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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: C-151/01 P
Rechtsgebiete: Verordnung 2081/92


Vorschriften:

Verordnung 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
Verordnung 2081/92 Art. 4 Abs. 1
Verordnung 2081/92 Art. 4 Abs. 2
Verordnung 2081/92 Art. 5 Abs. 3
Verordnung 2081/92 Art. 7
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine natürliche oder juristische Person kann nur dann von einer Bestimmung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, individuell betroffen sein, wenn diese Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt. Im vorliegenden Fall betrifft die Verordnung Nr. 1338/2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung Nr. 2081/92 die Rechtsmittelführerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin, die Stopfenten in dem betreffenden geografischen Gebiet hält, das in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation angegeben ist, und die die Erzeugnisse aus dieser Haltung vermarktet. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Betrieb ausgeübt werden kann.

Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1338/2000 in einer Lage befand, die es erforderlich machte, dass sie Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornimmt, um die genannten Bedingungen zu erfuellen, reicht nicht dafür aus, dass sie in gleichartiger Weise wie ein Adressat einer Entscheidung individuell betroffen ist. Zum einen wäre die Rechtsmittelführerin, auch wenn man annimmt, dass die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 gemäß einer besonderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2081/92 die Folgen der beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Einzelpersonen, darunter auch die Rechtsmittelführerin, hätte berücksichtigen müssen, keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung Nr. 1338/2000 aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt. Zum anderen ist die Schaffung einer Produktionsstruktur, die mit den Hoechstgrenzen für die Erzeugung von Enten vereinbar ist, die in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation vorgesehen sind, auch für jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer geboten, der aus Enten hergestellte Erzeugnisse unter der Verwendung der geschützten geografischen Angabe canard à foie gras du Sud-Ouest" vermarkten möchte.

( vgl. Randnrn. 33-37 )

2. Das durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschaffene Einspruchsverfahren ist nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat. Diese Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 verstößt nicht gegen den Anspruch jeder Person auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie ihn das Gemeinschaftsrecht als allgemeinen Grundsatz garantiert, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist. In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung, den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission stellt, zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen.

( vgl. Randnrn. 45-47 )


Beschluss des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. Januar 2002. - La Conqueste SCEA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtssache C-151/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-151/01 P

La Conqueste SCEA mit Sitz in Morlaas (Frankreich), Prozeßbevollmächtigte: A. Lyon-Caen, F. Fabiani und F. Thiriez, avocats Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00 (La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181) wegen Aufhebung dieses Beschlusses,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud und X. Lewis als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin N. Colneric sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: R. Grass

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die La Conqueste SCEA hat mit Klageschrift, die am 6. April 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T-215/00 (La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II-181, im Folgenden: angefochtener Beschluss) eingelegt, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2000 der Kommission vom 26. Juni 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 154, S. 5), soweit mit ihr die Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" als geschützte geografische Angabe eingetragen wird, als unzulässig abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 535/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. L 83, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2081/92) regelt gemäß ihren Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben auf Gemeinschaftsebene für bestimmte Agrarerzeugnisse und bestimmte Lebensmittel.

3 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 lautet:

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

...

b) ,geografische Angabe der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

- das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

- bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geografischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde."

4 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:

Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen."

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zählt die Elemente auf, die diese Spezifikation zwingend enthalten muss und zu denen nach Buchstabe c die Abgrenzung des geografischen Gebietes gehört.

5 In der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es: Um den Schutz geografischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein." Ihre dreizehnte Begründungserwägung lautet: Das Eintragungsverfahren muss jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen."

6 Die Artikel 5 bis 7 der Verordnung Nr. 2081/92 sehen das so genannte normale" Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor. Der Eintragungsantrag einer Vereinigung von Erzeugern und/oder Verarbeitern oder - unter bestimmten Bedingungen - einer natürlichen oder juristischen Person (Artikel 5 Absätze 1 und 2) muss insbesondere die Spezifikation gemäß Artikel 4 der Verordnung umfassen (Artikel 5 Absatz 3) und ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende geografische Gebiet liegt (Artikel 5 Absatz 4). Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn mit dieser Spezifikation und den übrigen Dokumenten, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, der Kommission, wenn er der Auffassung ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfuellt sind (Artikel 5 Absatz 5).

