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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: C-149/98 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, EWG/EAGBeamtStat


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EWG/EAGBeamtStat Art. 90
EWG/EAGBeamtStat Art. 91
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Rechtsmittel kann gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen.


Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 19. November 1998. - Anne-Marie Toller gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-149/98 P.

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