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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: C-152/07
Rechtsgebiete: Richtlinie 90/388/EWG, Verfahrensordnung, EG


Vorschriften:

Richtlinie 90/388/EWG
Verfahrensordnung Art. 43
EG Art. 234
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

1. Juni 2007

"Verbindung"

Parteien:

In der Rechtssache C-152/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2007, in dem Verfahren

Arcor AG & Co. KG

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Deutsche Telekom AG,

in der Rechtssache C-153/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2007, in dem Verfahren

Communication Services TELE2 GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Deutsche Telekom AG,

und in der Rechtssache C-154/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2007, in dem Verfahren

01051 Telekom GmbH

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

Beteiligte:

Deutsche Telekom AG,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung der Generalanwältin J. Kokott

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (ABl. L 192, S. 10) und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (ABl. L 199, S. 32).

2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssachen C-152/07 bis C-154/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Luxemburg, den 1. Juni 2007



Ende der Entscheidung

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