. OKTOBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - LUFTQUALITAETSNORMEN FUER STICKSTOFFDIOXID. - RECHTSSACHE C-14/90.
Tenor:
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um der Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid nachzukommen.
2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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