7 Artikel 6 der Verordnung Nr. 2081/92 legt das Verfahren fest, nach dem die Kommission den Antrag auf Eintragung einer Bezeichnung zu behandeln hat. Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Antrag sämtliche in Artikel 4 der Verordnung vorgesehenen Angaben enthält (Artikel 6 Absatz 1). Gelangt sie zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so nimmt sie eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vor (Artikel 6 Absatz 2). Sofern bei ihr kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung eingelegt wird, trägt sie die Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben" ein (Artikel 6 Absatz 3). Die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen werden dann im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (Artikel 6 Absatz 4). Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 zu der Ansicht, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung, die Veröffentlichung gemäß deren Artikel 6 Absatz 2 nicht vorzunehmen (Artikel 6 Absatz 5).

8 Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 regelt das Einspruchsverfahren gegen die Eintragung und bestimmt:

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.

(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.

(4) Ein Einspruch ist nur zulässig, wenn

- entweder dargelegt wird, dass die Bedingungen gemäß Artikel 2 nicht eingehalten werden,

- oder dargelegt wird, dass sich die Eintragung der vorgeschlagenen Bezeichnung nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden,

- oder ausreichende Angaben darin enthalten sind, die den Schluss zulassen, dass die Bezeichnung, deren Eintragung beantragt wurde, eine Gattungsbezeichnung ist.

(5) Ist ein Einspruch im Sinne des Absatzes 4 zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten, innerhalb von drei Monaten entsprechend ihren internen Verfahren zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.

a) Wird eine solche einvernehmliche Regelung erzielt, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Einzelheiten mit, die das Zustandekommen dieser Regelung ermöglicht haben, sowie die Stellungnahmen des Antragstellers und des Einspruchsführers. Bleiben die gemäß Artikel 5 erhaltenen Angaben unverändert, so verfährt die Kommission nach Artikel 6 Absatz 4. Im gegenteiligen Fall leitet sie erneut das Verfahren des Artikels 7 ein.

b) Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 eine Entscheidung, die den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr Rechnung trägt. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht

9 Der Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wird in dem angefochtenen Beschluss wie folgt geschildert:

7 Die Klägerin ist ein in Südwestfrankreich niedergelassenes Unternehmen, das sich mit der Erzeugung und dem künstlichen Brüten von Eiern von Mulard-Enten sowie der Haltung und dem Stopfen dieser Enten befasst.

8 Am 5. Mai 1999 übermittelte die französische Regierung der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2081/92 einen Antrag der Association pour la défense du palmipède à foie gras du Sud-Ouest auf Eintragung der Bezeichnung ,canard à foie gras du Sud-Ouest als geschützte geografische Angabe.

9 Dieser Antrag wurde am 28. September 1999 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2081/92 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 274, S. 5).

10 Die Klägerin legte mit Schreiben vom 6. Oktober 1999 beim französischen Minister für Landwirtschaft und Fischerei gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 Einspruch gegen die Eintragung ein. Sie machte insbesondere geltend, dass das Verfahren der Eintragung der Bezeichnung ,canard à foie gras du Sud-Ouest als geschützte geografische Angabe auf nationaler Ebene nicht hinreichend öffentlich abgelaufen sei und dass die Spezifikation, die zusammen mit dem Eintragungsantrag der Association pour la défense du palmipède à foie gras du Sud-Ouest eingereicht worden sei, Angaben enthalte, die in keinem Zusammenhang mit dem Schutz der geografischen Herkunft stuenden. Insbesondere seien die Anforderungen hinsichtlich der maximalen Produktionskapazität der Betriebe, in denen die ,canard à foie gras gehalten und gestopft würden, nicht gerechtfertigt und hätten sehr schwerwiegende Folgen für die gesundheitliche und hygienische Unbedenklichkeit sowie die Sicherheit der Produktion, da die handwerklichen Kleinbetriebe eine Monopolstellung erhielten.

