Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.02.1993
Aktenzeichen: C-148/91
Rechtsgebiete: Mediawet, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Mediawet Art. 57 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 59
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Einem Mitgliedstaat kann nicht das Recht zum Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden, die verhindern sollen, daß der Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch Artikel 59 garantierte Freiheit zunutze macht, um sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates ansässig wäre.

Insbesondere kann im Rahmen einer Kulturpolitik, durch die ein pluralistisches und nichtkommerzielles Hörfunk- und Fernsehsystem geschaffen werden soll, eine Regelung, die letztlich verhindert, daß sich inländische Rundfunkeinrichtungen die durch die Artikel 59 und 67 EWG-Vertrag garantierten Freiheiten zunutze machen, um sich ihren Verpflichtungen in bezug auf den Inhalt der Programme zu entziehen, nicht als unvereinbar mit den genannten Artikeln des Vertrages angesehen werden.

2. Die Bestimmungen des Vertrages über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr sind so auszulegen, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen und für diese eine Bankbürgschaft zu stellen oder einen Geschäftsplan auszuarbeiten und eine in einem anderen Mitgliedstaat zu gründende Fernsehgesellschaft rechtlich zu beraten, wenn diese Tätigkeiten auf die Gründung eines kommerziellen Fernsehsenders gerichtet sind, dessen Sendungen insbesondere das Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats erreichen sollen, und wenn dieses Verbot erforderlich ist, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des durch diese Regelung eingeführten Rundfunksystems zu gewährleisten.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. FEBRUAR 1993. - VERONICA OMROEP ORGANISATIE GEGEN COMMISSARIAAT VOOR DE MEDIA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN STATE - NIEDERLANDE. - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - FREIER KAPITALVERKEHR - NATIONALE REGELUNG, DIE DER AUFRECHTERHALTUNG EINES PLURALISTISCHEN UND NICHTKOMMERZIELLEN RUNDFUNKSYSTEMS DIENT. - RECHTSSACHE C-148/91.

Entscheidungsgründe:

1 Der niederländische Raad van State, Streitsachenabteilung, hat mit Beschluß vom 27. Mai 1991, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und den Kapitalverkehr zur Vorabentscheidung vorgelegt, um die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Tätigkeit von Rundfunkeinrichtungen beschränkt, mit dem Gemeinschaftsrecht beurteilen zu können.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Vereinigung niederländischen Rechts Veronica Omröp Organisatie (nachstehend: Klägerin), einer in den Niederlanden niedergelassenen nichtkommerziellen Rundfunkeinrichtung, und dem Commissariaat voor de Media, der mit der Aufsicht über den Rundfunkbetrieb betrauten Einrichtung, über Beschränkungen in Artikel 57 Absatz 1 des niederländischen Gesetzes vom 21. April 1987 zur Regelung der Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen, der Hörfunk- und Fernsehgebühren und der Beihilfen für Presseorgane (Staatsblad Nr. 249 vom 4.6.1987; im folgenden: Mediawet). Die Klägerin erblickt in diesen Beschränkungen einen Verstoß gegen die Artikel 59 und 67 EWG-Vertrag sowie gegen die Erste Richtlinie des Rates vom 11. Mai 1960 zur Durchführung des Artikels 67 des Vertrages (ABl. 1960, Nr. 43, S. 921) und die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. L 178, S. 5).

3 Nach Artikel 31 der Mediawet weist das Commissariaat voor de Media Rundfunkeinrichtungen Sendezeit für die Sendung von Programmen für landesweiten Fernseh- und Hörfunk zu. Nach Artikel 14 der Mediawet sind Rundfunkeinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vereinigungen von Rundfunkhörern oder Fernsehzuschauern, die zu dem Zweck gegründet wurden, bestimmte in ihren Satzungen aufgeführte gesellschaftliche, kulturelle, religiöse oder geistige Strömungen zu vertreten. Sie müssen ausschließlich oder zumindest hauptsächlich zum Ziel haben, Rundfunkprogramme zu senden und mit diesen die Befriedigung in der niederländischen Bevölkerung bestehender gesellschaftlicher, kultureller, religiöser oder geistiger Bedürfnisse anzustreben. Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht, lautet wie folgt: "Einrichtungen, die Sendezeit erhalten haben, dürfen neben der Sendung ihrer Programme nur Tätigkeiten ausüben, die in diesem Gesetz vorgesehen sind oder für die das Commissariaat voor de Media die Genehmigung erteilt hat." Nach Artikel 57 Absatz 4 müssen die Einkünfte aus den betreffenden Tätigkeiten für die Sendung der Programme der Einrichtung verwendet werden. Nach Artikel 101 schließlich werden die Rundfunkeinrichtungen überwiegend durch Subventionen finanziert, die das Commissariaat voor de Media verteilt. Die entsprechenden Beträge werden durch Rundfunk- und Fernsehgebühren und Werbeeinkünfte aufgebracht.

