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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: C-142/00 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 2352/97, Verordnung (EG) Nr. 2494/97


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 2352/97
Verordnung (EG) Nr. 2494/97
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine generelle Norm wie eine Verordnung kann natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn sie diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten.

Die Niederländischen Antillen sind von den Verordnungen Nr. 2352/97 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) und Nr. 2494/97 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung Nr. 2352/97 nicht individuell betroffen.

Zum einen reicht das allgemeine Interesse, das ein ÜLG als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht aus, um das ÜLG als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 4 EG) von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen.

Zum anderen entbindet die Feststellung, dass die Kommission bei Erlass der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnungen möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatten, die Niederländischen Antillen nicht von dem Nachweis, dass sie durch die Verordnungen aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen heraushebt. Dass die Niederländischen Antillen bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführten, ist dabei nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für die Niederländischen Antillen haben könnten, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen. Die wirtschaftliche Tätigkeit der Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem ÜLG verrichtet werden kann. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

( vgl. Randnrn. 65, 69, 76-78, 80 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 10. April 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Nederlandse Antillen. - Rechtsmittel - Assoziierungsregelung für die überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten - Schutzmaßnahmen - Verordnungen (EG) Nrn. 2352/97 und 2494/97 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit der Klage. - Rechtssache C-142/00 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-142/00 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und L. Bernheim als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J. Huber und G. Houttuin als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 (Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Nederlandse Antillen, vertreten durch M. M. Slotboom und P. V. F. Bos, advocaten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin im ersten Rechtszug,

und

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen, C. Gulmann und V. Skouris sowie der Richterin F. Macken (Berichterstatterin),

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2002

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Schriftsatz, der am 14. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 (Nederlandse Antillen/Kommission, Slg. 2000, II-201, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht die Verordnungen (EG) Nr. 2352/97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 326, S. 21) und Nr. 2494/97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/97 (ABl. L 343, S. 17) für nichtig erklärt hat.

2 Die Nederlandse Antillen (Niederländischen Antillen) und das Königreich Spanien, Klägerin bzw. Streithelfer im ersten Rechtszug, haben Schriftsätze eingereicht.

3 Die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union sind mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. November 2000 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden und haben Schriftsätze eingereicht.

Rechtlicher Rahmen

EG-Vertrag

4 Nach Artikel 3 Buchstabe r EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG) umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (im Folgenden: ÜLG), um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern.

5 Nach Artikel 227 Absatz 3 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 299 Absatz 3 EG) gilt für die in Anhang IV des EG-Vertrags (nach Änderung jetzt Anhang II EG) aufgeführten ÜLG das besondere Assoziierungssystem, das im Vierten Teil des EG-Vertrags festgelegt ist. Die Niederländischen Antillen sind in diesem Anhang aufgeführt.

6 Der Vierte Teil des EG-Vertrags (Die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete") umfasst u. a. die Artikel 131 (nach Änderung jetzt Artikel 182 EG), 132 (jetzt Artikel 183 EG), 133 (nach Änderung jetzt Artikel 184 EG), 134 (jetzt Artikel 185 EG) und 136 (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG).

7 Nach Artikel 131 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag ist Ziel der Assoziierung der ÜLG mit der Europäischen Gemeinschaft die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Gemeinschaft. Entsprechend den in der Präambel des EG-Vertrags aufgestellten Grundsätzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner der ÜLG dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzuführen.

8 Artikel 132 Absatz 1 EG-Vertrag bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf ihren Handelsverkehr mit den ÜLG das System anwenden, das sie aufgrund des EG-Vertrags untereinander anwenden.

9 Gemäß Artikel 133 Absatz 1 EG-Vertrag werden die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den ÜLG in die Mitgliedstaaten vollständig abgeschafft; dies geschieht nach Maßgabe der im EG-Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten.

10 Nach Artikel 134 EG-Vertrag kann ein Mitgliedstaat, wenn die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein überseeisches Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 133 Absatz 1 EG-Vertrag geeignet ist, Verkehrsverlagerungen zu seinem Nachteil hervorzurufen, die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.

11 Nach Artikel 136 EG-Vertrag legt der Rat aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze des EG-Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der ÜLG an die Gemeinschaft einstimmig fest.

Der Beschluss 91/482/EWG

12 Der Rat erließ am 25. Juli 1991 aufgrund des Artikels 136 EG-Vertrag den Beschluss 91/482/EWG über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1, im Folgenden: ÜLG-Beschluss).

