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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: C-15/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag
Vorschriften:
EG-Vertrag Art. 173 Abs. 1 | |
EG-Vertrag Art. 93 Abs. 2 | |
EG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 a | |
EG-Vertrag Art. 92 Abs. 1 |
1 Andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung können nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten. Daher kann ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist.
Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt. In einer anderen Lage befindet sich jedoch ein Unternehmen, das durch die fragliche Entscheidung nicht nur als Unternehmen des betreffenden Sektors und damit als durch die streitige Beihilferegelung potenziell Begünstigter, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe betroffen ist, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat. Dieses Unternehmen ist auch unmittelbar betroffen, wenn der Mitgliedstaat, der die Beihilfe gewährt hat, nach der Entscheidung der Kommission verpflichtet ist, sie von ihm zurückzufordern. (vgl. Randnrn. 32-36)
2 Hat die Kommission in Bezug auf eine bereits durchgeführte Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) eröffnet, so ist sie nicht zur Ausweitung des Verfahrens verpflichtet, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Regelung ändert. Andernfalls wäre dieser Staat tatsächlich in der Lage, das Verfahren nach Belieben zu verlängern und somit den Erlass einer abschließenden Entscheidung hinauszuzögern.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch dazu, dass die in Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgesehene Verpflichtung, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben gilt, sondern sich auch auf die später an diesem Vorhaben vorgenommenen Änderungen erstreckt, wobei davon auszugehen ist, dass diese Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen kann, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlass gegeben hat. Diese Aussage bezieht sich nämlich auf die Änderungen, die an einem Beihilfevorhaben vor seinem Erlass vorgenommen werden, und ist daher nicht auf den Fall übertragbar, dass die Beihilferegelung bereits in Kraft war, als die Kommission von ihr Kenntnis erlangt hat. (vgl. Randnrn. 43-44)
3 Im Fall einer Beihilferegelung kann sich die Kommission darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen. Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob die Beihilferegelung außer Kraft getreten ist. Denn auch in einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht anhand ihrer allgemeinen Merkmale zu beurteilen. (vgl. Randnr. 51)
4 Die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Rechtsprechungsorgan seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.
Insbesondere bei Entscheidungen in Bezug auf staatliche Beihilfen kann sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben. (vgl. Randnrn. 65-66)
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Oktober 2000. - Italienische Republik (C-15/98) und Sardegna Lines - Servizi Marittimi della Sardegna SpA (C-105/99) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Beihilfen der Region Sardinien an den Schifffahrtssektor in Sardinien - Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Begründung. - Verbundene Rechtssachen C-15/98 und C-105/99.
Parteien:
In den verbundenen Rechtssachen C-15/98 und C-105/99
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato P. G. Ferri, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Klägerin in der Rechtssache C-15/98,
und
Sardegna Lines - Servizi Marittimi della Sardegna SpA, Cagliari (Italien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Caruso, U. Iaccarino, B. Carnevale und C. Caruso, Neapel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Caruso, 2 A, rue Van Moer, Brüssel,
Klägerin in der Rechtssache C-105/99,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und S. Dragone, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
" wegen Nichtigerklärung - in den Rechtssachen C-15/98 und C-105/99 - der Entscheidung 98/95/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien (ABl. 1998, L 20, S. 30) und - in der Rechtssache C-15/98 - des Schreibens vom 14. November 1997, mit dem die Kommission die Italienische Republik von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) gegen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtssektors (Darlehen/Leasingverträge zu Vorzugskonditionen für den Erwerb, den Umbau und die Reparatur von Schiffen): Änderung der Beihilferegelung C 23/96 (ex NN 181/95) (ABl. C 386, S. 6) in Kenntnis gesetzt hat,
erlässt
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 27. Januar 2000,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 22. Januar 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) die Nichtigerklärung der Entscheidung 98/95/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien (ABl. 1998, L 20, S. 30) und des Schreibens vom 14. November 1997 beantragt, mit dem die Kommission sie von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) gegen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtssektors (Darlehen/Leasingverträge zu Vorzugskonditionen für den Erwerb, den Umbau und die Reparatur von Schiffen): Änderung der Beihilferegelung C 23/96 (ex NN 181/95) (ABl. C 386, S. 6; im Folgenden: Entscheidung vom 14. November 1997) in Kenntnis gesetzt hat.
2 Die Sardegna Lines - Servizi Marittimi della Sardegna SpA (im Folgenden: Sardegna Lines) hat mit Klageschrift, die am 6. April 1998 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz eingegangen ist (Rechtssache T-58/98), gemäß Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag die Nichtigerklärung der Entscheidung 98/95 beantragt.