11 Am 6. Oktober 1999 sandte die Klägerin diese Einspruchserklärung auch der Kommission, die ihr mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mitteilte, dass der Einspruch nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei den zuständigen französischen Behörden eingelegt werden müsse. Mit Schreiben vom 2. November 1999 antwortete die Klägerin der Kommission, sie habe den Einspruch zugleich bei den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden eingelegt.

12 Mit Schreiben vom 8. März 2000 teilte das französische Ministerium für Landwirtschaft und Fischerei der Klägerin mit, dass ihr Einspruch nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verordnung Nr. 2081/92 erfuelle und daher der Kommission nicht übermittelt werde. Dem Vorbringen der Klägerin, dass die Beschränkung der Größe der Betriebe, in denen die Enten gehalten und gestopft würden, sehr schwerwiegende Folgen für die gesundheitliche und hygienische Unbedenklichkeit sowie die Sicherheit der Produktion hätte, könne nicht gefolgt werden, da die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften unabhängig von der Größe der Betriebe für alle gälten. Die Klägerin erhob mit am 8. April 2000 eingegangener Klageschrift beim französischen Conseil d'État Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.

13 Am 28. März 2000 übermittelte der Ständige Vertreter Frankreichs bei der Europäischen Union der Kommission eine Note, in der dargelegt war, weshalb die zuständigen französischen Behörden beschlossen hatten, den Einspruch der Klägerin nicht der Kommission zuzuleiten.

14 [Später] erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1338/2000... Nach der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung wurde ,[n]ach Veröffentlichung der im Anhang angeführten Bezeichnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften... gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der... Verordnung [Nr. 2081/92] eingelegt. Nach Auffassung der Kommission sollte die Bezeichnung deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als geografische Angabe geschützt werden."

10 Mit Klageschrift, die am 22. August 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1338/2000 erhoben.

11 Mit besonderem Schriftsatz, der am 12. Oktober 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Rechtsmittelführerin hat ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Einrede am 21. November 2000 eingereicht.

Der angefochtene Beschluss

12 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

13 Nach einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines Einzelnen gegen eine Verordnung stellte das Gericht zunächst in Randnummer 32 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Verordnung Nr. 1338/2000 keineswegs an bestimmte Wirtschaftsteilnehmer wie die Rechtsmittelführerin gerichtet sei, sondern allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geografischen und qualitativen Anforderungen entsprächen, das Recht gewähre, diese Erzeugnisse unter der Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" zu vermarkten, während sie dieses Recht allen Unternehmen versage, deren Erzeugnisse diese für sämtliche Erzeuger gleichen Voraussetzungen nicht erfuellten. In Randnummer 33 des Beschlusses folgerte das Gericht hieraus, dass die Verordnung eine Maßnahme von allgemeiner Geltung darstelle, die für objektiv bestimmte Situationen gelte und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personen erzeuge, nämlich gegenüber allen Unternehmen, die ein Erzeugnis mit objektiv bestimmten Merkmalen herstellten.

14 Das Gericht prüfte sodann die von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Argumente, um festzustellen, ob die Verordnung Nr. 1338/2000 sie trotz ihrer allgemeinen Geltung und ihres normativen Charakters individuell betreffe, weil diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berühre und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiere wie den Adressaten einer Entscheidung.

15 Die Rechtsmittelführerin machte geltend, da ihre Tätigkeiten Teil einer vertikal integrierten Produktionskette seien, die vollständig in dem betreffenden geografischen Gebiet angesiedelt sei, könne sie die Anforderungen der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation zur Hoechstzahl der Enten, die pro Betrieb oder pro Unternehmer gehalten und gestopft werden könnten, nicht einhalten und daher die fragliche Bezeichnung, unter der sie ihre Erzeugnisse seit mehr als zwanzig Jahren vermarkte, nicht mehr verwenden. Zu diesem Vorbringen stellte das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses fest, dass jeder andere Erzeuger, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befinde, wie sie die Rechtsmittelführerin geltend mache, von der Verordnung Nr. 1338/2000 in derselben Weise betroffen sei.

