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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 24.11.1992
Aktenzeichen: C-15/91
Rechtsgebiete: EWGV, Verordnung 2777/75/EWG, Verordnung 3899/89/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173 Abs. 2
Verordnung 2777/75/EWG
Verordnung 3899/89/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die in Artikel 175 eröffnete Klagemöglichkeit beruht auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des beklagten Organs die Anrufung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben.

Wurde die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen, könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat, so daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Tatsache, daß die Handlung des Organs den Kläger nicht zufriedengestellt hat, ist insoweit ohne Bedeutung, denn Artikel 175 meint die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlaß einer anderen als der von dem Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung.

2. Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage, die gegen eine ablehnende Entscheidung eines Organs gerichtet ist, ist diese Entscheidung nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird.

Die Nichtigkeitsklage eines einzelnen gegen eine ablehnende Entscheidung ist nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung richtet.

Eine Verordnung über die vollständige Wiedereinführung der Abschöpfungen bei bestimmten Einfuhren von Gänsen und Enten, die unter das System allgemeiner Präferenzen fallen, betrifft die Importeure, die Zuechter sowie alle Schlachtereien ohne Unterschied. Ein Wirtschaftsteilnehmer dieses Sektors, der nicht geltend machen kann, von einer solchen Verordnung individuell betroffen zu sein, kann daher die Entscheidung, die Verordnung nicht zu erlassen, nicht im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts die Tatsache, daß bei Antidumpingmaßnahmen Antragsteller in bestimmten Fällen eine Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Antidumpingverfahrens durch die Kommission erheben können, denn dieses Recht wird ihnen aufgrund ihrer besonderen Rechtsstellung zuerkannt, die ihnen in den einschlägigen Grundverordnungen verliehen worden ist. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Gefluegelfleisch ist kein entsprechender Schutz zugunsten der Erzeuger der Gemeinschaft geschaffen worden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 24. NOVEMBER 1992. - JOSEF BUCKL & SOEHNE OHG UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER GEFLUEGELFLEISCH - GAENSE UND ENTEN - ABSCHOEPFUNG AUF ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN UNGARN UND POLEN - UNTAETIGKEITSKLAGE - NICHTIGKEITSKLAGE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-15/91 UND C-108/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Josef Buckl & Söhne OHG, die Nordmark Gefluegel Erzeugergemeinschaft GmbH, die Georg Stolle GmbH & Co. KG und die Gefluegelzucht Wichmann GmbH & Co. KG Gefluegelschlachterei (nachstehend: Klägerinnen) haben mit Klageschrift, die am 16. Januar 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Kommission dadurch gegen den EWG-Vertrag, gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 der Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (ABl. L 282, S. 77) und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3899/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 betreffend die Senkung der Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 (ABl. L 383, S. 125, nachstehend: die Verordnung) verstossen hat, daß sie es unterlassen hat, die durch die Verordnung um 50 % gesenkten Abschöpfungen auf Enten und Gänse mit Ursprung in Polen und Ungarn vollständig wiedereinzuführen.

2 Dieselben Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 28. März 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1991, mit der diese den Antrag der Klägerinnen abgelehnt hat, die durch die Verordnung um 50 % gesenkten Abschöpfungen bei der Einfuhr bestimmter Mengen von Enten und Gänsen mit Ursprung in Polen und Ungarn vollständig wiedereinzuführen.

3 Die Verordnung, die im Rahmen des Systems der allgemeinen Präferenzen erlassen worden ist, soll insbesondere die Wirtschaftsentwicklung in Ungarn und Polen anregen. Zu diesem Zweck sehen die Artikel 1 und 2 der Verordnung für einige Erzeugnisse aus diesen Ländern, darunter Enten und Gänse, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990 eine Senkung der Einfuhrabschöpfungen um 50 % im Rahmen bestimmter Hoechstmengen vor.

4 Artikel 4 der Verordnung bestimmt jedoch folgendes:

"Stellt die Kommission fest, daß Waren, die unter die in Artikel 1 genannte Regelung fallen, zu Preisen in die Gemeinschaft eingeführt werden, die Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder direkt konkurrierender Waren eine bedeutende Schädigung zufügen oder zuzufügen drohen, so können die Abschöpfungen in der Gemeinschaft für die betreffenden Waren gegenüber den Ländern oder Gebieten, die die Schädigung verursachen, teilweise oder vollständig wiedereingeführt werden. Diese Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn die bedeutende Schädigung oder die drohende bedeutende Schädigung auf ein einziges Gebiet der Gemeinschaft begrenzt ist."

