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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: C-146/99
Rechtsgebiete: Entscheidung Nr. 1999/186/EWG, Verordnung Nr. 426/86/EWG


Vorschriften:

Entscheidung Nr. 1999/186/EWG
Verordnung Nr. 426/86/EWG Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1
Verordnung Nr. 426/86/EWG Art. 5 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung über die durch die Verordnung Nr. 426/86 eingeführte Produktionsbeihilfe für bestimmte Erzeugnisse, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden, schließt nicht aus, dass die Verarbeiter für die Erzeuger bestimmte Leistungen, etwa die Lieferung von Behältnissen zur Ernte der Tomaten erbringen und den Erzeugern die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Im Übrigen verstößt es an sich nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung, dass in den Bestimmungen einer Branchenvereinbarung, die zwischen den Erzeuger- und den Verarbeiterverbänden in einem Mitgliedstaat zur Verwaltung von zur industriellen Verarbeitung bestimmten Tomaten geschlossen wurde, für die Kosten, die den Erzeugern in Rechnung gestellt werden, ein Grenzwert vorgesehen ist, der sich auf der Grundlage der Transportkosten errechnet. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch darauf achten, dass die Verarbeiter die Verpflichtung, den Mindestpreis zu zahlen, strikt einhalten; insbesondere dürfen sie die Transportkosten vom Erzeugungsort zum Verarbeitungsort nicht den Erzeugern auferlegen.

Jede unmittelbare oder mittelbare Umgehung dieser Verpflichtung stellt eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht dar. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat zum Ziel, eine Umgehung des Mindestpreises durch undurchsichtige Praktiken zu verhindern.

Unabhängig davon, ob die Bestimmungen dieser Vereinbarung hinreichend transparent sind, widerspricht eine weit verbreitete Praxis, die die Beteiligung der Erzeuger nicht auf der Grundlage der tatsächlich für jeden Erzeuger verauslagten Kosten berechnet, sondern pauschal, indem die Erzeuger mit dem in der Branchenvereinbarung vorgesehenen Hoechstsatz belastet werden, der Verpflichtung der Verarbeiter, den Mindestpreis zu zahlen.

( vgl. Randnrn. 19-22 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. November 2001. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Tomaten - Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis. - Rechtssache C-146/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-146/99

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. P. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigten im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/186/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 61, S. 34), soweit mit dieser Ausgaben der Italienischen Republik für die Verarbeitung von Tomaten in Höhe von 7 421 939 820 ITL zurückgewiesen wurden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 15. März 2001, in der die Italienische Republik von D. Del Gaizo und die Kommission von L. Visaggio als Bevollmächtigtem im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro vertreten wurde,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwältin in der Sitzung vom 3. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 21. April 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/186/EG der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 61, S. 34, nachstehend: angefochtene Entscheidung) erhoben, soweit mit dieser Ausgaben der Italienischen Republik für die Verarbeitung von Tomaten in Höhe von 7 421 939 820 ITL zurückgewiesen wurden.

2 Dieser Betrag entspricht einer Pauschalberichtigung von 2 % für sämtliche Ausgaben, die von der Italienischen Republik im Rahmen der Beihilfen für die Verarbeitung von Tomaten getätigt und dem EAGFL gemeldet wurden.

Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 49, S. 1) führt eine Produktionsbeihilferegelung für bestimmte Erzeugnisse ein, die aus in der Gemeinschaft geerntetem Obst und Gemüse hergestellt werden. Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:

Die Produktionsbeihilfe wird dem Verarbeiter gewährt, der dem Erzeuger für den Grundstoff einen Preis gezahlt hat, der mindestens dem Mindestpreis nach Maßgabe der Verträge entspricht, die zwischen den Erzeugern oder ihren anerkannten Vereinigungen oder Verbänden einerseits und den Verarbeitern oder ihren rechtsgültig gebildeten Vereinigungen oder Verbänden andererseits in der Gemeinschaft geschlossen worden sind."

4 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 426/86 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 des Rates vom 7. Mai 1990 (ABl. L 119, S. 66) führen die Kriterien auf, auf deren Grundlage die Kommission den Mindestpreis, der den Erzeugern zu zahlen ist, sowie den Betrag der Produktionsbeihilfe festsetzt.

5 Der den Erzeugern von Tomaten zu zahlende Mindestpreis sowie der Betrag der Produktionsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirtschaftsjahr 1996/97 wurden in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1398/96 der Kommission vom 18. Juli 1996 (ABl. L 180, S. 6) festgelegt. Anhang I dieser Verordnung bestimmt, dass der den Erzeugern zu zahlende Mindestpreis in ECU/100 kg Nettogewicht ab Erzeuger" berechnet wird.

6 Die Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 144, S. 31) bestimmen, dass die Verarbeiter der betreffenden Erzeugnisse den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verschiedene Angaben machen müssen.

