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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.1992
Aktenzeichen: C-149/91
Rechtsgebiete: Verordnung 2727/75/EWG
Vorschriften:
Verordnung 2727/75/EWG |
1. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen.
Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat.
2. Eine parafiskalische Abgabe, die auf ein Grunderzeugnis erhoben wird, stellt eine nach Artikel 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn sie bei der Einfuhr von Verarbeitungserzeugnissen endgültig vereinnahmt wird, während sie bei der Herstellung derselben Erzeugnisse im Inland erstattet wird, oder wenn ihr Aufkommen vollständig zur Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommen, indem sie die auf diesen liegende Belastung vollständig ausgleichen. Wird das Aufkommen teilweise für diese Vergünstigungen verwendet, die somit nur einen Teil der auf den inländischen Erzeugnissen liegenden Belastung ausgleichen, so stellt die fragliche Abgabe eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene diskriminierende Abgabe dar.
3. Der Umstand, daß eine parafiskalische Abgabe, die auf ein Grunderzeugnis erhoben wird, bei der Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen im Inland erstattet wird, während sie bei der Einfuhr derselben Verarbeitungserzeugnisse endgültig vereinnahmt wird, oder daß ihr Aufkommen zur Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die ausschließlich den inländischen Erzeugnissen zugute kommen und so die auf diesen liegende Belastung ausgleichen, kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Kommission gemäß dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 11. JUNI 1992. - SANDERS ADOUR SNC UND GUYOMARC'H ORTHEZ NUTRITION ANIMALE SA GEGEN DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DES PYRENEES-ATLANTIQUES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PAU - FRANKREICH. - STEUERAEHNLICHE ABGABE AUF GETREIDE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-149/91 UND C-150/91.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal de grande instance Pau hat mit zwei Urteilen vom 28. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 92 und 95 EWG-Vertrag sowie der Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik im Hinblick auf die Erhebung einer parafiskalischen Abgabe auf Getreide zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in den Rechtsstreitigkeiten Sanders Adour SNC (im folgenden: Firma Sanders) und Guyomarc' h Orthez Nutrition animale SA (im folgenden: Firma Guyomarc' h) gegen den Directeur des services fiscaux des Pyrénées-Atlantiques wegen der Rückzahlung von Beträgen, die als parafiskalische Abgabe auf Getreide nach dem Dekret Nr. 53-975 vom 30. September 1953 über die Errichtung des Getreidemarktes und des Office national interprofessionnel des céréales (im folgenden: ONIC; JORF vom 1. 10. 1953, S. 8635) entrichtet worden waren.
3 Diese in der Folge mehrfach verlängerte und geänderte Abgabe ist gegenwärtig in dem Dekret Nr. 87-676 vom 17. August 1987 über die parafiskalische Lagerabgabe für den Getreidesektor (JORF vom 19. 8. 1987, S. 9520) geregelt; ihre Erhebung wird jedes Jahr durch das Finanzgesetz genehmigt. Die Durchführungsbestimmungen zu dem Dekret Nr. 87-676 wurden durch die Verordnung vom 14. März 1988 über die Lagerabgabe und die Abgabe für den Zusatzhaushalt der landwirtschaftlichen Sozialleistungen im Bereich der Ein- und Ausfuhr von Getreide und Getreideerzeugnissen festgelegt.
4 Gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 87-676 wird diese Abgabe bei den zugelassenen Sammelstellen und den getreideverarbeitenden Erzeugern auf weiterveräusserte oder verarbeitete Mengen von Weich- und Hartweizen, Gerste und Mais sowie bei Importeuren auf die eingeführten Mengen dieser Getreidesorten erhoben. Die Abgabe wird vollständig von den Verbrauchern getragen, ihr Aufkommen wird dem ONIC zur Verfügung gestellt. Von der Abgabe befreit ist insbesondere ausgeführtes Getreide, während die Abgabe erstattet wird bei Getreide, das zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet wird, für die die Produktionserstattungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 281, S. 1) gewährt werden.
5 Auf Getreideerzeugnisse sowie Verarbeitungserzeugnisse und die aus mit der Abgabe belastetem Getreide gewonnenen, nicht in Anhang II des EWG-Vertrages aufgeführten Waren wird bei der Einfuhr und der Ausfuhr unter Berücksichtigung der entsprechenden in den Gemeinschaftsverordnungen vorgesehenen Getreidemengen die Abgabe erhoben bzw. erstattet.