13 Nach Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses sind Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

14 Nach Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.

15 Nach Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II des ÜLG-Beschlusses gelten vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse, die in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, als vollständig in den ÜLG hergestellt.

16 Abweichend von dem in Artikel 101 Absatz 1 aufgestellten Grundsatz ermächtigt Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses die Kommission, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, [w]enn die Anwendung [dieses Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten".

17 Nach Artikel 109 Absatz 2 sind bei der Durchführung des Absatzes 1 vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

Die Verordnung Nr. 2352/97

18 Aus der ersten, der zweiten und der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97 ergibt sich, dass die Kommission es im Hinblick darauf, dass der Anwendungszeitraum der mit der Verordnung (EG) Nr. 1036/97 des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 151, S. 8) eingeführten Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den ÜLG am 30. November 1997 endete, für erforderlich erachtete, ab dem 1. Dezember 1997 eine Regelung zur Überwachung der Einfuhren aus den ÜLG einzuführen, um u. a. zu vermeiden, dass die Einfuhr großer Mengen Reis mit Ursprung in den ÜLG ab dem 1. Dezember 1997 den Reismarkt der Gemeinschaft im Wirtschaftsjahr 1997/98 ernsthaft beeinträchtigt.

19 Die siebte und die achte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97 lauten wie folgt:

Die niederländische Regierung hat der Kommission eine Entscheidung der Wirtschafts- und Finanzminister der Niederländischen Antillen übermittelt, mit der ein Mindestpreis für die Ausfuhr von Reis mit Ursprung in den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft im Sinne des Anhangs II der Entscheidung 91/482/EWG eingeführt wird. Diese Maßnahme könnte dazu beitragen, eine ernsthafte Störung des Gemeinschaftmarkts zu verhindern.

Diese Maßnahme beschränkt sich jedoch auf ein einziges ÜLG, so dass die aus den dargelegten Gründen erforderlichen Maßnahmen zur Überwachung des gemeinschaftlichen Reismarktes nach wie vor notwendig sind."

20 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2352/97 unterliegt die zollfreie Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG [ab dem 1. Dezember 1997] den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung".

21 Nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2352/97 beträgt die Sicherheit für Lizenzen 50 % des am Tag der Einreichung des Antrags geltenden und nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates... berechneten Zolls".

22 Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2352/97 bestimmt:

Überschreiten die beantragten Mengen die monatliche Gesamtmenge von 13 300 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) und kann diese Überschreitung aufgrund der Einschätzung der gemeinschaftlichen Marktlage zu ernsthaften Störungen des Gemeinschaftsmarktes führen, so beschließt die Kommission

- die Festsetzung eines Kürzungssatzes, der auf alle am Tag der Überschreitung eingereichten Anträge anzuwenden ist,

- die Ablehnung der nach dem Tag der Überschreitung eingereichten Anträge und

- die Aussetzung der Einreichung neuer Anträge für den laufenden Monat."

23 Die Verordnung Nr. 2352/97, die am 1. Dezember 1997 in Kraft trat, galt bis zum 31. Januar 1998.

Die Verordnung Nr. 2494/97

24 Artikel 2 der Verordnung Nr. 2494/97 bestimmt, dass [a]uf die ab 3. Dezember 1997 für die Einfuhr von Reis und Bruchreis des KN-Codes 1006 gestellten Anträge... im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2352/97 keine Lizenzen erteilt" werden.

25 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2494/97 wird [d]ie Beantragung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis und Bruchreis des KN-Codes 1006 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2352/97... bis zum 31. Dezember 1997 ausgesetzt".

Das Verfahren vor dem Gericht und das angefochtene Urteil

26 Mit zwei Klageschriften, die am 24. Februar 1998 (T-32/98) und am 6. März 1998 (T-41/98) bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, beantragten die Niederländischen Antillen gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97.

27 Mit Beschlüssen des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 1. und 10. Juli 1998 wurde das Königreich Spanien als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen.

28 Das Gericht verband die beiden Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung.

29 Die Niederländischen Antillen beantragten, die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 für nichtig zu erklären. Die Kommission und das Königreich Spanien beantragten, die Klagen als unzulässig - da die Niederländischen Antillen ihre Klagen nach Ansicht der Kommission weder auf Artikel 173 Absatz 2 noch auf Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag stützen konnten - oder zumindest als unbegründet abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Klage vor dem Gericht

30 In den Randnummern 42 und 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Klagen der Niederländischen Antillen insofern als unzulässig abgewiesen, als sie auf Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag gestützt waren.