3 Da die beim Gerichtshof und beim Gericht anhängigen Klagen beide die Gültigkeit der Entscheidung 98/95 betrafen, hat sich das Gericht in der Rechtssache T-58/98 durch Beschluss der Fünften erweiterten Kammer vom 16. März 1999 (Sardegna Lines/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) für nicht zuständig erklärt, damit der Gerichtshof über den Antrag auf Nichtigerklärung der genannten Entscheidung entscheide. Diese Rechtssache ist am 25. März 1999 unter dem Aktenzeichen C-105/99 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
4 Da die beiden Rechtssachen miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident des Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 19. Oktober 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Maßnahmen der Region Sardinien zugunsten des Schifffahrtssektors in Sardinien
5 Die Region Sardinien richtete mit Gesetz Nr. 20 vom 15. Mai 1951 über Maßnahmen zugunsten von Schifffahrtsgesellschaften (Bollettino ufficiale della Regione della Sardegna vom 15. Oktober 1952), geändert durch Gesetz Nr. 15 vom 19. Juli 1954 (Bollettino ufficiale della Regione della Sardegna vom 23. August 1954; im Folgenden: Gesetz Nr. 20/1951), einen Fonds zur Finanzierung von Darlehen an Schifffahrtsgesellschaften ein, die beabsichtigen, Handelsschiffe zu bauen, zu erwerben, umzubauen, zu verändern und zu reparieren.
6 Diese Darlehen waren anfangs Gesellschaften vorbehalten, deren Gesellschaftssitz, steuerlicher Sitz und Registerhafen in Sardinien lagen (Artikel 2). Sie sind auf 60 % der Kosten der Maßnahme begrenzt. Im Fall von Bau-, Umbau- oder Reparaturarbeiten, für die der Antragsteller bereits Beihilfen nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften erhalten hat, können sie jedoch nicht mehr als 20 % der Investitionskosten betragen (Artikel 5).
7 Zinsen, Provisionen und andere mit dem Darlehen zusammenhängende Entgelte können für den Darlehensnehmer höchstens 3,5 % der Darlehensvaluta betragen. Bei paralleler Gewährung von Beihilfen nach nationalen Rechtsvorschriften gilt ein Satz von 4,5 % (Artikel 6). Das Darlehen ist ab dem dritten Jahr nach Indienststellung des darlehensfinanzierten Schiffes in nicht mehr als zwölf Jahresraten zurückzuzahlen (Artikel 9).
8 Das Gesetz Nr. 20/1951 wurde geändert durch die Artikel 99 und 100 des Regionalgesetzes Nr. 11 vom 4. Juni 1988 mit Vorschriften für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Region Sardinien (Finanzgesetz 1988, Supplemento ordinario zum Bollettino ufficiale della Regione della Sardegna vom 6. Juni 1988; im Folgenden: Gesetz Nr. 11/1988).
9 Gemäß Artikel 99 des Gesetzes Nr. 11/1988, der an die Stelle von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 20/1951 getreten ist, kann ein Unternehmen ein Darlehen nur erhalten, wenn es folgende Voraussetzungen erfuellt:
- Das Unternehmen hat den tatsächlichen Hauptsitz, den Verwaltungssitz und den Registerhafen sowie gegebenenfalls die Hauptlager und Zusatzausrüstung in einer der Hafenstädte der Region;
- alle im Eigentum des Unternehmens stehenden Schiffe sind in den Registerhäfen der Region eingetragen;
- das Unternehmen nutzt die Häfen der Region als Zentrum seiner Schifffahrtstätigkeiten und läuft sie im Rahmen dieser Tätigkeiten an; regelmäßige Schiffsdienste enden in diesen Häfen oder laufen regelmäßig einen oder mehrere von ihnen an;
- das Unternehmen verpflichtet sich, Überholungsarbeiten in den Häfen der Region vorzunehmen, sofern sardische Werften über die betriebliche Kapazität verfügen und keine auf höherer Gewalt beruhenden Hinderungsgründe, unumgängliche Leasingerfordernisse oder offensichtliche wirtschaftliche oder zeitliche Einschränkungen vorliegen;
- das Unternehmen übernimmt die Verpflichtung, auf Schiffen mit einer Bruttotonnage von über 250 Tonnen ein besonderes Kontingent von Seeleuten aller für das ordnungsgemäße Funktionieren des Schiffes erforderlichen Kategorien zu beschäftigen, die in die allgemeine Heuerliste des Registerhafens eingetragen sind; alle Besatzungsmitglieder sind von der allgemeinen und besonderen Liste des Registerhafens anzuheuern, wobei einschränkend einzig die nationalen Beschäftigungsvorschriften für Seeleute zu beachten sind.
10 Nach Artikel 100 des Gesetzes Nr. 11/1988 können die sardischen Behörden Schifffahrtsgesellschaften, die den Erwerb eines Schiffes mit einem Leasingvertrag anstatt mit einem Darlehen finanzieren wollen, einen Zuschuss in Form einer Zinsvergünstigung gewähren. Dieser Zuschuss entspricht der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten eines Darlehens in Höhe der jährlichen Tilgungsrate bei Zugrundelegung des Referenzzinssatzes, d. h. des Zinssatzes für Darlehen im Schiffsbausektor, und der Zinsbelastung bei einem Darlehen in selber Höhe zum Zinssatz von 5 %. Am Ende der Vertragslaufzeit kann das Schiff, für das ein Zuschuss geleistet wurde, vom Leasingnehmer für einen Betrag in Höhe von 1 % des Kaufpreises erworben werden.
