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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.1994
Aktenzeichen: C-151/93
Rechtsgebiete: Verordnungen (EWG) Nr. 1151/87, Verordnung (EWG) Nr. 3846/87


Vorschriften:

Verordnungen (EWG) Nr. 1151/87
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Verordnungen Nrn. 1151/87 und 2800/87 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor sind dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, einzureihen ist

a) in die Tarifstelle 02.02 B II e 3 ( Schenkel und Teile davon, von anderem Gefluegel ) der Anhänge dieser Verordnungen, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Tarifstelle 02.02 B II ex g ( andere ).

Die Verordnung Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, einzureihen ist

a) in die Unterposition 0207 41 71 100 ( Hälften oder Viertel, ohne Sterze ) des Anhangs dieser Verordnung, wenn der Rückenteil unter Berücksichtigung der für die Zerlegung zugelassenen Toleranzen dem hinteren Rückenteil entspricht;

b) in die Unterposition 0207 41 51 000 ( Schenkel und Teile davon ), wenn dies nicht der Fall ist und wenn der wesentliche Charakter des Erzeugnisses durch die Grösse dieses Rückenteils nicht verändert wird;

c) in die Unterposition 0207 41 71 900 ( andere ), wenn er in keine der beiden vorstehenden Unterpositionen eingereiht werden kann.

Die Verordnungen Nr. 267/87 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor und Nr. 1151/87 sind dahin auszulegen, daß ein vorderer Hühner-Rückenteil mit Flügeln einzureihen ist

a) in die Tarifstelle 02.02 B II b ( ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen ) des Anhangs dieser Verordnungen, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Tarifstelle 02.02 B II ex g ( andere ).

Die Verordnung Nr. 3846/87 ist dahin auszulegen, daß ein vorderer Hühner-Rückenteil mit Flügeln einzureihen ist

a) in die Unterposition 0207 41 21 000 ( ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen ) des Anhangs dieser Verordnung, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Unterposition 0207 41 71 900 ( andere ).


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 5. OKTOBER 1994. - STRAFVERFAHREN GEGEN M. VOOGD VLEESIMPORT EN -EXPORT BV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: GERECHTSHOF 'S-GRAVENHAGE - NIEDERLANDE. - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - AUSFUHRERSTATTUNGEN - ERSTATTUNGSNOMENKLATUR - GEFLUEGELFLEISCH - TARIFIERUNG. - RECHTSSACHE C-151/93.

Entscheidungsgründe:

1 Der Gerechtshof Den Haag (Niederlande) hat mit Zwischenurteil vom 5. Februar 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 1993, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung verschiedener Tarifstellen der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 267/87 der Kommission vom 28. Januar 1987 (ABl. L 26, S. 33), (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 (ABl. L 111, S. 21) und (EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987 (ABl. L 268, S. 47), alle drei zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor, sowie des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen die M. Voogd Vleesimport en -export BV (nachstehend: Firma Voogd), in dem dieser zur Last gelegt wird, daß sie bei in Drittländer zu exportierenden Partien Gefluegelfleisch auf einer Reihe von Formblättern für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen falsche Positionen der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (nachstehend: Erstattungsnomenklatur) angegeben habe.

3 Es geht um folgende Erzeugnisse:

° Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz;

° vordere Rückenteile mit Flügeln, die (hauptsächlich) von italienischen Lieferanten stammen und von diesen u. a. als "pipistrelli" bezeichnet werden.

4 Aus den Akten geht hervor, daß das erstgenannte Erzeugnis als "Schenkel" und das letztgenannte als "Flügel" bezeichnet wurde.

5 In der ersten Instanz wurde die Firma Voogd von der Arrondissementsrechtbank Rotterdam mit Urteil vom 30. Dezember 1991 zu einer Geldstrafe von 100 000 HFL verurteilt. Sie hatte unter Berufung auf das Urteil vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107) zu ihrer Verteidigung vorgetragen, daß eine Toleranz von 25 % akzeptiert sei und daß Hühnerschenkel so lange als solche zu tarifieren seien, wie der daran hängende Rückenteil nicht mehr als 25 % des Gesamtgewichts ausmache. Ausserdem machte sie unter Berufung auf dieses Urteil geltend, daß Flügel, an denen ein Teil des Rückens hänge, Flügel blieben. Zudem sei der Sterz (der nur ein paar Gramm wiege) wertlos.