16 Das Gericht fügte in derselben Randnummer des angefochtenen Beschlusses hinzu, dass die Behauptung der Rechtsmittelführerin, diese Anforderungen der Spezifikation seien ausschließlich in der Absicht festgelegt worden, sie vom Markt für Stopfenten aus Südwestfrankreich zu verdrängen, durch keinen konkreten Beweis untermauert werde. Außerdem hielt es das Gericht in Randnummer 37 seines Beschlusses für unerheblich, dass die Verordnung Nr. 1338/2000 schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Tätigkeit der Rechtsmittelführerin habe, denn der Umstand, dass sich ein normativer Akt auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken könne, vermöge diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben, sofern - wie im vorliegenden Fall - seine Anwendung aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolge.

17 Zu dem Argument aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C-309/89 (Codorniu/Rat, Slg. 1994, I-1853), dass eine Bestimmung mit Normcharakter Wirtschaftsteilnehmer individuell betreffen könne, wenn sie in besondere Rechte dieser Wirtschaftsteilnehmer eingreife, stellte das Gericht in Randnummer 40 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Rechtsmittelführerin weder behauptet noch bewiesen habe, dass der Gebrauch der geografischen Bezeichnung, die sie beanspruche, aus einem besonderen, dem im Urteil Codorniu/Rat behandelten entsprechenden Recht folge, das sie auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene vor Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 erworben habe und in das im Sinne dieses Urteils eingegriffen worden wäre.

18 Die Rechtsmittelführerin trug auch vor, da in die ihr durch Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 gewährten Verfahrensgarantien eingegriffen worden sei, sei sie als von der Verordnung Nr. 1338/2000 unmittelbar betroffen anzusehen, weil ihr sonst jeder effektive Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter versagt werde. Dazu erinnerte das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Beschlusses zunächst an seine Rechtsprechung, wonach weder das Verfahren der Ausarbeitung von Rechtsnormen noch die Rechtsnormen selbst als Maßnahmen von allgemeiner Geltung nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie es der Anspruch auf rechtliches Gehör einen darstelle, eine Beteiligung der betroffenen Personen voraussetzten, da davon ausgegangen werde, dass die Interessen dieser Personen durch die für den Erlass derartiger Rechtsakte zuständigen politischen Instanzen wahrgenommen würden, und wonach es daher mangels ausdrücklicher Verfahrensgarantien dem Wortlaut und dem Geist des Artikels 230 EG widerspräche, wenn ein Einzelner schon aufgrund seiner Beteiligung an der Vorbereitung einer gesetzgeberischen Handlung später eine Klage gegen diese Handlung erheben dürfte (Beschlüsse des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-109/97, Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 1998, II-3533, Randnrn. 60 und 68, und vom 9. November 1999 in der Rechtssache T-114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II-3331, Randnr. 50). In Randnummer 43 des angefochtenen Beschlusses folgerte das Gericht hieraus, dass die Zulässigkeit der Klage, mit der es befasst war, allein anhand der besonderen Verfahrensgarantien zu beurteilen sei, die dem Einzelnen durch die Verordnung Nr. 2081/92 gewährt würden.

19 Dazu stellte das Gericht in den Randnummern 44 bis 47 des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Verordnung Nr. 2081/92 auf Gemeinschaftsebene keine besonderen Verfahrensgarantien für den Einzelnen festlege, sondern dass die die dem Einzelnen gewährten Verfahrensgarantien im Rahmen des Verfahrens des Einspruchs gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 gegen die Eintragung allein in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fielen und nicht mit der Ausübung irgendeines Ermessens durch die Kommission verbunden seien. In Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht insbesondere darauf hin, dass Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2081/92 nur den Mitgliedstaaten das Recht einräume, bei der Kommission Einspruch gegen die Eintragung einzulegen, und dass nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 der betroffene Mitgliedstaat den Einspruch, der bei ihm von einer in ihrem berechtigten Interesse betroffenen natürlichen oder juristischen Person eingelegt worden sei, nicht der Kommission zu übermitteln brauche, sondern nur die erforderlichen Maßnahmen zu treffen habe, damit der Einspruch fristgerecht berücksichtigt" werde.

