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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: C-150/02 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 4
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 5. Februar 2004. - Streamserve Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Marken, die ausschließlich aus beschreibenden Zeichen oder Angaben bestehen - Wort 'Streamserve'. - Rechtssache C-150/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-150/02 P

Streamserve Inc., Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kääriäinen, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00 (Streamserve/HABM [Streamserve], Slg. 2002, II-723) wegen Aufhebung dieses Urteils, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) mit ihrer Entscheidung vom 28. Februar 2000 über die Zurückweisung der Eintragung des Wortes Streamserve als Gemeinschaftsmarke - außer für die Waren der Kategorien Handbücher und Veröffentlichungen - (Sache R 423/1999-2) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstieß,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch E. Joly als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, des Richters J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und der Richterin F. Macken,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Die Streamserve Inc. (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 25. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T106/00 (Streamserve/HABM [Streamserve], Slg. 2002, II-723, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt und Aufhebung dieses Urteils beantragt, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zweite Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) mit ihrer Entscheidung vom 28. Februar 2000 über die Zurückweisung der Eintragung des Wortes Streamserve als Gemeinschaftsmarke für die Waren anderer Kategorien als Handbücher und Veröffentlichungen (Sache R 423/19992) (im Folgenden: streitige Entscheidung) nicht gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) verstoßen hat.

Rechtlicher Rahmen

2. Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

Gemeinschaftsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

3. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung lautet:

Von der Eintragung ausgeschlossen sind

a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen,

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,

...

4. Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt:

Die Gemeinschaftsmarke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten,

...

b) Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

...

im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Ausgangsrechtsstreit

5. Am 22. August 1997 beantragte die Intelligent Document Systems Scandinavia AB die Eintragung des Wortes Streamserve als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klassen 9 und 16 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung.

6. Bei den Waren der Klasse 9, für die die Eintragung beantragt wurde, handelte es sich um Folgendes: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsanlagen, einschließlich Computer, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Bildschirme, Tastaturen, Prozessoren, Drucker und Scanner; auf Bändern, Platten, Disketten und anderen maschinenlesbaren Trägern gespeicherte Computerprogramme.

7. Die in der Anmeldung bezeichneten Waren der Klasse 16 waren Folgende: Gelistete Computerprogramme; Handbücher; Zeitungen und Veröffentlichungen; Lehr und Unterrichtsmittel.

8. Am 18. Februar 1999 wurde die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke auf die Rechtsmittelführerin übertragen.

9. Die Prüferin des HABM wies diesen Antrag mit Entscheidung vom 21. Mai 1999 zurück, gegen die die Rechtsmittelführerin Beschwerde einlegte.

10. Die Zweite Beschwerdekammer des HABM wies die Beschwerde durch die streitige Entscheidung mit der Begründung zurück, dass das Wort Streamserve, das aus der Kombination zweier englischer Wörter ohne Hinzufügung eines ungewöhnlichen oder originellen Elements entstanden sei, die Bestimmung der betreffenden Waren beschreibe, nämlich die Verwendung einer Technik für die Übertragung digitaler Daten von einem Server aus, durch die diese in gleichmäßigem und ununterbrochenem Fluss verarbeitet werden könnten (so genannte StreamingTechnik), und dass die Prüferin unter diesen Umständen zu Recht angenommen habe, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 der Eintragung dieses Wortes als Gemeinschaftsmarke entgegenstehe.

Angefochtenes Urteil

11. Die Rechtsmittelführerin erhob mit am 27. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Das Gericht hat der Klage im angefochtenen Urteil nur teilweise stattgegeben.

12. Erstens hat das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolge, dass die Zeichen oder Angaben, auf die er sich beziehe, nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzelnen Unternehmen vorbehalten seien, sondern von allen frei verwendet werden könnten.

13. Zweitens hat das Gericht nach der Feststellung, dass sich die von den Waren der Rechtsmittelführerin angesprochenen Verkehrskreise aus anglophonen Durchschnittsverbrauchern, Internetbenutzern und Personen zusammensetzten, die sich für die audiovisuellen Aspekte des Internets interessierten, in den Randnummern 40 bis 49 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 im vorliegenden Fall gegeben seien, nämlich dass aus der Sicht dieser Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren bestehe, für die die Eintragung beantragt worden sei.

14. Das Gericht hat zum einen die Ansicht vertreten, dass sich das Wort Streamserve aus einem Grundverb (serve) und einem Substantiv (stream) zusammensetze und für die betroffenen Verbraucher demnach nicht ungewöhnlich sei. Es hat zum anderen ausgeführt, dass sich das Wort Streamserve auf eine Technik der Übertragung digitaler Daten von einem Server aus beziehe, durch die diese in gleichmäßigem und ununterbrochenem Fluss verarbeitet werden könnten, und dass es sich bei dieser Übertragungstechnik um eine der Funktionen der betroffenen Waren und nicht nur um eines ihrer Verwendungsgebiete handele.

15. In Randnummer 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus den Schluss gezogen, dass dieses Wort zur Bezeichnung eines Merkmals der meisten der in der Anmeldung genannten Waren dienen könne und dass ihm für diese Waren das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 erwähnte absolute Eintragungshindernis entgegenzuhalten sei.

