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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.06.1999
Aktenzeichen: C-140/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/314/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 90/314/EWG Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Artikel 7 der Richtlinie 90/314, der den Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters betrifft, gilt für Reisen, die eine Tageszeitung im Rahmen einer gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstossenden Werbeaktion ausschließlich ihren Abonnenten als Geschenk anbietet und für die der Hauptkontrahent als Einzelreisender die Flughafengebühren und den Einzelzimmerzuschlag oder, wenn er von mindestens einer Person begleitet wird, die den vollen Preis bezahlt, lediglich die Flughafengebühren zahlt.

Diese Vorschrift findet nämlich zum einen auch dann Anwendung, wenn die Gegenleistung, die der Käufer zu erbringen hat, nicht zur Abdeckung des Gesamtwerts der Reise oder nur zur Abdeckung eines einzigen Bestandteils der Reise bestimmt ist. Zum anderen findet eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Pauschalreisen, die einem potentiell unbestimmten Kreis von Verbrauchern angeboten werden, keine Grundlage in der Richtlinie und würde deren Ziel entgegenstehen. Schließlich steht der Umstand, daß die Werbeaktion in Form von Reisen, die als Geschenk angeboten wurden, durch gerichtliche Entscheidung für dem nationalen Wettbewerbsrecht zuwiderlaufend erklärt wurde, der Qualifizierung dieser Reisen als Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie nicht entgegen.

2 Ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist und der die Richtlinie 90/314 über Pauschalreisen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt umsetzen musste, hat Artikel 7 der Richtlinie, der den Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters betrifft, nicht ordnungsgemäß umgesetzt, wenn er eine Regelung erlassen hat, die Reisende schützt, die nach dem 1. Januar 1995 Pauschalreisen gebucht haben, und den Schutz auf Reisen beschränkt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war. Die durch Artikel 7 eingeführten Sicherheiten müssen nämlich alle Pauschalreiseverträge erfassen, die nach dem 1. Januar 1995 für nach diesem Zeitpunkt durchzuführende Reisen geschlossen wurden.

Artikel 7 ist ferner nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, wenn eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahrs vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen, und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt. Eine solche Regelung ist nämlich von ihrer Struktur her nicht fähig, einem in dem betreffenden Wirtschaftssektor eintretenden Ereignis Rechnung zu tragen und kann nicht die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge und seine Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters für den Verbraucher sicherstellen.

Die Beschränkung des in Artikel 7 vorgeschriebenen Schutzes auf Reisen, die frühestens am 1. Mai 1995 angetreten werden, ist offensichtlich mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie unvereinbar und stellt somit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, auch wenn der Mitgliedstaat alle anderen Vorschriften der Richtlinie durchgeführt hat. Im übrigen kann die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstosses gegen Artikel 7 der Richtlinie, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang nachgewiesen ist, nicht durch fahrlässiges Verhalten des Reiseveranstalters oder Eintritt aussergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse ausgeschlossen werden, da solche Umstände nicht geeignet sind, einen unmittelbaren Kausalzusammenhang auszuschließen.


Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1999. - Walter Rechberger, Renate Greindl, Hermann Hofmeister u. a. gegen Republik Österreich. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landesgericht Linz - Österreich. - Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen - Den Abonnenten einer Tageszeitung zu herabgesetztem Preis angebotene Reise - Umsetzung - Haftung des Mitgliedstaats. - Rechtssache C-140/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Landesgericht Linz hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 26. März 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 15. April 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach der Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158, S. 59; im folgenden: Richtlinie) sowie nach den Voraussetzungen für die Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Walter Rechberger und Renate Greindl sowie Hermann Hofmeister u. a. (im folgenden: Kläger) und der Republik Österreich über deren Haftung für die nicht ordnungsgemässe Umsetzung der Richtlinie, durch die die Kläger daran gehindert wurden, die Erstattung der von ihnen an den zahlungsunfähig gewordenen Veranstalter gezahlten Beträge zu erlangen.

3 Die Richtlinie bezweckt nach ihrem Artikel 1 die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Pauschalreisen (einschließlich Pauschalurlaubsreisen und Pauschalrundreisen), die in der Gemeinschaft verkauft oder zum Kauf angeboten werden.

4 Artikel 2 der Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

1. Pauschalreise: die im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt:

a) Beförderung,

b) Unterbringung,

c) andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

Auch bei getrennter Berechnung einzelner Leistungen, die im Rahmen ein und derselben Pauschalreise erbracht werden, bleibt der Veranstalter oder Vermittler den Verpflichtungen nach dieser Richtlinie unterworfen.

2. Veranstalter: die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt oder über einen Vermittler verkauft oder zum Verkauf anbietet.

...

4. Verbraucher: die Person, welche die Pauschalreise bucht oder zu buchen sich verpflichtet ("der Hauptkontrahent"), oder jede Person, in deren Namen der Hauptkontrahent sich zur Buchung der Pauschalreise verpflichtet ("die übrigen Begünstigten"), oder jede Person, der der Hauptkontrahent oder einer der übrigen Begünstigten die Pauschalreise abtritt ("der Erwerber").

..."