6 Die Firma Voogd legte Berufung zu der für Strafsachen zuständigen Kammer des Gerechtshof Den Haag ein.

7 Vor diesem Gericht hielt sie daran fest, Erstattungscodes angegeben zu haben, die nicht falsch gewesen seien. Sie fügte hinzu, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Codes und Bezeichnungen angesichts der Schwierigkeiten, die letztere im Laufe der Zeit hervorgerufen hätten, ständig angepasst habe, was zu der Situation geführt habe, daß für alle Arten von Hühnerschenkeln und -fluegeln ein Anspruch auf Erstattungen bestehe.

8 Der Gerechtshof hat es zum Erlaß seines Endurteils für erforderlich gehalten, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.1) Was ist bei zutreffender Auslegung der Anhänge der nachstehend genannten Verordnungen der Kommission zu verstehen unter den jeweils nachstehend unter a bis f angegebenen Bezeichnungen von Gefluegelfleisch-Erzeugnissen, die zu den dabei genannten Tarifpositionen für Ausfuhrerstattungen für Gefluegelfleisch gehören?

a) Bezeichnung: "B. Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall):

II. nicht entbeint:

e) Schenkel und Teile davon:

3. von anderem Gefluegel"

Tarifposition: 02.02.B.II e 3.

Verordnungen: (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 (ABl. L 111, S. 21), in Kraft getreten am 1. Mai 1987

und

(EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987 (ABl. L 268, S. 47), in Kraft getreten am 21. September 1987

b) Bezeichnung: "B. Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall):

II. nicht entbeint:

a) Hälften oder Viertel:

1. von Hühnern"

Tarifposition: 02.02.B.II a 1.

Verordnungen: (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 (ABl. L 111, S. 21), in Kraft getreten am 1. Mai 1987

und

(EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987 (ABl. L 268, S. 47), in Kraft getreten am 21. September 1987

c) Bezeichnung: "B. Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer

Schlachtabfall):

II. nicht entbeint:

ex g) andere"

Tarifposition: 02.02.B.II. ex g

Verordnungen: (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 (ABl. L 111, S. 21), in Kraft getreten am 1. Mai 1987

und

(EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987 (ABl. L 268, S. 47), in Kraft getreten am 21. September 1987

d) Bezeichnung: "° Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen

Lebern) von Gefluegel, gefroren,

° ° von Hühnern:

° ° ° Teile:

° ° ° ° nicht entbeint:

° ° ° ° ° Schenkel und Teile davon"

Tarifposition: 0207 41 51 000

Verordnungen: (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABl. L 366, S. 1), in Kraft getreten am 1. Januar 1988

e) Bezeichnung: "° Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen

Lebern) von Gefluegel, gefroren,

° ° von Hühnern:

° ° ° Teile:

° ° ° ° nicht entbeint:

° ° ° ° ° andere:

° Hälften oder Viertel, ohne Sterze"

Tarifposition: 0207 41 71 100

Verordnung: (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABl. L 366, S. 1), in Kraft getreten am 1. Januar 1988

f) Bezeichnung: "° Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen

Lebern) von Gefluegel, gefroren,

° ° von Hühnern:

° ° ° Teile:

° ° ° ° nicht entbeint:

° ° ° ° ° andere:

° andere"

Tarifposition: 0207 41 71 900

Verordnung: (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABl. L 366, S. 1), in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

1.2) Zu welcher Tarifposition gehörten Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz,

° im Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 1. November 1987

° im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 1. Oktober 1988?

1.3) Für den Fall, daß diese Frage nicht allgemein beantwortet werden kann, sondern von der Grösse des Teiles des Rückens abhängt:

Wie groß muß dieser Teil sein und wo und wie muß er geschnitten sein, damit der Hühnerschenkel mit (diesem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, zu einer der unter 1.1.a bis f genannten (in den oben genannten Zeiträumen geltenden) Tarifpositionen gehört?

2.1) Was ist bei zutreffender Auslegung der Anhänge der nachstehend genannten Verordnungen der Kommission zu verstehen unter den nachstehend unter a und b angegebenen Bezeichnungen von Gefluegelfleisch-Erzeugnissen, die zu den dabei genannten Tarifpositionen für die Ausfuhrerstattung für Gefluegelfleisch gehören?

a) Bezeichnung: "B. Teile von Gefluegel (ausgenommen genießbarer Schlachtabfall):

II. nicht entbeint:

b) ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen"

Tarifposition: 02.02.B.II.b

Verordnungen: (EWG) Nr. 267/87 der Kommission vom 28. Januar 1987 (ABl. L 26, S. 33), in Kraft getreten am 1. Februar 1987

und

(EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 (ABl. L 111, S. 21), in Kraft getreten am 1. Mai 1987

b) Bezeichnung: "° Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen

Lebern) von Gefluegel, gefroren,

° ° von Hühnern:

° ° ° Teile:

° ° ° ° nicht entbeint:

° ° ° ° ° ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen"

Tarifposition: 0207 41 21 000

Verordnung: (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABl. L 366, S. 1), in Kraft getreten am 1. Januar 1988.