5 In diesem Zusammenhang bestimmt Artikel 5 unter anderem: "Die Kommission kann, um die Anwendung von Artikel 4 sicherzustellen, die Wiedereinführung der normalen Abschöpfung für ein bestimmten Zeitraum im Wege der Verordnung beschließen."

6 Die Klägerinnen, die Enten- und Gänseschlachtereien in der Bundesrepublik Deutschland betreiben, vertreten die Ansicht, daß die Senkung der Abschöpfung 1990 eine Preissenkung bei den nach Deutschland eingeführten und aufgrund des freien Wettbewerbs auch bei den dort gezuechteten Enten und Gänsen bewirkt habe. Ausserdem sei die deutsche Entenfleischerzeugung wegen der massiven Billigimporte aus Ungarn und Polen ebenfalls zurückgegangen.

7 Die Klägerinnen unternahmen unter Hinweis darauf, daß ihnen eine bedeutende Schädigung zugefügt werde, zunächst verschiedene Schritte bei den deutschen Behörden und bei der Kommission. Sodann stellten sie am 26. September 1990 unter Berufung auf Artikel 4 der Verordnung bei der Kommission den Antrag, die Abschöpfungen für Enten und Gänse aus Ungarn und Polen vollständig wiedereinzuführen.

8 Da die Kommission auf dieses Schreiben nicht antwortete, haben die Klägerinnen Untätigkeitsklage erhoben (Rechtssache C-15/91).

9 Zwei Tage nach Erhebung dieser Klage lehnte der Leiter der Generaldirektion Landwirtschaft mit Schreiben vom 18. Januar 1991 den Antrag vom 26. September 1990 mit der Begründung ab, die 1990 in Deutschland festgestellte Schwäche des Entenmarktes sei nicht auf die Senkung der Abschöpfungen auf Enten und Gänse aus Ungarn und Polen, sondern unter anderem auf die Steigerung der Erzeugung in der Gemeinschaft im Jahr 1989, auf Lieferungen aus Gebieten der ehemaligen DDR und auf die verstärkten Importe aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Drittländern als Ungarn und Polen zurückzuführen. Ausserdem sei eine Aussetzung der diesen beiden Ländern gewährten Konzessionen aus handelspolitischen Gründen nicht möglich gewesen.

10 Die Klägerinnen haben daraufhin gegen dieses letztgenannte Schreiben nach Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Nichtigkeitsklage erhoben (Rechtssache C-108/91).

11 Die Kommission hat sowohl gegen die Untätigkeits- als auch gegen die Nichtigkeitsklage eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 91 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung erhoben und beantragt, hierüber vorab zu entscheiden.

12 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsklage (Rechtssache C-15/91)

13 Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission geltend, daß die vollständige Wiedereinführung der Abschöpfung auf Enten und Gänse mit Ursprung in Ungarn und Polen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung nur in Form einer Verordnung erfolgen könne. Eine solche Verordnung könne weder ihrer Form noch ihrer Rechtsnatur nach als ein Akt bezeichnet werden, der im Sinne von Artikel 175 Absatz 3 EWG-Vertrag an natürliche oder juristische Personen gerichtet werden könnte. Jedenfalls könnten diese Personen nicht als unmittelbar und individuell betroffen angesehen werden.

14 Ohne daß dieses Vorbringen geprüft zu werden braucht, ist festzustellen, daß die in Artikel 175 eröffnete Klagemöglichkeit nach den Ausführungen des Gerichtshofes in den Urteilen vom 12. Juli 1988 in der Rechtssache 377/87 (Parlament/Rat, Slg. 1988, 4017, Randnr. 9) und in der Rechtssache 383/86 (Kommission/Rat, Slg. 1988, 4051, Randnr. 9) auf der Vorstellung beruht, daß die Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gerichtshofes ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung ° soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat ° gegen den EWG-Vertrag verstösst. Diese Feststellung hat nach Artikel 176 zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus ausservertraglicher Haftung Anlaß geben.

