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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.02.1996
Aktenzeichen: C-143/93
Rechtsgebiete: Verordnung 482/74/EWG, Verordnung 2658/87/EWG


Vorschriften:

Verordnung 482/74/EWG
Verordnung 2658/87/EWG Art. 15 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Übergang von der Regelung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zur Regelung der zolltariflichen und statistischen ("Kombinierten") Nomenklatur, der durch die Verordnung Nr. 2658/87 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 erfolgte, hat nicht bewirkt, daß Einreihungsverordnungen, die auf der Grundlage der aufgehobenen ° die Kommission zum Erlaß der für die Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einreihung der Waren erforderlichen Bestimmungen ermächtigenden ° Verordnung Nr. 97/69 früher von der Kommission erlassen worden sind, hinfällig geworden sind.

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2658/97 war die Kommission jedoch verpflichtet, Verordnungen, die weiterhin konkret von Interesse waren, zu ändern. Diese Änderung war wegen der Anforderungen des Rechtssicherheitsgrundsatzes geboten, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können.

Der Umstand, daß die Verordnung Nr. 482/74 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs nicht von der Kommission angepasst worden ist, obwohl erhebliche Unterschiede zwischen den Tarifstellen des Kapitels 23 des Gemeinsamen Zolltarifs und den Unterpositionen des Kapitels 23 der Kombinierten Nomenklatur bestehen, führt dazu, daß sie auf Zollanmeldungen für Einfuhren, die nach dem 1. Januar 1988 erfolgt sind, nicht angewendet werden kann, weil die Wirtschaftsteilnehmer ihre Bedeutung nicht mehr genau erkennen können.


Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1996. - Gebroeders van Es Douane Agenten BV gegen Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tariefcommissie - Niederlande. - Auswirkung der Aufhebung einer Verordnung des Rates auf eine auf der Grundlage dieser Verordnung erlassene Einreihungsverordnung der Kommission - Ermessen der Kommission bei der Ausarbeitung einer Einreihungsverordnung. - Rechtssache C-143/93.

Entscheidungsgründe:

1 Die Tariefcommissie Amsterdam hat mit Urteil vom 1. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 5. April 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. L 57, S. 23; im folgenden: Verordnung Nr. 482/74) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gebröders Van Es Douane Agenten BV (im folgenden: Klägerin) und dem Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen, Rotterdam.

3 Das bis zum 1. Januar 1988 geltende Schema des Gemeinsamen Zolltarifs wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 950/68) eingeführt. Kapitel 23 behandelte "Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter". Die Tarifnummer 23.04 betraf "Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß".

4 Die Tarifnummer 23.04 ist wie folgt gegliedert:

"A. Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Ölivenöl

B. andere".

5 Am 16. Januar 1969 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 97/69), durch die die Kommission ermächtigt wurde, die Bestimmungen zu erlassen, die für die Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs bei der Einreihung der Waren erforderlich sind.

6 Gestützt auf diese Verordnung erließ die Kommission am 27. Januar 1974 die Verordnung Nr. 482/74. Artikel 1 dieser Verordnung lautet wie folgt:

"Rückstände, die bei der Gewinnung des Maiskeimöls durch Ausziehen des Öls mit Lösungsmitteln oder durch Pressen anfallen, gehören im Gemeinsamen Zolltarif nur dann zu Tarifstelle 23.04 B, wenn sie folgende auf den Trockenstoff bezogene Gewichtsanteile enthalten:

1. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 v. H.:

° Stärkegehalt: weniger als 45 v. H.,

° Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,25): 11,5 v. H. oder mehr;

2. Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 v. H. oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 v. H.:

° Stärkegehalt: weniger als 45 v. H.,

° Proteingehalt (Stickstoffgehalt x 6,25): 13 v. H. oder mehr.

Die Rückstände dürfen nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen."

7 Die Verordnungen Nrn. 950/68 und 97/69 wurden durch Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) (ABl. L 256, S. 1; im folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 aufgehoben. Diese Verordnung enthält im Anhang, in Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur ° "Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter" °, die Unterpositionen 2302 10 90 und 2306 90 91.

Unterposition 2302 10 90 ist Teil folgender Regelung:

"2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

2302 10 ° von Mais:

2302 10 10 ° ° mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

2302 10 90 ° ° andere".