4 Im vorliegenden Fall legt das Commissariaat voor de Media der Klägerin zur Last, daß sie dadurch gegen Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet verstossen habe, daß sie bei der Gründung eines auf den niederländischen Markt ausgerichteten kommerziellen Rundfunksenders mitgewirkt und diesen Sender tatsächlich unterstützt habe. Zur Begründung dieses Vorwurfs führt das Commissariaat voor de Media drei Tatsachen an. Erstens hätten der Vorsitzende und der Sekretär des Verwaltungsrats der Klägerin einen sogenannten Geschäftsplan ausgearbeitet und rechtlichen Rat im Hinblick auf die Gründung einer Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, RTL-Véronique, erteilt, die dem Zweck diene, in Luxemburg einen kommerziellen Rundfunksender zu betreiben und dort Sendungen zu erstellen, die über Kabel in die Niederlande übertragen werden könnten. Die im Zusammenhang damit entstandenen Kosten seien von der Klägerin übernommen worden. Ferner habe sich die Klägerin bereit erklärt, eine Bürgschaft für einen der Firma RTL-Véronique von einem Bankinstitut gewährten Kredit zu stellen. Schließlich habe die Klägerin mit einer anderen Gesellschaft vereinbart, ihr finanzielle Mittel im Hinblick auf die Gründung einer neuen Gesellschaft zur Verfügung zu stellen, die eine Minderheitsbeteiligung am Kapital der Firma RTL-Véronique übernehmen sollte.

5 Nach Ansicht des nationalen Gerichts handelt es sich um Tätigkeiten, die nach Artikel 57 Absatz 1 Mediawet verboten sind. Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob dieses Verbot mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

6 Es hat es daher für erforderlich gehalten, die fünf folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Sind die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr, insbesondere Artikel 67 EWG-Vertrag, in ihrer Ausgestaltung durch die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Mai 1960 in ihrer geänderten Fassung sowie die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1988 (88/361/EWG) so auszulegen, daß eine verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs vorliegt, wenn nach einer nationalen Regelung wie Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet die Beteiligung einer nach dieser nationalen Regelung zugelassenen Rundfunkeinrichtung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkeinrichtung und die Stellung von Bürgschaften für eine Rundfunkeinrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch diese zugelassene Rundfunkeinrichtung einschränkenden Bestimmungen unterliegen?

2) Sind die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere Artikel 59 EWG-Vertrag, so auszulegen, daß eine verbotene Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn nach einer nationalen Regelung wie Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet die Beteiligung einer nach dieser nationalen Regelung zugelassenen Rundfunkeinrichtung am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkeinrichtung und die Stellung von Bürgschaften für eine Rundfunkeinrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch die erstgenannte Rundfunkeinrichtung einschränkenden Bestimmungen unterliegen, soweit diese Handlungen nicht als Kapitalverkehr, wie in Frage 1 beschrieben, anzusehen sind?

3) Sind die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr, insbesondere Artikel 59 EWG-Vertrag, so auszulegen, daß eine verbotene Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs vorliegt, wenn nach einer nationalen Regelung wie Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet Handlungen und Verhaltensweisen einer nach diesen nationalen Regelung gegründeten oder zu gründenden Rundfunkeinrichtung, die auch auf die Gründung und weitere Förderung einer in einem anderen Mitgliedstaat zu errichtenden Rundfunkeinrichtung gerichtet sind, und zwar unter anderem durch Erstellung eines sogenannten Geschäftsplans und die Ausübung juristischer Tätigkeiten, einschränkenden Vorschriften unterliegen?

4) Hängt die Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die eine Beschränkung des Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs beinhaltet, nach den Vertragsvorschriften über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr neben dem Erfordernis der Nichtdiskriminierung auch davon ab, daß die Regelung aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und, gemessen an dem mit ihr verfolgten Ziel, nicht unverhältnismässig ist?

5) Kann ° falls Frage 4 bejaht wird ° das Ziel, ein pluralistisches und nichtkommerzielles Rundfunksystem aufrechtzuerhalten, eine derartige Rechtfertigung bilden?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Mit seinen ersten drei Fragen möchte der Raad van State wissen, ob die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr so auszulegen sind, daß sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen und für diese eine Bürgschaft zu stellen oder einen Geschäftsplan auszuarbeiten und eine in einem anderen Mitgliedstaat zu gründende Fernsehgesellschaft rechtlich zu beraten.

