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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1997
Aktenzeichen: C-143/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 3174/88, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Verordnung (EWG) Nr. 2886/89


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Verordnung (EWG) Nr. 3174/88
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I
Verordnung (EWG) Nr. 2886/89
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Begriff "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 3174/88 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 und der Fassung der Verordnung Nr. 2886/89 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht. Bei der Tarifierung von Paprika im Rahmen der Unterposition 0904 20 wird nämlich danach unterschieden, ob dessen Zerkleinerung Ergebnis einer "broyage"/"crushing" ("sonstige Zerkleinerung") und "pulvérisation"/"grounding" ("Mahlen") oder keines dieser Verfahren ist. Das Schneiden in Stücke ist ein Zerkleinerungsverfahren, das sich sowohl von der "sonstigen Zerkleinerung" als auch vom "Mahlen" unterscheidet.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. Dezember 1997. - Leonhard Knubben Speditions GmbH gegen Hauptzollamt Mannheim. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Begriff des zerkleinerte Gemüsepaprikas im Sinne der Unterposition 0904 20 90 der Kombinierten Nomenklatur. - Rechtssache C-143/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. März 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 298, S. 1) und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (ABl. L 282, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Leonhard Knubben Speditions GmbH (im folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Mannheim (im folgenden: Hauptzollamt) über die Tarifierung von Partien von getrocknetem Gemüsepaprika mit einer Schnittgrösse von 4 bis 8 mm.

3 Die Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnungen Nrn. 3174/88 und 2886/89 (im folgenden: Kombinierte Nomenklatur) hat folgenden Wortlaut:

"0904 20 - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert:

- - weder gemahlen noch sonst zerkleinert:

0904 20 10 - - - Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

- - - andere:

...

0904 20 90 - - gemahlen oder sonst zerkleinert".

4 In den Erläuterungen zur Unterposition 0904 20 10 heisst es:

"Hierher gehört nur Gemüsepaprika, getrocknet, weder gemahlen noch sonst zerkleinert."

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 4161/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 über die Festsetzung der Ausgangszollsätze, die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 infolge des Inkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur bei der Berechnung der in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen zugrunde zu legen sind (ABl. L 395, S. 1), führt ferner in der Unterposition 0904 20 10, veröffentlicht in Tabelle I der Anlage 2 ihres Anhangs, folgenden Begriff auf:

"Roter oder grüner Gemüsepaprika, in Stücke geschnitten, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger".

6 Die Klägerin führte von Juni 1989 bis November 1990 Partien von getrocknetem Gemüsepaprika, mit einer Schnittgrösse von 4 bis 8 mm aus Ungarn und Chile ein und meldete sie als "gemahlen oder sonst zerkleinert" im Sinne der Unterposition 0904 20 90 der Kombinierten Nomenklatur an. Solcher Gemüsepaprika unterliegt dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 1672/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 169, S. 1) vorgesehenen Zollsatz von 5 %, der frühere Zollaussetzungen für die entsprechenden Waren fortführt.

7 Nach Erhebungen über die Beschaffenheit der Ware gelangte das Hauptzollamt zu der Auffassung, daß Paprika, "weder gemahlen noch sonst zerkleinert", im Sinne der Unterposition 0904 20 10 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zollsatz von 12 % vorgelegen habe, und erhob mit Steueränderungsbescheid vom 12. März 1992 Zoll nach. Auf den eingelegten Einspruch hin bestätigte das Hauptzollamt seine Entscheidung.

8 Mit Klageschrift vom 5. August 1993 erhob die Klägerin daraufhin gegen diese Entscheidung Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Mit Urteil vom 22. Juni 1995 wies dieses die Klage mit der Begründung ab, Paprika mit solchen Schnittgrössen sei ein "in Stücke geschnittenes" Produkt der Unterposition 0904 20 10 der Kombinierten Nomenklatur. Eine solche Tarifierung entspreche im übrigen der Unterposition 0904 20 10 in Anlage 2 Tabelle I des Anhangs der Verordnung Nr. 4161/87.

9 Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein.

10 Der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, in Stücke geschnittener Paprika mit Schnittgrössen von 4 bis 8 mm sei jedenfalls nicht als "gemahlen" anzusehen. Er neige dazu, diesen Paprika als "sonst zerkleinert" und damit unter die Unterposition 0904 20 90 fallend anzusehen, wie dies dem deutschen Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur entspreche, der von Gemüsepaprika, "gemahlen oder sonst zerkleinert", spreche. Der Ausdruck "sonst zerkleinert" dürfte nämlich einen beliebigen, nicht die Feinheit eines Mahlprodukts erreichenden Zerkleinerungsgrad bezeichnen.

11 Der Bundesfinanzhof hält die Einreihung von Gemüsepaprika, in Stücke von 4 bis 8 mm geschnitten, in die Unterposition 0904 20 90 jedoch in Anbetracht der anderen sprachlichen Fassungen dieser Unterposition für zweifelhaft. So könnte sich aus den für den deutschen Begriff "sonst zerkleinert" stehenden Begriffen "broyés" in der französischen Fassung und "crushed" in der englischen Fassung auch ein Hinweis auf einen stärkeren Zerkleinerungsgrad ergeben, der die Feinheit eines Mahlprodukts erreiche. Dieser Standpunkt werde auch in der Verordnung Nr. 4161/87 sowie von der deutschen Zollverwaltung vertreten, die Gemüsepaprika, in Stücke geschnitten oder als Flocken, mit einer Seitenlänge von 1 mm oder mehr, der Unterposition 0904 20 10 zuordne.

12 Da es zur Entscheidung des Rechtsstreits einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts bedürfe, hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Wie ist der Gemeinsame Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur 1989 und 1990 - in Unterposition 0904 20 auszulegen? Bezeichnet der dort verwendete Begriff "sonst zerkleinert" nur eine dem gemahlenen Produkt ähnliche Feinheit, oder erfasst er auch ein in Stücke geschnittenes Produkt wie ein solches mit Schnittgrössen von 4 bis 8 mm?

13 Mit seiner Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob der Begriff "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur nur ein Produkt mit einer dem gemahlenen Produkt ähnlichen Feinheit oder auch ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt erfasst.

14 Nach ständiger Rechtsprechung muß das entscheidende Kriterium für die Tarifierung der Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften gesucht werden, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 17. Juni 1997 in der Rechtssache C-164/95, Eru Portugüsa, Slg. 1997, I-3441, Randnr. 13). Dazu gibt es auch Erläuterungen, die für die Kombinierte Nomenklatur von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden und ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteile vom 14. Dezember 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 21, und vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 17).

15 Da die Kombinierte Nomenklatur auf der Grundlage des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren erstellt wurde, dessen französischer und englischer Wortlaut allein verbindlich sind, ist auf die französische und die englische Fassung der Kombinierten Nomenklatur abzustellen, die in der Unterposition 0904 20 die Begriffe "broyés" bzw. "crushed" neben den Begriffen "pulvérisés" bzw. "ground" verwenden.

16 Demgemäß wird bei der Tarifierung von Paprika danach unterschieden, ob dessen Zerkleinerung Ergebnis einer "broyage"/"crushing" ("sonstige Zerkleinerung") und "pulvérisation"/"grounding" ("Mahlen") oder keines dieser Verfahren ist.

17 Das Schneiden in Stücke ist ein Zerkleinerungsverfahren, das sich sowohl von der "sonstigen Zerkleinerung" als auch vom "Mahlen" unterscheidet.

18 Im übrigen bezeichnen auch die den Begriffen "broyés" und "crushed" entsprechenden Begriffe in den anderen Sprachfassungen, insbesondere die Begriffe "tritati" in der italienischen und "triturados" in der spanischen und der portugiesischen Fassung, ein Zerkleinerungsverfahren, das sich vom Schneiden in Stücke unterscheidet.

19 Weiter erfasst die Unterposition 0904 20 10 - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", weder gemahlen noch sonst zerkleinert - nach der französischen und der englischen Fassung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nur Gemüsepaprika, getrocknet, ganz oder in Stücken, aber weder "sonst zerkleinert" noch "gemahlen".

20 Auch aus diesen Erläuterungen ergibt sich also, daß Paprika in Stücken weder "sonst zerkleinert" noch "gemahlen" im Sinne der Unterposition 0904 20 ist. In gleicher Weise legen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur im übrigen in bezug auf Zimt und Zimtblüten fest, daß zur Unterposition 0906 10 00 "Zimt und Zimtblüten, weder gemahlen noch sonst zerkleinert" "Abschnitte [gehören], die durch Schneiden von Zimtstangen auf bestimmte Länge... hergestellt werden".

21 In Stücke geschnittener Paprika ist daher nicht als "sonst zerkleinert" im Sinne der Unterposition 0904 20 anzusehen.

22 Dieser Auslegung entspricht die Verordnung Nr. 4161/87, die nach Inkrafttreten der Kombinierten Nomenklatur erlassen wurde. Diese führt nämlich im Rahmen der Unterposition 0904 20 10 - Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", weder gemahlen noch sonst zerkleinert - in Tabelle I der Anlage 2 ihres Anhangs auf: "Roter oder grüner Gemüsepaprika, in Stücke geschnitten, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 9,5 % oder weniger".

23 Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß der Begriff "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht erfasst.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. März 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff "sonst zerkleinert" in Unterposition 0904 20 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3174/88 der Kommission vom 21. September 1988 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erfasst ein in Stücke von 4 bis 8 mm geschnittenes Produkt nicht.

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