31 In den Randnummern 50 bis 62 des angefochtenen Urteils hat es die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückgewiesen und die Klagen insofern für zulässig erklärt, als sie auf Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag gestützt waren. Dies hat es wie folgt begründet:

50 Zunächst ist zur Frage, ob die [Niederländischen Antillen] von den... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] individuell betroffen [sind], zu bemerken, dass eine natürliche oder juristische Person von einer Handlung eines Gemeinschaftsorgans von allgemeiner Tragweite individuell betroffen ist, wenn diese Handlung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (Urteile [des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62,] Plaumann/Kommission [Slg. 1963, 197], 223, und [vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89,] Codorniu/Rat, [Slg. 1994, I-1853,] Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36, und vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-135/96, UEAPME/Rat, Slg. 1998, II-2335, Randnr. 69, und Beschluss des Gerichts vom 30. September 1997 in der Rechtssache T-122/96, Federolio/Kommission, Slg. 1997, II-1559, Randnr. 59).

51 Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Tatsache, dass die Kommission aufgrund spezifischer Bestimmungen die Verpflichtung hat, die Folgen einer von ihr beabsichtigten Handlung für die Lage bestimmter Personen zu berücksichtigen, geeignet, diese Personen zu individualisieren (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, und vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, sowie Urteil des Gerichts [vom 14. September 1995 in den Rechtssachen T-480/93 und T-483/93,] Antillean Rice Mills u. a./Kommission, [Slg. 1995, II-2305,] Randnr. 67, und Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I-769, Randnrn. 25 bis 30).

52 Im vorliegenden Fall wurden die Verordnung Nr. 2352/97 und die Verordnung Nr. 2494/97, die zu deren Durchführung ergangen ist, aufgrund des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses erlassen, wonach die Kommission gemäß dessen Absatz 1 unter bestimmten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen treffen kann.

53 Artikel 109 Absatz 2 bestimmt, dass bei ,der Durchführung des Absatzes 1... vorzugsweise Maßnahmen zu wählen [sind], die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

54 Daraus ergibt sich, dass die Kommission beim Erlass von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses den negativen Auswirkungen Rechnung tragen muss, die ihre Entscheidung für die Wirtschaft des betroffenen ÜLG sowie für die beteiligten Unternehmen haben kann (Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 28, und vom 14. September 1995, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 70).

55 Die [Niederländischen Antillen gehören] zu den in Anhang IV des Vertrages namentlich genannten ÜLG, auf die die Bestimmungen des Vierten Teils des Vertrages über die Assoziierung der ÜLG Anwendung finden. Folglich war die Kommission gemäß Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verpflichtet, bei Erlass der... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] der besonderen Lage der [Niederländischen Antillen] Rechnung zu tragen, zumal vorauszusehen war, dass sich die negativen Auswirkungen der getroffenen Maßnahmen hauptsächlich [in deren] Gebiet... bemerkbar machen würden. Bei Erlass der... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] wusste die Kommission nämlich, wie sie im Übrigen sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils aus den Niederländischen Antillen stammten.

56 Die [Niederländischen Antillen], die also nach dem Gemeinschaftsrecht einen speziellen Schutz beim Erlass der... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] durch die Kommission genossen [haben], [werden] durch diese Verordnungen aufgrund eines Sachverhalts berührt, der sie gegenüber allen anderen Personen charakterisiert (Urteile Plaumann/Kommission, 223, 238, Piraiki-Patraiki [u. a.]/Kommission, Randnrn. 28 bis 31, und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 28). Somit [sind] die [Niederländischen Antillen] von den... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen.

57 Damit eine regionale Körperschaft eines Mitgliedstaats von einer Gemeinschaftshandlung individuell betroffen ist, genügt es zwar, wie die Kommission betont, nicht, dass diese Körperschaft dartut, dass die Anwendung oder Durchführung dieser Handlung die sozioökonomischen Bedingungen in ihrem Gebiet berühren kann (vgl. Beschlüsse [des Gerichts vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache T-238/97,] Comunidad Autónoma de Cantabria/Rat, [Slg. 1998, II-2271,] Randnrn. 49 und 50, und [vom 23. Oktober 1998 in der Rechtssache T-609/97,] Regione Puglia/Kommission und Spanien, [Slg. 1998, II-4051,] Randnrn. 21 und 22). Die [Niederländischen Antillen sind] jedoch im vorliegenden Fall von den... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] dadurch individuell betroffen, dass die Kommission bei deren Erlass aufgrund des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verpflichtet war, der Situation der [Niederländischen Antillen] speziell Rechnung zu tragen.