6 Zur Zeit des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts belief sich die Abgabe auf 3 FF je Tonne Gerste, Weizen oder Mais.
7 Die Firmen Sanders und Guyomarc' h stellen Tierfutter her, wobei sie Getreide verwenden. Da sie beim Kauf dieses Getreides mit der Abgabe belastet wurden, die sie für gemeinschaftsrechtswidrig halten, verlangten sie deren Erstattung für den Zeitraum vom 1. Juli 1986 bis zum 31. März 1988. Da sie keine Antwort erhielten, verklagten sie die Steuerverwaltung vor dem Tribunal de grande instance Pau, wobei sie die stillschweigende Ablehnung ihrer Beschwerde anfochten und die Erstattung der gezahlten Beträge verlangten.
8 In diesem Zusammenhang hat das nationale Gericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
° "Ist die im Dekret Nr. 82-732 vom 23. August 1982 und in dem Dekret Nr. 87-676 vom 17. August 1987 vorgesehene Lagerabgabe als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll oder als diskriminierende inländische Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag anzusehen?
° Kann diese Abgabe aufgrund der Verwendung ihres Aufkommens zur Deckung nationaler Lagerkosten als den Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik zuwiderlaufend angesehen werden?
° Ist sie wegen der Verwendung ihres Aufkommens und der Modalitäten für ihre Erstattung als eine nach Artikel 92 EWG-Vertrag verbotene öffentliche Beihilfe anzusehen?"
9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
10 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Anwendung von Artikel 177 EWG-Vertrag nicht befugt ist, über die Vereinbarkeit einer Vorschrift des innerstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Er kann aber aus dem Wortlaut der Fragen des vorlegenden Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betrifft, um diesem Gericht die Lösung der ihm vorliegenden Rechtsfrage zu ermöglichen (siehe insbesondere Urteil vom 11. Juni 1987 in der Rechtssache 14/86, Pretore di Salò/X, Slg. 1987, 2545).
Zur zweiten Frage
11 Zur zweiten Frage ist weiter darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in Beantwortung einer Vorabentscheidungsfrage des Tribunal de grande instance Morlaix, die dieselbe parafiskalische Abgabe betraf wie der Ausgangsrechtsstreit im Urteil vom 19. November 1991 in der Rechtssache C-235/90 (Morvan, Slg. 1991, I-5419) bereits zur Auslegung der Vorschriften der gemeinsamen Agrarpolitik Stellung genommen hat. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden:
"Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat."
12 Da die tatsächlichen Gegebenheiten und die rechtlichen Gesichtspunkte im vorliegenden Verfahren mit denen der Rechtssache C-235/90 übereinstimmen, ist die zweite Vorabentscheidungsfrage des vorlegenden Gerichts im selben Sinne zu beantworten.
Die erste Frage
13 Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht im Hinblick auf die parafiskalische Abgabe, um die es im vorliegenden Fall geht und die auf eingeführte Erzeugnisse erhoben wird, um eine Erläuterung des Begriffs der Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 12 ff. EWG-Vertrag und des Begriffs der diskriminierenden inländischen Abgabe im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag, um die Vereinbarkeit dieser Abgabe mit diesen Vorschriften prüfen zu können.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe insbesondere Urteil vom 11. März 1992 in den Rechtssachen C-78/90 bis C-83/90, Slg. 1992, I-1847) sind die Vorschriften über Abgaben gleicher Wirkung und diejenigen über diskriminierende inländische Abgaben nicht kumulativ anwendbar, so daß dieselbe Abgabe nach dem System des Vertrages nicht zugleich in beide Kategorien fallen kann.
15 Zu den Abgaben gleicher Wirkung hat der Gerichtshof wiederholt ausgeführt (siehe Urteil vom 11. März 1992, Sociétés Compagnie commerciale de l' Oüst u. a., a. a. O.), daß dieses Verbot sich grundsätzlich auf alle anläßlich und wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die eingeführte Waren, nicht aber gleichartige inländische Waren spezifisch treffen, und daß auch Geldlasten, die zur Finanzierung der Tätigkeit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bestimmt sind, Abgaben zollgleicher Wirkung darstellen können.