11 Das Gesetz Nr. 11/1988 wurde geändert durch Artikel 36 des Gesetzes Nr. 9 vom 15. Februar 1996 mit Vorschriften über die Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans der Region Sardinien (Finanzgesetz 1996, Supplemento ordinario zum Bollettino ufficiale della Regione Autonoma della Sardegna vom 17. Februar 1996; im Folgenden: Gesetz Nr. 9/1996).
12 Im Hinblick auf die Anpassung des Gesetzes Nr. 20/1951 an das Gemeinschaftsrecht und die einschlägigen Richtlinien sieht das Gesetz Nr. 9/1996 insbesondere die Aufhebung von Artikel 2 des Gesetzes Nr. 20/1951 und von Artikel 99 des Gesetzes Nr. 11/1988 vor. Das neue Gesetz ändert auch bestimmte finanzielle Modalitäten der Darlehen und der Leasinggeschäfte und räumt Maßnahmen zur Einführung neuer, technologisch fortschrittlicher Transportmittel Vorrang ein.
Sachverhalt
Rechtssache C-15/98
13 Die Kommission erlangte aufgrund einer Beschwerde Kenntnis von der Beihilferegelung für sardische Reeder nach dem Gesetz Nr. 20/1951 in der Fassung des Gesetzes Nr. 11/1988. Diese Regelung war zwar vor dem Inkrafttreten des EG-Vertrags in Kraft gesetzt worden; die Kommission war jedoch der Auffassung, dass sie nach Inkrafttreten des EG-Vertrags in wesentlichen Punkten geändert worden sei, und betrachtete sie daher als eine neue, nicht notifizierte Beihilfe.
14 Mit Schreiben vom 10. September und 23. November 1993 forderte die Kommission Italien auf, ihr über die fragliche Regelung Auskunft zu geben. Italien übersandte daraufhin Informationen, und am 18. Januar 1994 fand in Rom ein Gespräch mit Dienststellen der Kommission statt. Danach jedoch blieben die Schreiben der Kommission unbeantwortet.
15 Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 setzte die Kommission die italienische Regierung von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag in Kenntnis und forderte sie zur Äußerung auf. In diesem Schreiben führte die Kommission aus, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder ihrer Ansicht nach eine neue Beihilfe sei, die rechtswidrig sei, weil sie nicht notifiziert worden sei. Außerdem äußerte die Kommission auf der Grundlage der übermittelten Informationen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt.
16 Die Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten wurden durch eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1996, C 368, S. 2) veröffentlichte Mitteilung der Kommission über die Einleitung dieses Verfahrens unterrichtet.
17 Die italienische Regierung nahm mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 Stellung, die sardischen Behörden mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 und 22. Januar 1997. Sie machten insbesondere geltend, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder auf die Einwände der Kommission hin in der Zwischenzeit durch das Regionalgesetz Nr. 9/1996 geändert worden sei. Die sardischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass sich die nach dem Gesetz Nr. 20/1951 in der Fassung des Gesetzes Nr. 11/1988 an Unternehmen des Schifffahrtsektors gewährten Darlehen insgesamt auf 12 697 450 000 ITL beliefen.
18 Am 21. Oktober 1997 erließ die Kommission die Entscheidung 98/95.
19 In dieser Entscheidung traf die Kommission im Wesentlichen folgende Feststellungen:
- Da durch das Gesetz Nr. 11/1988 umfangreiche Änderungen an der 1951 eingeführten Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder vorgenommen worden seien, stelle die geänderte Beihilferegelung eine neue Beihilfe dar, die der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte notifiziert werden müssen.
- Diese Beihilferegelung sei eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 Absatz 1 EG), da "[d]ie begünstigten Unternehmen... von einer finanziellen Last befreit [werden], die sie üblicherweise zu tragen hätten (handelsübliche Zinsen und andere Darlehens- und Leasingaufwendungen)", "diese Last... aus staatlichen Mitteln (insbesondere von den sardischen Behörden) getragen [wird]", "die Beihilfe... sektorspezifisch [ist] (sie ist auf die Schifffahrt beschränkt)" und "die Beihilfe... den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt". Zum letztgenannten Punkt weist die Entscheidung darauf hin, dass mehr als 90 % des Güteraustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und Sardinien auf dem Seeweg erfolge und 65 % des touristischen Verkehrs (Beförderung von Fahrgästen mit ihren Fahrzeugen) zwischen dem Festland und Sardinien durch Schifffahrtsunternehmen abgewickelt werde.
- Die Beihilferegelung falle nicht unter die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag, da sie gegen die grundlegenden Prinzipien der Niederlassungsfreiheit (Artikel 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG]) und des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 6 und 48 Absatz 2 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 Absatz 2 EG]) verstoße.
Der Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit bestehe darin, dass Gesellschaften, die zwar in Sardinien niedergelassen seien, deren Hauptsitz sich aber nicht in Sardinien befinde oder deren Schiffe anderswo registriert seien, von der Beihilferegelung ausgeschlossen seien. Die Verpflichtung, auf Schiffen über 250 Tonnen ein Mindestkontingent von Seeleuten zu beschäftigen, die in der Heuerliste des sardischen Registerhafen des Schiffes eingetragen seien, stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar.
- Zudem erfuelle die Beihilferegelung nicht die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag.