58 Was sodann das Klageinteresse der [Niederländischen Antillen] im Hinblick auf die Nichtigerklärung der... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] anbelangt, so kann dieses nicht allein dadurch ausgeschlossen sein, dass das Königreich der Niederlande über ein eigenes Klagerecht nach Artikel 173 Absatz 2 [EG-Vertrag] verfügt. Der Umstand, dass sowohl ein Mitgliedstaat als auch ein Teilgebiet dieses Staates ein Interesse daran hat, denselben Rechtsakt im Wege der Klage anzugreifen, hat das Gericht nämlich in anderen Bereichen nicht zu dem Schluss veranlasst, dass das Klageinteresse des Teilgebiets nicht ausreiche, um die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 Absatz 4 [EG-Vertrag] zu rechtfertigen (vgl. Urteil[e des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95,] Vlaams Gewest/Kommission, [Slg. 1998, II-717,] Randnr. 30, und... vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 92). Auch die Tatsache, dass das Königreich der Niederlande im Rahmen des speziellen Verfahrens des Artikels 1 Absatz 5 des Anhangs IV des ÜLG-Beschlusses den Rat mit den... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] hätte befassen können, kann das Klageinteresse der [Niederländischen Antillen] im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigen.

59...

60 Schließlich ist zu der Frage, ob die [Niederländischen Antillen] unmittelbar von den... Verordnungen [Nrn. 2352/97 und 2494/97] betroffen [sind], festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2352/97 eine vollständige Regelung enthält, die für eine Beurteilung durch die Behörden der Mitgliedstaaten keinen Raum lässt. Sie regelt nämlich für Reis mit Ursprung in den ÜLG zwingend den Mechanismus für die Beantragung und Erteilung der Einfuhrlizenzen und berechtigt die Kommission zur Aussetzung der Lizenzerteilung bei Überschreitung einer bestimmten Menge und ernsthaften Marktstörungen. Die [Niederländischen Antillen sind] also unmittelbar von der Verordnung Nr. 2352/97 betroffen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 13. Mai 1971 in den Rechtssachen 41/70 bis 44/70, International Fruit Company u. a./Kommission, Slg. 1971, 411, Randnrn. 23 bis 28, und vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 31).

61 Die [Niederländischen Antillen sind] auch unmittelbar von der Verordnung Nr. 2494/97 betroffen, da diese Verordnung die Erteilung von Einfuhrlizenzen für Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den ÜLG auf die ab 3. Dezember 1997 gestellten Anträge ausschließt und die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für Reis dieses Ursprungs bis zum 31. Dezember 1997 aussetzt.

62 Aus alledem ergibt sich, dass die Klagen zulässig sind."

Zur Begründetheit der Klage vor dem Gericht

32 In der Rechtssache T-32/98 stützten die Niederländischen Antillen ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2352/97 auf zehn Gründe. In der Rechtssache T-41/98 beantragten sie unter Zugrundelegung derselben Klagegründe wie in der Rechtssache T-32/98 die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2494/97 unter Berufung auf die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2352/97.

33 In den Randnummern 73 bis 87 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dem siebten Klagegrund der Niederländischen Antillen - Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses - stattgegeben. Es war nämlich der Auffassung, dass die Kommission entgegen den Erfordernissen dieser Vorschrift nicht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Einfuhrmenge aus den ÜLG infolge der Anwendung des ÜLG-Beschlusses und etwaigen schwerwiegenden Störungen dargetan habe, die auf dem gemeinschaftlichen Reismarkt festgestellt würden.

34 Das Gericht hat festgestellt, dass dieses Versäumnis auf einem Rechtsfehler beruhe, und hat daher die Verordnung Nr. 2352/97 und folglich auch die Verordnung Nr. 2494/97 für nichtig erklärt.

Das Rechtsmittel

35 Mit ihrem Rechtsmittel, das sie auf vier Gründe stützt, beantragt die Kommission, unterstützt von der Französischen Republik und dem Rat,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 für unzulässig zu erklären;

- hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- den Niederländischen Antillen die Kosten sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

36 Die Niederländischen Antillen beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen und der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

37 Das Königreich Spanien beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die Klagen auf Nichtigerklärung der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Verordnungen für rechtmäßig zu erklären;

- hilfsweise die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

- den Niederländischen Antillen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

38 Die mündliche Verhandlung ist am 12. September 2002 nach Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts geschlossen worden.