16 Der Begriff der Maßnahme gleicher Wirkung umfasst auch den Fall, daß eine Belastung, die sowohl eingeführte als auch inländische Erzeugnisse betrifft, erstattet wird, wenn sie z. B. auf letztere anläßlich ihrer Verarbeitung erhoben wird. Dies träfe zu für eine Abgabe, die für Getreide, das zu inländischen Getreideerzeugnissen verarbeitet wird, erstattet wird, während für das in eingeführten Verarbeitungserzeugnissen enthaltene Getreide keine Erstattung vorgesehen ist, so daß die fiskalische Belastung im Ergebnis nur diese letzteren trifft.
17 Eine finanzielle Belastung fällt gleichwohl nicht unter den Begriff der Abgabe gleicher Wirkung, wenn sie aufgrund von Kontrollen erhoben wird, mit denen sichergestellt werden soll, daß gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen erfuellt sind (Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis, Slg. 1977, 5), oder wenn sie eine der Höhe nach angemessene Gegenleistung für eine dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellt oder Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung ist, die systematisch inländische und eingeführte Erzeugnisse nach den gleichen Kriterien erfasst (Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 158/82, Kommission/Dänemark, Slg. 1983, 3573). Dies setzt jedoch voraus, daß die Abgabe die beiden Arten von Erzeugnissen auf der gleichen Handelsstufe erfasst und der Steuertatbestand für beide Erzeugnisse derselbe ist (Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923).
18 Was das Erfordernis des gleichen Steuertatbestands betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß es in einem Fall wie dem hier vorliegenden keinen Unterschied macht, daß das eingeführte Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einfuhr und das inländische Erzeugnis zum Zeitpunkt seines Weiterverkaufs oder seiner Verarbeitung belastet wird, denn wirtschaftlich gesehen geschieht beides auf derselben Handelsstufe, da beide Vorgänge im Hinblick auf die Verwendung des Erzeugnisses durchgeführt werden.
19 Auf eine allgemeine inländische Gebührenregelung, die systematisch inländische und eingeführte Erzeugnisse nach den gleichen Kriterien erfasst, findet Artikel 95 EWG-Vertrag Anwendung. Dieser verbietet es den Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar höhere inländische Abgaben zu erheben, als gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder aber inländische Abgaben, die geeignet sind, andere nationale Produktionen zu schützen. Das Kriterium für die Anwendung des Artikels 95 ist somit der diskriminierende oder protektionistische Charakter der Abgabenerhebung.
20 Ausserdem kann es nach ständiger Rechtsprechung sowohl im Rahmen der Artikel 12 ff. als auch im Rahmen des Artikels 95 EWG-Vertrag angebracht sein, den Bestimmungszweck des Aufkommens der Abgabe zu berücksichtigen. Wenn dieses Aufkommen nämlich ausschließlich dazu bestimmt ist, Tätigkeiten zu fördern, die allein den erfassten inländischen Erzeugnissen zugute kommen, so daß die von diesen getragene Belastung vollständig ausgeglichen wird, stellt diese Abgabe gleichwohl eine gegen die Artikel 12 ff. EWG-Vertrag verstossende Abgabe zollgleicher Wirkung dar. Wenn die sich aus der Verwendung des Aufkommens der Abgabe ergebenden Vorteile dagegen nur einen Teil der Belastung des inländischen Erzeugnisses ausgleichen, fällt die betreffende Abgabe unter Artikel 95 EWG-Vertrag. In diesem Fall ist die Abgabe insoweit unvereinbar mit Artikel 95 EWG-Vertrag, als sie das eingeführte Erzeugnis benachteiligt, indem sie die Belastung des erfassten inländischen Erzeugnisses teilweise ausgleicht (Urteil vom 11. März 1992, Société commerciale de l' Oüst, a. a. O.).
21 In einem Fall wie dem hier vorliegenden stellt der Umstand, daß die fraglichen Erzeugnisse zur Intervention abgeliefert werden können, keine Vergünstigung im Sinne dieser Rechtsprechung dar, denn dieses Recht ergibt sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelung zu prüfen, ob es andere Vergünstigungen gibt, die aus dem Aufkommen der fraglichen Abgabe finanziert werden.
