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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: C-152/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 86/609/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 86/609/EWG Art. 4
Richtlinie 86/609/EWG Art. 7
Richtlinie 86/609/EWG Art. 11
Richtlinie 86/609/EWG Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 12. September 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 86/609/EWG - Unvollständige Umsetzung. - Rechtssache C-152/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-152/00

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström und J.-F. Pasquier als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, zunächst vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak, dann durch C. Vasak und G. de Bergues als Bevollmächtigte,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358, S. 1) und insbesondere deren Artikel 4, 7, 11, 12, 18 und 22 nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr und A. La Pergola (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Oktober 2001, in der die Kommission durch L. Ström und J.-F. Pasquier und die Französische Republik durch C. Isidoro und C. Chevallier als Bevollmächtigte vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Februar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 358, S. 1, im Folgenden: die Richtlinie) und insbesondere deren Artikel 4, 7, 11, 12, 18 und 22 nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Rechtlicher Rahmen und vorgerichtliches Verfahren

2 Artikel 4 der Richtlinie bestimmt:

Jeder Mitgliedstaat hat Versuche an Tieren, die nach Anhang I des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen sowie nach Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 [ABl. L 384, S. 1] als gefährdete Arten angesehen werden, zu untersagen, außer wenn diese Versuche im Einklang mit der genannten Verordnung stehen und einem der folgenden Zwecke dienen:

- der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Arten

oder

- wesentlichen biomedizinischen Zwecken, wenn die betreffenden Arten für diese Zwecke ausnahmsweise allein in Frage kommen."

3 Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie lautet:

Ist ein Versuch unumgänglich, so muss die Auswahl der entsprechenden Tierart sorgfältig getroffen und, soweit erforderlich, gegenüber der Behörde begründet werden. Bieten sich mehrere Versuchsverfahren an, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, bei dem die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, bei dem sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufrieden stellende Ergebnisse erzielt werden.

Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, dürfen nur durchgeführt werden, soweit Versuche an anderen Tieren für den verfolgten Zweck nicht ausreichen."

4 Artikel 11 der Richtlinie sieht vor:

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann die Behörde aus gerechtfertigten Gründen zulassen, dass im Rahmen eines Versuches Tiere freigelassen werden, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen worden ist, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen, und sofern der Gesundheitszustand des Tieres dies zulässt und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt besteht."

5 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie bestimmt:

Soll ein Tier einem Versuch unterzogen werden, bei dem mit erheblichen und möglicherweise länger anhaltenden Schmerzen zu rechnen ist, so muss dieser Versuch der Behörde besonders angezeigt und begründet oder von der Behörde ausdrücklich genehmigt werden. Die Behörde hat geeignete gerichtliche oder administrative Schritte zu veranlassen, wenn sie nicht davon überzeugt ist, dass der Versuch für grundlegende Bedürfnisse von Mensch und Tier von hinreichender Bedeutung ist."

6 In Artikel 18 der Richtlinie ist bestimmt:

(1) In jeder Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nichtmenschlichen Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von der Mutter abgesetzt werden; eine Ausnahme gilt für die in Absatz 3 genannten Fälle.

(2)...

(3) Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einer Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von der Empfängereinrichtung alle Daten, vor allem über die Mutter, schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.

..."

7 Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie lautet:

Um unnötige Doppelausführungen von Versuchen zur Einhaltung einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu vermeiden, erkennen die Mitgliedstaaten die Gültigkeit der Ergebnisse von Versuchen, die auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt wurden, so weit wie möglich an, es sei denn, dass zusätzliche Versuche zum Schutz der Volksgesundheit und öffentlichen Sicherheit notwendig sind."