39 Mit Schreiben vom 25. September 2002 hat die Regierung der Niederländischen Antillen beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Ihren Antrag begründet sie damit, dass die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 anders als die dem Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-452/98 (Nederlandse Antillen/Rat, Slg. 2001, I-8973), auf das der Generalanwalt seine Schlussanträge stütze, zugrunde liegenden Rechtsakte die Niederländischen Antillen namentlich erwähnten. Dieser Umstand, den der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen in der vorliegenden Rechtssache nicht berücksichtigt habe, zeige, dass sich die Niederländischen Antillen klar von den anderen ÜLG unterschieden, und sei für die Entscheidung, ob sie von den Verordnungen individuell betroffen seien, von Bedeutung.

40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Artikel 61 seiner Verfahrensordnung die mündliche Verhandlung von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Parteien wieder eröffnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen für entscheidungserheblich erachtet (vgl. Urteile vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen C-270/97 und C-271/97, Deutsche Post, Slg. 2000, I-929, Randnr. 30, und vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99, Philips, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 20).

41 Nach Eingang des Antrags der Regierung der Niederländischen Antillen und der Antwort der Kommission hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, den Antrag abzulehnen.

42 Diese Entscheidung des Gerichtshofes ist der Regierung der Niederländischen Antillen mit Schreiben vom 22. Januar 2003 bekannt gegeben worden.

43 Die Frage, ob die Niederländischen Antillen von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 individuell betroffen sind, ist nämlich von den Parteien sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden; der Gerichtshof verfügt über sämtliche Informationen, die er für die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel benötigt.

Zum Rechtsmittelgrund, das Gericht habe gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen, soweit es die Niederländischen Antillen als von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 individuell betroffen angesehen habe

Vorbringen der Parteien

44 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass sich aus Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses eine Verpflichtung der Kommission ergebe, bei Erlass der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 der besonderen Lage der Niederländischen Antillen Rechnung zu tragen.

45 Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission entschieden, dass die Kommission beim Erlass von Schutzmaßnahmen, soweit die jeweiligen Gegebenheiten dies zuließen, auch ermitteln müsse, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats hätten. Im Unterschied zu dieser Rechtssache, bei der die Schutzmaßnahmen nur Einfuhren aus einem einzigen Mitgliedstaat betroffen hätten, seien die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 auf die Einfuhren aus allen ÜLG und nicht nur auf diejenigen aus den Niederländischen Antillen anwendbar, so dass die Kommission die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahmen nur global für die ÜLG als Ganzes und für das Funktionieren der Assoziation zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft im Allgemeinen habe ermitteln können.

46 Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses, wonach sie den möglichen Auswirkungen auf das Funktionieren der Gemeinschaft Rechnung tragen müsse, zeige jedenfalls, dass sich ihre Untersuchung auf die Folgen der Maßnahme für das Funktionieren der Assoziation zwischen den ÜLG und der Gemeinschaft als solche und das Funktionieren der Gemeinschaft erstrecken müsse.

47 Das Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, stehe dieser Auffassung nicht entgegen, da diese Rechtssache eine Entscheidung betreffe, die sich ausdrücklich nur auf Einfuhren mit Ursprung in den Niederländischen Antillen bezogen habe.

48 Sollte der Gerichtshof der Auffassung sein, dass Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses dahin auszulegen sei, dass jedes ÜLG von einer auf alle ÜLG anwendbaren Verordnung individuell betroffen sei, könnten sich die ÜLG auf ein dem Klagerecht der Mitgliedstaaten aus Artikel 173 Absatz 2 EG vergleichbares Klagerecht berufen. Eine solche Auslegung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der nicht jeder als individuell betroffen angesehen werde, der einem geschlossenen Kreis von Rechtssubjekten angehöre.

49 Allein daraus, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils aus einem einzigen ÜLG stammten, könne nicht geschlossen werden, dass dieses wirtschaftlich stärker betroffen sei als andere ÜLG. Das Gericht sei einem Fehlschluss erlegen, als es anhand dieses Kriteriums geprüft habe, ob die negativen Auswirkungen der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 hauptsächlich im Gebiet der Niederländischen Antillen zu spüren sein würden.

50 Die spanische Regierung macht geltend, dass die Niederländischen Antillen anders als im Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, in dem es um Schutzmaßnahmen in Bezug auf Reiseinfuhren aus den Niederländischen Antillen gegangen sei, durch die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 nicht gegenüber den anderen ÜLG individualisiert würden. Die Niederländischen Antillen hätten nicht nachgewiesen, dass sie sich von den anderen ÜLG, an die sich diese Verordnungen ebenfalls richteten, unterschieden. Dass sie größere Mengen Reis in die Gemeinschaft ausführten als die anderen ÜLG, genüge nicht, um sie diesen gegenüber zu individualisieren.