15 In einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Klageerhebung, aber vor Verkündung des Urteils vorgenommen wurde, könnte eine die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Unterlassung feststellende Entscheidung des Gerichtshofes die in Artikel 176 bezeichneten Rechtsfolgen nicht mehr auslösen. In einem solchen Fall ist der Rechtsstreit daher ebenso wie in dem Fall gegenstandslos geworden, in dem das beklagte Organ der Aufforderung, tätig zu werden, innerhalb der Zweimonatsfrist entsprochen hat (siehe die Urteile Parlament/Rat, a. a. O., Randnr. 10, und Kommission/Rat, a. a. O., Randnr. 10).

16 Die Tatsache, daß die genannte Stellungnahme der Kommission die Klägerinnen nicht zufriedengestellt hat, ist insoweit ohne Bedeutung.

17 Nach der Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, Randnr. 2) meint Artikel 175 nämlich die Untätigkeit durch Nichtbescheidung oder Nichtstellungnahme, nicht aber den Erlaß einer anderen als der von den Betroffenen gewünschten oder für notwendig erachteten Handlung.

18 Es ist daher festzustellen, daß der Rechtsstreit bezueglich der Untätigkeitsklage in der Hauptsache erledigt ist.

Zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage (Rechtssache C-108/91)

19 Zur Begründung ihrer Einrede der Unzulässigkeit macht die Kommission zunächst geltend, daß die Nichtigkeitsklage als unzulässig anzusehen sei, da immer noch eine Untätigkeitsklage anhängig sei. Es fehle nämlich am Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen, solange der Gerichtshof prüfe, ob ihr Vorwurf gegenüber der Kommission, auf ihren Antrag auf Wiedereinführung der Abschöpfungen nicht reagiert zu haben, berechtigt sei.

20 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da die Kommission Stellung genommen hat. Die Rechtmässigkeit der Stellungnahme kann nämlich nur im Rahmen einer Nichtigkeitsklage in Frage gestellt werden.

21 Sodann macht die Kommission geltend, daß die Nichtigkeitsklage unzulässig sei, weil die Klägerinnen von der Entscheidung, die fraglichen Abschöpfungen nicht vollständig wiedereinzuführen, nicht unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 173 Absatz 2 EWG-Vertrag betroffen seien.

22 Eine ablehnende Entscheidung der Kommission ist, wie sich aus dem Urteil vom 8. März 1972 in der Rechtssache 42/71 (Nordgetreide, Slg. 1972, 105, Randnr. 5) ergibt, nach der Art des Antrags zu beurteilen, der durch sie beschieden wird.

23 Die Klägerinnen haben mit Schreiben vom 26. September 1990 die vollständige Wiedereinführung der Abschöpfung für Enten und Gänse beantragt. Artikel 5 der Verordnung sieht vor, daß eine solche Wiedereinführung nur durch Verordnung erfolgen kann.

24 Nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81 (Alusuisse, Slg. 1982, 3463, Randnr. 8) ist die Nichtigkeitsklage eines einzelnen aber nicht zulässig, soweit sie sich gegen eine Verordnung von allgemeiner Geltung im Sinne des Artikels 189 Absatz 2 EWG-Vertrag richtet. Das Merkmal zur Unterscheidung zwischen Verordnung und Entscheidung ist darin zu sehen, ob die fragliche Handlung allgemeine Geltung hat. Daher sind die Rechtsnatur der angefochtenen Handlung und insbesondere die Rechtswirkungen zu untersuchen, die sie erzeugen soll oder tatsächlich erzeugt.

25 Eine Handlung verliert ihren Charakter als Verordnung nicht dadurch, daß sich die Personen, auf die sie in einem gegebenen Zeitpunkt anzuwenden ist, der Zahl nach oder sogar namentlich bestimmen lassen, sofern nur feststeht, daß sie aufgrund eines durch sie im Hinblick auf ihren Zweck festgelegten objektiven Tatbestands rechtlicher oder tatsächlicher Art anwendbar ist (Urteil vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 6/68, Zuckerfabrik Watenstedt, Slg. 1968, 611).

26 Dazu ist festzustellen, daß eine Verordnung über die vollständige Wiedereinführung der Einfuhrabschöpfungen die Importeure von Enten und Gänsen, die Enten- und Gänsezuechter sowie alle Gefluegelschlachtereien ohne Unterschied betreffen würde. Die Klägerinnen sind deshalb ebenso wie jeder Wirtschaftsteilnehmer, der dieselbe Tätigkeit wie sie ausübt, nach dem Zweck der Verordnung nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer innerhalb des Sektors der Enten- und Gänseschlachtung betroffen.