5 Die Artikel 3 bis 6 der Richtlinie enthalten Vorschriften über den Schutz der Verbraucher gegen bestimmte mit Pauschalreisen verbundene Risiken, d. h. irreführende Angaben in der Reisebeschreibung, die Bedingungen für die Zahlung des Preises der Pauschalreise, die ungeklärte Aufteilung der Haftung zwischen dem Veranstalter und/oder Vermittler der Pauschalreise und den verschiedenen Leistungsträgern, aus deren Dienstleistungen sich diese Reise zusammensetzt.

6 Nach Artikel 7 der Richtlinie muß der Reiseveranstalter nachweisen, "daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind".

7 Gemäß Artikel 9 hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Nach der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und ABl. 1995, L 1, S. 1) musste die Österreichische Republik die Richtlinie spätestens am 1. Januar 1995 durchführen.

8 Die Richtlinie wurde durch verschiedene gesetzgeberische Maßnahmen in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt. In bezug auf Artikel 7 der Richtlinie erließ die österreichische Regierung am 15. November 1994 die Reisebüro-Sicherungsverordnung (BGBl 1994/881 vom 15. November 1994; im folgenden: RSV). § 3 Absatz 1 RSV sieht vor, daß der Reiseveranstalter durch Abschluß eines Versicherungsvertrags bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherungsunternehmen sicherzustellen hat, daß dem Reisenden die bereits entrichteten Zahlungen, soweit die Reiseleistungen gänzlich oder teilweise infolge Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht wurden, und notwendige Aufwendungen für die Rückreise, die infolge Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind, erstattet werden. Nach § 4 RSV kann der Reiseveranstalter die Erbringung der genannten Leistungen an den Reisenden auch durch eine unwiderrufliche und abstrakte Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstituts oder durch eine ebensolche Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts sicherstellen.

9 Gemäß § 3 Absatz 2 RSV hat die Versicherungssumme mindestens 5 v. H. des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres zu betragen. Im ersten Jahr einer Veranstaltertätigkeit ist vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen. Übernimmt der Reiseveranstalter Kundengelder als Anzahlung von mehr als 10 v. H. des Reisepreises oder als Restzahlung früher als zehn Tage vor Reiseantritt, so hat die Versicherungssumme mindestens 10 v. H. des im ersten Satz genannten Richtwerts zu betragen.

10 Nach § 6 RSV ist diese auf alle Pauschalreisen anwendbar, die nach dem 1. Januar 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens am 1. Mai 1995 festgesetzt ist.

11 Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind Abonnenten der "Neuen Kronenzeitung" (im folgenden: Kronenzeitung), der auflagenstärksten Tageszeitung Österreichs. Sie erhielten im November 1994 ein Schreiben der Verlagsgesellschaft, in dem mitgeteilt wurde, daß die Kronenzeitung es als Dank für ihre Treue ermöglicht habe, daß ihnen der Reiseveranstalter Arena-Club-Reisen eine Flugreise von vier oder sieben Tagen zu vier verschiedenen Zielen in Europa (ohne Flughafengebühren) schenke.

12 Das Angebot beinhaltete u. a. folgende Leistungen: Flug mit Bordverpflegung, drei bzw. sechs Übernachtungen im Doppelzimmer mit Frühstück in einem Vier-Sterne-Hotel sowie Ausfluege mit Reiseleitung. Begleitpersonen hatten den vollen im Reiseprospekt angegebenen Preis zu zahlen. Wurde die Reise ohne Begleitperson gebucht, war ein Einzelzimmerzuschlag in Höhe von 500 ÖS zu zahlen.

13 Der Abonnent, der das Angebot annahm, erhielt vom Reiseveranstalter eine Buchungsbestätigung und musste an diesen eine Anzahlung von 10 % der zu seinen Lasten gehenden Kosten zahlen; der Restbetrag war bis spätestens 10 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.

14 Das Angebot fand einen weit grösseren Anklang, als ihn der Reiseveranstalter erwartet hatte, wodurch er in operationelle und finanzielle Schwierigkeiten kam. Am 4. Juli 1995 stellte er daher den Antrag, gegen ihn den Konkurs zu eröffnen. Der Oberste Gerichtshof stellte später fest, daß die Werbeaktion der Kronenzeitung gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstieß.

15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens buchten ihre Reise zwischen dem 19. November 1994 und dem 12. April 1995, zum Teil als Einzelreisende, zum Teil mit ein bis drei Begleitpersonen. Sämtliche Reisekosten wurden von ihnen im voraus gezahlt. Die Reisen, die für die Zeit zwischen dem 10. April und dem 23. Juli 1995 gebucht worden waren, wurden aus unterschiedlichen Gründen vor Reiseantritt abgesagt.