51 Die französische Regierung macht geltend, dass das Gericht seine Entscheidung zwar zu Recht auf die Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission und vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, gestützt habe. Es habe daraus jedoch nicht ableiten dürfen, dass die Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Schutzmaßnahmen für die Wirtschaft eines ÜLG zu berücksichtigen, bereits ausreichen, um dieses ÜLG als Betroffenen" im Sinne dieser Rechtsprechung betrachten zu können. Jedenfalls müssten die Niederländischen Antillen besondere Eigenschaften oder Umstände nachweisen, die sie aus dem Kreis aller übrigen ÜLG heraushöben.

52 Auch dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils von den Niederländischen Antillen stammten, reiche nicht aus, um sie gegenüber den anderen Reis produzierenden ÜLG, wie Montserrat und den Turks- und Caicosinseln zu individualisieren. Dieser Umstand müsse nicht zur Folge haben, dass ihre Wirtschaft schwerer betroffen sei als die eines anderen ÜLG.

53 Die französische Regierung trägt abschließend vor, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klagen von Einzelnen die wirtschaftlichen Folgen zwar berücksichtige; Marktbeteiligte seien aber nicht bereits deshalb von einem Rechtsakt individuell betroffen, weil dieser sie wirtschaftlich stärker berühre als ihre Konkurrenten. Allein daraus, dass eine Handlung nur eine begrenzte Zahl von Personen oder - aufgrund einer objektiven Einstufung, wie z. B. als Hauptexporteur von Reis mit Ursprung in den ÜLG - sogar nur eine einzige Person betreffe, dass diese Handlung diese Person oder diese Personen individuell betreffe.

54 Der Rat ist der Ansicht, dass das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Regierung der Niederländischen Antillen von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 individuell betroffen sei, zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, aus Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses folge die Verpflichtung der Kommission, der besonderen Lage der Niederländischen Antillen Rechnung zu tragen. Eine solche Verpflichtung lasse sich nämlich aus der Gemeinschaftsrechtsprechung nicht ableiten.

55 Der vom Gericht für die individuelle Betroffenheit der Niederländischen Antillen angeführte Umstand, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils aus den Niederländischen Antillen stammten, erlaube es nicht, zwischen diesen und den übrigen ÜLG so zu unterscheiden, dass die Niederländischen Antillen als individuell betroffen gelten könnten. Dass die Einfuhren größtenteils aus einem ÜLG stammten, habe nicht zwangsläufig zur Folge, dass dessen Wirtschaft stärker betroffen sei als die eines anderen ÜLG. Es sei nämlich durchaus möglich, dass die negativen Auswirkungen im vorliegenden Fall in einem kleinen Gebiet wie Montserrat oder den Turks- und Caicosinseln stärker zu spüren seien.

56 Die Regierung der Niederländischen Antillen beantragt die Zurückweisung dieses Rechtsmittelgrundes.

57 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass die Kommission, wenn sie Schutzmaßnahmen erlasse, ermitteln müsse, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung für die Wirtschaft des betreffenden ÜLG haben könne (Urteil vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnrn. 25 und 26). Nach dieser Rechtsprechung müsse die Kommission somit die von der beabsichtigten Schutzmaßnahme betroffene Wirtschaft der ÜLG berücksichtigen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob diese Maßnahme nur eines oder mehrere ÜLG berühre.

58 Die Auffassung der Kommission, sie müsse die möglichen Auswirkungen einer von ihr beabsichtigten Maßnahme nur global für die ÜLG als Ganzes" prüfen, habe unannehmbare Konsequenzen. Die Kommission könnte auf diese Weise ein ÜLG durch eine Schutzmaßnahme, deren Auswirkungen global für die ÜLG als Ganzes" gering erschienen, wirtschaftlich völlig ruinieren, weil die anderen ÜLG die von dieser Maßnahme betroffenen Waren nicht in die Gemeinschaft ausführten.

Würdigung durch den Gerichtshof

59 Die Niederländischen Antillen, die nach niederländischem Recht rechtsfähig sind, können grundsätzlich eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag erheben, wonach jede natürliche oder juristische Person gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben kann, die, obwohl sie als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

60 Im vorliegenden Fall hat die Kommission durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 generelle Regelungen getroffen, die unterschiedslos auf die Einfuhr von Reis mit Ursprung in allen ÜLG in die Gemeinschaft anwendbar sind.