8 Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser bis zum 24. November 1989 nachzukommen, und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

9 Die französischen Behörden übermittelten der Kommission am 8. Dezember 1989 eine Reihe von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie, nämlich erstens das Dekret Nr. 87-848 vom 19. Oktober 1987 zur Anwendung von Artikel 454 des Code pénal und Artikel 276 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzbuchs betreffend Tierversuche (JORF vom 20. Oktober 1987, S. 12246), zweitens drei interministerielle Verordnungen vom 19. April 1988, die in Durchführung des erwähnten Dekrets ergingen und mit denen die Bedingungen für die Lieferung von für wissenschaftliche oder experimentelle Zwecke verwendeten Tieren an zugelassene Laboratorien, die Bedingungen der Erteilung der Genehmigung, Tierversuche durchzuführen, und die Bedingungen für die Zulassung, den Ausbau und den Betrieb der Einrichtungen für Tierversuche (JORF vom 27. April 1988, S. 5607 bzw. 5608) festgelegt wurden, und drittens Artikel R. 5118 des Gesetzes über das öffentliche Gesundheitswesen.

10 Da sie in diesen Bestimmungen keine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung der Artikel 4, 7, 11, 12, 18 und 22 der Richtlinie sah, forderte die Kommission die französische Regierung mit Schreiben vom 24. April 1998 auf, hierzu binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen.

11 Nachdem die Kommission von der Französischen Republik keine Antwort erhalten hatte, gab sie am 18. Dezember 1998 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

12 Die Französische Republik bestritt mit Schreiben vom 28. Juni 1999 die ihr gegenüber in der mit Gründen versehenen Stellungnahme erhobenen Rügen.

13 Die Kommission stellte fest, dass die Französische Republik der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht innerhalb der in dieser gesetzten Frist nachgekommen sei, und hat die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbemerkungen

14 Während des Verfahrens hat die französische Regierung das Dekret Nr. 2001-464 vom 29. Mai 2001 zur Änderung des Dekrets Nr. 87-848 (JORF vom 31. Mai 2001, S. 8682) und die Verordnung vom 20. Juni 2001 über gute Laboratoriumspraktiken für Tierarzneimittel (JORF vom 4. Juli 2001, S. 10684) der Kommission übermittelt und dem Gerichtshof vorgelegt. Ferner hat sie in ihrer Klagebeantwortung auf die Verordnung vom 14. März 2000 über gute Laboratoriumspraktiken (JORF vom 23. März 2000, S. 4465) verwiesen. Diese Regelungen gewährleisten nach Ansicht dieser Regierung eine vollkommene Umsetzung der Richtlinie.

15 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (u. a. Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache C-354/99, Kommission/Irland, Slg. 2001, I-7657, Randnr. 45). Somit kann der Gerichtshof bei der Prüfung der vorliegenden Klage keine der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Regelungen berücksichtigen.

Zur fehlenden Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie

16 Erstens rügt die Kommission, dass die Französische Republik Artikel 4 der Richtlinie nicht umgesetzt habe.

17 Gegen diese Rüge führt die französische Regierung erstens die Artikel 5, 7 und 11 des Dekrets Nr. 87-848 an, in denen es heiße, dass [j]ede Person, die Experimente an Tieren vornimmt,... über eine auf ihren Namen lautende... allgemeine oder besondere Erlaubnis verfügen [muss]", dass Tiere sämtlicher Arten... vorbehaltlich der aufgrund der für die geschützten Arten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelten Beschränkungen für Experimente verwendet werden [können]" und dass [d]er Minister für Landwirtschaft... den Umfang der beantragten Erlaubnis beschränken oder sie mit den Auflagen versehen [kann], die er für angebracht hält...".

18 Aus den erwähnten Bestimmungen in Verbindung miteinander ergebe sich, dass, wer Versuche an Tieren durchführen wolle, die einer gefährdeten Art im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie angehörten, dies in seinem Antrag angeben und in einer Begründung dartun müsse, dass der Versuch einem wesentlichen medizinischen Zweck diene und dass nur diese Tierart geeignet sei; andernfalls sei die Erlaubnis entsprechend den Anforderungen des Artikels 4 zu versagen.

19 Hierzu genügt zum einen die Feststellung, dass sich derartige Folgen nicht aus dem Wortlaut der in Randnummer 17 dieses Urteils erwähnten nationalen Regelungen ergeben, und zum anderen der Hinweis darauf, dass bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als rechtswirksame Erfuellung der Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten, an die die Richtlinien gerichtet sind, angesehen werden können (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Irland, Randnr. 28).

