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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 23.04.2007
Aktenzeichen: C-15/07
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 234 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
vom 23. April 2007
"Streichung"
Parteien
In der Rechtssache C-15/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 15. November 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 2007, in dem Verfahren
01081 Telecom AG
gegen
Bundesrepublik Deutschland,
Beteiligte:
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit Schreiben vom 13. März 2007, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 16. März 2007, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C-15/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 23. April 2007
Ende der Entscheidung
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