27 Somit steht fest, daß die von den Klägerinnen beantragte Maßnahme eine Regelung von allgemeiner Geltung wäre.

28 Die Klägerinnen haben jedoch vorgetragen, daß ihre Lage derjenigen von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber einer Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen entspreche. Der Gerichtshof habe in seinen in diesem Bereich erlassenen Urteilen einzelnen das Recht zugesprochen, die Nichtigerklärung von Verordnungen zu beantragen. Insbesondere entspreche der Verpflichtung der Kommission zu Ermittlungen im Antidumpingbereich ihre Verpflichtung nach Artikel 4 der Verordnung, wonach sie zu prüfen habe, ob den Gemeinschaftserzeugern eine bedeutende Schädigung zugefügt werde oder zugefügt zu werden drohe. In diesem Zusammenhang führen die Klägerinnen aus, daß sie die Kommission selbst auf die ihnen zugefügte Schädigung hingewiesen hätten und die Kommission sich deshalb im Rahmen ihrer Untersuchungen auf die Absatzpreise der Klägerinnen hätte stützen müssen. Sowohl die Antidumpingregelung als auch Artikel 4 der Verordnung verpflichteten die Kommission, Schutzmaßnahmen zugunsten der geschädigten Gemeinschaftserzeuger zu treffen. Deshalb müssten natürliche oder juristische Personen gegen die Entscheidung, mit der ihnen der Schutz versagt worden sei, gerichtlich vorgehen können.

29 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Gerichtshof im Rahmen von Antidumpingverfahren anerkannt, daß Antragsteller in bestimmten Fällen eine Nichtigkeitsklage gegen die Ablehnung der Eröffnung eines Antidumpingverfahrens durch die Kommission erheben können, doch hat er ihnen ein solches Recht nur angesichts der ihnen in den einschlägigen Grundverordnungen verliehenen Rechtsstellung eingeräumt (siehe Urteil vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82, Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913, Randnr. 31). Diese Verordnungen erkennen nämlich ein berechtigtes Interesse der Erzeuger in der Gemeinschaft an der Einführung von Antidumpingmaßnahmen an und legen zu ihren Gunsten bestimmte genau umschriebene Rechte fest, nämlich das Recht, der Kommission alle Informationen zu unterbreiten, die sie für sachdienlich halten, unter bestimmten Vorbehalten von den der Kommission vorliegenden Informationen Kenntnis zu nehmen, auf Antrag angehört zu werden und die Möglichkeit zu erhalten, mit den anderen an demselben Verfahren beteiligten Personen zusammenzutreffen, und schließlich das Recht, unterrichtet zu werden, falls die Kommission beschließt, dem Antrag nicht zu entsprechen (Urteil Fediol/Kommission, a. a. O., Randnr. 25).

30 Im Rahmen der in der vorliegenden Rechtssache streitigen Verordnung ist kein entsprechender Schutz zugunsten der Erzeuger in der Gemeinschaft geschaffen worden. Die Klägerinnen können somit keinen Anspruch auf den gleichen gerichtlichen Rechtsschutz geltend machen, wie er den Antragstellern in einem Antidumpingverfahren gewährt wird.

31 Aufgrund dessen ist die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein aussergewöhnlicher Grund gegeben ist. Schließlich entscheidet der Gerichtshof nach Artikel 69 § 6 über die Kosten nach freiem Ermessen, wenn er die Hauptsache für erledigt erklärt.

33 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen im Rahmen der Nichtigkeitsklage unterlegen sind. Dagegen hat der Gerichtshof zwar festgestellt, daß der Rechtsstreit bezueglich der Untätigkeitsklage aufgrund der Antwort der Kommission erledigt ist, doch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß diese Antwort erst nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Frist und nach Klageerhebung erfolgt ist, so daß den Klägern bezueglich dieser Klage unnötige Kosten entstanden sind.

34 Deshalb sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, indem jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt werden.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Der Rechtsstreit in der Rechtssache C-15/91 ist in der Hauptsache erledigt.

2) Die Klage in der Rechtssache C-108/91 wird als unzulässig abgewiesen.

3) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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