Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.12.2001
Aktenzeichen: C-146/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/388/EWG, Richtlinie 97/33/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 90/388/EWG
Richtlinie 97/33/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Der durch die Richtlinie 96/19 eingeführte, nationale Systeme zur Teilung der Nettokosten des universellen Sprachtelefondienstes betreffende Artikel 4c der Richtlinie 90/388 erlaubt den Mitgliedstaaten die Einführung eines solchen Systems nur dann, wenn dieses erforderlich" ist, um die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen, die den Telekommunikationsorganisationen auferlegt wurden, mit anderen Organisationen zu teilen. Diese Voraussetzung ist nicht erfuellt, wenn der herkömmliche Anbieter immer noch ein nahezu umfassendes Monopol im Bereich des Festsprachtelefondienstes innehat, in dem die Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes gilt, und wenn der betreffende Mitgliedstaat lediglich allgemeine Bemerkungen zur Bedeutung der Öffnung des Mobiltelefonmarktes macht, ohne klarzustellen, inwieweit sich diese Öffnung auf die Nettokosten des Universaldienstes ausgewirkt haben soll.

( vgl. Randnrn. 25-30 )

2. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/33 haben die Mitgliedstaaten bei der Einführung eines Verfahrens zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen den Grundsatz der Transparenz gebührend zu berücksichtigen. Daher ist es erforderlich, dass die Referenzwerte für die Bestimmung der den neuen Anbietern auferlegten Beiträge unter Berücksichtigung vergleichbarer und damit transparenter Gesichtspunkte festgesetzt werden, damit diese Anbieter ihre Kosten und wahrscheinlichen Einkünfte errechnen können.

( vgl. Randnrn. 48-50 )

3. Nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 97/33, der bestimmt, dass die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen in Übereinstimmung mit Anhang III dieser Richtlinie zu berechnen sind, können bei dieser Berechnung nur solche Kosten berücksichtigt werden, die unmittelbare Folge der Erbringung von Universaldienstleistungen sind. Die Einführung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen setzt nämlich eine objektive und transparente Kostenstruktur voraus. Die Richtlinie 97/33 verbietet es daher, Komponenten der Nettokosten des Universaldienstes pauschal oder ungenau festzusetzen, ohne eine spezifische Berechnung vorzunehmen.

( vgl. Randnr. 60 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 6. Dezember 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Telekommunikation - Finanzierung des "Universaldienstes" - Beitrag neuer Wirtschaftsteilnehmer. - Rechtssache C-146/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-146/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch B. Doherty und F. Siredey-Garnier, sodann durch E. Gippini Fournier und F. Siredey-Garnier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, zunächst vertreten durch K. Rispal-Bellanger, F. Million und S. Pailler, sodann durch G. de Bergues, F. Million und S. Pailler als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74, S. 13) geänderten Fassung und aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) verstoßen hat, dass sie den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung nicht nachgekommen ist und gegen Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 5 der Richtlinie 97/33 verstoßen hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 17. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung (ABl. L 74, S. 13) und aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32) verstoßen hat, dass sie den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung nicht nachgekommen ist und gegen Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 5 der Richtlinie 97/33 verstoßen hat.

Das Gemeinschaftsrecht

2 Die Verpflichtung zur Erbringung eines universellen Sprachtelefondienstes im Festnetz folgt aus der Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1995 zur Einführung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst (ABl. L 321, S. 6), die durch die Richtlinie 98/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des offenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld (ABl. L 101, S. 24) ersetzt worden ist. Universaldienst in diesem Sinne ist nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/10 ein definiertes Mindestangebot an Diensten von bestimmter Qualität, das allen Nutzern, unabhängig von ihrem Standort und gemessen an den landesspezifischen Bedingungen, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht.

3 Die Richtlinie 98/10 zählt in den Artikeln 5 bis 8 die Leistungen auf, die der Universaldienst auf jeden Fall umfassen muss. Dabei geht es insbesondere um den Anschluss an das feste öffentliche Telefonnetz, Auskunftsdienste und öffentliche Telefone.

4 Mit Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 96/19 wurden einige Bestimmungen über die Einführung des Universaldienstes und insbesondere ein Artikel 4c in die Richtlinie 90/388 eingefügt; dieser bestimmt:

Unbeschadet einer Harmonisierung durch das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des offenen Netzzugangs (ONP) muss jedes nationale System, das erforderlich ist, um die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen, die den Telekommunikationsorganisationen auferlegt wurden, mit anderen Organisationen zu teilen, unabhängig davon, ob es sich um ein System zusätzlicher Entgelte oder um einen Universaldienstfonds handelt, den folgenden Grundsätzen genügen:

a) es darf nur auf Unternehmen angewendet werden, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Wettbewerb anbieten;

b) es muss die jeweiligen Lasten der Unternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufteilen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Systeme mit, damit diese deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages nachprüfen kann.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Telekommunikationsorganisationen die Umstrukturierung ihrer Tarife unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen und der Notwendigkeit, die finanzielle Tragbarkeit eines Universaldienstes sicherzustellen, und insbesondere die Anpassung von gegenwärtig bestehenden Tarifen, die nicht den Kosten entsprechen und die die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern, um auf den tatsächlichen Kosten beruhende Tarife zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, in denen die Umstrukturierung nicht bis zum 1. Januar 1998 abgeschlossen werden kann, erstatten der Kommission Bericht über die künftige Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten. Dieser Bericht muss einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

..."

5 Die Richtlinie 96/19 sieht in Artikel 2 vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von neun Monaten nach ihrem Inkrafttreten die Informationen übermitteln, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob den Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 bis 8 dieser Richtlinie nachgekommen worden ist. Die Richtlinie wurde am 22. März 1996 veröffentlicht und trat am 11. April 1996 in Kraft. Der in ihrem Artikel 2 vorgesehene Neunmonatszeitraum lief somit am 11. Januar 1997 ab.

6 Diese Bestimmungen über den Universaldienst wurden durch Artikel 5 der Richtlinie 97/33 ergänzt, der wie folgt lautet:

(1) Kommt ein Mitgliedstaat aufgrund dieses Artikels zu dem Schluss, dass Universaldienstverpflichtungen für eine Organisation eine unzumutbare Belastung darstellen, so führt er ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen mit anderen Organisationen ein, die öffentliche Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugängliche Sprachtelefondienste betreiben. Bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge sind die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit gebührend zu berücksichtigen. Nur die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten öffentlichen Telekommunikationsnetze und für die Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdienste können auf diese Art finanziert werden.

