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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: C-140/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005. - United Antwerp Maritime Agencies NV gegen Belgische Staat und Seaport Terminals NV gegen Belgische Staat und United Antwerp Maritime Agencies NV. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hof van Beroep te Antwerpen - Belgien. - Zollunion - Entstehung einer Einfuhrzollschuld - Ware in vorübergehender Verwahrung - Entziehung der Ware aus der zollrechtlichen Überwachung - Schuldner. - Rechtssache C-140/04.

Parteien:

In der Rechtssache C140/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hof van Beroep Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 11. März 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 16. März 2004, in dem Verfahren

United Antwerp Maritime Agencies NV

gegen

Belgischer Staat

und

Seaport Terminals NV

gegen

Belgischer Staat,

United Antwerp Maritime Agencies NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), E. Juhász und M. Ilei,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M. M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der United Antwerp Maritime Agencies NV, vertreten durch E. Gevers, advocaat,

- der Seaport Terminals NV, vertreten durch P. Hoogmartens und G. Huyghe, advocaten,

- der belgischen Regierung, vertreten durch D. Haven als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten im Beistand von F. Tuytschaever, advocaat,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. April 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Belgischen Staat einerseits sowie der Reederei United Antwerp Maritime Agencies NV (im Folgenden: Unamar) und dem Umschlagunternehmen Seaport Terminals NV, nunmehr Katoen Natie Terminals NV (im Folgenden: Seaport Terminals), andererseits über die Begleichung einer Zollschuld, die durch die Entziehung einfuhrabgabenpflichtiger Waren aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sein soll.

Das Gemeinschaftsrecht

Der Zollkodex

3. Artikel 37 des Zollkodex bestimmt:

(1) Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden.

(2) Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist...

4. Artikel 38 des Zollkodex sieht vor:

(1) Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind vom Verbringer unverzüglich und gegebenenfalls unter Benutzung des von den Zollbehörden bezeichneten Verkehrsweges nach Maßgabe der von diesen Behörden festgelegten Einzelheiten zu befördern:

a) zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort

...

(2) Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Beförderung dieser Waren, insbesondere infolge einer Umladung, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

...

5. Artikel 40 des Zollkodex lautet:

Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a) bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eintreffen, sind von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat oder die gegebenenfalls die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt.

6. Artikel 43 des Zollkodex bestimmt:

Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.

Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.

7. In Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex heißt es:

Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a) der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder

b) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.

8. Artikel 46 Absatz 1 des Zollkodex sieht vor:

Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden.

...

9. Artikel 50 des Zollkodex bestimmt:

Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als vorübergehend verwahrte Waren bezeichnet.

10. Artikel 51 des Zollkodex lautet:

(1) Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.

(2) Die Zollbehörden können verlangen, dass die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach den Artikeln 203 oder 204 für diese Waren entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.

11. Artikel 53 Absatz 2 des Zollkodex bestimmt:

Die Zollbehörden können die Waren bis zur Regelung des Falls auf Kosten und Gefahr der Person, die sie in Besitz hat, an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen lassen.

12. Artikel 203 des Zollkodex sieht vor:

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3) Zollschuldner sind:

- die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;

- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;

- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93

13. Artikel 183 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1 und - Berichtigung - ABl. 1994, L 268, S. 32, im Folgenden: Durchführungsverordnung) bestimmt:

(1) Die summarische Anmeldung ist von der Person zu unterzeichnen, die sie abgibt.

(2) Die summarische Anmeldung wird von der Zollstelle mit einem Sichtvermerk versehen und aufbewahrt, damit geprüft werden kann, ob die betreffenden Waren innerhalb der in Artikel 49 des Zollkodex vorgesehenen Fristen eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

14. Artikel 184 der Durchführungsverordnung lautet:

(1) Solange Waren, für die eine summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben, ist die Person, welche die Anmeldung abgibt, verpflichtet, sie den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen.

