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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.03.2001
Aktenzeichen: C-147/00
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 76/160/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 76/160/EWG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 15. März 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Qualität der Badegewässer - Mangelhafte Anwendung der Richtlinie 76/160/EWG. - Rechtssache C-147/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-147/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-F. Pasquier und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und D. Colas als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik nicht alle Maßnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) getroffen und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie

- entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um binnen zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie entspricht,

- entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nicht die Probenahmen gemäß der im Anhang der Richtlinie für alle Parameter und alle Badegewässer festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt hat und

- nicht die Probenahmen für gesamtkoliforme Bakterien" durchgeführt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, des Richters J.-P. Puissochet, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie des Richters J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass

- die Französische Republik nicht alle Maßnahmen zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) getroffen und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4, 5 und 6 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie

- entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um binnen zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie entspricht,

- entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nicht die Probenahmen gemäß der im Anhang der Richtlinie für alle Parameter und alle Badegewässer festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt hat und

- nicht die Probenahmen für gesamtkoliforme Bakterien" durchgeführt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie bestimmt:

Im Sinne dieser Richtlinie versteht man unter:

a) ,Badegewässer die fließenden oder stehenden Binnengewässer oder Teile dieser Gewässer sowie Meerwasser, in denen das Baden

- von den zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats ausdrücklich gestattet ist

oder

- nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet..."

3 Nach Artikel 3 Absatz 1 legen [d]ie Mitgliedstaaten... für alle Badegebiete oder für jedes einzelne Badegebiet die auf Badegewässer anwendbaren Werte für die im Anhang aufgeführten Parameter fest". In Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie werden neben anderen Parametern gesamtkoliforme Bakterien" und in Nummer 2 fäkalkoliforme Bakterien" aufgeführt.

4 Nach Artikel 3 Absatz 2 dürfen [d]ie nach Absatz 1 festgelegten Werte... nicht weniger streng sein als die in Spalte I des Anhangs angegebenen Werte".

5 Nach Artikel 4 Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie den gemäß Artikel 3 festgelegten Grenzwerten entspricht. Da die Richtlinie am 10. Dezember 1975 bekannt gegeben wurde, hätten die französischen Badegewässer spätestens am 10. Dezember 1985 der Richtlinie entsprechen müssen.

6 Artikel 5 bestimmt, bei welchen Ergebnissen der Probenanalysen die Badegewässer im Rahmen der Anwendung des Artikels 4 als den betreffenden Parametern entsprechend angesehen werden.

7 Nach Artikel 6 Absatz 1 führen [d]ie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten... die Probenahmen durch, deren Mindesthäufigkeit im Anhang festgelegt wird".

8 Nach Artikel 12 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

9 Artikel 13 der Richtlinie, der durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. L 377, S. 48) geändert wurde, sieht vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr und erstmals am 31. Dezember 1993 einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie im laufenden Jahr übermitteln. Der Bericht ist bei der Kommission vor Ablauf des betreffenden Jahres einzureichen. Die Kommission veröffentlicht innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Gemeinschaftsbericht über die Durchführung der Richtlinie.

10 Die französischen Stellen teilten der Kommission als Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie das Dekret Nummer 91-980 vom 20. September 1991 zur Änderung des Dekrets Nummer 81-324 zur Festlegung der Hygiene- und Sicherheitsnormen für Schwimmbäder und eingerichtete Badestellen sowie die Verordnung vom 29. November 1991 zur Anwendung des Dekrets Nummer 91-980 vom 20. September 1991 mit.

Sachverhalt und Vorverfahren

11 Die französischen Stellen übermittelten der Kommission die Berichte über die Durchführung der Richtlinie für die Jahre 1995, 1996 und 1997. Die Kommission stellte darin mehrere Mängel bei der Durchführung der Richtlinie fest. Daher leitete sie zwei Vorverfahren ein, die sie wegen des rechtlichen Zusammenhangs in der vorliegenden Klage verbunden hat.

12 Im ersten Vorverfahren warf sie der Französischen Republik in einem Aufforderungsschreiben vom 5. September 1996 sowie in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 5. August 1998 (im Folgenden: erste Stellungnahme) vor, dadurch gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen zu haben, dass sie einerseits entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen habe, um binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den Anforderungen der Richtlinie entspreche, und andererseits entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nicht die Probenahmen gemäß der im Anhang der Richtlinie für alle Parameter und alle Badegewässer festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt habe. Die Kommission setzte der Französischen Republik eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung der ersten Stellungnahme, um dieser nachzukommen.

13 Die französischen Stellen antworteten mit Schreiben vom 13. Oktober 1998, dass die Anzahl der den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Badegebiete von 60 % im Jahr 1980 auf 93 % im Jahr 1997 gestiegen sei. Sie verpflichteten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, damit 1999 alle Badegebiete den in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entsprächen. Dieselbe Verpflichtung übernahmen sie für die Probenahmen und die Berücksichtigung der chemischen und physikalischen Parameter bei diesem Vorhaben.