20 Zweitens macht die französische Regierung geltend, die geschützten Arten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie würden in Frankreich selten in Gefangenschaft gezüchtet, während die Voraussetzungen für ihre Ausfuhr aus Drittländern nach den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1) genügten, um das durch diese Bestimmung vorgeschriebene Ergebnis zu gewährleisten.

21 Ohne dass über die Bedeutung der Artikel 4 und 8 der Verordnung Nr. 338/97 zu entscheiden wäre, genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass diese Bestimmungen die Einfuhr und das Inverkehrbringen der Arten betreffen, für die sie gelten, und nicht die Versuche mit solchen Arten. Zu dem Vorbringen, dass die geschützten Arten im Sinne der Richtlinie in Frankreich nur selten in Gefangenschaft gezüchtet würden, genügt der Hinweis, dass der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt und dass die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Irland, Randnr. 34).

22 Daher greift die erste Rüge der Kommission durch.

Zur nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie

23 Zweitens rügt die Kommission, dass die französische Regelung keine Bestimmung enthalte, die die Berücksichtigung von Kriterien für die Auswahl der Versuche, der Arten und der Tiere, wie sie in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführt seien, vorschreibe.

24 Die französische Regierung macht geltend, bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis für Versuche gemäß Artikel 5 des Dekrets Nr. 87-848 könne sich die zuständige Behörde vergewissern, dass die in Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfuellt seien.

25 Hierzu genügt die Feststellung, dass eine Prüfung der von der französischen Regierung angeführten Art, ihre Vornahme unterstellt, auf einer bloßen Verwaltungspraxis beruht, was, wie in Randnummer 19 dieses Urteils festgestellt worden ist, nicht genügen kann, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten.

26 In Bezug auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie, wonach Versuche an Tieren, die aus der Natur entnommen worden sind, nur zulässig sind, soweit Versuche an anderen Tieren für den Zweck des Versuches nicht ausreichen, beruft sich die französische Regierung auf das Bestehen verschiedener nationaler Regelungen, aus denen hervorgehe, dass der Fang oder die Entnahme aus der natürlichen Umgebung, der Transport oder die Verwendung zahlreicher wild lebender Arten verboten seien, sofern keine Ausnahmegenehmigung für den Fang oder die Entnahme aus der Natur für wissenschaftliche Zwecke erteilt worden sei. Die Behörden, die für die Entscheidung über derartige Anträge auf Genehmigung zuständig seien, hätten bei dieser Gelegenheit anhand der ihnen vorgelegten wissenschaftlichen Unterlagen zu prüfen, ob die Entnahme aus der Natur die Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder einen wesentlichen wissenschaftlichen Zweck zum Gegenstand habe und ob die ins Auge gefasste Tierart dem verfolgten Zweck entspreche.

27 Hierzu genügt die Feststellung, dass die auf diese Weise von der französischen Regierung zusammengefasste Regelung nicht geeignet ist, die ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie zu gewährleisten. Denn diese Regelung betrifft nur bestimmte wild lebende Tierarten und bezieht sich nur auf deren Fang und deren Transport, erfasst jedoch nicht Versuche mit solchen Arten. Im Übrigen ist eine Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Anforderungen, unterstellt, dass sie erfolgt, nicht durch eine zwingende Bestimmung vorgeschrieben, sondern würde sich aus einer bloßen Verwaltungspraxis ergeben.

28 Somit greift die zweite Rüge der Kommission durch.

Zur unterbliebenen Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie

29 Drittens rügt die Kommission, dass die französische Regelung keine Bestimmung enthalte, die, wie dies Artikel 11 der Richtlinie vorsehe, jede Freilassung eines Versuchstiers von der vorherigen Prüfung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen durch die zuständige Behörde abhängig mache.

30 Hierfür beruft sich die französische Regierung auf Artikel 2 des Dekrets Nr. 87-848, wo es heißt: Als Versuche im Sinne dieses Dekrets gelten nicht:... b) Versuche, die in der Beobachtung von Tieren unter Bedingungen bestehen, die keine Leiden mit sich bringen;...".