Zwar könnten in Sardinien Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag gewährt werden, doch sei die fragliche Beihilfe nicht im Rahmen einer Beihilferegelung erfolgt, die die Förderung der regionalen Entwicklung zum Ziel habe, da sie auf den Schifffahrtssektor beschränkt sei. Im Übrigen könne nach dieser Vorschrift keine Beihilfe freigestellt werden, die nicht die Leitlinien der Gemeinschaft für Beihilfen zugunsten spezifischer empfindlicher Sektoren wie des Seeverkehrs beachte.
Was die Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag betreffe, so beachte die Beihilferegelung nicht die durch die Leitlinien der Gemeinschaft von 1989 für staatliche Beihilfen an Schifffahrtsunternehmen (SEK[89] 921 endg. vom 3. August 1989) und von 1997 für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. 1997, C 205, S. 5) auferlegte Verpflichtung zur Transparenz bei der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Beihilfen für den Schiffbau (Verordnung [EG] Nr. 3094/95 des Rates vom 22. Dezember 1995, ABl. L 332, S. 1, geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 1904/96 des Rates vom 27. September 1996, ABl. L 251, S. 5). Beihilfen für das Schiffsleasing stellten Betriebsbeihilfen dar, die nach den genannten Leitlinien nicht zulässig seien.
- Die italienische Regierung habe im Verwaltungsverfahren weder bestritten, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder eine neue Beihilfe darstelle, noch den Verstoß gegen die grundlegenden Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Abrede gestellt.
- Die Entscheidung 98/95 betreffe nicht die jüngsten Änderungen der Beihilferegelung insbesondere durch das Gesetz Nr. 9/1996, die getrennt geprüft würden.
20 Die Kommission war demzufolge der Ansicht, dass die Darlehen und Leasingverträge über insgesamt 12 697 450 000 ITL, die Unternehmen im Schifffahrtssektor nach dem Gesetz Nr. 20/1951, geändert durch das Gesetz Nr. 11/1988, gewährt worden seien, Elemente enthielten, die eine staatliche Beihilfe darstellten, die sowohl unzulässig als auch mit dem EG-Vertrag unvereinbar sei (Artikel 1 der Entscheidung 98/95). Sie gab der Italienischen Republik auf, von jedem Begünstigten eines Darlehens oder Leasingvertrags einen Betrag zurückzufordern, der dem Unterschied zwischen der Summe der Zinsaufwendungen und/oder anderen Aufwendungen, die der Begünstigte gemäß den normalen Marktbedingungen hätte tragen müssen, und den von ihm tatsächlich aufgewendeten Beträgen entspricht (Artikel 2 der Entscheidung 98/95).
21 Außerdem eröffnete die Kommission mit Entscheidung vom 14. November 1997 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder in der durch das Gesetz Nr. 9/1996 geänderten Fassung. Zu dieser Entscheidung erging eine Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 386, S. 6).
Rechtssache C-105/99
22 Im Juli 1992 wurde Sardegna Lines auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 20/1951 in der Fassung des Gesetzes Nr. 11/1988 eine Finanzierung in Höhe von 9 600 000 000 ITL für den Erwerb eines auf den Namen Moby Dream getauften Schiffes gewährt, das zur Personenbeförderung bestimmt war und 16 000 000 000 ITL kostete.
23 Diese Finanzierung in Höhe von 60 % der Investitionskosten erfolgte in Form eines Darlehens zum Zinssatz von 3,5 %, das ab dem dritten Jahr nach der tatsächlichen Indienststellung des Schiffes in zwölf gleichen Jahresraten zu tilgen war.
Zulässigkeit der Klagen
Zulässigkeit der Klage der Italienischen Republik
24 Die Kommission erhebt gegen die gesamte Klage der Italienischen Republik eine Unzulässigkeitseinrede. Ihrer Ansicht nach kann sich eine Klage regelmäßig auf die Nichtigerklärung nur eines Rechtsakts beziehen. Der Gerichtshof habe zwar in bestimmten Ausnahmefällen zugelassen, dass mit ein und derselben Klage die Nichtigerklärung mehrerer Entscheidung begehrt werde. Dies gelte dann, wenn die betreffenden Entscheidungen in prozessualer, zeitlicher und sachlicher Hinsicht parallel seien (vgl. Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Frankreich/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7), wenn die eine Entscheidung die Folge der anderen sei (vgl. Urteil vom 2. März 1967 in den Rechtssachen 25/65 und 26/65, Simet und Feram/Hohe Behörde, Slg. 1967, 42) oder wenn die streitigen Entscheidungen auf einem komplexen Verwaltungsverfahren beruhten (vgl. Urteil vom 31. März 1965 in den Rechtssache 12/64 und 29/64, Ley/Kommission, Slg. 1965, 148). Die beiden von der Italienischen Republik angefochtenen Entscheidungen fielen aber unter keine dieser Ausnahmen.
25 Außerdem würden in der Klageschrift der Italienischen Republik die Klagegründe, die gegen die Entscheidung 98/95 und die Entscheidung vom 14. November 1997 geltend gemacht würden, nicht voneinander unterschieden. Da diese Entscheidungen aber zwei Beihilferegelungen beträfen, die sich wesentlich voneinander unterschieden, könnten die Klagegründe nicht dieselben sein; ihre Vermengung müsse daher zur Unzulässigkeit der gesamten Klage führen.