Unterposition 2306 90 91 ist Teil folgender Regelung:

"2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305:

...

2306 90 ° andere:

° ° Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl:

2306 90 11 ° ° ° mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

2306 90 19 ° ° ° mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

° ° andere:

2306 90 91 ° ° ° aus Maiskeimen

2306 90 93 ° ° ° aus Sesamsamen

2306 90 99 ° ° ° andere".

8 Durch die am 1. April 1991 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 315/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 37, S. 24) wurde in Kapital 23 der Kombinierten Nomenklatur eine zusätzliche Anmerkung zu Unterposition 2306 90 91 eingefügt. Diese zusätzliche Anmerkung lautet wie folgt:

"Zu Unterposition 2306 90 91 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung des Maiskeimöls, ausgenommen Erzeugnisse, die solche Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden und damit dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls nicht unterworfen wurden."

9 Der Übergang von der alten zur neuen Regelung wird durch Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 wie folgt geregelt:

"(1) Die Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt worden sind, treten an die Stelle derer, die auf der Grundlage der Nomenklaturen des Gemeinsamen Zolltarifs und der NIMEXE erstellt worden sind, unbeschadet der von der Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen internationalen Abkommen sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Bestimmungen, die sich auf die genannten Nomenklaturen beziehen.

Die Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, werden von der Kommission entsprechend angepasst."

10 Gestützt auf diese Bestimmung hat die Kommission drei Verordnungen erlassen, die Verordnung (EWG) Nr. 646/89 vom 14. März 1989, mit der die in bestimmten Verordnungen zur Einreihung der Waren auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Codes durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden (ABl. L 71, S. 20; im folgenden: Verordnung Nr. 646/89), die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 vom 24. September 1990, mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden (ABl. L 261, S. 24; im folgenden: Verordnung Nr. 2723/90) und die Verordnung (EWG) Nr. 2080/91 vom 16. Juli 1991, mit der in bestimmten Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am 31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt werden (ABl. L 193, S. 6).

11 In den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 646/89 heisst es:

"Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 treten die Code[s] und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage der 'Kombinierten Nomenklatur' erstellt worden sind, an die Stelle derer, die auf der Grundlage des am 31. Dezember 1987 geltenden Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erstellt worden sind.

Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung ist daher eine entsprechende Änderung derjenigen Verordnungen angezeigt, die weiterhin konkret von Interesse sind und in denen die Umstellung keine wesentlichen Änderungen beinhaltet."

12 Die erste dieser beiden Begründungserwägungen ist in die Verordnung Nr. 2723/90 übernommen worden. Es folgt eine abweichend formulierte Begründungserwägung mit folgendem Wortlaut:

"Es ist angezeigt, diejenigen Verordnungen zu ändern, die weiterhin konkret von Interesse sind und bei denen die Transponierung keine wesentlichen Änderungen beinhaltet; hiermit wird eine erste Serie von Verordnungen ergänzt, die bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 646/89 der Kommission transponiert worden sind."

13 In keiner dieser Verordnungen wird auf die Verordnung Nr. 482/74 Bezug genommen.

14 Am 8. Dezember 1988 und am 12. Februar 1989 führte die Klägerin vier Partien Rückstände aus Maiskeimen, die aus Argentinien stammten und der Pell Nederland BV gehörten, in die Niederlande ein.

15 Nach den Akten wurden die vier Partien bei ihrer Einfuhr ° ohne Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 482/74 ° zur Unterposition 2306 90 91 der Kombinierten Nomenklatur angemeldet, wie sie mit dem 1. Januar 1988 durch die Verordnung Nr. 2658/87 eingeführt worden ist. Aufgrund dieser Einreihung wurden weder Eingangsabgaben noch Agrarabschöpfungen erhoben.

16 Nach einer Prüfung durch den Inspecteur der Invörrechten en Accijnzen, Rotterdam, wurden die fraglichen Waren gemäß der Verordnung Nr. 482/74 in die Unterposition 2302 10 90 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Die Untersuchungen hatten nämlich einen Fettgehalt von weniger als 3 v. H., einen Proteingehalt (bezogen auf den Trockenstoff) von 11,5 GHT oder mehr und einen Stärkegehalt (bezogen auf den Trockenstoff) von mehr als 45 GHT ergeben. Es wurde daher eine Agrarabschöpfung von insgesamt 1 197 831 HFL auf die vier Partien erhoben.