31 Die Freilassung von Tieren im Rahmen von Versuchen werde durch die geltende nationale Regelung ausgeschlossen.

32 Erstens seien die wissenschaftlichen Zwecke, für die Tierversuche gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 87-848 zulässig seien, derart, dass sie die Durchführung von Versuchen ausschlössen, die die Freilassung von Tieren erforderten.

33 Zweitens sei die Freilassung im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie ausschließlich als Rückversetzung des Tieres in seine natürliche Umgebung zu verstehen und könne daher nur bei wilden Tieren erfolgen, die aus der Natur entnommen worden seien. Jedoch stammten sämtliche von einem wissenschaftlichen Versuch betroffenen Tiere aus Zuchten oder würden eingeführt, während die Verwendung in Frankreich wild lebender eingefangener Tiere für Versuchszwecke die Ausnahme darstelle.

34 Drittens gehe aus Artikel 13-II des Gesetzes Nr. 76-629 vom 10. Juli 1976 über den Naturschutz hervor, dass das vorsätzliche Aussetzen eines Haustieres oder eines gefangen gehaltenen gezähmten Tieres, mit Ausnahme von Tieren, die für die Wiederbesiedlung bestimmt seien", strafrechtlich verfolgt werde.

35 Viertens unterlägen der Fang und die Beförderung von aus der Natur entnommenen Tieren einer Regelung der vorherigen Genehmigung. Dies gelte gemäß den Artikeln L. 224-8 und R. 224-14 des Code rural für bestimmte nach der in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils beschriebenen Regelung geschützte Arten und für Wild. Die zuständigen Behörden vergewisserten sich bei der Erteilung derartiger Fang- oder Beförderungsgenehmigungen - auch wenn diese im Hinblick auf eine Freilassung ausgestellt würden -, dass alles getan werde, um das Wohlbefinden des Tieres unter den in Artikel 11 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen zu schützen.

36 Die Kommission macht geltend, die Freilassung eines Versuchstiers werde nicht durch zwingende Rechtsvorschriften geregelt. Ferner gehe der Begriff der Freilassung im Sinne der Richtlinie über die bloße Zurückversetzung des Tieres in seine natürlich Umgebung hinaus und könne auch dessen Freilassung im Rahmen des Versuches beispielsweise im Falle einer Rückkehr des Tieres zu seinem Eigentümer bedeuten.

37 Damit über die von der Kommission erhobene Rüge entschieden werden kann, ist vorab die Tragweite des Artikels 11 der Richtlinie klarzustellen.

38 Mit der Regelung, dass die Freilassung des Tieres aus gerechtfertigten Gründen... im Rahmen eines Versuches" zugelassen werden kann, besagt diese Bestimmung zunächst, dass die Freilassung eines Tieres, das einem Versuch im Sinne der Richtlinie unterzogen wird, nur dann zugelassen werden kann, wenn sie Teil des Versuches ist, d. h., wie sich aus Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie ergibt, wenn weitere Beobachtungen zu machen sind. Daher betrifft entgegen dem Vorbringen der Kommission Artikel 11 nicht die Zulassung einer Freilassung, die nach Beendigung des Versuches erfolgte.

39 Schließlich erlaubt entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung nichts den Schluss, dass diese Bestimmung nur die Freilassung aus der natürlichen Umgebung entnommener Tiere für die Zwecke des jeweiligen Versuches regelte.

40 Schließlich vertritt die Kommission auch zu Unrecht die Auffassung, Artikel 11 der Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten, Regelungen zu erlassen, die eine hierfür bestimmte Behörde ermächtigten, auf Antrag von Experimentatoren die Freilassung von einem Versuch unterzogenen Tieren zuzulassen, wenn die legitimen Ziele dieses Versuches dies erforderten und die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung erfuellt seien.