16 Drei Kläger, die im Jahr 1994 gebucht hatten, erhielten keine Sicherheit, da die RSV nur für Pauschalreisen gilt, die nach dem 1. Januar 1995 gebucht wurden. Zwei von ihnen meldeten ihre Ansprüche zwar als Konkursforderung gegen den Veranstalter an, erhielten jedoch, obwohl die Forderungen anerkannt wurden, keine Befriedigung aus der Konkursmasse. Die Zahlungen der drei Kläger, die ihre Reisen nach dem 1. Januar 1995 gebucht hatten und diese nach dem 1. Mai 1995 hätten antreten sollen, waren zwar grundsätzlich durch eine entsprechend der RSV gewährte Garantie abgesichert. Die vom Reiseveranstalter erbrachte Bankgarantie über 4 000 000 ÖS reichte jedoch zur Erstattung der von ihnen gezahlten Reisekosten nicht aus, so daß die Deckungsquote sich schließlich auf 25,38 % des gezahlten Betrages belief.

17 Die Kläger haben beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Republik Österreich erhoben, mit der sie geltend machen, diese hafte für die verspätete und unvollständige Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie, und Erstattung sämtlicher von ihnen geleisteter Zahlungen verlangen, soweit diese nicht erstattet worden sind. Die Republik Österreich bestreitet ihre Haftung u. a. mit der Begründung, die Abonnenten, die als Einzelreisende gebucht hätten, fielen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, im Hinblick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der RSV und die anderen zur Umsetzung der Richtlinie getroffenen Maßnahmen liege kein qualifizierter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vor, und es mangle im vorliegenden Fall am Kausalzusammenhang, da neben ein allfälliges Verschulden des Staates Umstände träten, die für den Schaden auf seiten der Reisenden von maßgeblichem Einfluß gewesen seien und mit denen normalerweise nicht habe gerechnet werden können.

18 Aufgrund dessen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erstreckt sich der Schutzzweck von Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen auch auf Reisen, für die der Hauptkontrahent aufgrund des Vertrages

a) als Einzelreisender neben der Flughafen-Sicherheitsgebühr (Ausreisesteuer) nur den Einzelzimmerzuschlag oder

b) in Begleitung mindestens einer weiteren voll zahlenden Person nur die Flughafen-Sicherheitsgebühr (Ausreisesteuer) zu zahlen hat,

während für den Flug und die Nächtigung in einem Mehrbettzimmer vom Hauptkontrahenten kein Entgelt zu leisten ist?

2. Fallen in den Geltungsbereich der Richtlinie derartige Reisen auch dann, wenn sie von der auflagenstärksten Tageszeitung eines Mitgliedstaats exklusiv für deren Abonnenten im Rahmen einer wettbewerbswidrigen Werbeaktion als "Geschenk" angeboten werden?

Falls die Fragen 1 und 2 bejaht werden:

3. Stellt es eine fristgemässe Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie dar, wenn die am 15. November 1994 kundgemachte nationale Regelung nur auf Pauschalreisen anzuwenden war, die nach dem 1. Januar 1995 gebucht wurden und deren Abreisetermin frühestens mit 1. Mai 1995 festgesetzt war, und zwar

a) im Hinblick auf die Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum ab 1. Januar 1994 und

b) im Hinblick auf den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Januar 1995?

Falls die Frage 3 verneint wird:

4. Begründet die nicht fristgerechte Umsetzung lediglich des Artikels 7 der Richtlinie für sich allein bereits einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht und damit einen Entschädigungsanspruch für die Geschädigten, wenn der Mitgliedstaat innerhalb der Frist zielführende Maßnahmen zur Umsetzung aller anderen Richtlinienbestimmungen getroffen hat?

5. Ist Artikel 7 der Richtlinie so auszulegen, daß die damit verfolgten Ziele nicht erfuellt werden, wenn eine nationale Regelung

a) zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie mit einer Versicherungssumme (Deckung) von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahres vorschreibt,

b) den Veranstalter im ersten Jahr seiner Tätigkeit nur verpflichtet, zur Festlegung der Versicherungssumme (Deckung) vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen,

c) dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt und

d) keine Kontrollpflicht des Mitgliedstaats zur Überwachung der nötigen Sicherungssummen vorschreibt?

6. Besteht zwischen einer nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie und einem dadurch auf Verbraucherseite entstandenen Schaden auch dann ein unmittelbarer Kausalzusammenhang, der zur Haftung des Mitgliedstaats für die gänzliche Erstattung der nicht sichergestellten Zahlungen führt, wenn der Staat rechtswidrige Handlungen des Veranstalters (Dritter) oder eine ganz aussergewöhnliche und unvorhersehbare Risikörhöhung als Ursache (wesentliche Mitursache) des Schadensfalles nachweist?

Vorbemerkungen

19 Mit diesen Fragen möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob es den Klagen, mit denen die Haftung der Republik Österreich nach Gemeinschaftsrecht für durch die angeblich verspätete und unvollständige Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie entstandene Schäden geltend gemacht wird, stattgeben muß.

20 Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf das Urteil vom 8. Oktober 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94 (Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845), in dem der Gerichtshof im Zusammenhang mit der vor ihm erhobenen Rüge der mangelnden Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie zu prüfen hatte, unter welchen Voraussetzungen nach Gemeinschaftsrecht die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden zu bejahen ist, die dem einzelnen durch die nicht fristgerechte Umsetzung einer Richtlinie entstehen.

21 In diesem Urteil stellte der Gerichtshof in Randnummer 20 fest, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt und daß die Voraussetzungen, unter denen die Haftung des Staates einen Entschädigungsanspruch eröffnet, von der Art des Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht abhängen, der dem verursachten Schaden zugrunde liegt. Der Gerichtshof entschied ferner in Randnummer 21, daß die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstossen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.