20 Schließlich stellte das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Beschlusses fest, selbst wenn man außerdem davon ausginge, dass die zuständige französische Behörde mit ihrer Weigerung, der Kommission den bei ihr eingelegten Einspruch zu übermitteln, bestimmte Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerin verletzt habe, würde daraus nicht folgen, dass die Klage schon aus diesem Grund zulässig wäre. Zur Begründung dieser Schlussfolgerung stützte sich das Gericht auf folgende Erwägungen:

49 Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG ist der Gemeinschaftsrichter selbst dann nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit der Handlung einer nationalen Behörde zu entscheiden, wenn die betreffende Handlung Teil eines gemeinschaftlichen Regelungsprozesses ist; denn aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Gemeinschaftsorganen ergibt sich eindeutig, dass die Handlung der nationalen Behörde die gemeinschaftliche Regelungsinstanz bindet und demzufolge den Inhalt der zu treffenden Gemeinschaftsentscheidung bestimmt (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 57).

50 Dies ist der Fall, wenn die zuständige nationale Behörde beschließt, der Kommission den Einspruch, den ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 bei ihr eingelegt hat, nicht zu übermitteln (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 58). Nach den vorstehenden Erwägungen (siehe oben, Randnr. 45) ist diese Entscheidung für die Kommission bindend; sie kann keinen Einspruch berücksichtigen, den eine andere Person als ein Mitgliedstaat an sie gerichtet hat.

51 Vorbehaltlich einer möglichen Anrufung des Gerichtshofes nach Artikel 226 EG ist es also allein Sache der nationalen Gerichte, gegebenenfalls im Anschluss an eine Vorlage an den Gerichtshof, über die Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Handlung und, falls behauptet wird, diese Handlung habe einen Schaden verursacht, über die mögliche Haftung des betreffenden Mitgliedstaats zu entscheiden (Beschluss CSR Pampryl/Kommission, Randnr. 59).

52 Insoweit ist zu bemerken, dass die Klägerin gegen die Entscheidung der zuständigen französischen Behörde, ihren Einspruch nicht der Kommission zu übermitteln, beim französischen Conseil d'État Klage erhoben hat."

Das Rechtsmittel

21 Die Rechtsmittelführerin führt vier Rechtsmittelgründe an.

22 Erstens macht sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es unterlassen habe, zu prüfen, ob die Verordnung Nr. 1338/2000 sie aufgrund ihrer tatsächlichen Situation, insbesondere der Struktur ihrer Produktionskette, im Verhältnis zu allen anderen Erzeugern in der betreffenden Region in besonderer Weise berühre. Insoweit macht sie geltend, dass das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses keine abstrakten Erwägungen im Hinblick auf jeden anderen Erzeuger, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage befindet", hätte anstellen dürfen. Unter Berücksichtigung des Gegenstands der Verordnung Nr. 1338/2000, der im Schutz der Angabe Sud-Ouest" in der Bezeichnung von aus Enten hergestellten Erzeugnissen bestehe, hätte das Gericht konkret die Situation der Rechtsmittelführerin, wie diese sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung darstellte, im Verhältnis zu der Situation der anderen in dieser Region gelegenen Unternehmen prüfen müssen.

23 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht dabei festgestellt hätte, dass sie zu diesem Zeitpunkt der einzige Betrieb in der betreffenden Region mit einer vertikal integrierten Produktionskette gewesen sei und dass die Verordnung Nr. 1338/2000, da die dem Eintragungsantrag beigefügte Spezifikation den Schutz der geografischen Angabe canard à foie gras du Sud-Ouest" allein den handwerklichen Betrieben vorbehalte, die kleine Produktionseinheiten mit weniger als 1 000 Haltungsplätzen pro Jahr und pro Unternehmer umfassten, sie zur Schaffung einer Produktionsstruktur zwinge, die derjenigen dieser Betriebe in der betreffenden Region entspreche, und es jedem anderen Betrieb verwehre, in der Zukunft eine der ihren entsprechende Produktionskette zu schaffen.