22 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, daß eine parafiskalische Abgabe eine nach Artikel 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung darstellt, wenn sie bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse endgültig vereinnahmt wird, während sie bei der Herstellung dieser Erzeugnisse im Inland erstattet wird, oder wenn ihr Aufkommen vollständig zur Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommen, indem sie die auf diesen liegende Belastung vollständig ausgleichen. Wird das Aufkommen teilweise für diese Vergünstigungen verwendet, die somit nur einen Teil der auf den inländischen Erzeugnissen liegenden Belastung ausgleichen, so stellt die fragliche Abgabe eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene diskriminierende Abgabe dar.
Die dritte Frage
23 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Vereinbarkeit einer Abgabe wie der hier in Rede stehenden mit den Vorschriften des EWG-Vertrages über die staatlichen Beihilfen.
24 Die streitige Abgabe fällt zwar unter gewissen Gesichtspunkten entweder unter Artikel 12 oder unter Artikel 95 EWG-Vertrag, doch können die Verwendung ihres Aufkommens oder die Mechanismen ihrer Erstattung eine möglicherweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag, so wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes ausgelegt worden sind, vorliegen.
25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Unvereinbarkeit von staatlichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt jedoch weder absolut noch unbedingt. Der Vertrag regelt in Artikel 93 die fortlaufende Überprüfung und die Kontrolle der Beihilfen durch die Kommission und geht somit davon aus, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist. Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (siehe zuletzt Urteil vom 11. März 1992, Sociétés Compagnie commerciale de l' Oüst u. a., a. a. O.).
26 Es ist jedoch Sache der nationalen Gerichte, die Rechte des einzelnen gegen eine mögliche Verletzung des in Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz ausgesprochenen Verbots der Durchführung der Beihilfen, das unmittelbare Wirkung hat, durch die staatlichen Stellen zu schützen. Wird eine solche Verletzung von einem einzelnen, der hierzu berechtigt ist, geltend gemacht und von den nationalen Gerichten festgestellt, so müssen diese entsprechend ihrem nationalen Recht daraus alle Folgerungen sowohl bezueglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch der Wiedereinziehung der gewährten finanziellen Unterstützungen ziehen. Wenn diese Gerichte insoweit eine Entscheidung treffen, äussern sie sich dabei nicht über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt, da für diese abschließende Einschätzung die Kommission ° unter der Kontrolle des Gerichtshofes ° ausschließlich zuständig ist (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur, Slg. 1991, I-5505).
27 Somit ist auf die dritte Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß die Erstattung einer parafiskalischen Abgabe wie der hier vorliegenden oder die Verwendung ihres Aufkommens eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 erfuellt sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Kommission nach dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig.
Kostenentscheidung:
Kosten
28 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Pau mit Urteilen vom 28. Mai 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie sich namentlich im Getreidesektor aus den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ergeben, stehen der Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat für eine geringe Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse während eines langen Zeitraums entgegen, wenn diese Abgabe geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer zur Änderung der Struktur ihrer Erzeugung oder ihres Verbrauchs anzureizen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe, die Gegenstand eines Rechtsstreits ist, tatsächlich solche Wirkungen gehabt hat.
2) Eine parafiskalische Abgabe stellt eine nach Artikel 12 EWG-Vertrag verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn sie bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse endgültig vereinnahmt wird, während sie bei der Herstellung dieser Erzeugnisse im Inland erstattet wird, oder wenn ihr Aufkommen vollständig zur Finanzierung von Vergünstigungen verwendet wird, die ausschließlich inländischen Erzeugnissen zugute kommen, indem sie die auf diesen liegende Belastung vollständig ausgleichen. Wird das Aufkommen teilweise für diese Vergünstigungen verwendet, die somit nur einen Teil der auf den inländischen Erzeugnissen liegenden Belastung ausgleichen, so stellt die fragliche Abgabe eine nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene diskriminierende Abgabe dar.
3) Die Erstattung einer parafiskalischen Abgabe wie der hier vorliegenden oder die Verwendung ihres Aufkommens kann eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Kommission gemäß dem dafür in Artikel 93 EWG-Vertrag vorgesehenen Verfahren zuständig.
Ende der Entscheidung
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