14 Die Kommission erhielt von den französischen Stellen keine weiteren Informationen, aus denen sie hätte schließen können, dass diese Verpflichtung erfuellt worden wäre, und schloss daraus, dass der Verstoß fortbestehe. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

15 Im zweiten Vorverfahren warf die Kommission in einem Aufforderungsschreiben vom 11. November 1998 sowie in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 6. August 1999 (im Folgenden: zweite Stellungnahme) der Französischen Republik vor, entgegen den Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie keine Probenahmen für den Parameter gesamtkoliforme Bakterien" durchgeführt zu haben. Die Kommission setzte der Französischen Republik eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung der zweiten Stellungnahme, um dieser nachzukommen.

16 Die französischen Stellen antworteten mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, sie hätten seit der Badesaison 1995 die Messungen der gesamtkoliformen und der fäkalkoliformen Bakterien zugunsten der Messung von Escherichia Coli nach einer genaueren, der sog. Mikroplatten"-Methode, eingestellt, dabei aber die Messungen der fäkalen Streptokokken fortgesetzt, womit sie dem Geist der Richtlinie und deren Hauptziel, dem Schutz der Badenden, gerecht geworden seien.

17 Außerdem übergaben die französischen Stellen der Kommission anlässlich einer Sitzung zur Lage der Vorverfahren im Umweltbereich, die am 3. Februar 2000 stattfand, den Text der Rundschreiben der Ministerin für Beschäftigung und Solidarität DGS/DE Nr. 99/311 und DGS Nr. 99/312 vom 31. Mai 1999, die mehrere Maßnahmen vorsehen, mit denen die Französische Republik ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachkommen will.

18 Die Kommission hat es dennoch für erforderlich gehalten, das Vertragsverletzungsverfahren durch Erhebung der vorliegenden Klage fortzusetzen.

19 Seit Erhebung der Vertragsverletzungsklage haben die französischen Stellen das Rundschreiben der Ministerin für Beschäftigung und Solidarität DGS/DAGPB Nr. 2000/312 vom 7. Juni 2000 erlassen, mit dem die Französische Republik ihren Gemeinschaftsverpflichtungen nachkommen will; eine Abschrift dieses Rundschreibens ist am 26. Juni 2000 als Anhang der Klagebeantwortung zu den Akten gereicht worden.

Gerügte Vertragsverletzungen und Würdigung durch den Gerichtshof

20 In ihrer Klage macht die Kommission drei Rügen gegen die Französische Republik geltend: erstens die Nichteinhaltung der in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerte, zweitens die ungenügende Häufigkeit von Probenahmen und drittens die Aufgabe des Parameters gesamtkoliforme Bakterien".

Zur ersten Rüge: Nichteinhaltung der in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerte

21 Die Kommission trägt vor, eine eingehende Prüfung des Berichts der französischen Stellen über die Qualität der Badegewässer in Frankreich im Jahre 1995 habe ergeben, dass diese Qualität für jenes Jahr nicht den in Spalte I des Anhangs der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie entsprochen habe. Außerdem bestätigten die Berichte der französischen Stellen über die Qualität der Badegewässer für die Jahre 1996 und 1997, dass dieser Zustand angedauert habe. Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten die eindeutige und unbedingte Zielverpflichtung auferlege, die Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Grenzwerte sicherzustellen, habe die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen.

22 Die französische Regierung bestreitet nicht, dass bestimmte Badegebiete während der Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht den in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entsprochen hätten. Jedoch zeuge der Grad der Nichteinhaltung, den die Kommission in ihrem Zusammenfassenden Bericht für 1998 (Europäische Kommission, Qualität der Badegewässer [Badesaison 1998], EUR 18831, Mai 1999, S. 137 f) festgestellt habe, von einer progressiven Verbesserung der Frankreich betreffenden Daten. Diese Daten könnten sich kurzfristig noch wesentlich verbessern; die zu diesem Zweck seit dem 31. Mai 1999 ergriffenen Maßnahmen - die in der Badesaison 1999 umgesetzt werden könnten - erlaubten eine solche Verbesserung auch tatsächlich. Dem Rundschreiben DGS/DE Nr. 99/311 vom 31. Mai 1999 sei ein Anhang beigefügt, in dem mehrere Maßnahmen vorgesehen seien, die sicherstellen sollten, dass die Französische Republik ihren Gemeinschaftsverpflichtungen gerecht werde; auch bewirke das Rundschreiben DGS Nr. 99/312 vom selben Tag häufigere Probenahmen, die für sich allein bereits zu einer besseren Entsprechung der französischen Badegewässer mit den Qualitätsstandards der Richtlinie beitrügen. Außerdem verlängere das Rundschreiben DGS/DAGPB Nr. 2000/312 vom 7. Juni 2000 diese Maßnahmen bis zum Ende der Saison 2000.