9 Wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-353/89 (Kommission/Niederlande, Slg. 1991, I-4069, Randnrn. 3, 29 und 30) und in der Rechtssache C-288/89 (Collectieve Antennevoorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007, Randnrn. 22 und 23) ausgeführt hat, soll durch die Mediawet ein pluralistisches und nichtkommerzielles Hörfunk- und Fernsehwesen geschaffen werden; sie ist damit Teil einer Kulturpolitik, die die Meinungsfreiheit der verschiedenen gesellschaftlichen, kulturellen, religiösen und geistigen Strömungen im audiovisuellen Bereich in den Niederlanden schützen soll.

10 Ferner folgt aus diesen beiden Urteilen (vgl. Randnrn. 41 und 42 bzw. Randnrn. 23 und 24), daß solche Ziele der Kulturpolitik im Allgemeininteresse liegende Ziele darstellen, die ein Mitgliedstaat verfolgen darf, indem er die Regelung für seine eigenen Sendeanstalten entsprechend ausgestaltet.

11 Artikel 57 Absatz 1 der Mediawet dient der Verwirklichung dieser Ziele. Dieser Artikel untersagt es den inländischen Rundfunkeinrichtungen nämlich, Tätigkeiten auszuüben, die nicht im Zusammenhang mit den ihnen durch das Gesetz übertragenen Aufgaben stehen oder die nach Ansicht des Commissariaat voor de Media die Ziele des Gesetzes gefährden. Er steht damit insbesondere einer Zweckentfremdung der finanziellen Mittel, die den inländischen Rundfunkeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden, um den Pluralismus im Rundfunkwesen zu gewährleisten, für rein kommerzielle Ziele entgegen.

12 Wie der Gerichtshof bereits in bezug auf Artikel 59 EWG-Vertrag festgestellt hat, kann einem Mitgliedstaat nicht das Recht zum Erlaß von Vorschriften abgesprochen werden, die verhindern sollen, daß der Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch Artikel 59 garantierte Freiheit zunutze macht, um sich den Regelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates ansässig wäre (Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74, van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13).

13 Die niederländische Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, verhindert aber letztlich gerade dadurch, daß sie es den inländischen Rundfunkeinrichtungen verbietet, bei der Gründung kommerzieller Rundfunkgesellschaften im Ausland zu dem Zweck, dort Dienstleistungen zu erbringen, die auf die Niederlande ausgerichtet sind, zu helfen, daß sich diese Einrichtungen die durch den EWG-Vertrag garantierte Freiheit zunutze machen, um sich ihren Verpflichtungen aus der nationalen Regelung in bezug auf den pluralistischen und nichtkommerziellen Inhalt der Programme zu entziehen.

14 Unter diesen Umständen kann das Erfordernis, daß die nationalen Rundfunkeinrichtungen keine anderen Tätigkeiten ausüben dürfen als diejenigen, die im Gesetz vorgesehen sind oder für die das Commissariaat voor de Media die Genehmigung erteilt hat, nicht als unvereinbar mit den Artikeln 59 und 67 EWG-Vertrag angesehen werden.

15 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr so auszulegen sind, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen und für diese eine Bankbürgschaft zu stellen oder einen Geschäftsplan auszuarbeiten und eine in einem anderen Mitgliedstaat zu gründende Fernsehgesellschaft rechtlich zu beraten, wenn diese Tätigkeiten auf die Gründung eines kommerziellen Fernsehsenders gerichtet sind, dessen Sendungen insbesondere das Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats erreichen sollen, und wenn dieses Verbot erforderlich ist, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des durch diese Regelung eingeführten Rundfunksystems zu gewährleisten.

16 Angesichts dieser Antwort auf die ersten drei Fragen sind die vierte und die fünfte Frage, die die Rechtfertigung bestimmter Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs betreffen, gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

17 Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom niederländischen Raad van State, Streitsachenabteilung, mit Beschluß vom 27. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Bestimmungen des EWG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr und den freien Dienstleistungsverkehr sind so auszulegen, daß sie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, nach der es einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Rundfunkeinrichtung verboten ist, sich am Kapital einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten oder zu gründenden Rundfunkgesellschaft zu beteiligen und für diese eine Bankbürgschaft zu stellen oder einen Geschäftsplan auszuarbeiten und eine in einem anderen Mitgliedstaat zu gründende Fernsehgesellschaft rechtlich zu beraten, wenn diese Tätigkeiten auf die Gründung eines kommerziellen Fernsehsenders gerichtet sind, dessen Sendungen insbesondere das Hoheitsgebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats erreichen sollen, und wenn dieses Verbot erforderlich ist, um den pluralistischen und nichtkommerziellen Charakter des durch diese Regelung eingeführten Rundfunksystems zu gewährleisten.

Ende der Entscheidung

Zurück