17 Da der Einspruch der Klägerin gegen die Entscheidung über die Einreihung in die Unterposition 2302 10 90 zurückgewiesen wurde, erhob sie am 1. Oktober 1990 bei der Tariefcommissie Amsterdam Klage.

18 Die Klägerin wendet sich gegen die Anwendung der Verordnung Nr. 482/74 auf den vorliegenden Fall. Sie macht geltend, diese Verordnung sei dadurch, daß die Verordnungen Nr. 950/68 und Nr. 97/69 durch die Verordnung Nr. 2658/87 aufgehoben worden seien, hinfällig geworden. Die Verordnung Nr. 482/74 wäre, wenn sie noch in Kraft wäre, ungültig, weil ihr Artikel 1 die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs abändere.

19 Da das vorlegende Gericht der Auffassung ist, daß für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung der in Rede stehenden Gemeinschaftsregelung und die Klärung ihrer Gültigkeit erforderlich ist, hat es das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof durch Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:

1. Ist die Verordnung Nr. 482/74 für die vorliegenden vier Anmeldungen zur Einfuhr ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 16 der geltenden Verordnung über den GZT (Gemeinsamer Zolltarif) noch in Kraft?

2. Für den Fall, daß die erste Frage bejaht wird:

Kann die Verordnung Nr. 482/74 für die Einreihung von Waren in die Unterposition 2306 90 91 des geltenden GZT wirksam angewandt werden, auch wenn die Unterposition selbst kein Kriterium für den Stärkegehalt von Rückständen aus der Ölgewinnung aus Mais enthält?

Zur ersten Frage

20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 482/74 auf Anmeldungen für Einfuhren nach dem 1. Januar 1988, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur, anzuwenden ist.

21 Die Klägerin macht geltend, die Aufhebung der Verordnung Nr. 97/69 habe zum Wegfall der Verordnung Nr. 482/74 geführt. Eine Verordnung werde nämlich hinfällig, wenn der Akt, auf den sie gestützt worden sei, aufgehoben werde, sofern sie nicht eine neue Rechtsgrundlage erhalte. Dies sei bei der Verordnung Nr. 482/74 nicht geschehen.

22 Für die Klärung der Frage, ob die Verordnung Nr. 482/74, wie die Klägerin ausführt, aufgrund der Aufhebung der Verordnung Nr. 97/69 am 1. Januar 1988 hinfällig geworden ist, ist zunächst zu prüfen, ob der Rat in seiner Verordnung Nr. 2658/87 die Frage geregelt hat, was mit den von der Kommission auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung erlassenen Rechtsakten geschehen soll. Nur für den Fall, daß die Verordnung Nr. 2658/87 diese Frage nicht regelt, wäre nämlich zu untersuchen, ob im vorliegenden Fall ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts einschlägig sein könnte.

23 Was die Verordnung Nr. 2658/87 angeht, ist festzustellen, daß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2658/87 nur Anpassungen der Gemeinschaftsrechtsakte behandelt, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen. Dies spricht dafür, daß der Rat diese Rechtsakte keineswegs allein wegen der Aufhebung der Verordnung Nr. 97/69 sämtlich als hinfällig angesehen hat.

24 Dieses Ergebnis wird durch die vorletzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2658/87 bestätigt. Es heisst dort nämlich: "Als Folge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft, insbesondere im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik, anzupassen, um ihre Anwendung sicherzustellen"; jedoch ist nicht geregelt, daß die Hinfälligkeit dieser Rechtsakte zunächst wieder hätte rückgängig gemacht werden müssen.

25 Die Klägerin macht ferner geltend, die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassenen Gemeinschaftsrechtsakte seien in Anbetracht der fehlenden Anpassung wegen der Unterschiede zwischen den in der Verordnung Nr. 950/68 und den in der Verordnung Nr. 2658/87 verwendeten Warenbezeichnungen und -kodierungen gegenstandslos geworden. Es könne auch nicht angenommen werden, daß Einreihungsverordnungen wie die Verordnung Nr. 482/74 durch die neue mit der Verordnung Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur implizit angepasst worden seien, da eine solche Anpassung im Widerspruch zum Grundsatz der Rechtssicherheit stuende.