22 Zur ersten Voraussetzung stellte der Gerichtshof in Randnummer 42 des genannten Urteils fest, daß das durch Artikel 7 der Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung eines Rechts an den Pauschalreisenden umfasst, mit dem die Erstattung der von diesem gezahlten Beträge und seine Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters sichergestellt werden. In Randnummer 44 stellte er zweitens fest, daß die Inhaber des aus Artikel 7 folgenden Rechts als Verbraucher im Sinne der Definition des Artikels 2 der Richtlinie hinreichend bestimmt sind und daß das gleiche für den Inhalt dieses Rechts gilt, das in der Sicherstellung der Erstattung von den Pauschalreisenden gezahlter Beträge und ihrer Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters besteht. Unter diesen Umständen ging der Gerichtshof davon aus, daß Artikel 7 der Richtlinie bezweckt, dem einzelnen ein Recht zu verleihen, dessen Inhalt mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann.

23 Da der Gerichtshof im Urteil Dillenkofer bereits für Recht erkannt hat, daß Artikel 7 dem einzelnen ein Recht verleiht, dessen Inhalt mit hinreichender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist somit festzustellen, daß die hier vorgelegten Fragen gestellt worden sind, um dem vorlegenden Gericht die Entscheidung zu ermöglichen, ob die Republik Österreich in bezug auf die Kläger gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie verstossen hat, ob, bejahendenfalls, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und ob schließlich ein Kausalzusammenhang besteht.

Zur ersten und zur zweiten Frage

24 Die erste und die zweite Frage des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im wesentlichen dahin, ob Artikel 7 der Richtlinie für Reisen gilt, die eine Tageszeitung im Rahmen einer gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstossenden Werbeaktion ausschließlich ihren Abonnenten als Geschenk anbietet und für die der Hauptkontrahent als Einzelreisender die Flughafengebühren und den Einzelzimmerzuschlag oder, wenn er von mindestens einer Person begleitet wird, die den vollen Preis bezahlt, lediglich die Flughafengebühren zahlt.

25 Nach Auffassung der Kläger, der französischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission ist diese Frage zu bejahen.

26 Die östereichische Regierung macht demgegenüber u. a. geltend, eine Pauschalreise liege nur dann vor, wenn vom Verbraucher in Abgeltung der vom Reisevertrag umfassten Gesamtleistung ein Entgelt zu erbringen sei, das zur Abdeckung der Gesamtleistung bestimmt und danach kalkuliert sein müsse. Habe ein Reisender im Rahmen einer - im wesentlich geschenkten - Reise lediglich ausser allfälligen, nicht relevanten Nebenleistungen anstelle eines Gesamtpreises den Einzelzimmerzuschlag zu bezahlen, so handele es sich um keine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie. Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstrecke sich im übrigen nicht auf Reisen, die nicht auf dem freien Markt einem unbestimmten Kreis potentieller Konsumenten verkauft oder zum Verkauf angeboten, sondern einem von vornherein beschränkten Personenkreis als Geschenk gewährt würden.

27 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß das Ziel des Artikels 7 der Richtlinie im Schutz der Verbraucher gegen Risiken besteht, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Veranstalters ergeben. Diese mit dem Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Veranstalter der Pauschalreise verbundenen Risiken folgen aus der Vorauszahlung des Pauschalreisepreises und aus der ungeklärten Aufteilung der Haftung zwischen dem Veranstalter und den verschiedenen Leistungsträgern, aus deren Dienstleistungen sich diese Pauschalreise zusammensetzt. Somit schließt das in Artikel 7 der Richtlinie vorgegebene Ziel das Recht des Pauschalreisenden ein, daß im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters die Erstattung der von ihm gezahlten Beträge und seine Rückreise sichergestellt werden (Urteil vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache C-364/96, Verein für Konsumenteninformation, Slg. 1998, I-2949, Randnr. 18).

28 Im vorliegenden Fall waren die Kläger den Risiken ausgesetzt, denen Artikel 7 der Richtlinie gerade begegnen soll. Sie haben sich nämlich erstens durch Zahlung von Beträgen vor Reiseantritt dem Risiko des Verlustes dieser Beträge und zweitens im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters während der Reise dem Risiko ausgesetzt, am Aufenthaltsort festzusitzen, wenn der Beförderer es aufgrund dieser Zahlungsunfähigkeit oder dieses Konkurses ablehnt, die aus der Rückreise bestehende Leistung zu erbringen.

29 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie liegt eine Pauschalreise bereits dann vor, wenn es sich um eine im voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei der dort genannten Dienstleistungen handelt, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

30 Im Hinblick auf das Ziel des Artikels 7 und unter Berücksichtigung dieser Definition des Begriffes der "Pauschalreise" ist festzustellen, daß Artikel 7 auch dann Anwendung findet, wenn die Gegenleistung, die der Käufer zu erbringen hat, nicht zur Abdeckung des Gesamtwerts der Reise oder nur zur Abdeckung eines einzigen Bestandteils der Reise bestimmt ist.

