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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1992
Aktenzeichen: C-147/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 67/43
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
Richtlinie 67/43 |
1. Die Richtlinie 67/43 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der "Immobiliengeschäfte (ausser 6401)" (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, nach der bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte Personen vorbehalten sind, die den gesetzlich geregelten Beruf des Immobilienmaklers ausüben.
2. Die Vorschriften des EWG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit gelten nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 25. JUNI 1992. - STRAFVERFAHREN GEGEN MICHELE FERRER LADERER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: JUZGADO DE LO PENAL N. 4 DE ALICANTE - SPANIEN. - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - IMMOBILIENMAKLER - BERUFLICHE QUALIFIKATIONEN. - RECHTSSACHE C-147/91.
Entscheidungsgründe:
1 Der Juzgado de lo Penal Nr. 4 Alicante hat mit Beschluß vom 16. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 1991 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der "Immobiliengeschäfte (ausser 6401)" (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABl. 1967, Nr. 10, S. 140) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Ministerio Fiscal und der in Spanien wohnhaften Michele Ferrer Laderer, die sich in Alicante als Immobilienmaklerin niedergelassen hat, ohne im Besitz der notwendigen Befähigungsnachweise und Genehmigungen zu sein.
3 Auf Antrag des Ministerio fiscal wurde gegen Michele Ferrer Laderer wegen Amtsanmassung im Sinne des Artikels 321 des spanischen Strafgesetzbuches ein Strafverfahren beim Juzgado de lo Penal Nr. 4 Alicante anhängig gemacht. Dieser hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen, bis der Gerichtshof über die folgenden Fragen vorab entschieden hat:
1) Sind Artikel 1 des Dekrets vom 4. Dezember 1969 und das Königliche Dekret Nr. 1464/88, wonach die Tätigkeit als Vermittler oder als Makler bei Kauf- oder Tauschgeschäften über zur Bebauung vorgesehene oder nicht zur Bebauung vorgesehene Grundstücke, bei der Gewährung von Darlehen, die durch hypothekarische Belastung solcher Grundstücke gesichert sind, bei der Vermietung oder Verpachtung solcher Grundstücke, bei deren Übertragung und beim Traspaso (Übernahme der Rechtsstellung des bisherigen Pächters von Geschäftsräumen) sowie die Abgabe von Stellungnahmen oder Gutachten über den Verkaufs-, Übertragungs- oder Traspasowert solcher Grundstücke Tätigkeiten der Immobilienmakler sind, im Hinblick auf die Artikel 2, 3 und 5 der Richtlinie 67/43 des Rates gültig? Können die Mitgliedstaaten seit Inkrafttreten dieser Richtlinie auf dem genannten Gebiet der Immobiliengeschäfte einer bestimmten Berufsgruppe das ausschließliche Recht zur Ausübung derartiger Tätigkeiten verleihen?
2) Kann ein Mitgliedstaat die Verwirklichung dieser Richtlinie in irgendeiner Weise einschränken oder ausschließen?
3) Kann der spanische Staat nach den angeführten Richtlinien von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, von denen dies für die Ausübung jener Tätigkeiten in ihrem Herkunftsland nicht verlangt wird, für den Zugang zum Colegio Oficial de Agentes de la Propriedad Inmobiliaria (Kammer für Immobilienmakler) und für die Ausübung dieses Berufes den Besitz eines Titels oder die Ablegung von Prüfungen verlangen, wie sie in Spanien aus diesem Grund gefordert werden?
4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
5 Zu den ersten beiden Fragen ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof auf gleichlautende Fragen desselben spanischen Richters im Urteil vom 28. Januar 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-330/90 und C-331/90 (López Brea, Slg. 1992, I-323) bereits für Recht erkannt hat, daß die Richtlinie 67/43 einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, nach der bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte Personen vorbehalten sind, die den gesetzlich geregelten Beruf des Immobilienmaklers ausüben.
6 Zur dritten Frage ist daran zu erinnern, daß es im Rahmen des durch Artikel 177 eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofes ist, durch Auslegung der in Betracht kommenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dem innerstaatlichen Richter eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben.
7 Auf die Vorschriften des EWG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit und auf Bestimmungen des abgeleiteten Rechts wie die der Richtlinie 67/43 können sich nur Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft berufen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niederlassen wollen, oder Angehörige dieses Mitgliedstaats, die sich in einer Lage befinden, die eine Beziehung zu einer vom Gemeinschaftsrecht erfassten Situation aufweist.
8 Aus Schriftstücken, die den Erklärungen des Ministerio fiscal beigefügt sind und aus den Erklärungen, die der Anwalt der Beschuldigten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof abgegeben hat, ergibt sich aber, daß Michele Ferrer Laderer die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
9 Bei dieser Sachlage ist auf die dritte Frage zu antworten, daß die Vorschriften des EWG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit nur für Angehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft gelten.
Kostenentscheidung:
Kosten
10 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs Spaniens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Juzgado de lo Penal Nr. 4 in Alicante mit Beschluß vom 16. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten auf dem Gebiet 1) der "Immobiliengeschäfte (ausser 6401)" (Gruppe aus 640 ISIC), 2) einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) steht einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegen, nach der bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Immobiliengeschäfte Personen vorbehalten sind, die den gesetzlich geregelten Beruf des Immobilienmaklers ausüben.
2) Die Vorschriften des EWG-Vertrages über die Niederlassungsfreiheit gelten nur für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.
Ende der Entscheidung
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