2.2) Zu welcher der unter 2.1 a oder b oder 1.1 c genannten Tarifpositionen gehörten vordere Rückenteile mit Flügeln, von Hühnern

° im Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis zum 1. November 1987

° im Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 1. September 1988?

2.3) Für den Fall, daß diese Frage nicht allgemein beantwortet werden kann, sondern davon abhängt, wie das Teil geschnitten ist:

Wie muß es geschnitten sein, damit Flügel mit einem Rückenteil dazwischen zu einer der unter 2.1 a und b und unter 1.1 c genannten (in den oben genannten Zeiträumen geltenden) Tarifpositionen gehören?

9 Wie die Kommission vorträgt, kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens keine Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abgeben (Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90, Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 17). Die gestellten Fragen sind daher so zu verstehen, daß mit ihnen geklärt werden soll, unter welche Tarifstellen der Anhänge der Verordnungen Nrn. 267/87, 1151/87, 2800/87 und 3846/87 die beiden in Randnummer 3 genannten Erzeugnisse fallen und welche Voraussetzungen dafür gelten.

10 Vorab ist festzustellen, daß die Verordnungen Nrn. 267/87, 1151/87 und 2800/87 für die Tarifstellen, zu denen die streitigen Erzeugnisse gehören könnten, dieselben Bezeichnungen verwenden. Dagegen ist mit der Verordnung Nr. 3846/87 auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur eine neue Einteilung eingeführt worden, die gemäß Artikel 4 dieser Verordnung am 1. Januar 1988 in Kraft trat.

11 Es ist angebracht, der Reihe nach jedes der beiden Erzeugnisse anhand der einzelnen Tarifstellen der Nomenklatur, die in den Verordnungen Nrn. 267/87, 1151/87 und 2800/87 (nachstehend: alte Nomenklatur) verwendet wird, und der Nomenklatur der Verordnung Nr. 3846/87 (nachstehend: neue Nomenklatur) zu untersuchen.

Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), jedoch ohne Sterz

12 Für die Tarifierung dieses Erzeugnisses kommen offensichtlich drei grosse Gruppen von Erzeugnissen in Frage, die in den genannten Verordnungen unter verschiedenen Bezeichnungen vorgesehen sind: Schenkel (02.02 B II e 3 in der alten und 0207 41 51 000 in der neuen Nomenklatur), Viertel (02.02 B II a 1 in der alten und 0207 41 11 000 oder 0207 41 71 100 in der neuen Nomenklatur) oder die Auffanggruppe (02.02 B II ex g in der alten und 0207 41 71 900 in der neuen Nomenklatur).

13 Die Kommission macht geltend, daß das streitige Erzeugnis in die Auffanggruppe einzuordnen sei.

14 Sie ist der Auffassung, daß es sich nicht um Schenkel handeln könne, da der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (ABl. L 143, S. 11) die Definition des Begriffs "Schenkel", die in der Norm für Gefluegelfleisch der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa enthalten sei, wie folgt übernommen habe:

"Schenkel: Femus (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt."

15 Diesem Gedankengang ist nicht zu folgen. Die von der Kommission angeführte Regelung bestand zur maßgeblichen Zeit noch nicht. Sie kann also nicht als Stütze für die Auslegung der in der Vorabentscheidungsfrage genannten Verordnungen herangezogen werden.

16 Die Kommission macht geltend, daß die Abschöpfungen auf die Teilstücke von der Abschöpfung für das ganze geschlachtete Gefluegel nach Maßgabe des Gewichtsverhältnisses zwischen diesen verschiedenen Erzeugnissen und dem ganzen geschlachteten Gefluegel und, erforderlichenfalls, nach Maßgabe des durchschnittlichen Verhältnisses zwischen dem Handelswert dieser verschiedenen Erzeugnisse abgeleitet würden. Diese Verhältnisse würden durch Koeffizienten ausgedrückt. Die Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für abgeleitete Erzeugnisse erfolge anhand der für die Berechnung der Abschöpfung verwendeten Koeffizienten. Daher sei es erforderlich, die Gewichtsverhältnisse bei der Tarifierung von Teilstücken wie den Schenkeln und den Flügeln zu wahren.