(2) Beiträge zu den etwaigen Kosten von Universaldienstverpflichtungen können nach einem Verfahren, das speziell für diesen Zweck eingerichtet und von einer von den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird, und/oder in Form eines Zusatzentgelts, das zu den Zusammenschaltungsentgelten hinzukommt, erhoben werden.

(3) Um die etwaige Belastung, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt, zu ermitteln, berechnen die Organisationen mit Universaldienstverpflichtungen auf Ersuchen ihrer nationalen Regulierungsbehörde die Nettokosten solcher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Anhang III. Die Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen wird von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zugelassenen, von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle überprüft und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt. Die Ergebnisse der Kostenrechnung und die Schlussfolgerungen aus der Überprüfung werden der Öffentlichkeit gemäß Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht.

(4) Soweit es aufgrund der Berechnung der Nettokosten nach Absatz 3 gerechtfertigt ist, bestimmen die nationalen Regulierungsbehörden unter Berücksichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwächst, ob ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten für Universaldienstverpflichtungen gerechtfertigt ist.

(5) Wird ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen nach Absatz 4 festgelegt, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden sicher, dass die Grundsätze der Kostenteilung und die Einzelheiten des Verfahrens der Öffentlichkeit nach Artikel 14 Absatz 2 zugänglich gemacht werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass ein Jahresbericht veröffentlicht wird, dem die berechneten Kosten von Universaldienstverpflichtungen sowie die Beiträge aller beteiligten Parteien zu entnehmen sind.

(6)..."

7 In Anhang III der Richtlinie 97/33 wird dargelegt, wie die Kosten des Universaldienstes beim Sprachtelefondienst zu berechnen sind. Dieser Anhang bestimmt:

...

Die Kosten von Universaldienstverpflichtungen ergeben sich aus der Differenz zwischen den Nettokosten, die einer Organisation mit diesen Verpflichtungen und denen, die einer Organisation ohne diese Verpflichtungen entstehen.

...

Die Berechnung beruht auf den Kosten für:

i) Komponenten der betreffenden Dienste, die nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden können, die außerhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen.

Zu dieser Kategorie können Diensteelemente wie Zugang zu Notrufdiensten, Bereitstellung bestimmter öffentlicher Telefone, Bereitstellung bestimmter Dienstleistungen oder Einrichtungen für Behinderte u. ä. gehören;

ii) bestimmte Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die unter Berücksichtigung der Kosten des genau bezeichneten Netzes und Dienstes, der erzielten Einnahmen und etwaiger, vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen, geographischen Durchschnittspreise nur unter Verlust oder nur unter Kostenbedingungen erbracht werden können, die außerhalb des Rahmens der üblichen kommerziellen Bedingungen fallen.

Zu dieser Kategorie gehören die Endbenutzer oder Gruppen von Endbenutzern, die von einem kommerziellen Betreiber nicht bedient würden, wenn er nicht zur Bereitstellung eines Universaldienstes verpflichtet wäre.

...

Bei der Berechnung der Nettokosten werden die Einnahmen berücksichtigt. Die Ansätze für Kosten und Einnahmen sollten auf zukünftige Fälle ausgerichtet werden."

8 Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 97/33 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Dezember 1997 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis setzen.

Das französische Recht

9 Artikel 22-II des Gesetzes Nr. 96-659 vom 26. Juli 1996 über die Regelung der Telekommunikation (im Folgenden: Gesetz) sah vor, dass Telefondienstleistungen zwischen zwei festen Punkten, die sich in den nach Artikel L. 33-1 des Code des postes et télécommunications (Gesetzbuch für das Post- und Telekommunikationswesen, im Folgenden: Gesetzbuch) in der Fassung des Gesetzes zugelassenen Netzen befinden, erst mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch andere Betreiber als den herkömmlichen Betreiber France Télécom an die Öffentlichkeit erbracht werden.

10 Mit Wirkung von 1997 wurde in Frankreich ein Verfahren der geteilten Finanzierung der Nettokosten der von France Télécom übernommenen Universaldienstverpflichtungen eingeführt. Die entsprechenden Vorschriften wurden im Anschluss an den Rapport Champsaur", einen Bericht aus dem Jahr 1996, erlassen. Dieser Bericht war von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger im Auftrag der französischen Regierung erstellt worden.

11 Artikel L. 35-3 Absatz II des Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes bestimmt u. a., dass [d]ie Finanzierung der Kosten für die Universaldienstverpflichtungen... von den Betreibern der für die Öffentlichkeit zugänglichen Netze und den Erbringern der öffentlichen Telefondienstleistungen sichergestellt [wird]" und dass [d]ie Methoden zur Bewertung, zum Ausgleich und zur Teilung der mit den Universaldienstleistungen verbundenen Nettokosten... mindestens ein Jahr vor ihrer erstmaligen Anwendung veröffentlicht [werden]".

12 Artikel R. 20-31 des Gesetzbuchs in der Fassung des Dekrets Nr. 97-475 vom 13. Mai 1997 über die Finanzierung des Universaldienstes im Sinne des Artikels L. 35-3 des Gesetzbuchs (im folgenden: Dekret) sieht eine Aufteilung der Nettokosten des Universaldienstes in drei Komponenten vor:

- eine C1 genannte Komponente, die die Nettokosten der Gebührenverpflichtungen darstellt, die der Unausgewogenheit der üblichen Struktur der Telefontarife entsprechen;

- eine C2 genannte Komponente, die den Verpflichtungen zur Anwendung von geographischen Durchschnittspreisen entspricht und Ungleichbehandlungen aufgrund des geographischen Standorts verhindern soll;

- eine C3 genannte Komponente, die die Nettokosten des Angebots und von Verpflichtungen wie derjenigen zur Anwendung besonderer Tarife für bestimmte Gruppen von Teilnehmern, um diesen den Zugang zum Universaldienst zu gewährleisten, zur Versorgung des Gebietes mit Telefonzellen sowie zur Erstellung des universellen Verzeichnisses und zum Betrieb des entsprechenden Auskunftsdienstes abdecken soll.