23 Folglich sei es nicht sicher, dass die von der Kommission mit ihrer ersten Rüge vorgeworfene Vertragsverletzung im Verfallszeitpunkt der ersten Stellungnahme noch angedauert habe. Daher regt die französische Regierung an, festzustellen, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die für die Jahre 1995 bis 1997 festgestellte Vertragsverletzung über den Ablauf der in der ersten Stellungnahme gesetzten Frist hinaus angedauert habe.

24 Die Kommission erwidert, die Rundschreiben DGS/DE Nr. 99/311 und DGS Nr. 99/312 enthielten nur einen Hinweis auf die ergriffenen Maßnahmen, bewiesen aber nicht die Einhaltung der in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerte. Außerdem hätten die französischen Behörden entgegen Artikel 13 der geänderten Richtlinie keine Daten über die Qualität ihrer Badegewässer für 1999 vorgelegt.

25 Die französische Regierung hält dem entgegen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung zu beweisen, ohne dass sie sich dabei auf Vermutungen stützen könne. Die Daten für die Jahre 1999 und 2000 seien noch nicht vorgelegt worden, was einen Verstoß gegen Artikel 13 der geänderten Richtlinie darstelle, doch gehe es um diesen Verstoß in der vorliegenden Rechtssache nicht, die nur die Artikel 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie berühre. Da diese Rüge im Vorverfahren nicht erhoben worden sei, könne die Kommission sie nicht in diesem Verfahrensstadium einführen.

26 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. u. a. Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16).

27 Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG ist es ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen, wobei sie sich nicht auf Vermutungen stützen kann (vgl. Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-214/98, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-9601, Randnr. 42).

28 Im vorliegenden Fall wurde der Französischen Republik in der ersten Stellungnahme, auf der die ersten beiden Rügen beruhen, eine Frist von zwei Monaten ab ihrer Zustellung gesetzt, um dieser Stellungnahme nachzukommen. Da die Zustellung am 5. August 1998 erfolgte, ist die Frist am 5. Oktober 1998 abgelaufen. Daher ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung zu diesem Zeitpunkt zu prüfen.

29 Während der Badesaisons 1995, 1996 und 1997 haben die französischen Badegewässer unstreitig nicht die in der Richtlinie zwingend vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten. Nach dem Zusammenfassenden Bericht der Kommission für das Jahr 1998, dem die französische Regierung nicht widersprochen hat, wurden diese Werte trotz einer gewissen Besserung auch während der Badesaison 1998 nicht eingehalten. Nach diesem Bericht entsprachen 1998 5,5 % der Badegewässer im Küstenbereich und 4,2 % im Binnenbereich nicht den verbindlichen Werten.

30 Nach dem Zusammenfassenden Bericht dauert die Badesaison 1998 im französischen Mutterland in den Küstengewässern vom 29. April bis zum 30. September" und in den Binnengewässern zwei bis drei Monate, im Allgemeinen Juli und August". In den überseeischen Departements dauert die Badesaison in den Küstengewässern das ganze Jahr und in den Binnengewässern sechs bis zwölf Monate". Daher lag die gerügte Vertragsverletzung am 5. August 1998, dem Tag des Zugangs der ersten Stellungnahme, vor.

31 Im Übrigen behauptet die französische Regierung nicht, sie sei der ersten Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachgekommen. Sie macht nur eine hypothetische Besserung geltend, die darüber hinaus frühestens ab dem 31. Mai 1999, dem Tag des Erlasses der Rundschreiben DGS/DE Nr. 99/311 und DGS Nr. 99/312, also mehrere Monate nach Ablauf der in der ersten Stellungnahme gesetzten Frist, eingetreten sei.

32 Daher hatte die Französische Republik am 5. Oktober 1998 die von der Kommission mit ihrer ersten Rüge vorgeworfene Vertragsverletzung nicht abgestellt.

Zur zweiten Rüge: ungenügende Häufigkeit von Probenahmen

33 Die Kommission trägt vor, die Anzahl der Probenahmen in mehreren Badegewässern habe in den Jahren 1995, 1996 und 1997 trotz einer Verbesserung nicht der in der Richtlinie festgesetzten Mindesthäufigkeit entsprochen. Außerdem habe die französische Regierung den Parameter gesamtkoliforme Bakterien" aufgegeben.