24 Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in den Randnummern 38 bis 40 des angefochtenen Beschlusses ihre Ausführungen zum Urteil Codorniu/Rat entstellt zu haben. Sie macht geltend, dass die Nichtigkeitsklage eines Einzelnen gegen eine Verordnung in Anwendung der Grundsätze, die sich aus den Randnummern 18 bis 20 jenes Urteils ergäben, zulässig sei, wenn die Anwendung der Verordnung besondere Rechte berühre, die der Kläger möglicherweise erworben habe, und wenn besondere Umstände ihn aus dem Kreis der übrigen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben.

25 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht verkannt, dass für sie besondere Umstände vorgelegen hätten, indem es aufgrund der Feststellung, dass die Herkunftsangaben, die sie seit 20 Jahren auf ihren Erzeugnissen anbringe, nicht Gegenstand eines gewerblichen Schutzrechts seien, ihre Argumente aus dem Urteil Codorniu/Rat zurückgewiesen habe.

26 Drittens macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel hinsichtlich ihrer Rüge der Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz behaftet sei. Sie wirft dem Gericht insoweit vor, nicht zu dem Vorbringen Stellung genommen zu haben, dass es mit dem in der Gemeinschaftsrechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren sei, dass Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92, da er nicht ausdrücklich vorsehe, dass eine in ihrem berechtigten Interesse betroffene Person im Fall der Unterlassung durch den Mitgliedstaat einen Einspruch unmittelbar an die Kommission richten könne, so ausgelegt werde, dass er diese Möglichkeit ausschließe.

27 Viertens habe das Gericht Artikel 7 der Verordnung Nr. 2081/92 fehlerhaft ausgelegt und den genannten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz verletzt.

28 Hierzu macht sie zum einen geltend, dass Artikel 7 aufgrund der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 2081/92, wie sie insbesondere in deren dreizehnter Begründungserwägung zum Ausdruck komme, so hätte ausgelegt werden müssen, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die Übermittlung eines Einspruchs unterlasse, den eine in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person einlege und der im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 4 dieses Artikels erfuelle, die betreffende Person unmittelbar bei der Kommission Einspruch einlegen könne.

29 Zum anderen macht die Klägerin geltend, die Auslegung des Gerichts, wonach ein solcher unmittelbarer Einspruch im Fall der Unterlassung des Mitgliedstaats nicht zulässig sei, verstoße jedenfalls gegen den allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, der dem Einzelnen einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter garantiere.

30 In ihrer Erwiderung fügt sie hinzu, dass der Gerichtshof mit der im Beschluss vom 26. Oktober 2000 in der Rechtssache C-447/98 P (Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission, Slg. 2000, I-9097, Randnr. 74) getroffenen Feststellung, aus dem Wortlaut und der Systematik des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 ergebe sich, dass der Einspruch gegen eine Eintragung nicht von dem Mitgliedstaat ausgehen könne, der den Eintragungsantrag gestellt habe, erhebliche, wenn nicht unüberwindbare Hindernisse für die in ihrem berechtigten Interesse betroffenen Personen geschaffen habe, den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter gegen die Verordnungen der Kommission über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe geltend zu machen.

31 Die Rechtsmittelführerin trägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer solchen Verordnung durch ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit überprüfen zu lassen, über dessen Vorlegung auf jeden Fall die nationalen Gerichte nach ihrem Ermessen zu entscheiden hätten, ihr im vorliegenden Fall endgültig verschlossen sei, seitdem es der französische Conseil d'État mit Urteil vom 8. Juni 2001 abgelehnt habe, die Rechtmäßigkeit der Weigerung der französischen Behörden zu überprüfen, einen von ihr gegen die - unter streitigen Bedingungen erfolgende - Eintragung der Bezeichnung canard à foie gras du Sud-Ouest" eingelegten Einspruch zu berücksichtigen.