31 Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf Pauschalreisen, die einem potentiell unbestimmten Kreis von Verbrauchern angeboten werden, findet keine Grundlage in der Richtlinie und würde deren Ziel entgegenstehen. Für eine Anwendung der Richtlinie genügt nämlich zum einen, daß die Reisen in der Gemeinschaft zu einem Pauschalpreis verkauft oder zum Kauf angeboten werden, und zum anderen, daß die Pauschalreise mindestens zwei der in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie genannten Bestandteile aufweist.

32 Schließlich ist festzustellen, daß der Umstand, daß die Werbeaktion in Form von Reisen, die von der Kronenzeitung als Geschenk angeboten wurden, durch gerichtliche Entscheidung für dem nationalen Wettbewerbsrecht zuwiderlaufend erklärt wurde, der Qualifizierung dieser Reisen als Pauschalreisen im Sinne der Richtlinie nicht entgegensteht.

33 Aufgrund dessen ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 7 der Richtlinie für Reisen gilt, die eine Tageszeitung im Rahmen einer gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstossenden Werbeaktion ausschließlich ihren Abonnenten als Geschenk anbietet und für die der Hauptkontrahent als Einzelreisender die Flughafengebühren und den Einzelzimmerzuschlag oder, wenn er von mindestens einer Person begleitet wird, die den vollen Preis bezahlt, lediglich die Flughafengebühren zahlt.

Zur dritten Frage

34 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Verpflichtungen der Republik Österreich im Zusammenhang mit der Frist für die Einführung der in Artikel 7 der Richtlinie vorgesehenen Sicherheit.

35 Das vorlegende Gericht verweist darauf, daß die RSV nur für nach dem 1. Januar 1995 gebuchte Pauschalreisen gilt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war, und stellt insbesondere die Frage, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Teilnahme der Republik Österreich am Europäischen Wirtschaftsraum ab 1. Januar 1994 zukommen könnte.

36 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Republik Österreich die Richtlinie nach Artikel 7 des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. 1994, L 1, S. 3; im folgenden: EWR-Abkommen) in Verbindung mit Nummer 11 des Protokolls Nr. 1 zu diesem Abkommen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens, d. h. am 1. Januar 1994, umzusetzen hatte.

37 Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die Republik Österreich möglicherweise nach dem EWR-Abkommen aufgrund eines etwaigen Verstosses gegen diese Verpflichtung für die dem einzelnen hierdurch entstandenen Schäden haftet.

38 Hierzu genügt die Feststellung, daß, wie die schwedische Regierung und die Kommission ausgeführt haben und wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom heutigen Tag in der Rechtssache C-321/97 (Andersson, Randnrn. 28 bis 31) ergibt, der Gerichtshof weder aufgrund von Artikel 177 EG-Vertrag noch aufgrund des EWR-Abkommens für eine Entscheidung über die Auslegung des EWR-Abkommens betreffend seine Anwendung auf die Republik Österreich in der Zeit vor deren Beitritt zur Europäischen Union zuständig ist.

39 Unter Berücksichtigung des dem EWR-Abkommen zugrunde liegenden Zieles einer einheitlichen Auslegung und Anwendung ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß die für die Haftung eines EFTA-Staates wegen Verstosses gegen eine Richtlinie, auf die im EWR-Abkommen Bezug genommen wird, geltenden Grundsätze Gegenstand des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache E-9/97 (Sveinbjörnsdóttir, noch nicht in den EFTA Court Reports veröffentlicht) waren.

40 Der Gerichtshof kann sich somit nur zu der Frage äussern, ob ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist und der eine Regelung erlassen hat, die Reisende schützt, die nach dem 1. Januar 1995 Pauschalreisen gebucht haben, den Schutz aber auf Reisen beschränkt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war, Artikel 7 der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt hat.

41 Die Kläger tragen vor, Artikel 7 der Richtlinie sei verspätet umgesetzt worden, da der Mitgliedstaat dafür hätte sorgen müssen, daß diese Vorschrift ab 1. Januar 1995 vollständige Wirkungen entfalte.

42 Die Republik Österreich macht geltend, von einer verspäteten Umsetzung einer Richtlinie könne keine Rede sein, wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der ihm gesetzten Umsetzungsfrist Maßnahmen erlassen habe, die dem Ziel dieser Richtlinie entsprächen und die mit Ablauf dieser Frist in Kraft träten.

43 Nach Auffassung der Kommission setzt eine von einem Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist, erlassene Regelung, die lediglich die Reisenden schützt, die nach dem 1. Januar 1995 gebucht haben und deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war, Artikel 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß um.

44 Was die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Verpflichtung der Republik Österreich angeht, die Richtlinie nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 durchzuführen, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im zitierten Urteil Dillenkofer u. a., Randnummer 50, festgestellt hat, daß die Mitgliedstaaten zur vollständigen Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle erforderlichen Maßnahmen treffen mussten, um für Pauschalreisende ab dem für die Umsetzung der Richtlinie gesetzten Zeitpunkt die Erstattung gezahlter Beträge und ihre Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters sicherzustellen.