26 Hilfsweise trägt die Kommission vor, die Klage der Italienischen Republik sei zum Teil unzulässig, und zwar soweit sie gegen die Entscheidung vom 14. November 1997 gerichtet sei. Die Klagegründe der Italienischen Republik bezögen sich nämlich nur auf die Entscheidung 98/95.
27 Die Italienische Republik macht geltend, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens hätte sein müssen und dass dieser Fehler sowohl der Entscheidung 98/95, die das erste Verfahren beendet habe, als auch der Entscheidung vom 14. November 1997 über die Eröffnung eines zweiten Verfahrens anhafte. Außerdem würden in beiden Entscheidungen, die dieselbe Beihilferegelung zum Gegenstand hätten, gleichartige Rügen gegen diese Regelung erhoben. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. November 1997 nicht auf spezifische Klagegründe gestützt worden. In erster Linie sei ihre Klage jedoch auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/95 gerichtet, auf die sich alle geltend gemachten Klagegründe bezögen.
28 Auch wenn eine Klage nur dann auf Nichtigerklärung mehrerer Rechtsakte gerichtet sein könnte, wenn zwischen diesen ein hinreichender Zusammenhang besteht, und wenn diese Voraussetzung bei der Entscheidung 98/95 und der Entscheidung vom 14. November 1997 nicht erfuellt wäre, könnte die vorliegende Klage aufgrund dieses fehlenden Zusammenhangs nur insoweit unzulässig sein, als sie auf die Nichtigerklärung der zweitgenannten Entscheidung gerichtet ist.
29 Im Übrigen muss die Klageschrift nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 § 1 der Verfahrensordnung u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Wie aber die Kommission in ihrer Klagebeantwortung bemerkt und die Italienische Republik in ihrer Erwiderung selbst eingeräumt hat, beziehen sich alle Klagegründe und Argumente der Klägerin in Wirklichkeit nur auf die Entscheidung 98/95.
30 Daraus folgt, dass die Klage der Italienischen Republik jedenfalls unzulässig ist, soweit sie auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 14. November 1997 gerichtet ist.
Zulässigkeit der Klage von Sardegna Lines
31 Die Klägerin Sardegna Lines vertritt - von der Kommission unwidersprochen - die Ansicht, dass sie von der Entscheidung 98/95 unmittelbar und individuell betroffen und ihre Klage daher zulässig sei. Auch wenn diese Entscheidung an die Italienische Republik gerichtet sei, sei sie als sardischer Reeder, dem die von der Kommission in Frage gestellte Beihilferegelung zugute gekommen sei, ganz wesentlich betroffen, da sie die gewährte Beihilfe werde zurückerstatten müssen. Im Übrigen habe der Gerichtshof bereits die Zulässigkeit der Klage eines Unternehmens in ähnlicher Lage bejaht (Urteil vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, I-1173).
32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können andere Personen als die Adressaten einer Entscheidung nur dann individuell betroffen sein, wenn diese Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, und vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-321/95 P, Greenpeace Council u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1651, Randnrn. 7 und 28).
33 Demgemäß hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten kann, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung ist nämlich für das klagende Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 15, und vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-6/92, Federmineraria u. a./Kommission, Slg. 1993, I-6357, Randnr. 14).
34 Die Klägerin Sardegna Lines befindet sich jedoch in einer anderen Lage. Sie ist durch die Entscheidung 98/95 nicht nur als Unternehmen des Schifffahrtssektors in Sardinien und damit als von der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder potenziell Begünstigte, sondern auch in ihrer Eigenschaft als tatsächlich Begünstigte einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe betroffen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat.
35 Daraus folgt, dass die Klägerin Sardegna Lines von der Entscheidung 98/95 individuell betroffen ist.
36 Da die Italienische Regierung nach Artikel 2 der Entscheidung 98/95 verpflichtet ist, von jedem Begünstigten eines Darlehens oder Leasingvertrags das darin enthaltene Beihilfeelement zurückzufordern, ist die Klägerin Sardegna Lines auch als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen anzusehen.
37 Nach alledem ist die Klage von Sardegna Lines zulässig.
Begründetheit
Die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe
38 Die Italienische Republik rügt erstens, die Kommission habe die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder zwei verschiedenen anstatt einem einheitlichen Verfahren unterworfen und den Gegenstand des Verfahrens geändert, das zum Erlass der Entscheidung 98/95 geführt habe. Zweitens beanstandet sie, dass die Kommission die Regelung wegen Verstoßes gegen die Artikel 6, 48 Absatz 2 und 52 EG-Vertrag für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt habe, und spricht der Kommission zudem jede Befugnis ab, einen derartigen Verstoß im Rahmen eines Verfahrens der Prüfung staatlicher Beihilfen festzustellen.
39 Die Klägerin Sardegna Lines macht geltend, die Kommission habe gegen die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) verstoßen. Außerdem verstoße die Entscheidung 98/95 gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag.