41 Denn zum einen besagt Artikel 11, dass die zuständige Behörde, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehenen strengen Voraussetzungen erfuellt sind, ermächtigt, aber nicht verpflichtet ist, eine Genehmigung für die Freilassung zu erteilen. Zum anderen steht es nach Artikel 24 der Richtlinie den Mitgliedstaaten weiterhin frei, strengere Maßnahmen zum Schutz der für Versuchszwecke verwendeten Tiere oder zur Kontrolle und Beschränkung der Verwendung von Versuchstieren zu ergreifen. Aus der letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten insbesondere berechtigt sind, jede Freilassung im Rahmen eines Versuches verwendeter Tiere zu untersagen oder eine derartige Freilassung unter den in Artikel 11 der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen nur bei aus der Natur entnommenen Tieren zuzulassen.

42 Gleichwohl ist jedoch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Französische Republik ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Denn die nationalen Bestimmungen, auf die sie sich beruft, gewährleisten nicht, dass die Freilassung im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie nur unter den in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen möglich ist. Diese Bestimmung regelt nämlich, wie sich aus der vorhergehenden Randnummer ergibt, den Mindestschutz, den die Mitgliedstaaten für Versuchstiere im Sinne der Richtlinie sicherstellen müssen.

43 In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass Artikel 2 Buchstabe b des Dekrets Nr. 87-848, der die Beobachtung von Tieren unter Bedingungen betrifft, die keine Leiden mit sich bringen, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich ist, da Artikel 11 der Richtlinie nur für die Freilassung von Tieren gilt, mit denen ein Versuch im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie vorgenommen wird, also eine Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken, die zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden bei dem Tier führen können.

44 Zweitens hat die französische Regierung ihre Behauptung nicht belegt, dass aufgrund der wissenschaftlichen Zwecke, für die Tierversuche gemäß Artikel 1 des Dekrets Nr. 87-848 genehmigt würden, die Durchführung von Versuchen ausgeschlossen sei, die die Freilassung von Tieren erforderten.

45 Drittens wurde Artikel 13 des Gesetzes Nr. 76-629 durch Artikel 290 des Gesetzes Nr. 92-1336 vom 16. Dezember 1992 betreffend das Inkrafttreten des neuen Code pénal und die Änderung bestimmter strafrechtlicher Vorschriften sowie des Strafverfahrens, die durch dieses Inkrafttreten notwendig geworden ist (JORF vom 23. Dezember 1992), aufgehoben. Ferner entspricht der Begriff der Freilassung für Versuchszwecke im Sinne von Artikel 11 der Richtlinie nicht dem Begriff des absichtlichen Aussetzens.

46 Viertens und letztens ist festzustellen, dass aus Gründen, die im Wesentlichen den in Randnummer 27 des vorliegenden Urteils genannten entsprechen, der Umstand, dass der Fang und die Beförderung bestimmter geschützter Arten sowie von aus der Natur entnommenem Wild einer Regelung der vorherigen Genehmigung unterliegt, ebenfalls nicht geeignet ist, die ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 11 der Richtlinie zu gewährleisten.

47 Daher ist der dritten Rüge der Kommission stattzugeben.

Zur unterbliebenen Umsetzung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie

48 Da die Französische Republik nicht bestreitet, dass diese Bestimmung nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist der vierten Rüge der Kommission stattzugeben.

Zur unvollständigen Umsetzung von Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Richtlinie

49 Mit ihrer fünften Rüge macht die Kommission geltend, die Französische Republik habe Artikel 18 Absätze 1 und 3 der Richtlinie betreffend die Kennzeichnung von Katzen, Hunden und nichtmenschlichen Primaten, die sich in Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtungen im Sinne der Richtlinie befänden, nicht vollständig umgesetzt.

50 Die französische Regierung führt zunächst Artikel 9 des Dekrets Nr. 87-848 an, der u. a. vorsieht, dass von der Mutter abgesetzte Hunde, Katzen und Primaten, die sich in [Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtungen für Versuchstiere] befinden,... mit einer individuellen und dauerhaften Kennzeichnung versehen sein [müssen]".

51 Schließlich beruft sie sich noch auf Artikel 25 dieses Dekrets und Artikel 26 der Verordnung vom 19. April 1988 betreffend die Voraussetzungen für die Zulassung, den Ausbau und den Betrieb von Tierversuchseinrichtungen, wonach diese ein Register führen müssten, in dem die Tiere, die sie beherbergten, aufgeführt seien und das in Bezug auf Katzen, Hunde und Primaten die individuelle Registrierungsnummer enthalten müsse, die ihrer Kennzeichnung entspräche.