(2) Nach dem Abladen der Waren geht die Verpflichtung, die Waren den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf jede Person über, die diese Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15. Nach der Vorlageentscheidung nahm Unamar beim Zollamt Antwerpen eine summarische Anmeldung einer Partie Zigaretten als Nichtgemeinschaftsware vor, die am 9. Juni 1996 ausgefertigt wurde. Am 18. Juni 1996 entlud Seaport Terminals den entsprechenden Container von der M/S Cap Trafalgar, mit der die Ware von Paranagua (Brasilien) nach Antwerpen befördert worden war. Seaport Terminals stellte ihn auf dem Kai ab, ohne dass er eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten hätte. Am 19. Juni 1996 wurde festgestellt, dass der Container am Vortag gestohlen worden war, so dass er den Zollbehörden nicht mehr gestellt werden konnte.

16. Die belgische Verwaltung für Zölle und Verbrauchsabgaben schloss daraus, dass der Container vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden und dadurch eine Einfuhrzollschuld entstanden sei.

17. Die genannte Verwaltung erließ daher am 13. März 1998 Zahlungsbescheide gegen Unamar und Seaport Terminals, mit denen diese jeweils aufgefordert wurden, Einfuhr und Verbrauchsabgaben in Höhe von 785 555,04 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen.

18. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich ferner, dass sich die genannte Verwaltung rechtlich auf die Artikel 202 Absätze 1 und 3 und 203 des Zollkodex sowie, was Seaport Terminals betrifft, auf Artikel 184 Absatz 2 der Durchführungsverordnung stützt.

19. Unamar und Seaport Terminals legten Widerspruch gegen die Zahlungsbescheide ein. Mit Urteil vom 9. September 2002 verband die Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen die beiden Verfahren und wies die Widersprüche dann als unbegründet ab.

20. Unamar legte am 14. Oktober 2002 und Seaport Terminals am 9. Januar 2003 Rechtsmittel gegen dieses Urteil beim Hof van Beroep Antwerpen ein. Dieser hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann als die Person, die den Verpflichtungen nachzukommen hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben (gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex), die Person angesehen werden, die die Waren gestellen muss (Artikel 40 des Zollkodex), so dass sie oder ihr Vertreter die summarische Anmeldung abgeben (Artikel 44 Absatz 2 des Zollkodex), unterzeichnen (Artikel 183 Absatz 1 der Durchführungsverordnung) und die Waren den Zollbehörden vorführen muss, solange sie noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, auf dem sie sich zur Einfuhr in die Gemeinschaft befinden, und noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben?

2. Kann als die Person, die den Verpflichtungen nachzukommen hat, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung der Waren ergeben (gemäß Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex), die Person angesehen werden, die die Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, wodurch sie aufgrund der Artikel 51 Absatz 2 und 53 Absatz 2 des Zollkodex als Besitzer der Waren angesehen wird und folglich die Verpflichtung nach Artikel 184 Absatz 2 der Durchführungsverordnung, den Zollbehörden die Waren auf Verlangen vollständig vorzuführen, auf sie übergeht?

3. Falls die erste und die zweite Frage bejaht werden: Können die in diesen Fragen genannten Personen gleichzeitig als Zollschuldner und folglich als gesamtschuldnerisch haftend angesehen werden, wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den in der ersten und der zweiten Frage genannten Personen um verschiedene Personen handelt (im vorliegenden Fall zum einen der Vertreter der Schifffahrtslinie, mit der die Waren in die Gemeinschaft gebracht wurden und zum anderen das Umschlagunternehmen, das die Lagerung und die Beförderung der Waren an dem durch die Zollbehörden angegebenen Entladeort/Kai übernimmt)?

4. Falls die dritte Frage bejaht wird: Bleibt die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Schuldner, zu dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, unabhängig davon, dass die Waren nach dem Entladen des Beförderungsmittels, mit dem sie in die Gemeinschaft gebracht wurden, von der in der zweiten Frage genannten Person gelagert oder befördert werden?