40 Darüber hinaus machen die Klägerinnen dieselben Klagegründe geltend, nämlich falsche Einstufung der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder als neue Beihilfe, unzureichende Begründung der Entscheidung 98/95 im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag, Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und Begründungsmangel im Hinblick auf diese Bestimmungen sowie Rechtswidrigkeit der mit der Entscheidung 98/95 auferlegten Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen.
Zum Fehlen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens (Rechtssache C-15/98)
41 Die Italienische Republik trägt vor, dass die 1988 und 1996 erfolgten Änderungen der Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder nicht tiefgreifend gewesen seien und dass es daher durch nichts gerechtfertigt gewesen sei, diese Regelung zum Gegenstand zweier verschiedener Verwaltungsverfahren zu machen (vgl. Urteil vom 9. Oktober 1984 in den Rechtssachen 91/83 und 127/83, Heineken Brouwerijen, Slg. 1984, 3435). Die Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 9/1996 hätte es der Kommission vielmehr ermöglicht, zu dieser Beihilferegelung einen endgültigen Standpunkt einzunehmen und gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
42 Die Kommission hält dem entgegen, dass sie nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag verpflichtet gewesen sei, in Bezug auf die Beihilferegelung in der durch das Gesetz Nr. 9/1996 geänderten Fassung ein neues Verfahren einzuleiten. Im Übrigen könnten die Mitgliedstaaten den Erlass einer abschließenden Entscheidung auf unbegrenzte Zeit verzögern, wenn die Kommission verpflichtet wäre, die während des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Änderungen einer Beihilferegelung zu berücksichtigen.
43 Hat die Kommission in Bezug auf eine bereits durchgeführte Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnet, so ist sie nicht zur Ausweitung des Verfahrens verpflichtet, wenn der betreffende Mitgliedstaat diese Regelung ändert. Andernfalls wäre dieser Staat tatsächlich in der Lage, das Verfahren nach Belieben zu verlängern und somit den Erlass einer abschließenden Entscheidung hinauszuzögern.
44 Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil Heineken Brouwerijen, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die in Artikel 93 Absatz 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgesehene Verpflichtung, die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen zu unterrichten, nicht nur für das ursprüngliche Vorhaben gelte, sondern sich auch auf die später an diesem Vorhaben vorgenommenen Änderungen erstrecke, wobei davon auszugehen sei, dass diese Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Konsultationen erfolgen könne, zu denen die ursprüngliche Mitteilung Anlass gegeben habe. Dieses Urteil bezieht sich nämlich auf die Änderungen, die an einem Beihilfevorhaben vor seinem Erlass vorgenommen werden; die Entscheidung ist daher nicht auf den Fall übertragbar, dass die Beihilferegelung bereits in Kraft war, als die Kommission von ihr Kenntnis erlangt hat.
45 Überdies hätte die Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 9/1996 durch die Kommission, selbst wenn dieses Gesetz, wie die Italienische Republik behauptet, die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang gebracht hätte, keine Auswirkungen auf die Beurteilung derjenigen Beihilfen durch die Kommission gehabt, die nach der Regelung in ihrer früheren Fassung gewährt worden waren.
46 Der Klagegrund, mit dem die Italienische Republik das Fehlen eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens geltend macht, ist daher zurückzuweisen.
Zur Änderung des Gegenstands des Verfahrens (Rechtssache C-15/98)
47 Nach Ansicht der Italienischen Republik hat die Kommission jedoch dadurch, dass sie beschlossen habe, das Gesetz Nr. 9/1996 in ihrer Entscheidung 98/95 nicht zu berücksichtigen, den Gegenstand des 1996 eröffneten Verfahrens wesentlich geändert. Während das Verfahren nämlich ursprünglich eine angeblich geltende Beihilferegelung betroffen habe, habe die das Verfahren abschließende Entscheidung eine Regelung zum Gegenstand gehabt, die nicht mehr angewandt worden sei. Die Kontrolle durch die Kommission könne sich aber nur auf eine noch angewandte Beihilferegelung beziehen. Sei eine Regelung nicht mehr in Kraft, so habe sich die Kontrolle nicht mehr auf die Regelung als solche, sondern auf die Beihilfen zu beziehen, die aufgrund dieser Regelung tatsächlich gewährt worden seien.
48 Genau dies habe die Kommission im vorliegenden Fall auch getan, als sie nach Einleitung des Verfahrens gegen die Beihilferegelung in der Fassung des Gesetzes Nr. 11/1988 in ihrer Entscheidung 98/95 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die sardischen Schifffahrtsgesellschaften gewährten Darlehen und Leasingverträge über insgesamt 12 697 450 000 ITL mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien. Nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs hätte jedoch eine solche Änderung des Gegenstands des Verfahrens der italienischen Regierung und den Beteiligten mitgeteilt werden müssen, damit diese in der Lage gewesen wären, sachdienliche Bemerkungen vorzubringen und ihre Interessen zu verteidigen.
49 Die Kommission bestreitet zunächst die Prämisse der Italienischen Republik, dass sich ihre Kontrolle nicht auf Beihilferegelungen erstrecke, die nicht mehr anwendbar seien. Es stehe nämlich fest, dass sie zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage die Rückforderung der aufgrund jeder vertragswidrigen Regelung gewährten Beihilfen verlangen könne (vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache C-280/95, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-259).