52 Schließlich beruft sich die französische Regierung in Bezug auf Hunde und Katzen auf Artikel 276-2 des Code rural und die Artikel 1 bis 9 des Dekrets 91-823 vom 28. August 1991 betreffend die Kennzeichnung von Hunden, Katzen und anderen Fleisch fressenden Haustieren sowie die Führung von Einrichtungen, in denen gewohnheitsmäßig die Zucht zum Zweck des Verkaufs, die Vermarktung, die Pflege, die Beförderung oder die Verwahrung dieser Tiere praktiziert werde, die zur Durchführung der Artikel 276, 276-2 und 276-3 des Code rural (JORF vom 30. August 1991) ergangen seien, und auf die Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen durch Tätowierung (JORF vom 9. August 1992); aus diesen Bestimmungen ergebe sich eine Pflicht zur Tätowierung von Hunden und Katzen, an denen das Eigentum übertragen werden solle, die sich vorübergehend an Orten befänden, an denen die Zucht zum Zweck des Verkaufs, die Vermarktung, die Beförderung oder die Verwahrung dieser Tiere praktiziert werde.

53 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sehen diese verschiedenen Maßnahmen nicht vor, dass die individuelle Kennzeichnung vor der Absetzung von der Mutter und nach der am wenigsten schmerzhaften Methode zu erfolgen hat, wie Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie dies verlangt, und sie enthalten infolgedessen auch nicht die Sonderregelung für den Fall der Verbringung eines noch nicht von der Mutter abgesetzten Tieres gemäß Artikel 18 Absatz 3.

54 Daher ist der fünften Rüge der Kommission stattzugeben.

Zur fehlenden Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie

55 Mit ihrer sechsten Rüge macht die Kommission geltend, dass die Französische Republik keine Maßnahme ergriffen habe, um die Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie zu gewährleisten.

56 Zur Widerlegung dieser Rüge beruft sich die französische Regierung auf die beiden in Randnummer 14 dieses Urteils erwähnten Verordnungen, die auf der Grundlage des Artikels R. 5118 des Gesetzes betreffend die Volksgesundheit erlassen worden seien, der den Minister für Gesundheit ermächtige, die Vorschriften und die Methoden für Arzneimittelversuche sowie die Grundsätze betreffend die guten Laboratoriumspraktiken und die guten klinischen Praktiken, die bei der Durchführung der Versuche zu beachten seien, festzulegen.

57 Aus den in Randnummer 15 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann der Gerichtshof diese Verordnung jedoch nicht berücksichtigen.

58 In der mündlichen Verhandlung hat die französische Regierung ferner geltend gemacht, dass Artikel 22 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nur eine Verpflichtung in Bezug auf die einzusetzenden Mittel auferlege, wie die Benutzung der Wendung so weit wie möglich" in Artikel 22 Absatz 1 belege.

59 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verlangt Artikel 22 der Richtlinie, der die Anerkennung der Gültigkeit der Ergebnisse von Tierversuchen betrifft, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu einem der in Artikel 3 der Richtlinie aufgezählten Zwecke, d. h. zur Entwicklung, Herstellung, Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebensmitteln und anderen Stoffen oder Produkten sowie zum Schutz der Umwelt durchgeführt wurden, sehr wohl den Erlass geeigneter Umsetzungsmaßnahmen (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache C-268/97, Kommission/Belgien, Slg. 1998, I-6069, Randnr. 14).

60 Bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist hatte die Französische Republik keine Maßnahme erlassen, um Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie Wirkung zu verschaffen, so dass der sechsten Rüge der Kommission ebenfalls zu folgen ist.

61 Daher ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 4, 7 Absatz 3, 11, 12 Absatz 2, 18 Absätze 1 und 3 sowie 22 Absatz 1 der Richtlinie sicherzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

62 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Umsetzung der Artikel 4, 7 Absatz 3, 11, 12 Absatz 2, 18 Absätze 1 und 3 sowie 22 Absatz 1 der Richtlinie sicherzustellen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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