17 Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

18 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (ABl. L 282, S. 77), aufgrund deren die Verordnungen Nrn. 267/87, 1151/87 und 2800/87 erlassen wurden, bestimmt: "Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs..."

19 Nach der Allgemeinen Vorschrift A Nr. 3 Buchstabe b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, die zum einen im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom 24. November 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 345, S. 1), gültig seit dem 1. Januar 1987, und zum anderen im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1), gültig seit dem 1. Januar 1988, enthalten ist, werden Mischungen nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht.

20 Ein Schenkel, an dem noch ein Teil des Rückens hängt, ist daher als Schenkel im Sinne der Tarifstelle 02.02 B II e 3 der alten und der Unterposition 0207 41 51 000 der neuen Nomenklatur einzuordnen, wenn dieser Teil des Rückens nicht groß genug ist, um dem Erzeugnis seinen wesentlichen Charakter zu verleihen.

21 Um festzustellen, ob dies der Fall ist, hat das nationale Gericht, da es seinerzeit keine Gemeinschaftsregelung gab, die inländischen Handelsbräuche und die herkömmlichen Zerlegungsmethoden zu berücksichtigen.

22 In den Erläuterungen zur Tarifposition "Viertel" des Gemeinsamen Zolltarifs sind Hinterviertel als bestehend aus "Unterschenkel, Oberschenkel, hinterem Rückenteil und Schwanzstück" definiert.

23 Da das streitige Erzeugnis den Sterz nicht umfasst, kann es nicht unter die Tarifstelle 02.02 B II a der alten Nomenklatur fallen, zu der, ohne weitere Angabe, die Hälften oder Viertel gehören. Dem Argument der Firma Voogd, der Sterz sei wirtschaftlich unerheblich und sein Fehlen sei bedeutungslos, ist entgegenzuhalten, daß dieses Vorbringen nicht belegt ist und daß der Wortlaut der Erläuterungen ausdrücklich vorschreibt, daß "Hinterviertel" das Schwanzstück einschließen müssen.

24 Wenn der an dem Schenkel hängende Rückenteil so groß ist, daß er diesem seinen wesentlichen Charakter verleiht, so ist das Erzeugnis folglich in die Auffangposition 02.02 B II ex g der alten Nomenklatur einzureihen.

25 Die neue Nomenklatur unterscheidet zwischen der Unterposition 0207 41 11 000, zu der, ohne weitere Angabe, die "Hälften oder Viertel" gehören, und der Unterposition 0207 41 71 100, die die "Hälften oder Viertel, ohne Sterze" (Hervorhebung nur hier) umfasst.

26 Das streitige Erzeugnis kann also in diese letztere Gruppe eingeordnet werden, wenn der daran hängende Rückenteil unter Berücksichtigung der für die Zerlegung zugelassenen Toleranzen dem hinteren Rückenteil des Huhns entspricht.

27 Ist der Rückenteil zu groß, um das Erzeugnis als "Schenkel" einordnen zu können, aber zu klein, um es als "Viertel" einzuordnen, so ist es in die Auffangposition 0207 41 71 900 einzureihen.

28 Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten:

° Die Verordnungen Nrn. 1151/87 und 2800/87 sind dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, wie folgt einzureihen ist:

a) in die Tarifstelle 02.02 B II e 3 ("Schenkel und Teile davon, von anderem Gefluegel") der Anhänge dieser Verordnungen, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Tarifstelle 02.02 B II ex g ("andere").

° Die Verordnung Nr. 3846/87 ist dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, wie folgt einzureihen ist:

a) in die Unterposition 0207 41 71 100 ("Hälften oder Viertel, ohne Sterze") des Anhangs dieser Verordnung, wenn der Rückenteil unter Berücksichtigung der für die Zerlegung zugelassenen Toleranzen dem hinteren Rückenteil entspricht;

b) in die Unterposition 0207 41 51 000 ("Schenkel und Teile davon"), wenn dies nicht der Fall ist und wenn der wesentliche Charakter des Erzeugnisses durch die Grösse dieses Rückenteils nicht verändert wird;

c) in die Unterposition 0207 41 71 900 ("andere"), wenn er in keine der beiden vorstehenden Unterpositionen eingereiht werden kann.