Würdigung durch den Gerichtshof

32 Ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Artikel 119 seiner Verfahrensordnung jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

33 Zum ersten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofes korrekt angewandt hat, wonach eine natürliche oder juristische Person nur dann von einer Bestimmung, die aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Tragweite normativen Charakter hat, individuell betroffen sein kann, wenn diese Bestimmung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt (vgl. insbesondere Urteil Codorniu/Rat, Randnrn. 19 und 20, und Beschluss vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-341/00 P, CNPA u. a./Kommission, Slg. 2001, I-5263, Randnrn. 25 und 26).

34 Im vorliegenden Fall stellt es sich nämlich so dar, dass die Verordnung Nr. 1338/2000 die Rechtsmittelführerin nur in ihrer objektiven Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmerin betrifft, die Stopfenten in dem betreffenden geografischen Gebiet hält, das in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation angegeben ist, und die die Erzeugnisse aus dieser Haltung vermarktet. Es handelt sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die jederzeit von jedem beliebigen Betrieb ausgeübt werden kann.

35 Der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung Nr. 1338/2000 in einer Lage befand, die es erforderlich machte, dass sie Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornimmt, um die genannten Bedingungen zu erfuellen, reicht nicht dafür aus, dass sie in gleichartiger Weise wie ein Adressat einer Entscheidung individuell betroffen ist.

36 Zum einen wäre die Rechtsmittelführerin, auch wenn man annimmt, dass die Kommission bei Erlass der Verordnung Nr. 1338/2000 gemäß einer besonderen Bestimmung der Verordnung Nr. 2081/92 die Folgen der beabsichtigten Handlung für die Situation bestimmter Einzelpersonen, darunter auch die Rechtsmittelführerin, hätte berücksichtigen müssen, keineswegs von der Verpflichtung entbunden gewesen, nachzuweisen, dass sie durch die Verordnung Nr. 1338/2000 aufgrund einer tatsächlichen Situation beeinträchtigt ist, die sie aus dem Kreis aller anderen Wirtschaftsteilnehmer heraushebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2001 in der Rechtssache C-451/98, Antillean Rice Mills/Rat, Slg. 2001, I-8949, Randnrn. 59 bis 62).

37 Zum anderen ist, wie die Rechtsmittelführerin selbst vorgetragen hat, die Schaffung einer Produktionsstruktur, die mit den Hoechstgrenzen für die Erzeugung von Enten vereinbar ist, die in der dem Eintragungsantrag beigefügten Spezifikation vorgesehen sind, auch für jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer geboten, der aus Enten hergestellte Erzeugnisse unter der Verwendung der geschützten geografischen Angabe canard à foie gras du Sud-Ouest" vermarkten möchte.

38 Unter diesen Umständen hat das Gericht in Randnummer 36 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1338/2000 die Rechtsmittelführerin genauso wie jeden anderen Erzeuger betrifft, der sich tatsächlich oder potenziell in der gleichen Lage wie sie befindet. Daher ist der erste Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

39 Zum zweiten Rechtsmittelgrund genügt die Feststellung, dass sich aus den Randnummern 14 bis 16 dieses Beschlusses ergibt, dass das Gericht in den Randnummern 36 und 37 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen zurückgewiesen hat, das die Rechtsmittelführerin aus ihrer tatsächlichen Situation hergeleitet hatte, die sie aus dem Kreis aller anderen Erzeuger von Stopfenten in der betreffenden Region heraushebe.

40 Unter diesen Umständen kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe das Vorbringen der Rechtsmittelführerin entstellt, als es sich in den Randnummern 38 bis 40 des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit deren Argumenten aus dem Urteil Codorniu/Rat auf die Prüfung der Frage beschränkt habe, ob die Rechtsmittelführerin von der Verordnung Nr. 1338/2000 individuell betroffen sei, wenn diese im Sinne dieses Urteils besondere Rechte beeinträchtige, auf die sich die Rechtmittelführerin berufen könne.