13 Artikel 3 des Dekrets sieht nur für das Jahr 1997 eine pauschale Bewertung der Gesamtheit der drei Komponenten C1, C2 und C3 vor der Einführung spezifischer Berechnungsmodalitäten für jede dieser Komponenten vor.

14 Für die Jahre 1998 und 1999 sieht der durch das Dekret eingefügte Artikel R. 20-32 des Gesetzbuchs vor, dass die Komponente C1 nach folgender Formel berechnet wird:

C = 12 x (Pe - P) x N; dabei gilt:

- Pe ist die monatliche Referenzgrundgebühr in Höhe von 65 FRF ohne Steuern und Abgaben;

- P ist die durchschnittliche monatliche Grundgebühr für das betreffende Jahr, die das Abonnement für den Telefondienst, die Einzelgebührenerfassung und die Dienstleistungen umfasst, die einem Teilnehmer die Beschränkung seines Zugangs zum Telefondienst ermöglichen. P wird unter Berücksichtigung des Versorgungsgrades für diese Nebenleistungen bewertet;

- N ist die durchschnittliche Zahl der Teilnehmer des Universaldienstanbieters mit Ausnahme derjenigen, die spezifische Abonnements oder Tarifoptionen in Anspruch nehmen, die einer Verringerung des Tarifungleichgewichts entsprechen.

15 Absatz III des durch das Dekret eingefügten Artikels R. 20-33 des Gesetzbuchs bestimmt, dass bis zur Erstellung von Modellen und der Festlegung einer geeigneten Kostenrechnung als Nettokosten für die in den rentablen Gebieten ansässigen Teilnehmer, die von einem Betreiber nicht unter Marktbedingungen bedient würden, 1 % des Umsatzes des für die Öffentlichkeit zugänglichen Telefondienstes zwischen festen Punkten des Universaldienstanbieters angesetzt werden.

16 Artikel L. 35-3 Absatz II Nummer 3 des Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes bestimmt, dass das Ungleichgewicht, das sich zum Zeitpunkt seines Erlasses aus der üblichen Telefontarifstruktur im Hinblick auf das normale Marktgeschehen ergibt, vom öffentlichen Anbieter schrittweise bis zum 31. Dezember 2000 zu beseitigen ist und dass zum Zeitpunkt der völligen Beseitigung des Ungleichgewichts, also spätestens am 31. Dezember 2000, die Zahlung des der Komponente C1 entsprechenden Entgelts eingestellt wird.

Vorverfahren

17 Die französischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 1997 das das Gesetzbuch ändernde Gesetz und eine Reihe Durchführungsdekrete, darunter das Dekret, gemäß der Richtlinie 96/19 mit.

18 Mit Schreiben vom 7. November 1997 stellte die Kommission der französischen Regierung eine Reihe Fragen insbesondere zum Zeitplan der Neuordnung der Tarifstruktur von France Télécom, zu den Modalitäten zur Berechnung dieses Strukturungleichgewichts und zu den Modalitäten der Finanzierung und der Nettokostenberechnung der Universaldienstverpflichtungen. Die französischen Behörden beantworteten diese Fragen mit Schreiben vom 4. Dezember 1997.

19 Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass bestimmte Aspekte der Maßnahmen, die von der Französischen Republik zur Umsetzung oder Anwendung von Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung und von Artikel 5 der Richtlinie 97/33 in Verbindung mit deren Anhang III getroffen worden seien, mit diesen Bestimmungen nicht in Einklang stuenden. Demgemäß forderte sie die Französische Republik mit Schreiben vom 24. Juli 1998 zur Stellungnahme hierzu auf.

20 Dieses Mahnschreiben beantworteten die französischen Behörden mit Schreiben vom 4. November 1998. Außerdem übermittelten sie der Kommission mit Schreiben vom 16. Dezember 1998 den Entwurf eines Dekrets betreffend die Sozialtarife von France Télécom. Da die Kommission diese Maßnahmen nicht für angemessen hielt, um die französische Regelung mit den Bestimmungen der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung und der Richtlinie 97/33 in Einklang zu bringen, richtete sie am 8. Juli 1999 gemäß Artikel 226 EG eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik.

21 Auf diese antworteten die französischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 1999, in dem sie die bereits in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben angeführten Argumente aufrechterhielten. Die Kommission hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur ersten Rüge: Einführung einer geteilten Finanzierung für den Universaldienst im Jahr 1997

22 Mit ihrer ersten Rüge trägt die Kommission vor, es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, die neuen Wettbewerber von France Télécom zu zwingen, zur Finanzierung des Universaldienstes für das Jahr 1997 beizutragen. In diesem Jahr habe France Télécom ein nahezu umfassendes Monopol beim Festsprachtelefondienst gehabt, das zur Finanzierung des Universaldienstes hätte genügen müssen. Bestimmte Anbieter von Mobiltelefondiensten seien aber 1997 verpflichtet gewesen, neben den Entgelten, die für die Zusammenschaltung ihrer Netze mit dem von France Télécom zu zahlen gewesen seien, auch einen Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes zu entrichten. Der Universaldienst sei jedoch für den Markt des Festtelefondienstes definiert worden und von dem des Mobiltelefondienstes völlig verschieden.

23 In ihrer Erwiderung hat die Kommission ausgeführt, da jedenfalls die gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung einer geteilten Finanzierung des Universaldienstes nicht erfuellt gewesen seien, komme es nicht darauf an, ob von Mobiltelefondienstanbietern als solchen ein Beitrag verlangt werden könne.

24 Die französische Regierung macht geltend, es gehe im Wesentlichen um Klärung der Frage, ob die Öffnung des Mobiltelefonmarkts Auswirkungen auf die von France Télécom getragenen Nettokosten des Universaldienstes gehabt habe. Dies sei bereits für das Jahr 1997 zu bejahen. Daher habe der Beitrag der Mobiltelefondienstanbieter zur Finanzierung des Universaldienstes bereits seit diesem Jahr einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entsprochen.

25 Somit betrifft dieser erste Klagegrund die Frage, ob es für das Jahr 1997 erforderlich" war, ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten des Universaldienstes gemäß der entsprechenden Voraussetzung für die Einführung eines solchen Verfahrens in Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung einzuführen.

26 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es, wie sich aus der fünften Begründungserwägung der Richtlinie 96/19 ergibt, das Ziel der Verlängerung des Monopols der herkömmlichen Anbieter von Festsprachtelefondiensten bis zum 1. Januar 1998 war, deren finanzielles Gleichgewicht zu wahren und ihnen zu erlauben, einen Universaldienst für das Festtelefonnetz anzubieten.