61 Zwar werden die Niederländischen Antillen in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97 erwähnt, doch ergibt sich aus Artikel 1 der Verordnung eindeutig, dass diese auf alle Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft anwendbar ist.

62 Darüber hinaus ergibt sich aus der siebten und der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2352/97, dass die Entscheidung der Niederländischen Antillen, einen Mindestpreis für Reisausfuhren aus diesem ÜLG in die Gemeinschaft einzuführen, ausdrücklich erwähnt wurde, um zu unterstreichen, dass diese Entscheidung nur ein einzelnes ÜLG betreffe, und zu erläutern, dass sie den Erlass der streitigen Schutzmaßnahmen, die Gegenstand der Verordnung waren, nicht überfluessig machen konnte.

63 Die angefochtenen Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 sind somit ihrem Wesen nach generelle Normen und keine Entscheidungen im Sinne von Artikel 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 EG).

64 Es ist indessen zu prüfen, ob die Niederländischen Antillen von diesen Verordnungen unmittelbar und individuell betroffen sind, obwohl diese generelle Normen sind. Dass eine Handlung eine generelle Norm ist, schließt nämlich nicht aus, dass sie bestimmte natürliche oder juristische Personen unmittelbar und individuell betreffen kann (vgl. Urteil Codorniu/Rat, Randnr. 19).

65 Nach ständiger Rechtsprechung kann eine generelle Norm wie eine Verordnung natürliche oder juristische Personen nur dann individuell betreffen, wenn sie diese wegen bestimmter besonderer Eigenschaften oder aufgrund von Umständen betrifft, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und sie in ähnlicher Weise individualisieren wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnr. 49, vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 73).

66 Zur Frage bestimmter besonderer Eigenschaften der Niederländischen Antillen im Verhältnis zu den anderen ÜLG führen diese aus, dass die durch die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 eingeführten Schutzmaßnahmen Reis mit Ursprung in den ÜLG drastischen Beschränkungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unterworfen hätten, und weisen darauf hin, dass die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils von den Niederländischen Antillen stammten.

67 Es trifft zwar zu, dass der Erlass der Schutzmaßnahmen den Sektor der Reismühlen in den Niederländischen Antillen berührt und dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft größtenteils von den Niederländischen Antillen stammten. Dieser Sektor erwirtschaftete jedoch selbst im Jahre 1996, d. h. in dem Bezugsjahr für die Entscheidung über den Erlass der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen, nur 0,9 % des Bruttoinlandsprodukts der Niederländischen Antillen. Darüber hinaus waren die Niederländischen Antillen - wenigstens zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 - unstreitig nicht der einzige Reisproduzent unter den ÜLG.

68 Somit ist weder dargetan, dass die Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 anders als bei allen anderen ÜLG schwerwiegende Folgen für einen wichtigen Wirtschaftszweig der Niederländischen Antillen gehabt hätten, noch, dass die Niederländischen Antillen von den fraglichen Schutzmaßnahmen aufgrund von Eigenschaften betroffen wurden, die sie von den anderen, ebenfalls von diesen Verordnungen erfassten ÜLG unterscheiden.

69 Zudem reicht das allgemeine Interesse, das ein ÜLG als die für die in seinem Gebiet auftretenden Wirtschafts- und Sozialfragen zuständige Einheit an einem für den Wohlstand dieses Gebietes günstigen Ergebnis haben kann, für sich genommen nicht aus, um das ÜLG als im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 betroffen oder gar individuell betroffen anzusehen (vgl. Urteil Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 64).

70 Die Niederländischen Antillen haben somit nicht bewiesen, dass sie aufgrund bestimmter besonderer Eigenschaften von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 individuell betroffen sind.

71 Zur Frage, ob sich die Niederländischen Antillen in einer tatsächlichen Lage befanden, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushob und sie daher in ähnlicher Weise individualisierte wie einen Adressaten, machen diese geltend, dass sie die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausgeführt hätten; der Kommission sei ihre besondere Lage bei Erlass der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 bekannt gewesen, und sie hätte diese daher bei der Feststellung der Auswirkungen der beabsichtigten Schutzmaßnahmen auf die Wirtschaft der Niederländischen Antillen berücksichtigen müssen.

72 Zwar kann der Umstand, dass der Rat oder die Kommission aufgrund besonderer Vorschriften verpflichtet sind, die Folgen einer von ihnen beabsichtigten Maßnahme für die Lage bestimmter Einzelpersonen zu berücksichtigen, geeignet sein, diese zu individualisieren (vgl. Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28 und 31, vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 25, und Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 67).