41 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls offensichtlich unbegründet.

Zum dritten und vierten Rechtsmittelgrund

42 Im Hinblick auf die Frage, ob der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund, die gemeinsam zu untersuchen sind, begründet sind, ist festzuhalten, dass sich aus den Randnummern 42 bis 52 des angefochtenen Beschlusses ergibt, dass das Gericht zur Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, dass in die Verfahrensgarantien eingegriffen worden sei, die ihr aufgrund des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2081/92 hätten gewährt werden müssen, weil ihr sonst jeder effektive Rechtsschutz durch den Gemeinschaftsrichter versagt werde, nacheinander festgestellt hat, dass diese Verordnung auf Gemeinschaftsebene keine besonderen Verfahrensgarantien für den Einzelnen festlege und dass es vorbehaltlich einer möglichen Anrufung des Gerichtshofes im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG allein Sache der nationalen Gerichte sei, gegebenenfalls im Anschluss an eine Vorlage an den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG, über die Rechtmäßigkeit der Handlung zu entscheiden, mit der die zuständige nationale Behörde beschließt, der Kommission den Einspruch, den eine Einzelperson an sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 gerichtet hat, nicht zu übermitteln.

43 Insoweit hat der Gerichtshof bereits in Randnummer 72 des Beschlusses Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission festgestellt, dass nach Artikel 7 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 2081/92 nur ein Mitgliedstaat, an den sich zuvor eine natürliche oder juristische Person gewandt hat, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen kann, bei der Kommission Einspruch gegen eine beabsichtigte Eintragung einlegen kann.

44 Wie das Gericht in Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, kann diese Auslegung nicht durch einen Verweis auf die dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2081/92 entkräftet werden, da diese Begründungserwägung ausdrücklich vorsieht, dass der Einspruch einer in ihrem berechtigten Interesse betroffenen Person über den Mitgliedstaat" an die Kommission zu leiten ist.

45 In Randnummer 74 des Beschlusses Molkerei Großbraunshain und Bene Nahrungsmittel/Kommission hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass das durch Artikel 7 der Verordnung geschaffene Einspruchsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Differenzen zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Eintragung einer Bezeichnung beantragt hat, und einer natürlichen oder juristischen Person beizulegen, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat (vgl. auch Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-269/99, Kühne u. a., Slg. 2001, I-5917, Randnr. 55).

46 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin verstößt diese Auslegung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht gegen den Anspruch jeder Person auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie ihn das Gemeinschaftsrecht als allgemeinen Grundsatz garantiert, der sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnrn. 18 und 19, und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86, Heylens u. a., Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).

47 In Übereinstimmung mit diesem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung einer Bezeichnung, den die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats bei der Kommission stellt, zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (Urteil Kühne u. a., Randnrn. 57 und 58).

48 Im Übrigen ist festzustellen, dass der französische Conseil d'État in seinem Urteil vom 8. Juni 2001, das die Rechtsmittelführerin als Anlage zu ihrer Erwiderung vorgelegt hat, den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung des Beschlusses, mit dem die französische Regierung den Eintragungsantrag an die Kommission übermittelt hatte, ausdrücklich als unbegründet zurückgewiesen hat, u. a. weil die französischen Behörden dadurch, dass sie die Kapazität der Stopfplätze unter die Kriterien aufgenommen hätten, die die Qualität der fraglichen Erzeugnisse sicherstellen sollten, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.

49 Die Rechtsmittelführerin hatte also im vorliegenden Fall Rechtsschutz durch die nationalen Gerichte und hat diesen auch tatsächlich ausgeübt, so dass nicht geprüft zu werden braucht, ob der Anspruch auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, wie ihn das Gemeinschaftsrecht garantiert, es - so die Rechtsmittelführerin - erfordert, eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht die Voraussetzungen nach Artikel 230 Absatz 4 EG erfuellt, für zulässig zu erklären.

50 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls offensichtlich unbegründet sind.

51 Nach alledem ist das Rechtsmittel nach Artikel 119 der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die La Conqueste SCEA trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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