27 Außerdem hatte France Télécom im Jahr 1997 mit Ausnahme einiger experimenteller Lizenzen immer noch ein Monopol im Bereich des Festsprachtelefondienstes inne, in dem die Verpflichtung zur Erbringung eines Universaldienstes gilt.

28 Schließlich hat die Kommission hervorgehoben, dass der Wettbewerb, der 1997 im Anschluss an die Öffnung des Marktes für Mobiltelefondienste in Frankreich auf dem Telekommunikationsmarkt bestand, nicht zu einer Situation geführt habe, die für France Télécom die Einführung eines Systems zur geteilten Finanzierung der Nettokosten des Universaldienstes erforderlich gemacht hätte, gerade weil France Télécom damals ein nahezu umfassendes Monopol im Bereich des Sprachtelefondienstes innegehabt habe.

29 Gegenüber dieser Argumentation der Kommission hat die französische Regierung lediglich allgemeine Bemerkungen zur Bedeutung der Öffnung des Mobiltelefonmarktes gemacht, ohne klarzustellen, inwieweit sich diese Öffnung auf die Nettokosten des Universaldienstes ausgewirkt haben soll.

30 Derartige allgemeine Bemerkungen genügen jedoch angesichts der Argumentation der Kommission nicht für die Schlüssigkeit des Vortrags, dass es erforderlich" gewesen sei, ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten des Universaldienstes gemäß der entsprechenden Voraussetzung für die Einführung eines solchen Verfahrens in Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung einzuführen.

31 Daher ist festzustellen, dass die erste Rüge der Kommission, wie sie in ihrer Erwiderung präzisiert worden ist, begründet ist.

Zur zweiten Rüge: Umstrukturierung der Tarife

32 Im Rahmen ihrer zweiten Rüge weist die Kommission auf Folgendes hin:

- Mit Artikel 4c Absatz 3 der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung sei eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten eingeführt worden, den in ihrem Gebiet ansässigen Anbietern eine Umstrukturierung ihrer Tarife" zu erlauben. Ziel dieser Umstrukturierung sei es gewesen, die Unausgewogenheit der Tarife zu berichtigen, nach denen in den Mitgliedstaaten bestimmte Preise, insbesondere die Grundgebühr für Haushalte und die Ortsgesprächsgebühren, künstlich niedrig gehalten worden seien, während für andere Dienstleistungen, wie Fern- oder Auslandsgespräche, hohe Preise verlangt worden seien.

- Weiter müsse der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung dann, wenn die Umstrukturierung nicht bis zum 1. Januar 1998 durchgeführt werden könne, der Kommission über seine Pläne zur künftigen Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten Bericht erstatten, und dieser Bericht müsse einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

33 Da die Umstrukturierung jedoch nicht bis zum 1. Januar 1998 durchgeführt worden sei, hätte die Französische Republik die für diesen Fall vorgesehenen Verpflichtungen, insbesondere die der Übermittlung eines Zeitplans, beachten müssen. Diesen Verpflichtungen sei Frankreich jedoch nicht nachgekommen. Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass nach Artikel L. 35-3 Absatz II Nummer 3 des Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes die Tarifumstrukturierung erst am 31. Dezember 2000 abzuschließen gewesen sei.

34 In ihrer Gegenerwiderung führt die französische Regierung aus, die Einnahmen aus den Telefongrundgebühren deckten nicht alle Anschlusskosten ab; das Defizit bei diesen Gebühren sei stets aufgrund der von France Télécom angewandten Ortsgesprächstarife ausgeglichen worden. Es sei daher richtig, dass die Umstrukturierung nach der Definition der Kommission, wonach die Tarife für alle Dienstleistungen umstrukturiert werden müssten, vor dem 1. Januar 1998 nicht durchgeführt worden sei. Was den Zeitplan angehe, so sei es sehr schwer gewesen, einen Zeitplan mit Zwischenstufen aufzustellen. Die Festlegung eines realistischen Abschlusstermins sei den Zielen der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung gerecht geworden und habe es ermöglicht, für die neuen Anbieter auf dem Markt die notwendige Transparenz zu gewährleisten.

35 Da feststeht, dass die in Artikel 4c Absatz 3 der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung genannte Tarifumstrukturierung vor dem 1. Januar 1998 nicht vollständig durchführt worden ist und dass die französische Regierung der Kommission keinen Bericht über ihre Pläne zur künftigen Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten einschließlich eines detaillierten Zeitplans für die Durchführung dieser Pläne übermittelt hat, ist festzustellen, dass die französische Regierung gegen die in dieser Bestimmung ausdrücklich vorgesehenen Verpflichtungen verstoßen hat. Dem Erfordernis eines detaillierten Zeitplans kann nämlich nicht durch Angabe eines bloßen Endtermins, wie er in Artikel L. 35-3 Absatz II Nummer 3 des Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes vorgesehen ist, Genüge getan werden.

36 Es ist daher festzustellen, dass die zweite von der Kommission erhobene Rüge begründet ist.

Zur dritten Rüge: Grundsatz und Berechnungsmethode der Komponente C1

37 Im Rahmen ihrer dritten Rüge erinnert die Kommission daran, dass die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes nach Anhang III der Richtlinie 97/33 auf den Kosten für bestimmte Endbenutzer beruhe, die nur unter Verlust oder unter Kostenbedingungen bedient werden könnten, die nicht im Rahmen der üblichen kommerziellen Bedingungen lägen. Die Richtlinie 97/33 verlange daher eine Auswahl bei der Bestimmung der Benutzer, die die Grundlage für die Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes bildeten. Die Richtlinie lasse es nicht zu, dass in diese Berechnungsgrundlage alle privaten Teilnehmer ohne jede Unterscheidung nach ihrer Situation einbezogen würden. Indem die Französische Republik aber - so der erste Teil dieser Rüge der Kommission - die Kosten für rentable private Teilnehmer in die Formel zur Berechnung der Komponente C1 einbezogen habe, habe sie Kosten in die Nettokosten des Universaldienstes einbezogen, die nicht den Anforderungen der Richtlinie gerecht würden.