50 Weiter bestreitet die Kommission, den Gegenstand des Verfahrens geändert zu haben. Ihre Mitteilung von 1996, mit der die Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens gegen die streitige Beihilferegelung unterrichtet worden seien, habe sich schon nach ihrer Überschrift auf Beihilfen bezogen, die die sardischen Behörden den sardischen Reedern gewährt hätten. In der Mitteilung sei außerdem auf die Verpflichtung der Italienischen Republik hingewiesen worden, die frühere Lage durch Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen wiederherzustellen. Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Verfahren keine abstrakte Regelung, sondern konkrete, unter Missachtung des Gemeinschaftsrechts gewährte Beihilfen zum Gegenstand gehabt habe.
51 Im Fall einer Beihilferegelung kann sich die Kommission darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18, und vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, I-3671, Randnr. 48). Diese Befugnis besteht unabhängig davon, ob die Beihilferegelung außer Kraft getreten ist. Denn auch in einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht anhand ihrer allgemeinen Merkmale zu beurteilen.
52 Die Kommission hat auch entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik nicht den Gegenstand des Verfahrens geändert, das stets die durch das Gesetz Nr. 20/1951 in der Fassung des Gesetzes Nr. 11/1988 eingeführte Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder betroffen hat. So gibt die Kommission in Punkt VII ihrer Entscheidung 98/95 an, dass die Beihilferegelung im Ergebnis unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei; im Licht dessen ist der verfügende Teil dieser Entscheidung auszulegen (vgl. Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 41).
53 Der auf die Änderung des Verfahrens gestützte Klagegrund der Italienischen Republik ist daher zurückzuweisen.
Zur unzureichenden Begründung im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und zum Verstoß gegen diese Vorschrift
54 Die Italienische Republik weist zunächst darauf hin, dass die Entscheidung 98/95 keineswegs deutlich mache, aus welchem Grund die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen könne.
55 Was die Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten betreffe, beschränke sich die Entscheidung sodann auf die Angabe, dass mehr als 90 % des Gütertransports zwischen den Mitgliedstaaten und Sardinien auf dem Seeweg erfolge und 65 % des touristischen Verkehrs (Beförderung von Fahrgästen mit ihren Fahrzeugen) zwischen dem Festland und Sardinien durch Schifffahrtsgesellschaften abgewickelt werde. Diese hohen Prozentsätze seien aber nur normale Folge der Insellage Sardiniens. Außerdem implizierten sie nicht zwangsläufig eine Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da die Anbindung kleiner Inseln sehr wohl in vollem Umfang von der Seeschifffahrt abhängig sein könne, ohne dass dieser Handel dadurch beeinträchtigt wäre. Schließlich sei das Volumen des Handels zwischen Sardinien und den anderen Mitgliedstaaten sehr gering, da 89 % der Waren und 97 % der Passagiere von oder nach dieser Insel über italienische Häfen reisten.
56 Die Italienische Republik schließt daraus, dass die Entscheidung 98/95 bezüglich der Anwendung von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag unzureichend begründet sei.
57 Die Klägerin Sardegna Lines trägt zunächst vor, dass die Kommission gegen die letztgenannte Vorschrift verstoßen habe.
58 Entgegen den in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen enthalte die Entscheidung keine Angabe über die Lage auf dem betreffenden Markt, den Anteil der betroffenen Unternehmen an diesem Markt, ihre Ausfuhren und die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Handelsströme.
59 Dieser Umstand wiege umso schwerer, als der betroffene Markt nicht der Markt der Waren oder der touristischen Dienstleistungen sei, sondern der Markt für Beförderungen von und nach Sardinien. Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364, S. 7) sei die Inselkabotage im Mittelmeerraum erst seit dem 1. Januar 1999 liberalisiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe daher weder Gefahr bestanden, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder den Wettbewerb zwischen italienischen Wirtschaftsteilnehmern verfälsche oder zu verfälschen drohe, noch, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.
60 Mit denselben Argumenten macht die Klägerin Sardegna Lines außerdem geltend, dass die Kommission die Entscheidung 98/95 insoweit unzureichend begründet habe.
61 Die Kommission trägt vor, dass die Beihilfen für die sardischen Schifffahrtsgesellschaften selektiv gewährt würden und damit zwangsläufig den Wettbewerb verfälschten. Außerdem sei Sardinien eine der drei größten Inseln im Mittelmeerraum und auf dem Seeweg sowohl von der italienischen Halbinsel als auch von Frankreich und Spanien aus erreichbar, wo es ebenfalls Schifffahrtsgesellschaften gebe; daher bestuenden unzweifelhaft Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten.
62 Schließlich sei die Verordnung Nr. 3577/92 vorliegend nicht einschlägig, da sie definitionsgemäß nicht den Seeverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfasse; nur für diesen komme es gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf die Auswirkung auf den Handel an. Die sardischen Firmen, die Beihilfen erhielten, könnten aber auch Schifffahrtslinien nach Frankreich oder Spanien bedienen. Außerdem schließe die Verordnung Nr. 3577/92 nicht das Bestehen eines Wettbewerbs zwischen Unternehmen auf dem Markt des Seeverkehrs zwischen Sardinien und der italienischen Halbinsel aus. So seien andere als italienische Gesellschaften auch vor dem 1. Januar 1999 berechtigt gewesen, Seekabotagedienstleistungen in Italien zu erbringen, indem sie ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat hätten registrieren lassen, ohne dass ihnen deswegen die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder zugute gekommen sei. Jedenfalls entfalte diese Regelung ihre Wirkungen auch über den 1. Januar 1999 hinaus.