45 Die durch Artikel 7 der Richtlinie eingeführten Sicherheiten müssen somit alle Pauschalreiseverträge erfassen, die nach dem 1. Januar 1995 für nach diesem Zeitpunkt durchzuführende Reisen geschlossen wurden, so daß eine Umsetzungsvorschrift, nach der lediglich Reisende geschützt sind, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt wurde, der Richtlinie zuwiderläuft.

46 Allerdings ist festzustellen, daß die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Käufern von Reisen ab dem für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt den in Artikel 7 vorgesehenen Schutz zu garantieren, nicht auf Reiseverträge ausgedehnt werden kann, die vor dem für die Umsetzung der Richtlinie vorgeschriebenen Zeitpunkt geschlossen wurden. Da nämlich eine Pflicht zur Ausdehnung des Schutzes auf Verträge, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Richtlinie bereits bestehen, keine Grundlage in Artikel 9 der Richtlinie findet, der den Zeitpunkt für die Durchführung der Richtlinie festlegt, kann der in Artikel 7 vorgesehene Schutz der Verbraucher nicht auf einen Zeitraum ausgedehnt werden, in dem die Garantieregelung noch nicht eingeführt sein musste.

47 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Regelung des Artikels 7 den Schutz der Verbraucher im Rahmen eines Pauschalreisevertrags vorsieht und daß diese mit dem ihnen durch diese Regelung gewährten Schutz nicht rechnen können, bevor die Garantieregelung - für deren Kosten sie normalerweise aufkommen müssen - eingeführt worden ist.

48 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist und der eine Regelung erlassen hat, die Reisende schützt, die nach dem 1. Januar 1995 Pauschalreisen gebucht haben, den Schutz aber auf Reisen beschränkt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war, Artikel 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Zur vierten Frage

49 Die vierte Frage des nationalen Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob eine solche nicht ordnungsgemässe Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht begründet, der einen Entschädigungsanspruch eröffnet, auch wenn alle anderen Vorschriften der Richtlinie, wie im vorliegenden Fall, durchgeführt worden sind.

50 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat. Insoweit gehört zu den Gesichtspunkten, die das zuständige Gericht gegebenenfalls zu berücksichtigen hat, insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift (Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 42).

51 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß weder Artikel 7 noch irgendeine andere Vorschrift der Richtlinie den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, die Anwendung des Artikels 7 auf Reisen zu beschränken, die zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Ablauf der Umsetzungsfrist durchgeführt werden. Den Mitgliedstaaten steht kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich des Beginns der Anwendung des Artikels 7 in ihren Rechtsordnungen zu, so daß die Beschränkung des in Artikel 7 vorgeschriebenen Schutzes auf Reisen, die frühestens am 1. Mai 1995 angetreten werden, offensichtlich mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie unvereinbar ist und somit einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt.

52 Der Umstand, daß der Mitgliedstaat alle anderen Vorschriften der Richtlinie durchgeführt hat, ändert nichts an dieser Beurteilung.

53 Aufgrund dessen ist auf die vierte Frage zu antworten, daß eine Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie, die den in diesem Artikel vorgeschriebenen Schutz auf Reisen beschränkt, die frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie angetreten werden, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, auch wenn der Mitgliedstaat alle anderen Vorschriften der Richtlinie durchgeführt hat.

Zur fünften Frage

54 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 7 der Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, wenn eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahrs vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen, und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt und keine Kontrolle der nötigen Sicherungssummen durch den Mitgliedstaat vorschreibt.

55 Die französische Regierung und die Kommission tragen vor, Artikel 7 der Richtlinie müsse dahin ausgelegt werden, daß er eine Erfolgspflicht aufstelle und die mit ihm verfolgten Ziele daher nicht erreicht seien, wenn der nationale Gesetzgeber keine geeigneten Maßnahmen treffe, um die Erstattung aller gezahlten Beträge und die Rückreise des Verbrauchers im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Veranstalters sicherzustellen.

56 Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, es sei Sache des Mitgliedstaats, unter Berücksichtigung der besonderen in seinem Hoheitsgebiet auf dem Reisemarkt bestehenden Verhältnisse sicherzustellen, daß die durch seine nationale Regelung vorgeschriebene Höhe der Sicherheit ausreiche, um die Ziele des Artikels 7 der Richtlinie zu verwirklichen.

57 Die österreichische Regierung trägt vor, die Beurteilung der Wirksamkeit und Vollständigkeit von Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat Richtlinien in nationales Recht umsetze, habe nach jenem Wissensstand zu erfolgen, wie er zum Zeitpunkt der Umsetzung vorgelegen habe. Eine Ex-post-Betrachtung sei in diesem Zusammenhang unzulässig, speziell dann, wenn hinsichtlich des zu regelnden Sachverhalts im Umsetzungszeitpunkt kein entsprechendes Instrumentarium existiert habe und keine Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Die meisten Mitgliedstaaten hätten als Sicherungsmittel ebenso wie die Republik Österreich den Abschluß eines Versicherungsvertrags oder die Beibringung einer Bankgarantie durch den Veranstalter gewählt. Die gewählte rechtliche Konstruktion stelle daher jedenfalls dem Grunde nach eine taugliche und zielführende Umsetzungsmaßnahme dar.