7 Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 bestimmt:

(1) Jeder der in Artikel 3 der Verordnung ( EWG ) Nr. 426/86 genannten Verträge - nachstehend ,Verarbeitungsverträge genannt - wird schriftlich geschlossen. Der Verarbeitungsvertrag kann die Form einer Lieferverpflichtung zwischen einem oder mehreren Erzeugern einerseits und dessen bzw. deren anerkannter Vereinigung oder anerkanntem Verband als Verarbeiter andererseits haben.

(2)...

(3) Der Verarbeitungsvertrag enthält insbesondere folgende Angaben:

...

e) der dem Vertragspartner für die Rohware zu zahlende Preis ohne Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Entladekosten sowie Abgaben. All diese Beträge sind gegebenenfalls getrennt aufzuführen.

..."

Sachverhalt

8 Am 17. Juli 1996 schlossen die italienischen Erzeuger- und Verarbeiterverbände entsprechend dem italienischen Gesetz Nr. 88 vom 16. März 1988 über Branchenvereinbarungen (nachstehend: Gesetz Nr. 88) eine Branchenvereinbarung betreffend Tomaten für die industrielle Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1996/97 (GURI Nr. 187 vom 10. August 1996, nachstehend: Branchenvereinbarung).

9 Artikel 11 der Branchenvereinbarung regelt die Zahlungsmodalitäten. Er sieht u. a. vor, dass der Erzeuger als Verkäufer die Transportkosten lediglich für die Abnahme der zur Beförderung der Rohware zu den Verarbeitungsbetrieben notwendigen leeren Kisten (Tonnen) und sonstigen Behältnisse oder vergleichbaren Gerätschaften trägt. Weiter sieht er vor, dass die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass in diesem Fall die den Erzeugern und Erzeugerverbänden in Rechnung gestellten Transportkosten 35 % der dokumentierten Gesamttransportkosten einschließlich der Beförderung der Rohware vom Ernteort zum Verarbeitungsort, die gemäß der gemeinschaftsrechtlichen Verordnung von der verarbeitenden Industrie zu tragen sind, nicht übersteigen dürfen.

10 Die Kommission begründete die streitige finanzielle Berichtigung in ihrem Zusammenfassenden Bericht Nr. VI/6462/98 über die Kontrollergebnisse für den Rechnungsabschluss des EAGFL, Abteilung Garantie, für das Wirtschaftsjahr 1995 in der konsolidierten Fassung vom 12. Januar 1999 wie folgt:

Die während der Kontrollbesuche gesammelten Informationen ergaben, dass die Tomatenerzeuger durch die Verarbeiter verpflichtet wurden, 35 % der Transportkosten für die Rohware selbst zu tragen, was den Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EWG) 1558/91 zuwiderläuft.

...

Die Kommissionsdienststellen sind unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen der Auffassung, dass dieser Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften der unvollständigen Zahlung des Mindestpreises für die gelieferte Rohware an die Erzeuger entspricht und den Verarbeitungsbetrieben einen unfairen Wettbewerbsvorteil über entsprechende Betriebe in anderen Staaten verschafft hat.

..."

Parteivorbringen

11 Nach Ansicht der italienischen Regierung kann aus dem Umstand, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 bestimmte Kosten auflistet, die nicht im Mindestpreis berücksichtigt werden dürfen, nicht geschlossen werden, dass den Erzeugern von den Verarbeitern keine Kosten auferlegt werden dürften. Der einzige Grund, warum es diese Bestimmung gebe, sei nämlich, eine Umgehung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Mindestpreises durch undurchsichtige Praktiken, wie etwa die Bestimmung eines Gesamtpreises, der sowohl den Verkaufspreis des Erzeugnisses als auch die Vergütung für zusätzliche Leistungen enthalte, zu vermeiden. Dieser Zweck verlange nicht, dass die Erzeuger überhaupt keine Kosten für die Vermarktung der Tomaten tragen dürften; insbesondere sei nicht ausgeschlossen, dass sie im Rahmen der Parteiautonomie der Vertragspartner teilweise für die vereinbarten Transportkosten aufkämen.

12 Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber sich nämlich, wie die Kommission vortrage, zum Ziel gesetzt, die Nebenkosten ausschließlich den Verarbeitern aufzuerlegen, hätte er sich klarer ausgedrückt und ausdrücklich festgelegt, dass die Verarbeitungsverträge einen Nettopreis vorzusehen hätten.

13 Außerdem stehe die Zurverfügungstellung und Lieferung von Behältnissen nicht im Zusammenhang mit dem Verarbeitungsgeschäft, dessen Kosten ausschließlich von den Verarbeitern zu tragen seien.

14 Die streitige Berichtigung könne überdies nicht darauf gestützt werden, dass Italien seine eigenen Behauptungen nicht bewiesen hätte. Italien habe niemals behauptet, dass die gesamten Transportkosten von den Verarbeitern getragen worden seien. Es habe vielmehr stets redlich eingeräumt, dass 35 % dieser Kosten, die sich allein auf den Transport der leeren Behältnisse der Verarbeiter und ihre Verteilung auf dem Erntefeld bezögen, im Rahmen der Branchenvereinbarung von den Erzeugern getragen werden könnten. Die Kommission hätte im Übrigen den Inhalt dieser Vereinbarung kennen müssen, da sie im Gesetz Nr. 88 enthalten sei, das die Kommission unter bestimmten Gesichtspunkten beanstandet habe.