5. Falls die dritte Frage verneint wird: Ist davon auszugehen, dass die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Zollschuldner bleibt, zu dem die Waren von der in der zweiten Frage genannten Person in Empfang genommen werden, und wird die in der zweiten Frage genannte Person nur ab dem Zeitpunkt Schuldner, ab dem sie für die Lagerung und die Beförderung der Waren verantwortlich ist?

6. Falls die erste Frage bejaht und die zweite Frage verneint wird: Is t davon auszugehen, dass die in der ersten Frage genannte Person bis zu dem Zeitpunkt Schuldner bleibt, zu dem die Waren von der in der zweiten Frage genannten Person in Empfang genommen werden, oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben?

Zu den Vorlagefragen

21. Mit diesen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Wendung Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware... ergeben, sowohl die Person bezeichnen kann, die die Zollware nach Artikel 40 des Zollkodex gestellen muss, als auch diejenige, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist, fragt das vorlegende Gericht, ob diese Personen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens für die Zahlung der Zollschuld gesamtschuldnerisch haften.

22. Zur Beantwortung dieser Fragen sind die Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung zu prüfen, die auf Waren anwendbar sind, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, aber noch keine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.

23. Nach Artikel 38 Absätze 1 Buchstabe a und 2 des Zollkodex sind die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren vom Verbringer oder gegebenenfalls von der Person, die nach diesem Verbringen die Beförderung der Waren übernommen hat, unverzüglich zu der von Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern. Nach Artikel 40 des Zollkodex sind diese Waren von den genannten Personen zu gestellen.

24. Nach Artikel 43 des Zollkodex ist für die nach Artikel 40 des Zollkodex gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben, die grundsätzlich abzugeben ist, sobald die Waren gestellt worden sind. Aus Artikel 44 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex ergibt sich, dass diese Anmeldung entweder von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, abzugeben ist oder von der Person, in deren Namen diese beiden Personen gehandelt haben.

25. Nach Artikel 50 des Zollkodex haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.

26. Artikel 46 Absatz 1 des Zollkodex bestimmt, dass diese Waren nur mit Zustimmung der Zollbehörden an von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von dem Beförderungsmittel ab- oder umgeladen werden dürfen.

27. Nach Artikel 51 Absatz 2 des Zollkodex können die Zollbehörden verlangen, dass die Person, die die Waren in Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach Artikel 203 des Zollkodex entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.

28. Aus Artikel 203 Absatz 1 des Zollkodex ergibt sich, dass die Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung im Zeitpunkt dieser Entziehung eine Einfuhrzollschuld entstehen lässt (vgl. u. a. Urteil vom 20. Januar 2005 in der Rechtssache C300/03, Honeywell Aerospace, Slg.2005, I0000, Randnr. 18). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes umfasst die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde, wenn auch nur zeitweise, am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. u. a. Urteil Honeywell Aerospace, Randnr. 19).

29. Nach Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex sind in einem solchen Fall verschiedene Personengruppen Zollschuldner, so neben u. a. den Urhebern der Entziehung gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware ergeben.

30. Der Gerichtshof hat entschieden, dass nach dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers seit Inkrafttreten des Zollkodex die Kriterien, nach denen die Personen bestimmt werden, die Zollschuldner sind, abschließend geregelt sein sollen (Urteile vom 23. September 2004 in der Rechtssache C414/02, Spedition Ulustrans, Slg. 2004, I8633, Randnr. 39, und vom 3. März 2005 in der Rechtssache C195/03, Papismedov u. a., Slg. 2005, I0000, Randnr. 38).

31. Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren der zuständigen Zollstelle gestellt sowie für die Zeit bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung summarisch angemeldet worden sind und somit die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung erhalten haben. Ferner steht fest, dass diese Waren, nachdem Seaport Terminals sie vom Schiff abgeladen und auf dem Kai abgestellt hatte, durch einen Diebstahl der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind.

32. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob in einem solchen Fall die Person, die die streitige Ware nach Artikel 40 des Zollkodex der Zollstelle gestellt hat, und diejenige, die die Ware nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung in Besitz hat, im Sinne des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex als Person, die die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware... ergeben, als Zollschuldner angesehen werden können.

33. Wie Unamar und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zutreffend vorgetragen haben, wird die Person, die eine vorübergehend verwahrte Ware in Besitz hat, im Zeitpunkt der Entziehung dieser Ware aus der zollrechtlichen Überwachung Zollschuldner nach Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, wenn die Ware vom Beförderungsmittel abgeladen und für die Zeit bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung gelagert worden ist.

34. Was die Verpflichtungen..., die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware... ergeben, im Sinne dieser Bestimmung betrifft, so bestimmt Artikel 184 Absatz 1 der Durchführungsverordnung nämlich, dass die in Artikel 183 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannte Person, d. h. diejenige, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, verpflichtet ist, die Waren, für die die summarische Anmeldung abgegeben worden ist, die aber noch nicht von dem Beförderungsmittel abgeladen worden sind, den Zollbehörden auf Verlangen vollständig vorzuführen. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung geht diese Verpflichtung [n]ach dem Abladen der Waren... auf jede Person über, die diese Waren zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat.

35. Nach dem Wortlaut des Artikels 184 der Durchführungsverordnung ist das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung der Person, die nach dem Abladen der vorübergehend verwahrten Waren verpflichtet ist, diese den Zollbehörden auf Verlangen vorzuführen, der Besitz der Waren. Es ist der Besitzer, der die Waren in seiner Obhut hat und sie auf Verlangen vorführen kann, während die Person, die die summarische Anmeldung unterzeichnet hat, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Sachherrschaft über die Waren ausübt.

36. Mit dieser Verpflichtung soll auf der Grundlage des Kriteriums des Besitzes die Kontrolle der vorübergehend verwahrten Waren durch die Zollbehörden nach Artikel 37 Absatz 1 des Zollkodex möglichst gut gewährleistet werden.

37. Diese Auslegung wird durch Artikel 51 Absatz 2 des Zollkodex bestätigt, wonach die Zollbehörden verlangen können, dass die Person, die die Waren im Besitz hat, eine Sicherheit leistet, um die Erfüllung der gegebenenfalls nach Artikel 203 des Zollkodex entstehenden Zollschuld zu gewährleisten.

38. Die gegebenenfalls dem Anmelder obliegende Verpflichtung, den Waren in vorübergehender Verwahrung innerhalb der Fristen des Artikels 49 des Zollkodex eine zollrechtliche Bestimmung zu geben, gehört nicht zu den Vorgaben des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkode, der nur die Verpflichtungen betrifft, die mit dem Verbleib der Waren in vorübergehender Verwahrung zusammenhängen.

39. Daraus folgt, dass die Wendung Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung... ergeben, im Sinne des Artikels 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex nach dem Abladen der fraglichen Waren die Person bezeichnet, die diese Waren im Besitz hat.

40. Artikel 213 des Zollkodex, wonach, wenn es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind, stellt diese Auslegung nicht in Frage, weil in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren die Person, die die summarische Anmeldung unterschrieben hat, anders als diejenige, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, nicht mehr verpflichtet ist, sie den Zollbehörden auf Verlangen vorzuführen.

41. Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass die Wendung Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer abgabenpflichtigen Ware... ergeben, die Person bezeichnet, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern.

Kosten

42. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 203 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die Wendung Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer abgabenpflichtigen Ware... ergeben, die Person bezeichnet, die die Ware nach dem Abladen in Besitz hat, um sie zu befördern oder zu lagern.

Ende der Entscheidung

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