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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.06.1997
Aktenzeichen: C-151/97 P(I)
Rechtsgebiete: EGKS-Satzung


Vorschriften:

EGKS-Satzung Art. 50 Abs. 1
EGKS-Satzung Art. 34
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gemeinschaftsrichter prüft bei der Zulassung einer Streithilfe, ob die Streithelfer durch den angefochtenen Rechtsakt unmittelbar betroffen sind und ihr Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Ausserdem muß ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an den Anträgen selbst und nicht nur an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln bestehen. Das insoweit erforderliche Interesse darf sich nicht auf die Entscheidung abstrakter juristischer Streitfragen beschränken, sondern muß in bezug auf die Anträge einer Partei bestehen.


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997. - National Power plc und PowerGen plc gegen British Coal Corporation et Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Beschluß des Gerichts, mit dem Streithilfeanträge zurückgewiesen werden - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. - Verbundene Rechtssachen C-151/97 P(I) und C-157/97 P(I).

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