15 Überdies sei der Begriff des Transports des Erzeugnisses in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 eng auszulegen. Er umfasse nur die Beförderung der Rohware von den Erntefeldern zu den Verarbeitungsbetrieben, aber nicht die Lieferung von Behältnissen von den Verarbeitern an die Erzeuger.

16 Die Kommission trägt zunächst vor, dass die Beteiligung an den Transportkosten, obwohl sie auf 35 % der dokumentierten Gesamttransportkosten begrenzt sei, den Mindestpreis letztlich reduziere und gegen Anhang I der Verordnung Nr. 1398/96 verstoße, wonach ein Mindestpreis ab Erzeuger" zu zahlen sei. Es bestehe offensichtlich ein enger Zusammenhang zwischen den Kosten für die Benutzung der für die Lieferung der Tomaten erforderlichen Behältnisse und dem Transport selbst. Schließlich verfolge die gemeinschaftsrechtliche Regelung mit der Einführung eines Mindestpreises den Schutz der Erzeuger.

Würdigung durch den Gerichtshof

17 Bei dem Mindestpreis, den die Verarbeiter gemäß der streitigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung an die Erzeuger zu entrichten haben, handelt es sich um einen Preis ab Erzeuger", so dass die Transportkosten vom Erzeugungsort zum Verarbeitungsort nicht den Erzeugern auferlegt werden dürfen.

18 Außerdem hat der Erzeuger nach den in Randnummer 9 zitierten Bestimmungen der Branchenvereinbarung die Transportkosten lediglich für die Abnahme der zur Beförderung der Tomaten zu den Verarbeitern notwendigen leeren Behältnisse zu tragen; die den Erzeugern in Rechnung gestellten Kosten dürfen 35 % der dokumentierten Gesamttransportkosten einschließlich der Beförderung der Rohware vom Erzeugungsort zum Verarbeitungsort nicht übersteigen. Die italienische Regierung hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Behältnisse nicht dazu dienten, die Tomaten vom Gelände des Erzeugers zum Verarbeitungsbetrieb zu transportieren, sondern lediglich zur Ernte der Tomaten verwendet würden.

19 Wie die italienische Regierung ausgeführt hat, schließt die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht aus, dass die Verarbeiter für die Erzeuger bestimmte Leistungen, etwa die Lieferung von Behältnissen zur Ernte der Tomaten erbringen und den Erzeugern die Kosten hierfür in Rechnung stellen. Außerdem verstößt es an sich nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung, dass für die Kosten, die den Erzeugern in Rechnung gestellt werden, ein Grenzwert vorgesehen ist, der sich auf der Grundlage der Transportkosten errechnet. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch darauf achten, dass die Verarbeiter die Verpflichtung, den Mindestpreis zu zahlen, strikt einhalten; insbesondere dürfen sie die Transportkosten vom Erzeugungsort zum Verarbeitungsort nicht den Erzeugern auferlegen.

20 Jede unmittelbare oder mittelbare Umgehung dieser Verpflichtung stellt eine Verletzung von Gemeinschaftsrecht dar. Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1558/91 hat zum Ziel, eine Umgehung des Mindestpreises durch undurchsichtige Praktiken zu verhindern.

21 Dabei kann dahinstehen, ob die in Randnummer 9 zitierten Bestimmungen der Branchenvereinbarung hinreichend transparent sind. Festzustellen ist, dass viele der Klage beigefügte Verarbeitungsverträge, die in verschiedenen Regionen Italiens gemäß der Branchenvereinbarung geschlossen wurden, die Beteiligung der Erzeuger an den Transportkosten im Sinne von Artikel 11 dieser Vereinbarung auf 35 % der Gesamttransportkosten festlegen.

22 Wie von der Kommission dargelegt, wird also nach einer weit verbreiteten Praxis die Beteiligung der Erzeuger nicht auf der Grundlage der tatsächlich für jeden Erzeuger verauslagten Kosten berechnet, sondern pauschal, indem die Erzeuger mit dem in der Branchenvereinbarung vorgesehenen Hoechstsatz belastet werden. Eine solche Pauschalberechnung widerspricht der in Randnummer 19 wiedergegebenen Verpflichtung.

23 Die Kommission ist also zu Recht der Auffassung, dass Verarbeitungsverträge, die auf der Grundlage der Branchenvereinbarung geschlossen wurden, zu einer unvollständigen Zahlung des Mindestpreises ab Erzeuger" geführt haben.

24 Folglich ist festzustellen, dass die Ausgaben, die von der Italienischen Republik im Rahmen der Beihilfe für die Verarbeitung von Tomaten getätigt und dem EAGFL gemeldet wurden, nicht in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht geleistet wurden und dass die Kommission daher berechtigt war, die streitige pauschale Berichtigung vorzunehmen.

25 Somit ist die Klage der Italienischen Republik abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

26 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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