38 In diesem Zusammenhang versteht die Kommission unter rentablen Teilnehmern" die Teilnehmer, die Sprachtelefondienstleistungen in so großem Umfang in Anspruch nähmen, dass sie es dem Anbieter unter Berücksichtigung der festen Kosten ihrer Einzelabonnements und der variablen Kosten des von ihnen verursachten Telefonverkehrs ermöglichten, aufgrund der mit den Grundgebühren und den Telefongesprächen dieser Teilnehmer erzielten Einnahmen Gewinn zu erwirtschaften.

39 Die französische Regierung macht im Wesentlichen geltend, die Formel zur Berechnung der Komponente C1 sei gerechtfertigt nach dem zweiten in Anhang III der Richtlinie 97/33 aufgeführten Kriterium der Einbeziehung der Kosten für Dienstleistungen, die nur unter Bedingungen erbracht werden könnten, die nicht im Rahmen der üblichen kommerziellen Bedingungen lägen. Solange jedoch die Tarifumstrukturierung nicht vollzogen gewesen sei, sei es nicht möglich gewesen, die unter diesen Bedingungen bedienten Teilnehmer zu identifizieren und damit jene Teilnehmer zu bestimmen, die in die Grundlage zur Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes einzubeziehen seien.

40 Es steht fest, dass die Französische Republik die Kosten aller privaten Teilnehmer, also auch die der rentablen Teilnehmer, in die Formel zur Berechnung der Komponente C1 einbezogen hat. Hierzu hat die französische Regierung nur allgemein vorgetragen, dass es nicht möglich sei, nach Maßgabe der Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 97/33 zwischen den Teilnehmern zu differenzieren. Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik Kosten in die Nettokosten des Universaldienstes einbezogen hat, die die Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfuellen.

41 Mit dem zweiten Teil ihrer dritten Rüge macht die Kommission geltend, die in Artikel R. 20-32 des Gesetzbuchs niedergelegte Formel zur Berechnung der Komponente C1 weise, selbst wenn sie ihrem Grunde nach gerechtfertigt sein sollte, doch nicht jedem Unternehmen die mit der Finanzierung des Universaldienstes zusammenhängenden Belastungen nach objektiven Kriterien zu, wie es Artikel 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung verlange. Außerdem berücksichtige sie nicht den Grundsatz der Transparenz nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/33.

42 Insoweit beruhe die fragliche Formel auf der Differenz zwischen der durchschnittlichen gegenwärtigen Grundgebühr P und der theoretischen, als umstrukturiert angesehenen Grundgebühr Pe, deren Wert durch einen internationalen Vergleich mit den Ländern ermittelt werde, bei denen davon ausgegangen werde, dass sie die Tarifumstrukturierung abgeschlossen hätten. Die Formel enthalte jedoch hinsichtlich ihrer konkreten Umsetzung zwei Mängel. Zum einen sei der Referenzwert Pe nicht klar ausgewiesen, und zum anderen seien die Werte P und Pe nicht miteinander vergleichbar.

43 Zum ersten Mangel macht die Kommission geltend, aus den von der französischen Regierung zum Referenzwert Pe vorgelegten Zahlen ergebe sich, dass dieser Wert, der sich auf die Komponenten C1 und C2 auswirke, nicht in transparenter Weise festgesetzt worden sei. Was zunächst die im Rapport Champsaur herangezogene Methode angehe, so sei die in diesem Bericht dargestellte Bandbreite der Tarife sehr groß, denn sie gehe von 55 FRF bis 75 FRF und entspreche damit einer Spanne von 30 %. Dieser Umstand rühre insbesondere daher, dass die so genannten umstrukturierten" Grundgebühren in den für diesen Vergleich herangezogenen Ländern eine Gesamtheit verschiedener und damit nicht vergleichbarer Dienstleistungen abdeckten. Außerdem sei im Rapport Champsaur darauf hingewiesen worden, dass dieser Bericht... zu einer Zeit verfasst worden [ist], als die Ergebnisse der Studie und der Rechnungsprüfung zur Frage der Zusammenschaltung, des Universaldienstes und der Konten von France Télécom noch nicht bekannt waren", und dass er daher ein Dokument zur Orientierung [darstellt], das unter dem Vorbehalt dieser Ergebnisse zu sehen ist".

44 Außerdem seien ihr, was die Frage betreffe, ob der Wert Pe mit den Kostenrechnungsdaten von France Télécom vereinbar sei, solche Daten nicht bekannt. Wenn solche Kostenrechnungsdaten, anhand deren errechnet werden könne, inwieweit die Grundgebühren ausgewogen seien, tatsächlich vorlägen, müsse dieser Wert und nicht der aus zu ungenauen internationalen Vergleichen hervorgegangene Wert Pe als Referenzwert herangezogen werden. Außerdem zeigten die von den französischen Behörden zu den Einnahmen und den durchschnittlichen Kosten des Segments Zugang und Ortsgespräche vorgelegten Zahlen, dass nach einer Kombination all dieser Elemente kein Defizit mehr bestehe. Die verwendete Methode werde jedoch nicht genau angegeben. Die vorgelegten Daten genügten daher nicht, um darzutun, dass der Wert Pe klar ausgewiesen sei.

45 Was den zweiten Mangel in der Formel zur Berechnung der Komponente C1 angehe, so sei ein Schlüsselelement bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes die Differenz zwischen den Werten P und Pe. Zur Berechnung dieser Differenz müssten die Werte P und Pe auf vergleichbaren Grundlagen beruhen. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Zum einen sei nämlich die Einzelgebührenerfassung bei der Berechnung des Wertes Pe mitumfasst, während sie bei der Berechnung des Wertes P optional und entgeltlich sei. Dieser Unterschied führe zu einer künstlichen Aufblähung des Wertes Pe. Zum anderen umfasse der Wert Pe die Kosten, die mit der Führung der roten Liste zusammenhingen, in der die Teilnehmer zusammengefasst seien, die im Telefonbuch nicht aufgeführt sein wollten, wohingegen der Wert P die Einnahmen aus dieser Position nicht umfasse. Selbst wenn also die Berechnung des Wertes C1 sachlich gerechtfertigt sein sollte, sei der Grundsatz der Transparenz hinsichtlich dieser Berechnung doch nicht gewahrt.