16. Drittens hat das Gericht in Bezug auf die gleichen Waren festgestellt, dass die streitige Entscheidung rechtmäßig nur auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 habe erlassen werden können und dass daher der Klagegrund, wonach die Entscheidung gegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung verstoßen habe, nicht durchgreife und deshalb zurückzuweisen sei.

17. Dagegen hat das Gericht die Ansicht vertreten, dass das HABM weder nachgewiesen habe, dass das genannte Wort beschreibenden Charakter haben könne, noch, dass es für die Waren der Kategorien Handbücher und Veröffentlichungen nicht unterscheidungskräftig sei. Es hat anschließend die streitige Entscheidung aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Eintragung dieses Wortes für die Waren der beiden Kategorien zurückgewiesen wurde.

Zum Rechtsmittel

18. Die Rechtsmittelführerin beantragt, das angefochtene Urteil, soweit es die streitige Entscheidung für die Waren bestätigt, die nicht in die Kategorien Handbücher und Veröffentlichungen fallen, sowie die streitige Entscheidung aufzuheben. Sie beantragt außerdem, dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

19. Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

20. Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

21. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe mit seiner Ansicht einen Rechtsfehler begangen, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolge, wonach die in diesem Artikel genannten Zeichen oder Angaben von allen frei zu verwenden seien. Diese Feststellung des Gerichts stehe nicht völlig im Einklang mit dem Standpunkt von Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Baby-dry, der vom Gerichtshof bestätigt worden sei (Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C383/99 P, Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I6251) und wonach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 nicht darauf abziele, jeder Monopolisierung gewöhnlicher beschreibender Ausdrücke vorzubeugen, sondern [darauf], die Eintragung beschreibender Marken zu vermeiden, für die kein Schutz gewährt werden könnte (Nr. 78 der Schlussanträge). Das Gericht habe daher bei der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Sachverhalt ein zu strenges Kriterium angewandt.

22. Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 können Gemeinschaftsmarken alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

23. Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

24. So werden Zeichen und Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wurde, dienen können, nach der Verordnung Nr. 40/94 als ihrem Wesen nach ungeeignet angesehen, die Herkunftsfunktion der Marke zu erfuellen, unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 vorgesehenen Möglichkeit, Unterscheidungskraft durch Benutzung zu erlangen.

25. Dadurch, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 die Eintragung als Gemeinschaftsmarke von Zeichen oder Angaben untersagt, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für die die Eintragung beantragt wurde, verfolgt er das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift erlaubt daher nicht, dass diese Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. zu den gleichen Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteile vom 4. Mai 1999 in den Rechtssachen C108/97 und C109/97, Windsurfing Chiemsee, Slg. 1999, I2779, Randnr. 25, und vom 8. April 2003 in den Rechtssachen C53/01 bis C55/01, Linde u. a., Slg. 2003, I3161, Randnr. 73, und zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 Urteil vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C191/01 P, HABM/Wrigley, Slg. 2003, I0000).

26. Indem das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Urteils die Ansicht vertreten hat, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolge, wonach es möglich sein müsse, dass die angemeldeten Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet würden, hat es nicht gegen die Ziele dieser Vorschrift verstoßen und diese daher zutreffend ausgelegt.

27. Diese Entscheidungsgründe sind demnach nicht rechtsfehlerhaft.

28. Der erste Rechtsmittelgrund ist folglich zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

29. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht sei aufgrund einer Fehlinterpretation des Sachverhalts der Ansicht gewesen, dass das Wort Streamserve den betroffenen Verbrauchern nicht ungewöhnlich erscheine. Dieses aus dem Verb serve und dem Substantiv stream zusammengesetzte Wort bestehe nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die der Bezeichnung eines der Merkmale der betreffenden Waren dienten, sondern habe erfinderischen Charakter, da es nicht in der spezifischen Informatik und Internetsprache verwendet werde, um die in der Anmeldung genannten Waren oder auch eines ihrer Merkmale zu bezeichnen.

30. Mit ihrem Vorbringen, dass das Gericht aufgrund einer Fehlinterpretation des Sachverhalts der Ansicht gewesen sei, dass Streamserve für die betroffenen Verkehrskreise ein gewöhnliches Wort sei und nicht zur Bezeichnung der Merkmale der Waren dienen könne, auf die sich die Anmeldung beziehe, beschränkt sich die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts zu beanstanden, ohne übrigens irgendeine Verfälschung des ihm unterbreiteten Akteninhalts geltend zu machen. Diese Würdigung stellt aber keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes im Rechtsmittelverfahren unterliegt (Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I7561, Randnr. 22).

31. Indem das Gericht außerdem aus sämtlichen in den Randnummern 44 bis 48 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen abgeleitet hat, dass das Wort Streamserve im Verkehr ein Merkmal der meisten in der Anmeldung genannten Waren bezeichnen könne, hat es Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 richtig angewandt (vgl. Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).

32. Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

33. Nach alledem ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet und muss daher zurückgewiesen werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

34. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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