Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: C-140/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 (Belgien)


Vorschriften:

Richtlinie 98/18/EG vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 (Belgien) Art. 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 27. Februar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 98/18/EG - Seeverkehr - Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe. - Rechtssache C-140/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-140/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Mongin als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144, S. 1) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen,

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter R. Schintgen und V. Skouris,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 27. März 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 144, S. 1) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder dass es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren

2 Die Richtlinie 98/18 bezweckt nach ihrem Absatz 1 die Einführung eines einheitlichen Sicherheitsstandards zum Schutz von Leben, Eigentum und Umwelt auf neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn beide Kategorien von Schiffen und Fahrzeugen in der Inlandfahrt eingesetzt sind, sowie die Festlegung von Verfahren für Verhandlungen auf internationaler Ebene im Hinblick auf eine Harmonisierung der Vorschriften für in der Auslandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe.

3 Artikel 14 dieser Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1998 nachzukommen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis."

4 Die belgische Regierung übermittelte der Kommission als legislative Umsetzungsmaßnahme die Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 98/18 (Moniteur belge vom 25. Dezember 1998, S. 41217, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998).

5 Nach ihrem Artikel 1 gilt diese Verordnung für Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt wird oder die sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden.

6 Da die Kommission der Ansicht war, dass das Königreich Belgien die Richtlinie 98/18 nur teilweise umgesetzt habe, sandte sie ihm am 11. August 1999 ein Mahnschreiben gemäß Artikel 226 EG.

7 Mit ihrer Antwort vom 27. September 1999 übermittelte die belgische Regierung die Königliche Verordnung vom 12. November 1981 mit Vorschriften für Fahrgastschiffe, die nicht in der Auslandfahrt eingesetzt werden und ausschließlich in einer beschränkten Schifffahrtszone entlang der Küste verkehren (Moniteur belge vom 4. Februar 1982, S. 892, im Folgenden: Königliche Verordnung vom 12. November 1981). Außerdem kündigte sie den Erlass einer weiteren Königlichen Verordnung auf dem betreffenden Gebiet an.

8 Am 7. September 2000 richtete die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach deren Zustellung die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme nachzukommen.

9 Daraufhin kündigte die belgische Regierung am 17. Oktober 2000 den Erlass einer Königlichen Verordnung für Dezember 2000 an.

10 Bis zum 27. März 2001, dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage, erhielt die Kommission von der belgischen Regierung keine neue Information über die Umsetzung der Richtlinie 98/18.

Zur Klage

11 Die Kommission trägt in ihrer Klageschrift vor, die belgische Regierung habe ihr immer noch nicht die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts mitgeteilt, die auf allen unter die Richtlinie 98/18 fallenden Gebieten erlassen worden seien. Sie verfüge auch nicht über andere Informationen, aus denen sie schließen könnte, dass das Königreich Belgien der Richtlinie und insbesondere ihrem Artikel 14 nachgekommen wäre. Sie müsse daher annehmen, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe.

12 Die belgische Regierung trägt vor, die Richtlinie 98/18 sei in einer ersten Phase hinsichtlich der neuen Fahrgastschiffe durch die Königliche Verordnung vom 9. Dezember 1998 umgesetzt worden, die auf diese Richtlinie Bezug nehme.

13 In Bezug auf die anderen unter die Richtlinie 98/18 fallenden Schiffe verweist die belgische Regierung auf die beträchtlichen Auflagen, die sich aus der Königlichen Verordnung vom 12. November 1981 ergäben. Sie möchte außerdem die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf den großen Arbeitsaufwand lenken, der mit der vollständigen Umsetzung dieser Richtlinie, den Änderungen der Vorschriften der Königlichen Verordnung vom 12. November 1981 und der Aufhebung der Königlichen Verordnung vom 9. Dezember 1998 verbunden sei.

14 Die belgische Regierung fügt ihrer Klagebeantwortung den Entwurf einer Königlichen Verordnung bei, mit der die vollständige Umsetzung der Richtlinie 98/18 sichergestellt werden solle.

15 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (u. a. Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16). Bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 7. September 2000 gesetzten Zweimonatsfrist war die Königliche Verordnung, die die belgische Regierung angekündigt hatte und die sie für geeignet hält, die Richtlinie 98/18 vollständig umzusetzen, jedenfalls noch nicht erlassen.

16 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich ferner, dass Übungen oder Umstände der internen Rechtsordnung des Mitgliedstaats nicht die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben, und somit auch nicht die verspätete oder unvollständige Umsetzung einer Richtlinie rechtfertigen können (u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-303/92, Kommission/Niederlande, Slg. 1993, I-4739, Randnr. 9, und vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-139/97, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnrn. 9 bis 11).

17 Daher ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18 verstoßen hat, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Königreichs Belgien beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe verstoßen, dass es nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück