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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: C-151/00
Rechtsgebiete: Richtlinie Nr. 97/66/EWG


Vorschriften:

Richtlinie Nr. 97/66/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 18. Januar 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/66/EG - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-151/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-151/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Mongin als Bevollmächtigten,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und A. Lercher als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt und der Kommission mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (ABl. 1998, L 24, S. 1) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt und der Kommission mitgeteilt hat.

2 Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 97/66 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Richtlinie bis zum 24. Oktober 1998, oder, was Artikel 5 anbelangt, bis zum 24. Oktober 2000 nachzukommen. Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Artikel 15 Absatz 4 den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem der Richtlinie unterliegenden Gebiet erlassen.

3 Da die Kommission von der Französischen Republik keine Mitteilung über Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/66 erhalten hatte, gab sie der französischen Regierung mit Schreiben vom 3. Februar 1999 Gelegenheit, sich binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens dazu zu äußern.

4 Mit Schreiben vom 12. April 1999 teilte die Ständige Vertretung Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission mit, dass die Richtlinie 97/66 bereits teilweise in französisches Recht umgesetzt worden sei. Die verbleibenden Bestimmungen der Richtlinie 97/66 würden durch ein Dekret zur Änderung des Artikels D.98-1 des Code des postes et telecommunications umgesetzt, dessen Erlass für Mitte 1999 angekündigt sei. Artikel 12 der Richtlinie 97/66 werde gleichzeitig mit der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) umgesetzt. Ferner werde noch geprüft, ob eine Berufung auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 97/66 erforderlich sei.

5 Da die französische Regierung die angekündigten Maßnahmen nicht ergriffen hatte oder jedenfalls nicht mitgeteilt hatte, richtete die Kommission am 23. Juli 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Französische Republik mit der Aufforderung, die Umsetzung der Richtlinie 97/66 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme abzuschließen. In einem Antwortschreiben vom 22. Oktober 1999, das sich auf mehrere Vertragsverletzungsverfahren bezog, wiesen die französischen Stellen auf die laufenden Arbeiten zur Umsetzung der Richtlinie 97/66 hin.

6 Die Kommission erhielt von der französischen Regierung keine weiteren Informationen, aus denen sie hätte schließen können, dass die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 97/66 endgültig erlassen und in Kraft getreten seien. Sie hat daher die vorliegende Klage erhoben.

7 Die französische Regierung bestreitet die ihr obliegende Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 97/66 in innerstaatliches Recht nicht und gesteht ihre Verspätung ein. Die Umsetzung der Richtlinie 97/66 erfordere eine Änderung des genannten Code. Das Umsetzungsverfahren sei eingeleitet und werde schnellstmöglich abgeschlossen.

8 Da die Umsetzung der Richtlinie 97/66 also nicht fristgemäß erfolgt ist, ist die Klage der Kommission begründet.

9 Es ist daher festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/66 verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die innerstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 2, 3, 4 und 6, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 in Kraft gesetzt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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