58 Es sei sachgemäß, die Höhe der Sicherungssumme am Umsatz des jeweiligen Reiseveranstalters zu orientieren, zumal der Umsatz ein aussagekräftiger Parameter für den Umfang der Geschäftstätigkeit und damit für das sich im Insolvenzfall ergebende Risiko sei. Die Festsetzung der Höhe der Sicherungssumme auf 5 % des Quartalsumsatzes des vorangegangenen Kalenderjahrs habe an sich eine zielführende und ausreichende Umsetzungsmaßnahme dargestellt, da dieses Berechnungsmodell sich bei einem auf die Zahlungsunfähigkeit folgenden Konkurs eines ungleich grösseren und seit Jahren auf dem Markt etablierten Reiseveranstalters als ausreichend erwiesen habe. In gleicher Weise sei es zulässig gewesen, die Höhe der Sicherungssumme hinsichtlich neu auf den Markt kommender Reiseveranstalter mangels anderer Anhaltspunkte am zu erwartenden Umsatz zu orientieren. Daß im Anlaßfall die Ansprüche der in den Anwendungsbereich der RSV fallenden Abonnenten dennoch nur mit 25,38 % gedeckt gewesen seien, sei keine unmittelbare Folge einer unzureichenden Richtlinienumsetzung, sondern durch das aussergewöhnliche und nicht vorhersehbare Zusammentreffen rechtswidriger Handlungen Dritter bedingt.

59 Insoweit ist daran zu erinnern, daß - wie bereits bei der Prüfung der ersten und der zweiten Frage festgestellt - das Ziel des Artikels 7 der Richtlinie im Schutz der Verbraucher gegen Risiken besteht, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Reiseveranstalters ergeben.

60 Aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Richtlinie ergibt sich nämlich, daß diese Bestimmung als Ziel ihrer Umsetzung vorschreibt, den Veranstalter zu verpflichten, für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sicherzustellen (Urteil Dillenkofer u. a., Randnr. 34).

61 Artikel 7 der Richtlinie bezweckt folglich den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben.

62 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 48 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, waren die konkreten von der österreichischen Regierung vorgesehenen Maßnahmen in Anbetracht dessen, daß die Deckungssumme nach dem Umsatz berechnet wird, den ein bestimmtes Reisebüro im vorangegangenen Jahr erreicht hat, bzw. bei neuen Veranstaltern nach dem von diesen selbst geschätzten Umsatz, unzureichend, da die RSV sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Berechnungsgrundlage nur eine begrenzte Absicherung verlangt. Diese Regelung ist daher von ihrer Struktur her nicht fähig, einem in dem betreffenden Wirtschaftssektor eintretenden Ereignis wie einem im Vergleich zum Vorjahresumsatz oder zum geschätzten Umsatz erheblichen Anstieg der Buchungen Rechnung zu tragen.

63 Schließlich enthalten weder die Begründungserwägungen der Richtlinie noch Artikel 7 einen Anhaltspunkt, aufgrund dessen die in dieser Vorschrift vorgesehene Sicherheit beschränkt werden könnte, wie dies im Rahmen der Durchführung der Garantieregelung in Österreich der Fall war. Selbst wenn es zutrifft, daß - wie die österreichische Regierung vorgetragen hat - die Einführung einer Garantieregelung, die sämtliche in Artikel 7 der Richtlinie definierten Risiken erfasst, praktischen Schwierigkeiten ausgesetzt sein kann, bleibt es doch dabei, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber ein solches System vorgesehen hat.

64 Daraus folgt, daß eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus Artikel 7 der Richtlinie nur dann ordnungsgemäß umsetzt, wenn sie unabhängig von ihren Modalitäten bewirkt, daß die Erstattung aller vom Verbraucher gezahlten Beträge und seine Rückreise im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters für den Verbraucher sichergestellt sind.

65 Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet sind, ein System zur Kontrolle der Deckungssummen einzuführen, ist mit der Regierung des Vereinigten Königreichs festzustellen, daß die Richtlinie keine derartige Verpflichtung aufstellt. Es ist auch nicht dargetan worden, daß die Einführung eines Systems zur Kontrolle der Deckungssummen erforderlich wäre, um die Ziele des Artikels 7 zu erreichen.

66 Aufgrund dessen ist auf die fünfte Frage zu antworten, daß Artikel 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, wenn eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahrs vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen, und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt.

Zur sechsten Frage

67 Die sechste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob im Falle eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Staates, der die Richtlinie nicht vollständig umgesetzt hat, und dem dem einzelnen entstandenen Schaden dieser unmittelbare Kausalzusammenhang möglicherweise nicht zur Haftung des Staates führt, wenn dieser nachweist, daß der Reiseveranstalter fahrlässig gehandelt hat oder daß aussergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind.

68 Die Kläger tragen vor, rechtswidrige Handlungen des Veranstalters oder sonstiger dritter Personen könnten den betreffenden Mitgliedstaat nicht entlasten. Die Frage hinsichtlich aussergewöhnlicher unvorhersehbarer Risikörhöhungen sei im konkreten Fall nicht relevant, da eine starke Umsatzsteigerung in jedem Fall vorhersehbar sei und vom nationalen Gesetzgeber hätte vorhergesehen werden müssen.