63 Die Klägerin Sardegna Lines rügt mit dem geltend gemachten Verstoß gegen Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auch, dass die Kommission die Entscheidung 98/95 in Bezug auf diese Vorschrift nicht hinreichend begründet habe.
64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag erklärt staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
65 Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Rechtsprechungsorgan seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteil vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63).
66 Insbesondere zu Entscheidungen in Bezug auf staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (vgl. Urteile vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52).
67 Wie die Italienische Republik bemerkt hat, enthält aber die Entscheidung 98/95 keine Begründung in Bezug auf die Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder. Die bloße Behauptung, dass die Beihilfe sektorspezifisch und auf die Schifffahrt Sardiniens beschränkt sei, ist keine solche Begründung. Im Übrigen beziehen sich diese Gesichtspunkte der Entscheidung weniger auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung als auf die der Spezifizität, die eines der weiteren Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist (vgl. Urteil Belgien/Kommission, Randnr. 26).
68 Zur Frage der Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat die Kommission in der Entscheidung 98/95 ausgeführt, dass sich die Beihilfen an die sardischen Reeder auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten, da mehr als 90 % des Gütertransports zwischen den Mitgliedstaaten und Sardinien auf dem Seeweg erfolge und 65 % des touristischen Verkehrs (Beförderung von Fahrgästen mit ihren Fahrzeugen) zwischen dem Festland und Sardinien durch Schifffahrtsgesellschaften abgewickelt würden.
69 Die Kommission hat damit zwar auf die Bedeutung des Seeverkehrs für den Handel zwischen Sardinien und der übrigen Gemeinschaft hingewiesen. Sie hat aber keinerlei Feststellungen zum Wettbewerb zwischen den sardischen und den in anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik ansässigen Schifffahrtsgesellschaften getroffen. Somit hat die Kommission insoweit nicht berücksichtigt, dass Inselkabotage im Mittelmeerraum bis zum 1. Januar 1999 von der Liberalisierung der Seeverkehrsdienstleistungen in den Mitgliedstaaten ausgeschlossen war.
70 Die Kommission hat zwar im Verfahren vor dem Gerichtshof eine Reihe von Gesichtspunkten dafür angeführt, dass dieser Umstand Auswirkungen auf den Austausch von Dienstleistungen im Seeverkehr zwischen Sardinien und bestimmten anderen Mitgliedstaaten als der Italienischen Republik, insbesondere dem Königreich Spanien und der Französischen Republik, nicht habe ausschließen können. Diese Begründung ist jedoch in der Entscheidung 98/95 nicht enthalten.
71 Die Kommission hat vor dem Gerichtshof außerdem vorgetragen, dass die Beihilferegelung zugunsten sardischer Reeder den Handel zwischen Mitgliedstaaten umso mehr beeinträchtige, als mehrere der durch das Gesetz Nr. 11/1988 eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen gegen die grundlegenden Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und des Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstießen.
72 In den Punkten I und VI der Entscheidung 98/95 stützt sich die Kommission auf diese angeblichen Verstöße aber nur, um eine Anwendung der Ausnahmen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag von vornherein auszuschließen.
73 Nach alledem greift der Klagegrund der unzureichenden Begründung der Entscheidung 98/95 im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag durch.
74 Infolgedessen ist die Entscheidung 98/95 für nichtig zu erklären, ohne dass die anderen von der Italienischen Republik und der Klägerin Sardegna Lines geltend gemachten Klagegründe geprüft zu werden bräuchten.
Kostenentscheidung:
Kosten
75 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
76 Im vorliegenden Fall wird die gegen die Entscheidung vom 14. November 1997 gerichtete Klage der Italienischen Republik als unzulässig abgewiesen. Den Klagen der Italienischen Republik und der Sardegna Lines gegen die Entscheidung 98/95 wird dagegen stattgegeben.
77 Daher haben in der Rechtssache C-15/98 die Italienische Republik und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen, während in der Rechtssache C-105/99 die Kommission die gesamten Kosten trägt.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage der Italienischen Republik gegen das Schreiben vom 14. November 1997, mit dem die Kommission sie von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) gegen Beihilfen zugunsten des Schifffahrtssektors (Darlehen/Leasingverträge zu Vorzugskonditionen für den Erwerb, den Umbau und die Reparatur von Schiffen): Änderung der Beihilferegelung C 23/96 (ex NN 181/95) in Kenntnis gesetzt hat, wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Entscheidung 98/95/EG der Kommission vom 21. Oktober 1997 über eine Beihilfe der Region Sardinien (Italien) an den Schifffahrtssektor in Sardinien wird für nichtig erklärt.
3. In der Rechtssache C-15/98 tragen die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften jeweils ihre eigenen Kosten.
4. In der Rechtssache C-105/99 trägt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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