Vordere Rückenteile mit Flügeln

29 Aus den Fragen ergibt sich, daß für dieses Erzeugnis zwei Tarifierungen in Betracht kommen: als Flügel (Tarifstelle 02.02 B II b der alten und Unterposition 0207 41 21 000 der neuen Nomenklatur) oder die nach der Auffangposition (Tarifstelle 02.02 B II ex g der alten und Unterposition 0207 41 71 900 der neuen Nomenklatur).

30 Die Kommission macht, ebenfalls unter Berufung auf die Verordnung Nr. 1538/91, geltend, daß auch dieses Erzeugnis in die Auffangposition einzureihen sei, da Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe i dieser Verordnung "Flügel" wie folgt definiere:

"Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal(Mittelhand-)knochen, ist fakultativ... Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt."

31 Die Kommission folgert daraus, daß unter diese Definition ganzer Flügel Hühner-Rückenteile mit Flügeln nicht fielen.

32 Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Wie oben festgestellt, gab es diese Verordnung zur maßgeblichen Zeit noch nicht, so daß sie nicht als Stütze für die Auslegung der in den Vorabentscheidungsfragen genannten Verordnungen herangezogen werden kann.

33 Die in den Randnummern 17 bis 21 enthaltenen Gründe für die Tarifierung von Hühnerschenkeln mit (einem Teil des) Rücken(s), jedoch ohne Sterz, sind auf die Tarifierung von vorderen Rückenteilen mit Flügeln entsprechend anwendbar.

34 Folglich ist dem vorlegenden Gericht zu antworten:

° Die Verordnungen Nrn. 267/87 und 1151/87 sind dahin auszulegen, daß ein vorderer Hühner-Rückenteil mit Flügeln wie folgt einzureihen ist:

a) in die Tarifstelle 02.02 B II b ("ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen") des Anhangs dieser Verordnungen, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Tarifstelle 02.02 B II ex g ("andere").

° Die Verordnung Nr. 3846/87 ist dahin auszulegen, daß ein vorderer Hühner-Rückenteil mit Flügeln wie folgt einzureihen ist:

a) in die Unterposition 0207 41 21 000 ("ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen") des Anhangs dieser Verordnung, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Unterposition 0207 41 71 900 ("andere").

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Gerechtshof Den Haag mit Zwischenurteil vom 5. Februar 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1151/87 der Kommission vom 27. April 1987 und (EWG) Nr. 2800/87 der Kommission vom 18. September 1987, beide zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor, sind dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, wie folgt einzureihen ist:

a) in die Tarifstelle 02.02 B II e 3 ("Schenkel und Teile davon, von anderem Gefluegel") der Anhänge dieser Verordnungen, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Tarifstelle 02.02 B II ex g ("andere").

2) Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ist dahin auszulegen, daß ein Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, wie folgt einzureihen ist:

a) in die Unterposition 0207 41 71 100 ("Hälften oder Viertel, ohne Sterze") des Anhangs dieser Verordnung, wenn der Rückenteil unter Berücksichtigung der für die Zerlegung zugelassenen Toleranzen dem hinteren Rückenteil entspricht;

b) in die Unterposition 0207 41 51 000 ("Schenkel und Teile davon"), wenn dies nicht der Fall ist und wenn der wesentliche Charakter des Erzeugnisses durch die Grösse dieses Rückenteils nicht verändert wird;

c) in die Unterposition 0207 41 71 900 ("andere"), wenn er in keine der beiden vorstehenden Unterpositionen eingereiht werden kann.

3) Die Verordnung (EWG) Nr. 267/87 der Kommission vom 28. Januar 1987 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Gefluegelfleischsektor und die Verordnung Nr. 1151/87 sind dahin auszulegen, daß ein vorderer Hühner-Rückenteil mit Flügeln wie folgt einzureihen ist:

a) in die Tarifstelle 02.02 B II b ("ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen") des Anhangs dieser Verordnungen, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Tarifstelle 02.02 B II ex g ("andere").

4) Die Verordnung Nr. 3846/87 ist dahin auszulegen, daß ein vorderer Hühner-Rückenteil mit Flügeln wie folgt einzureihen ist:

a) in die Unterposition 0207 41 21 000 ("ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen") des Anhangs dieser Verordnung, wenn die Grösse des Rückenteils dem Erzeugnis nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht;

b) anderenfalls in die Unterposition 0207 41 71 900 ("andere").

Ende der Entscheidung

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