69 Die Republik Österreich macht geltend, in keinem Fall bestehe ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie und dem von den Verbrauchern erlittenen Schaden, da Zeitpunkt und Umfang der Umsetzungsmaßnahmen nur infolge einer ganz aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Verkettung von Umständen zum Schadenseintritt beigetragen hätten.

70 Die Regierung des Vereinigten Königreichs und die schwedische Regierung führen aus, es sei Sache des nationalen Gerichts, nach den maßgeblichen Grundsätzen seines nationalen Rechts zu entscheiden, ob im Einzelfall ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden oder unzureichenden Umsetzung des Artikels 7 durch den Mitgliedstaat im Rahmen der Fristen einerseits und dem vom Verbraucher erlittenen Schaden andererseits bestehe, der die Haftung des Mitgliedstaats auslöse und diesen zur vollständigen Erstattung der nicht abgesicherten Beträge verpflichte.

71 Nach Auffassung der Kommission ist davon auszugehen, daß dieser Kausalzusammenhang auch dann besteht, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters und deren Umfang ganz aussergewöhnliche und unvorhersehbare Gründe haben.

72 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 5. März 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 65) festgestellt hat, haben die vorlegenden Gerichte zu prüfen, ob zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

73 Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht festgestellt, daß ein solcher unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Mitgliedstaats, der die Richtlinie unvollständig umgesetzt hat, und dem dem einzelnen entstandenen Schaden vorliegt.

74 Ferner ist festzustellen, daß Artikel 7 der Richtlinie die Erfolgspflicht aufstellt, den Pauschalreisenden für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters ein Recht auf die Erstattung gezahlter Beträge und auf Rückreise zu verleihen. Diese Garantie ist speziell dazu bestimmt, den Verbraucher gegen die Folgen des Konkurses - unabhängig von seinen Ursachen - zu schützen.

75 Aufgrund dessen kann die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstosses gegen Artikel 7 der Richtlinie nicht durch fahrlässiges Verhalten des Reiseveranstalters oder Eintritt aussergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse ausgeschlossen werden.

76 Solche Umstände sind nämlich nicht geeignet, einen unmittelbaren Kausalzusammenhang auszuschließen, soweit sie nicht auch dann der Erstattung der gezahlten Beträge und der Rückreise des Verbrauchers entgegengestanden hätten, wenn die Ausgestaltung der Garantieregelung mit Artikel 7 der Richtlinie vereinbar gewesen wäre.

77 Auf die sechste Frage ist daher zu antworten, daß die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstosses gegen Artikel 7 der Richtlinie nicht durch fahrlässiges Verhalten des Reiseveranstalters oder Eintritt aussergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse ausgeschlossen werden kann, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang nachgewiesen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

78 Die Auslagen der französischen und der schwedischen Regierung sowie der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Landesgericht Linz mit Beschluß vom 26. März 1997 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 7 der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen gilt für Reisen, die eine Tageszeitung im Rahmen einer gegen das nationale Wettbewerbsrecht verstossenden Werbeaktion ausschließlich ihren Abonnenten als Geschenk anbietet und für die der Hauptkontrahent als Einzelreisender die Flughafengebühren und den Einzelzimmerzuschlag oder, wenn er von mindestens einer Person begleitet wird, die den vollen Preis bezahlt, lediglich die Flughafengebühren zahlt.

2. Ein Mitgliedstaat, der der Europäischen Union am 1. Januar 1995 beigetreten ist und der eine Regelung erlassen hat, die Reisende schützt, die nach dem 1. Januar 1995 Pauschalreisen gebucht haben, den Schutz aber auf Reisen beschränkt, deren Abreisetermin frühestens auf den 1. Mai 1995 festgesetzt war, hat Artikel 7 der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

3. Eine Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie 90/314, die den in diesem Artikel vorgeschriebenen Schutz auf Reisen beschränkt, die frühestens vier Monate nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie angetreten werden, stellt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar, auch wenn der Mitgliedstaat alle anderen Vorschriften der Richtlinie durchgeführt hat.

4. Artikel 7 der Richtlinie 90/314 ist nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden, wenn eine nationale Regelung zur Abdeckung des Risikos nur einen Versicherungsvertrag oder eine Bankgarantie über einen Betrag von mindestens 5 % des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im entsprechenden Vierteljahr des vorangegangenen Kalenderjahrs vorschreibt und einen Veranstalter, der seine Tätigkeit aufnimmt, nur verpflichtet, vom geschätzten Umsatz aus der beabsichtigten Veranstaltertätigkeit auszugehen, und dabei auf Umsatzsteigerungen des Veranstalters im laufenden Jahr nicht Bedacht nimmt.

5. Die Haftung des Mitgliedstaats wegen Verstosses gegen Artikel 7 der Richtlinie 90/314 kann nicht durch fahrlässiges Verhalten des Reiseveranstalters oder Eintritt aussergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse ausgeschlossen werden, wenn ein unmittelbarer Kausalzusammenhang nachgewiesen ist.

Ende der Entscheidung

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