26 Aus Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 ergibt sich, daß die in Gemeinschaftsrechtsakten enthaltenen Bezugnahmen auf Codes und Warenbezeichnungen, die auf der Grundlage des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erstellt wurden, implizit durch Bezugnahmen auf die durch die Verordnung Nr. 2658/87 erstellten Codes und Warenbezeichnungen ersetzt werden.

27 Damit stellt sich jedoch die Frage der Rechtssicherheit. Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82, Deutsche Milchkontor, Slg. 1983, 2633), das insbesondere verlangt, daß eine den Abgabenpflichtigen belastende Regelung klar und deutlich ist, damit er seine Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit seine Vorkehrungen treffen kann (vgl. Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères, Slg. 1981, 1931, und vom 22. Februar 1989 in den verbundenen Rechtssachen 92/87 und 93/87, Kommission/Frankreich und Vereinigtes Königreich, Slg. 1989, 405).

28 Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 führt diesen Grundsatz durch, indem er festlegt, daß Gemeinschaftsrechtsakte, die auf die zolltarifliche oder statistische Nomenklatur Bezug nehmen, von der Kommission entsprechend angepasst werden.

29 Entgegen dem Vorbringen der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ermächtigt diese Bestimmung sie nämlich nicht lediglich zu einer technischen Anpassung der Gemeinschaftsrechtsakte an die neue Kombinierte Nomenklatur. Sie verpflichtet sie, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassene Verordnungen, die nach dem Übergang zur Kombinierten Nomenklatur weiterhin konkret von Interesse sind, ausdrücklich zu ändern, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können. Fehlen solche Anpassungen, kann es für die Betroffenen schwierig sein, ihre Rechtslage genau zu erkennen. Ferner hat die Kommission selbst in den Begründungserwägungen ihrer Verordnungen Nrn. 646/89 und 2723/90 festgestellt, daß einige der Rechtsakte, die auf der Grundlage des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erlassen wurden, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2658/87 konkret kaum noch von Interesse sind und es daher "aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung" angezeigt ist, diejenigen Verordnungen zu ändern, die weiterhin konkret von Interesse sind.

30 Daß die Kommission verpflichtet ist, den Wortlaut der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassenen Verordnungen, die nach dem Übergang zur Kombinierten Nomenklatur weiterhin konkret von Interesse sind, zu ändern, wird im übrigen durch die in der englischen und der spanischen Fassung verwendeten Formulierungen "shall be amended" und "serán modificados" bestätigt; aus den übrigen Sprachfassungen ergibt sich nichts Gegenteiliges.

31 Da die auf der Grundlage der Verordnung Nr. 97/69 erlassenen Gemeinschaftsrechtsakte nicht angepasst wurden, ist zu prüfen, ob die Betroffenen ihre Rechtslage genau erkennen konnten.

32 Die erheblichen Unterschiede zwischen den Tarifstellen des Kapitels 23 der Verordnung Nr. 950/68 und den Unterpositionen des Kapitels 23 der Verordnung Nr. 2658/87 erlauben es den Betroffenen nicht, die Bedeutung der Verordnung Nr. 482/74 der Kommission für die Bestimmungen des Kapitels 23 der Verordnung Nr. 2658/87 des Rates genau zu erkennen.

33 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß die Verordnung Nr. 482/74, da sie nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2658/87 von der Kommission angepasst worden ist, auf Anmeldungen für Einfuhren, die nach dem 1. Januar 1988 erfolgt sind, nicht angewendet werden kann, weil es diese fehlende Anpassung den Betroffenen nicht erlaubt, ihre Bedeutung genau zu erkennen.

Zur zweiten Frage

34 In Anbetracht der auf die erste Frage erteilten Antwort braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Tariefcommissie Amsterdam mit Urteil vom 1. Februar 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Da die Verordnung (EWG) Nr. 482/74 der Kommission vom 27. Februar 1974 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 23.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 von der Kommission angepasst worden ist, kann sie auf Anmeldungen für Einfuhren, die nach dem 1. Januar 1988 erfolgt sind, nicht angewendet werden, weil es diese fehlende Anpassung den Betroffenen nicht erlaubt, ihre Bedeutung genau zu erkennen.

Ende der Entscheidung

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