46 Die französische Regierung, die die Verpflichtung zur Wahrung des Grundsatzes der Transparenz nicht in Abrede stellt, beschränkt sich auf den Vortrag, dass die Festsetzung des Wertes Pe auf 65 FRF aus einem internationalen Vergleich zwischen den Ländern resultiere, in denen die Tarife des herkömmlichen Anbieters als umstrukturiert angesehen würden. Diese Zahl füge sich in die im Rapport Champsaur festgeschriebene Bandbreite von 55 FRF bis 75 FRF ein. Überdies zeige die Entscheidung Nr. 99-120 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vom 9. Februar 1999, dass die Tarifunausgewogenheit durch die Anhebung der Telefongrundgebühr auf 64,68 FRF praktisch aufgefangen worden sei. Der Wert Pe sei daher hinreichend transparent.

47 In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, die französische Regierung liefere keinerlei überzeugende Erklärung für die Art und Weise der pauschalen Festsetzung des Wertes Pe auf 65 FRF. Sie behaupte lediglich, dass diese Zahl aus internationalen Vergleichen hervorgegangenen sei, ohne jedoch zu erklären, wie die Grundgebühren der einzelnen Länder harmonisiert worden seien. Zwar liege die ermittelte Zahl tatsächlich in der im Rapport Champsaur ausgewiesenen Bandbreite, doch sei diese sehr groß, und der Bericht selbst sei davon ausgegangen, dass hierzu noch genauere Berechnungen angestellt würden.

48 Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/33 haben die Mitgliedstaaten, die ein Verfahren zur Teilung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen einführen, bei der Festlegung der zu entrichtenden Beiträge den Grundsatz der Transparenz gebührend zu berücksichtigen.

49 Angesichts der Bedeutung der als Referenzwerte herangezogenen Beträge für die Höhe der den neuen Anbietern auferlegten Beiträge ist es nämlich erforderlich, dass diese Werte nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung vergleichbarer und damit transparenter Gesichtspunkte festgesetzt werden, damit diese Anbieter ihre Kosten und wahrscheinlichen Einkünfte errechnen können. Jeder diese Berechnung erschwerende Umstand schreckt diese Anbieter von einem Markteintritt ab.

50 Selbst wenn, wie die Kommission einräumt, nicht auszuschließen ist, dass ein internationaler Vergleich eine angemessene Methode zur Berechnung der Nettokosten der Komponenten des Universaldienstes darstellt, ist doch angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede bei der Beurteilung des Ergebnisses eines solchen Vergleiches insbesondere dann Vorsicht geboten, wenn bestimmte Dienstleistungen in einigen Referenzländern optional sind, in dem Mitgliedstaat, der Gegenstand des Vergleiches ist, aber nicht. Eine solche Methode kann daher im Rahmen einer Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes nur angewandt werden, wenn sie dadurch verfeinert wird, dass zuvor sämtliche bei der Referenzgrundgebühr berücksichtigten Dienstleistungen definiert werden und versucht wird, auf der Grundlage dieses Dienstleistungsverzeichnisses die entsprechende Grundgebühr in den betreffenden Ländern neu zu berechnen, um eine Bandbreite vergleichbarer Tarife festlegen zu können.

51 Im vorliegenden Fall beruht die Berechnung der Komponente C1, wie von der französische Regierung auch nicht bestritten wird, auf einem Vergleich von Parametern (P und Pe), die auf unterschiedlichen Grundlagen beruhen. Der Wert P umfasst nämlich nicht die Einnahmen aus der Einzelgebührenerfassung, während in den Referenzländern die Grundgebühr im Rahmen der Berechnung des Wertes Pe die Einzelgebührenerfassung mitumfasst. Außerdem hat die französische Regierung, selbst wenn die Einnahmen aus der Eintragung in die rote Liste weder in den Wert P noch in den Wert Pe Eingang gefunden haben, nicht dargetan, wie sie bei der Berechnung des Wertes Pe vorgegangen ist, um Grundgebührenbeträge zu korrigieren, bei denen die Möglichkeit einer Eintragung in die rote Liste von vornherein inbegriffen ist. Die Parameter P und Pe sind somit nicht miteinander vergleichbar.

52 Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Berechnung der Werte P und Pe jeweils auf objektiven Kriterien beruht, folgt somit aus der fehlenden Vergleichbarkeit dieser Werte, dass die Berechnung der Komponente C1, die auf einen solchen Vergleich gestützt wird, nicht als transparent im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/33 anzusehen ist.

53 Infolgedessen hat die Französische Republik bei der Berechnung der Kosten des Universaldienstes die Verpflichtung zur Transparenz nicht beachtet.

54 Mithin ist festzustellen, dass die dritte Rüge der Kommission begründet ist.

Zur vierten Rüge: fehlende Rechtfertigung der Höhe bestimmter Komponenten der Nettokosten des Universaldienstes

55 Im Rahmen ihrer vierten Rüge weist die Kommission auf Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 97/33 hin, wonach die Organisationen mit Universaldienstverpflichtungen zur Ermittlung der etwaigen Belastung, die sich aus der Bereitstellung eines Universaldienstes ergibt, die Nettokosten solcher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Anhang III zu berechnen haben. Die Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen werde danach von der nationalen Regulierungsbehörde oder einer anderen zugelassenen, von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle überprüft und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt.

56 Die Kommission macht geltend, bestimmte Komponenten der Nettokosten des Universaldienstes seien in der französischen Regelung entgegen Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 97/33, der zu einer spezifischen Berechnung verpflichte, pauschal angesetzt worden. Erstens setze Absatz III des durch das Dekret eingefügten Artikels R. 20-33 des Gesetzbuchs die Komponente der Nettokosten bezüglich der nicht rentablen Teilnehmer in den rentablen Gebieten für die Jahre 1997 und 1998 auf 1 % des Umsatzes des Universaldienstanbieters aus dem für die Öffentlichkeit zugänglichen Telefondienst zwischen festen Punkten fest. Zweitens würden mit Artikel 3 des Dekrets die Nettokosten der verschiedenen Komponenten des Universaldienstes für das Jahr 1997 pauschal festgesetzt. Drittens sei die Höhe des Beitrags, der France Télécom zum Ausgleich von Kosten bestimmter Sozialtarife gezahlt worden sei, ungenau berechnet worden.

57 In ihrer Klagebeantwortung führt die französische Regierung aus, dem Rapport Champsaur sei zu entnehmen, dass es damals noch keine zuverlässige Methode zur Berechnung der Nettokosten der nicht rentablen Teilnehmer in den rentablen Gebieten gegeben habe. Der Bericht habe im Ergebnis eine Bandbreite für den pauschalen Prozentsatz vorgeschlagen, der in Absatz III des durch das Dekret eingefügten Artikels R. 20-33 des Gesetzbuchs vorgesehen sei. Es sei kaum möglich, die betreffenden Kosten rückwirkend zu berechnen. Die geographische Komponente der Nettokosten des Universaldienstes für das Jahr 1997, die auf 3 % des Umsatzes veranschlagt worden sei, ergebe sich aus einem internationalen Vergleich. Die französische Regierung habe pragmatisch gehandelt und sei davon ausgegangen, dass eine nachträglich angestellte komplexe Berechnung für das Jahr 1997 nur zu einer geringfügigen Änderung führen würde. Was die Sozialtarife angehe, so sei auf das Dekret Nr. 99-162 vom 8. März 1999 über den Universaldienst im Bereich der Telekommunikation und zur Änderung der Artikel R. 20-34 und R. 20-40 des Gesetzbuchs sowie des Artikels R. 251-28 des Code de la sécurité sociale (Gesetzbuch für soziale Sicherheit; JORF vom 9. März 1999, S. 3512) zu verweisen, mit dem in diesem Bereich eine neue Regelung eingeführt worden sei. Diese sehe im Jahr 2000 für bestimmte Teilnehmer mit sozialem Mindesteinkommen sowie für Kriegsversehrte eine Senkung der Telefongebühren aus sozialen Gründen um monatlich 27,60 FRF vor. Diese Gebührensenkung werde durch einen Universaldienstfonds finanziert, zu dem die Telefondienstanbieter Beiträge im Verhältnis zu ihrem Umsatz leisteten.

58 In ihrer Erwiderung macht die Kommission erstens geltend, die pauschalen Beiträge zum Ausgleich der Nettokosten der nicht rentablen Teilnehmer in den rentablen Gebieten seien in den Jahren 1997 und 1998 viel höher als in den Jahren 1999 und 2000 gewesen, in denen die Berechnung nach einem Modell vorgenommen worden sei. Zweitens habe die französische Regierung hinsichtlich der Nettokosten des Universaldienstes für das Jahr 1997 zwar bestimmte Erläuterungen der berücksichtigten Umstände gegeben; sie habe jedoch nicht erklärt, wie diese Umstände das Endergebnis beeinflusst hätten. Drittens habe, auch wenn die Regelung über die Sozialtarife für die Zukunft verbessert worden sei, gleichwohl ein Verstoß für die Jahre 1997 und 1998 vorgelegen.

59 In ihrer Gegenerwiderung legt die französische Regierung dar, auch wenn die 1997 und 1998 herangezogene Methode zur Berechnung der Nettokosten der nicht rentablen Teilnehmer in den rentablen Gebieten zwangsläufig ungenau sei, sei sie doch die einzig praktikable Methode gewesen. Diese Methode habe für die neuen Anbieter angesichts ihres damals sehr beschränkten Marktanteils jedenfalls nur ganz geringfügige Auswirkungen gehabt. Außerdem wäre es zwar technisch möglich gewesen, die Nettokosten des Universaldienstes für das Jahr 1997 anhand des später verwendeten Modells auszurechnen; dieses Verfahren hätte jedoch nur ein Ergebnis mit marginaler Bedeutung und sei schwierig anzuwenden, da France Télécom hierfür sehr viele Daten hätte vorlegen müssen.

60 Da Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 97/33 bestimmt, dass die Nettokosten des Universaldienstes in Übereinstimmung mit Anhang III dieser Richtlinie zu berechnen sind, ist hierzu festzustellen, dass bei dieser Berechnung nur solche Kosten berücksichtigt werden können, die unmittelbare Folge der Erbringung von Universaldienstleistungen sind. Die Einführung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die verschiedenen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen setzt nämlich eine objektive und transparente Kostenstruktur voraus. Die Richtlinie 97/33 verbietet es daher, Komponenten der Nettokosten des Universaldienstes pauschal oder ungenau festzusetzen, ohne eine spezifische Berechnung vorzunehmen. Die französische Regierung bestreitet aber nicht, die Nettokosten des Universaldienstes oder einige ihrer Komponenten in der in Randnummer 56 dieses Urteils dargestellten Weise pauschal oder ungenau festgesetzt zu haben.

61 Somit ist festzustellen, dass die vierte von der Kommission geltend gemachte Rüge begründet ist.

Zur fünften Rüge: die Methoden der Berechnung der Nettokosten bestimmter Komponenten des Universaldienstes

62 Mit ihrer fünften Rüge macht die Kommission geltend, einige Komponenten der Nettokosten des Universaldienstes seien in einer diese Kosten künstlich aufblähenden Weise definiert worden.

63 Mit dem ersten Teil dieser Rüge trägt die Kommission vor, die französischen Behörden hätten bei der von ihnen angewandten Methode zur Ermittlung der nicht rentablen Gebiete eine Reihe von Einkünften nicht mitberücksichtigt, und zwar diejenigen aus der Eintragung in die rote Liste und aus den so genannten Komfortdienstleistungen, die Leistungen wie die Umleitung von Anrufen, das Anrufsignal und die Darstellung der Telefonnummer umfassten.

64 In der Klagebeantwortung räumt die französische Regierung ein, dass die Nettoeinkünfte aus den Komfortdienstleistungen bei den Einnahmen zu berücksichtigen seien, die bei der Ermittlung der nicht rentablen Gebiete berücksichtigt würden. Zwar seien die Kosten und Einnahmen aus diesen Dienstleistungen erst ab dem Geschäftsjahr 1999 berücksichtigt worden. Jedoch sei es nicht möglich, die Dienstleistung der Eintragung in die rote Liste von derjenigen der Herausgabe des Telefonbuchs zu trennen. Die rote Liste sei daher keine bei dieser Berechnung zu berücksichtigende gesonderte Komponente.

65 In ihrer Erwiderung macht die Kommission geltend, zwischen den Tätigkeiten des Führens der roten Liste und der Herausgabe eines gedruckten oder elektronischen Telefonbuchs sei zu unterscheiden. Aus Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 98/10 ergebe sich, dass jeder Anbieter für seine Teilnehmer eine rote Liste führe. Die Dienstleistung der Eintragung in die rote Liste werde dem betreffenden Teilnehmer in Rechnung gestellt und sei daher von den Kosten der Herausgabe eines Telefonbuchs und den Einkünften daraus unabhängig.