34 Die französische Regierung bestreitet nicht, dass die Häufigkeit der Probenahmen in bestimmten Gebieten während der Jahre 1995, 1996 und 1997 nicht den Vorgaben der Richtlinie entsprochen habe; sie weist jedoch darauf hin, dass die Anzahl der Gebiete mit zu geringer Probenahmehäufigkeit zwischen 1995 und 1998 beständig abgenommen habe. Außerdem müssten die Maßnahmen nach den Rundschreiben DGS/DE Nr. 99/311 und DGS Nr. 99/312 vom 31. Mai 1999 sowie nach dem Rundschreiben DGS/DAGPB Nr. 2000/312 vom 7. Juni 2000 dazu führen, dass die Vorgaben eingehalten würden, was für die Küstengewässer bereits bei Ablauf der in der ersten Stellungnahme gesetzten Frist der Fall gewesen sei. Denn die Rundschreiben sähen häufigere Probenahmen dort vor, wo diese noch zu selten durchgeführt würden, sowie eine Änderung der Messmethode, um den Aufforderungen der Kommission Folge zu leisten.

35 Die Kommission macht geltend, ein Hinweis auf eine hypothetische Verbesserung sei in diesem Zusammenhang unzureichend; mangels einer Übermittlung von Daten für das Jahr 1999 durch die französischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Verstoß auch 1999 angedauert habe. Zwar seien 1998 in den Küstengewässern in ausreichendem Maß Proben genommen worden, nicht aber in 4,4 % der Binnengewässer.

36 Die französische Regierung unterstreicht wie bei der zuvor geprüften Rüge, dass die Kommission die behauptete Vertragsverletzung beweisen müsse, ohne sich auf Vermutungen stützen zu können, und dass sie sich nicht auf das Unterlassen einer Datenübermittlung berufen könne, da diese nicht Gegenstand des Vorverfahrens gewesen sei.

37 Die Kommission hat sowohl in ihrem Zusammenfassenden Bericht für 1998 als auch in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass bei den Küstengewässern 1998 in ausreichendem Maß Proben genommen wurden. Daher bezieht sich die Rüge nur noch auf die Binnengewässer.

38 Die französische Regierung räumt die Vertragsverletzung für die Jahre 1995, 1996 und 1997 ein. Außerdem geht aus dem Zusammenfassenden Bericht der Kommission für 1998 hervor, dass in 4,4 % der Badegewässer im Binnenland nicht in ausreichendem Maß Proben genommen wurden, was die französische Regierung nicht bestreitet. Dieser Wert ist zwar besser als der für das vorangegangene Jahr, dennoch dauerte die Vertragsverletzung bei Zugang der ersten Stellungnahme an.

39 Im Übrigen macht die französische Regierung nicht geltend, sie sei der ersten Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachgekommen. Sie beruft sich nur auf eine hypothetische Verbesserung, die frühestens am 31. Mai 1999 eingetreten sei, also jedenfalls nach Ablauf der in der ersten Stellungnahme gesetzten Frist.

40 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik die mit der zweiten Rüge geltend gemachte Vertragsverletzung, nämlich die ungenügende Häufigkeit von Probenahmen in den Badegewässern im Binnenland, am 5. Oktober 1998 nicht abgestellt hatte.

Zur dritten Rüge: Aufgabe des Parameters gesamtkoliforme Bakterien"

41 Die Kommission trägt vor, in der Richtlinie sei der Parameter gesamtkoliforme Bakterien" aufgeführt. Daher hätten die französischen Behörden durch die Aufgabe der entsprechenden Messungen die eindeutige Verpflichtung aus den Artikeln 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie verletzt.

42 Die französische Regierung räumt ein, dass sie durch die Aufgabe des Parameters gesamtkoliforme Bakterien" die Vorgaben der Richtlinie nicht vollständig einhalten könne, macht aber geltend, sie habe diese Vertragsverletzung durch das Rundschreiben DGS/DAGPB Nr. 2000/312 vom 7. Juni 2000, mit dem die Messungen dieses Parameters wieder aufgenommen worden seien, abgestellt.

43 Unstreitig haben die französischen Behörden am 6. Oktober 1999, bei Ablauf der in der zweiten Stellungnahme gesetzten Frist, nicht den Parameter gesamtkoliforme Bakterien" gemessen. Daher ist festzustellen, dass diese Vertragsverletzung vorliegt.

44 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie

- entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den darin zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entspricht,

- entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nicht die Probenahmen gemäß der im Anhang der Richtlinie für die Badegewässer im Binnenland festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt hat und

- nicht die Probenahmen für gesamtkoliforme Bakterien" durchgeführt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Kostentragung zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 4, 5 und 6 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer verstoßen, dass sie

- entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie nicht alle notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie sicherzustellen, dass die Qualität der Badegewässer den darin zwingend vorgeschriebenen Grenzwerten entspricht,

- entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie nicht die Probenahmen gemäß der in ihrem Anhang für die Badegewässer im Binnenland festgelegten Mindesthäufigkeit durchgeführt hat und

- nicht die Probenahmen für gesamtkoliforme Bakterien" durchgeführt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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