73 Beabsichtigt die Kommission, Schutzmaßnahmen aufgrund des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses zu erlassen, so muss sie also, soweit die Gegebenheiten dies zulassen, ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und für die betroffenen Unternehmen hat (vgl. Urteile vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 26, und Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 68).

74 Wie sich jedoch aus dem Urteil Piraiki-Patraiki u. a./Kommission ergibt, lässt die bloße Feststellung, dass eine solche Verpflichtung besteht, noch nicht den Schluss zu, dass die betreffenden ÜLG und Unternehmen von den Maßnahmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen sind (vgl. Urteil Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 70).

75 So hat der Gerichtshof aus der Feststellung in Randnummer 28 des Urteils Piraiki-Patraiki u. a./Kommission allein, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, zu ermitteln, welche negativen Auswirkungen ihre Entscheidung möglicherweise für die Wirtschaft des betroffenen Mitgliedstaats und die betroffenen Unternehmen habe, nicht hergeleitet, dass die betroffenen Unternehmen im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass nur die Unternehmen, die bereits Verträge geschlossen hatten, deren Erfuellung während der Geltungsdauer der streitigen Entscheidung beabsichtigt war und durch diese ganz oder teilweise verhindert wurde, im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag individuell betroffen waren (vgl. Urteile Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Randnrn. 28, 31 und 32, und Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 71).

76 Nach alledem entbindet die Feststellung, dass die Kommission bei Erlass der Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97, soweit die Gegebenheiten dies zuließen, berücksichtigen musste, welche negativen Auswirkungen diese Verordnungen möglicherweise auf die Wirtschaft der betroffenen ÜLG und die betroffenen Unternehmen hatten, die Niederländischen Antillen nicht von dem Nachweis, dass sie durch die Verordnungen aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt sind, die sie aus dem Kreis aller anderen Personen heraushebt.

77 Dass die Niederländischen Antillen bei weitem die größte Menge Reis mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft ausführten, ist dabei nicht geeignet, sie von allen anderen ÜLG zu unterscheiden. Selbst wenn die Behauptung zuträfe, dass die in den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 vorgesehenen Schutzmaßnahmen erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen für die Niederländischen Antillen haben könnten, so haben sie doch für die übrigen ÜLG ähnliche Folgen.

78 Die wirtschaftliche Tätigkeit, um die es hier geht, nämlich die Verarbeitung von Reis aus Drittländern in den ÜLG, ist eine kaufmännische Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Wirtschaftsteilnehmer in irgendeinem ÜLG verrichtet werden kann. Fabriken für die Verarbeitung von Reis existieren auch in anderen ÜLG als den Niederländischen Antillen, nämlich in Montserrat und auf den Turks- und Caicosinseln. Diese wirtschaftliche Tätigkeit ist deshalb nicht geeignet, die Niederländischen Antillen aus dem Kreis aller anderen ÜLG herauszuheben.

79 Nach alledem können die Niederländischen Antillen weder wegen bestimmter besonderer Eigenschaften noch aufgrund von Umständen, die sie aus dem Kreis aller übrigen Personen herausheben und damit individualisieren, als betroffen angesehen werden.

80 Das Gericht hat sie deshalb zu Unrecht als von den Verordnungen Nrn. 2352/97 und 2494/97 individuell betroffen angesehen.

81 Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist.

Zu den Klagen

82 Nach Artikel 61 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

83 Die Niederländischen Antillen sind nicht nach Artikel 173 Absatz 2 EG-Vertrag klagebefugt (vgl. Urteil Nederlandse Antillen/Rat, Randnr. 50).

84 Aus den Randnummern 59 bis 80 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Niederländischen Antillen auch nicht nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag klagebefugt sind.

85 Die Klagen sind daher als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

86 Nach Artikel 122 Absatz 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

87 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

88 Die Kommission hat beantragt, die Niederländischen Antillen zur Tragung der Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Gericht zu verurteilen. Da diese im Rechtsmittelverfahren unterlegen sind, sind ihnen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission im Verfahren sowohl vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

89 Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und der Rat tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2000 in den Rechtssachen T-32/98 und T-41/98 (Nederlandse Antillen/Kommission) wird aufgehoben.

2. Die von den Nederlandse Antillen erhobenen Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen.

3. Die Nederlandse Antillen tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Rechtsmittelverfahrens.

4. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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