66 Hierzu ist zum einen daran zu erinnern, dass nach Anhang III der Richtlinie 97/33 bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes die Einnahmen zu berücksichtigen sind.

67 Zum anderen ist festzustellen, dass nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 98/10 jeder Anbieter an der Erstellung eines Telefonbuchs in der Form mitwirken muss, dass er die insoweit einschlägigen Angaben macht, d. h. die Auskünfte zu den Teilnehmern erteilt, die keine Einwendungen gegen eine Aufnahme in das Telefonverzeichnis erhoben haben.

68 Wie die Kommission festgestellt hat, folgt daraus der Grundsatz, dass jeder Anbieter für seinen eigenen Bereich das Verzeichnis seiner eigenen Teilnehmer, die nicht in das allgemeine Verzeichnis aufgenommen werden möchten, verwaltet und die Namen dieser Teilnehmer nicht dem Verleger des Telefonbuchs mitteilt. Somit hat jeder Anbieter seine eigene rote Liste, deren Führung zum Bereich der Verwaltung seiner Teilnehmer und nicht zu dem des Universaldienstes gehört. Der Umstand, dass die Teilnehmer eines neuen Anbieters für eine Aufnahme in dessen rote Liste ein Entgelt zahlen, impliziert nämlich weder Einnahmen noch Kosten in Bezug auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Telefonbuchs durch den herkömmlichen Anbieter selbst.

69 Folglich hätte die französische Regierung die Einnahmen aus den Komfortdienstleistungen und der Aufnahme in die rote Liste bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes im Hinblick auf die Ermittlung der nicht rentablen Gebiete berücksichtigen müssen.

70 Mit dem zweiten Teil der fünften Rüge macht die Kommission geltend, die französischen Behörden hätten die Vorschriften in Anhang III der Richtlinie 97/33 nicht berücksichtigt, da sie bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes für das Jahr 1998 in der Kostenrechnung erfassten Kosten berücksichtigt hätten, die nicht nur voraussichtliche, sondern auch historische Kosten umfasst hätten.

71 In der Klagebeantwortung legt die französische Regierung dar, in Bezug auf Vermittlungs- und Übertragungsanlagen seien angesichts der starken Preissenkungstendenz bei bestimmten Anlagen erhebliche Berichtigungen der Abschreibungswerte auf der Grundlage der Erneuerungskosten vorgenommen worden. Aufgrund dieser Berichtigungen der Abschreibungswerte handele es sich bei den berücksichtigten Anlagekosten zwar um historische, aber doch korrigierte Anschaffungskosten. Eine Kostenvorausschätzung wäre schwierig, wenn ihr nicht frühere Haushaltsjahre und Vorausschätzungen zugrunde gelegt würden, die als solche nützliche Erkenntnisquellen darstellten. Angesichts der Anwendungsschwierigkeiten, die aufträten, wenn die 1999 angewandte Methode auch für das Jahr 1998 angewandt werden müsste, plane die französische Regierung a priori keine Berichtigung der Zahlen für das Jahr 1998.

72 Nach Anhang III der Richtlinie 97/33 sollen die Ansätze für Kosten und Einnahmen auf zukünftige Fälle ausgerichtet werden.

73 Die französische Regierung hat jedoch eingeräumt, dass sie bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes für das Jahr 1998 in der Kostenrechnung erfasste Kosten berücksichtigt habe, die entgegen den Vorschriften des Anhangs III der Richtlinie 97/33 historische Kosten umfasst hätten.

74 Mit dem dritten Teil ihrer fünften Rüge macht die Kommission geltend, entgegen den Vorschriften in Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 97/33 berücksichtige die von den französischen Behörden angewandte Methode zur Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes nicht die immateriellen Gewinne, die mit der Erbringung der Leistungen des Universaldienstes zusammenhingen, außer soweit es um die Ausstattung des nationalen Hoheitsgebiets mit Telefonzellen und um die Lieferung von Telefonbüchern gehe.

75 In der Klagebeantwortung räumt die französische Regierung ein, Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 97/33 missachtet zu haben, indem sie es unterlassen habe, die mit der Erbringung der Leistungen des Universaldienstes zusammenhängenden immateriellen Vorteile zu berücksichtigen. Es sei nicht realistisch, die Kosten dieser Komponente des Universaldienstes nachträglich bewerten zu wollen.

76 Nach Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 97/33 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bei der Berechnung der Nettokosten des Universaldienstes einen etwaigen Marktvorteil zu berücksichtigen, der einer Organisation aus der Bereitstellung des Universaldienstes erwächst.

77 Die französische Regierung räumt indessen ein, dass entgegen der Verpflichtung aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 97/33 ein solcher Vorteil bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt worden sei.

78 Daher ist festzustellen, dass die fünfte Rüge der Kommission begründet ist.

Zur sechsten Rüge: fehlende Veröffentlichung der Beiträge der Anbieter

79 Mit ihrer sechsten Rüge weist die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/33 verpflichtet seien, einen Jahresbericht zu veröffentlichen, dem die berechneten Kosten von Universaldienstverpflichtungen sowie die Beiträge aller beteiligten Parteien zu entnehmen sind. Der von den französischen Behörden für das Jahr 1997 erstellte Bericht nenne jedoch die Beiträge der betreffenden Betreiber zu den Nettokosten des Universaldienstes nicht.

80 In der Klagebeantwortung räumt die französische Regierung ein, dass die Berichte für die Jahre 1997 und 1998 nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/33 entsprächen.

81 Die sechste Rüge der Kommission ist begründet, da die französische Regierung einräumt, dass der Bericht für das Jahr 1997 den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 97/33 nicht in vollem Umfang entspricht.

82 Nach alledem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung nicht nachgekommen ist und gegen die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 3 bis 5 der Richtlinie 97/33 verstoßen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen Richtlinien verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

83 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag, aus der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste in der durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Fassung und aus der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) verstoßen, dass sie den Bestimmungen des Artikels 4c der Richtlinie 90/388 in der geänderten Fassung nicht nachgekommen ist und gegen Artikel 5 Absätze 1 und 3 bis 5 der Richtlinie 97/33 verstoßen hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück