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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.05.1996
Aktenzeichen: C-153/94
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnungen Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 über die Bestimmung des Begriffes "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der genannten Zollregelung und Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

Daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat, genügt unter diesen Umständen nicht für das Vorliegen eines "Irrtums der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung unzulässig ist. Denn die färöischen Behörden sind zwar die zuständigen Behörden im Sinne der Gemeinschaftsregelung, sie haben aber einen Irrtum in einem solchen Fall nicht im Sinne der genannten Vorschrift zu vertreten. Anders verhält es sich, wenn der Ausführer bei seiner Angabe des färöischen Ursprungs der Waren darauf vertraut hat, daß die zuständige färöische Behörde alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannte, und diese Behörde trotz dieser Kenntnis gegen die Angaben in den Erklärungen des Ausführers keine Einwände erhoben und somit den färöischen Warenursprung aufgrund einer verfehlten Auslegung der Ursprungsregeln bescheinigt hat.

Um zu beurteilen, ob der etwaige Irrtum der färöischen Behörden von den Abgabenschuldnern nicht erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt zu berücksichtigen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise unterlaufenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen des Ausgangsfalls erfuellt sind.

Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

2. Die Kriterien für die Definition des Begriffes "Schiffe der Färöer" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung dieser Zollregelung sind kumulativ anzuwenden.

Der in einem dieser Definitionskriterien genannte Begriff "Besatzung" schließt nicht Personen ein, die nicht zur ständigen Schiffsmannschaft gehören und die ° insbesondere zu Ausbildungszwecken in Erfuellung einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland, aufgrund deren mit dem Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Landes Fischfang betrieben werden darf ° für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert werden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten; dabei ist unerheblich, ob sie vom Schiffsreeder oder von dem Unternehmen in dem Drittland bezahlt werden.

3. Die Zollpräferenz nach der Verordnung Nr. 2051/74 darf nur gewährt werden, wenn die Rohstoffe mit färöischem Ursprung im Sinne der Verordnung Nr. 3184/74 bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik von Rohstoffen aus anderen Drittländern physisch getrennt worden sind. Ist eine solche Trennung nicht erfolgt, dürfen die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats jedoch mit Zustimmung der Kommission beschließen, aus Gründen der Billigkeit auf die aus der fraglichen Fabrik stammenden Einfuhren Zoll nur in der Höhe zu erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betroffenen Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stuenden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.

Wurden Garnelen in einer färöischen Fabrik verarbeitet, die auch Garnelen aus Drittländern verarbeitet, so muß nach den Verordnungen Nrn. 2051/74 und 3184/74 der Ausführer bei der Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch den Nachweis erbringen, daß die Garnelen färöischen Ursprungs von solchen mit anderen Ursprüngen physisch getrennt worden sind. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so können die Garnelen nicht mehr als färöischen Ursprungs angesehen werden, so daß die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen ist.

4. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist. Dies gilt jedoch nur innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; insbesondere darf das nationale Recht für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren weder eine weniger wirksame Regelung vorsehen als für die Erhebung gleichartiger einzelstaatlicher Gebühren und Abgaben, noch darf es die Durchführung der Gemeinschaftsregelung unmöglich machen oder übermässig erschweren.

Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 nicht erfuellt sind.

5. Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.

Denn es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die mit einer Nacherhebung verbundenen Risiken abzusichern. Daß in diesem Zusammenhang auch ein hoher Betrag bei ihnen angefordert werden kann, gehört ebenfalls zu den von ihnen übernommenen Risiken


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Mai 1996. - The Queen gegen Commissioners of Customs & Excise, ex parte Faroe Seafood Co. Ltd, Føroya Fiskasøla L/F (C-153/94) und Commissioners of Customs & Excise, ex parte John Smith und Celia Smith, handelnd unter der Firma Arthur Smith (C-204/94). - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den Färöer - Begriff des Ursprungserzeugnisses - Nacherhebung von Zöllen. - Verbundene Rechtssachen C-153/94 und C-204/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschlüssen vom 14. April 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni und 14. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer (ABl. L 212, S. 33), Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer (ABl. L 344, S. 1), Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1) und Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates (ABl. L 201, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in zwei Rechtsstreitigkeiten, in denen zum einen die Faroe Seafood Co. Ltd (im folgenden: Faroe Seafood) und die Föroya Fiskasöla L/F (im folgenden: Föroya Fiskasöla) und zum anderen die Eheleute John und Celia Smith, handelnd unter der Firma Arthur Smith (im folgenden: Arthur Smith), gegen die von den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs gegen sie erlassenen Bescheide über die Nacherhebung von Zöllen klagen.

3 Gemäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung Nr. 2051/74 sind Krebstiere und Weichtiere mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich zollfrei. Nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung, inzwischen ° infolge der Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2612/79 des Rates vom 23. November 1979 (ABl. L 301, S. 1) ° Artikel 4 Absatz 2, hängen Zollsenkungen von der Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ab, die die Behörden der Färöer bei der Ausfuhr der Waren ausstellen, auf die sie sich bezieht. Die Kriterien, denen Waren genügen müssen, um als Erzeugnisse mit Ursprung in den Färöer zu gelten, sind in der Verordnung Nr. 3184/74 festgelegt. Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 nach.

4 Die Faroe Seafood, eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, führte mit Bescheinigungen EUR.1 in das Vereinigte Königreich Garnelen ein, die u. a. von der Föroya Fiskasöla stammten, einer Genossenschaft färöischen Rechts, der Faroe Seafood vollständig gehört. Für einen Teil dieser Einfuhren war Arthur Smith als Schiffsagent sowie Schiffsbe- und -entlader tätig.

5 Vom 16. September bis 4. Oktober 1991 wurde eine von der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen britischen und dänischen Behörden geleitete Ermittlungsmission auf den Färöer durchgeführt. Im Bericht der Mission wurde festgestellt, daß bei einer Reihe von den färöischen Behörden zwischen 1988 und 1991 ausgestellter Bescheinigungen EUR.1 die in der Verordnung Nr. 3184/74 festgelegten Regeln über den Ursprung nicht eingehalten worden seien. Erstens habe sich bei bestimmten Fangfahrten ein höherer Prozentsatz von Drittstaatsangehörigen, nämlich Kanadiern, an Bord der Fischereifahrzeuge befunden als nach den Ursprungsregeln erlaubt. Zweitens seien die Garnelen färöischen Ursprungs bei ihrer Verarbeitung in zwei färöischen Fabriken nicht von Garnelen aus Drittländern physisch getrennt worden. Daher seien die in den Anlagen des Missionsberichts bezeichneten Bescheinigungen EUR.1 teilweise oder ganz als nichtig anzusehen.

6 Wie aus dem Vorlagebeschluß hervorgeht, widersprach die zuständige färöische Behörde dem Ergebnis der Mission; nach ihrer Meinung waren die Bescheinigungen EUR.1 gültig. Ohne die tatsächlichen Feststellungen des Missionsberichts in Frage zu stellen, führte sie aus: Der erhöhte Prozentsatz kanadischer Staatsangehöriger an Bord der Fischereifahrzeuge erkläre sich aus einem für diese Schiffe geltenden Vertrag mit einem kanadischen Partner, der den Fang in der Kanada vorbehaltenen Wirtschaftszone ermögliche. Im Einklang mit den einschlägigen kanadischen Vorschriften habe dieser Partner verlangt, daß an Bord,insbesondere zu Ausbildungszwecken, eine bestimmte Zahl kanadischer Staatsangehöriger beschäftigt werde. Wegen der Anwesenheit der Kanadier sei die Besatzung grösser als üblich gewesen. Was die Verarbeitung der Garnelen angehe, so genüge nach den Ursprungsregeln eine nur buchmässige Trennung. Insoweit sei auf ein Rundschreiben der dänischen Steuerbehörden von April 1989 zu verweisen, das eine solche Trennung als zulässig bezeichne.

7 Aufgrund des Missionsberichts erhob die britische Zollbehörde für Einfuhren aus den Färöer zwischen dem 9. Mai 1989 und 10. September 1991 Eingangsabgaben nach. Zwischen dem 23. April und 11. Mai 1992 erließ sie gegen die Föroya Fiskasöla und die Faroe Seafood Zahlungsbescheide über Eingangsabgaben in Höhe von 493 888,44 UKL. Ebenso forderte sie von Arthur Smith am 21. September 1992 Abgaben in Höhe von 1 158 030,14 UKL nach.

8 Die Klagen beim High Court of Justice richten sich gegen diese Bescheide. Da die Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten nach Auffassung des High Court of Justice von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt, hat dieser dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 Eingangsabgaben mit der Begründung nacherheben, der Ursprung der Waren liege nicht in dem Hoheitsgebiet, das in der jeweiligen Bescheinigung EUR.1 angegeben sei, bestimmen sich dann die Regeln dafür,

° welche Partei die Beweislast dafür trägt, daß die Waren dort nicht ihren Ursprung haben, und

° welcher Beweismaßstab dafür gilt,

nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht?

b) Wenn für diese Regeln Gemeinschaftsrecht maßgebend ist, welches ist dann ihr Inhalt?

2. Dürfen bei richtiger Auslegung der Verordnungen Nr. 2051/74 des Rates, Nr. 3184/74 der Kommission und Nr. 1697/79 des Rates die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zölle auf von den Färöer eingeführte Lieferungen nacherheben, wenn

° sie bei der Einfuhr aufgrund von Bescheinigungen EUR.1, in denen als Ursprung der Lieferungen die Färöer angegeben waren, keine Zölle erhoben haben;

° diese Bescheinigungen EUR.1 von den zuständigen färöischen Behörden in gutem Glauben erteilt wurden;

° eine Ermittlungsmission von Kommissionsbeamten in Begleitung je eines dänischen und britischen Beamten berichtet hat, daß die fraglichen Lieferungen den Vorschriften über den Ursprung nicht genügten, weil die Fabriken, aus denen die fraglichen Lieferungen kamen, Ursprungs- und Nichtursprungserzeugnisse ungetrennt verarbeitet hätten und den entsprechenden Antragsformblättern keine Unterlagen über den Status der verwendeten Rohstoffe beigefügt worden seien;

° die Mission gefolgert hat, "diese Bescheinigungen EUR.1 [seien] ganz oder teilweise annulliert";

° die färöischen Behörden das Ergebnis der Ermittlungsmission nicht akzeptieren und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharren;

° die von den färöischen Behörden bestrittenen Feststellungen des Missionsberichts nicht dem Ausschuß für Ursprungsfragen vorgelegt worden sind;

° dem Ausschuß für Ursprungsfragen aufgrund des Missionsberichts andere durch diesen aufgeworfene Fragen vorgelegt worden sind?

3. a) Sind die in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 des Rates und in der Anmerkung 4 der Erläuterungen zur Verordnung Nr. 3184/74 der Kommission aufgeführten Voraussetzungen, denen Schiffe genügen müssen, um als "Schiffe der Färöer" zu gelten, kumulativ oder alternativ zu lesen?

b) Falls diese Voraussetzungen kumulativ zu lesen sind, schließt dann das Wort "Besatzung" nicht zur normalen Schiffsmannschaft gehörende Personen ein, die gemäß einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert wurden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten, und die entweder vom Reeder des Schiffes oder von dem Unternehmen im Drittland bezahlt werden?

c) Wenn eine Fischverarbeitungsfabrik die Rohstoffe nicht nach ihren verschiedenen, in der Verordnung Nr. 3184/74 definierten Ursprüngen trennt, dürfen dann die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf aus dieser Fabrik stammende Einfuhren Zölle in Höhe des Betrages erheben, der zu zahlen wäre, wenn das Verhältnis der verschiedenen Warenursprünge jeder Lieferung dem der Ursprünge der Rohstoffe entspräche, die im Einfuhrjahr in die Fabrik importiert werden?

4. a) Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen einzigen Nacherhebungsbescheid über einen Gesamtbetrag erlassen und ein Teil dieses Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr erhoben werden darf, ist dann die Frage, ob der Bescheid insgesamt als ungültig anzusehen ist, nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen?

b) Bei Geltung des Gemeinschaftsrecht: Unter welchen Umständen ist der Bescheid (gegebenenfalls) als insgesamt ungültig anzusehen?

5. Steht es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei richtiger Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates und Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 der Kommission frei, Eingangsabgaben, die bei der Wareneinfuhr nicht erhoben wurden, nachzufordern, ohne die Angelegenheit zuvor der Kommission vorzulegen, wenn

° der Ausführer gutgläubig erklärt hat, die Waren seien färöischen Ursprungs;

° der Ausführer, sofern sich bezueglich des Vorstehenden nicht das Gegenteil ergibt, alle geltenden Vorschriften über die Zollerklärung beachtet hat;

° die zuständigen Behörden des Hoheitsgebiets, aus dem die Waren ausgeführt wurden, auf den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 den dortigen Warenursprung gutgläubig bescheinigt und diese Warenverkehrsbescheinigungen zu allen maßgeblichen Zeiten aufrechterhalten haben;

° die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den die Waren eingeführt wurden, zunächst gutgläubig akzeptiert haben, daß der Ursprung der Waren der in den Warenverkehrsbescheinigungen angegebene sei;

° die Abgabenschuldner stets gutgläubig davon ausgegangen sind, daß die Waren den in den Warenverkehrsbescheinigungen angegebenen Ursprung hatten;

° die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats nicht geltend machen, vor dem Erlaß des Nacherhebungsbescheids den Anspruch auf Zollerlaß geprüft zu haben;

° diese Behörden sich gegen eine Vorlage der Angelegenheit an die Kommission entschieden haben, da sie die Voraussetzungen des Zollerlasses nach Artikel 5 Absatz 2 für nicht erfuellt hielten, weil das Risiko, daß sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als zu Unrecht erteilt erweise, vom Einführer oder seinem Vertreter zu tragen sei und überdies ein Einführer, dessen sämtliche Anteile einem Ausführer gehörten und der zugleich Vertreter dieses Ausführers sei, zur Feststellung des Warenursprungs in der Lage sein müsse?

9 Vor Behandlung der ersten Frage sind die zweite und die dritte Vorlagefrage zu prüfen.

Zur zweiten Frage

10 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Verordnungen Nrn. 2051/74, 3184/74 und 1697/79 dahin auszulegen sind, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn weiterhin diese färöische Behörde den Feststellungen der Mission widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn schließlich der durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde, obgleich ihm andere durch die Ermittlungen aufgeworfene Fragen vorgelegt wurden.

11 Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die einschlägigen Vorschriften zusammenzufassen, die der Durchführung der Präferenzregelung für bestimmte Waren mit Ursprung in den Färöer dienen.

12 Gemäß der Verordnung Nr. 3184/74 wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse durch die Vorlage einer Bescheinigung EUR.1 erbracht (Artikel 7 Absatz 1), die die für die Warenausfuhr zuständige färöische Behörde erteilt (Artikel 10 Absatz 1). Diese Behörde muß den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung nachprüfen (Artikel 22 Absatz 2). Sie stellt die Bescheinigung aus, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Färöer im Sinne der Verordnung angesehen werden können (Artikel 23).

13 Um die ordnungsgemässe Anwendung der Ursprungsregeln zu gewährleisten, leisten die Mitgliedstaaten und die Färöer einander durch ihre jeweiligen Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Überprüfung der Bescheinigungen EUR.1 auf ihre Echtheit und Richtigkeit (Artikel 16). Auf Ersuchen der Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats führt die zuständige färöische Behörde eine nachträgliche Prüfung der Bescheinigung EUR.1 durch, um festzustellen, ob die Bescheinigung für die tatsächlich ausgeführten Waren gültig ist und ob es sich bei diesen wirklich um Ursprungserzeugnisse handelt (Artikel 46).

14 Gemäß Artikel 15b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (ABl. L 144, S. 1), eingefügt durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 des Rates vom 30. März 1987 (ABl. L 90, S. 3), kann die Kommission in Abstimmung und in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Gemeinschaftsmissionen zum Zwecke der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von Ermittlungen in Drittländern durchführen.

15 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates schließlich fordern die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats nicht erhobene Abgaben nach, wenn sie feststellen, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben für zu einem Zollverfahren angemeldete Waren vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind.

16 Diesen Bestimmungen insgesamt ist zu entnehmen, daß zwar die von der zuständigen färöischen Behörde erteilte Bescheinigung EUR.1 eine Beweisurkunde über den färöischen Warenursprung darstellt, daß aber die Richtigkeit der bescheinigten Ursprungsangabe durch nachträgliche Kontrollen einschließlich Ermittlungsmissionen der Gemeinschaft überprüft werden kann. Lässt sich bei einer solchen Überprüfung keine Bestätigung für die in der Bescheinigung EUR.1 enthaltene Angabe über den Warenursprung finden, so ist daraus nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnrn. 17 f.) zu schließen, daß die Ware unbekannten Ursprungs ist und daß die Bescheinigung demnach zu Unrecht ausgestellt und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist. In diesem Fall müssen die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats die beim Import nicht erhobenen Eingangsabgaben grundsätzlich nachfordern.

17 Zu prüfen bleibt, ob dies auch dann gilt, wenn die färöische Zollbehörde den Feststellungen der Ermittlungsmission der Gemeinschaft widerspricht und trotz ihres Widerspruchs nicht der durch die Verordnung Nr. 802/68 geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen mit der Angelegenheit befasst wurde.

18 In den Urteilen vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 218/83 (Les Rapides Savoyards u. a., Slg. 1984, 3105), in der Rechtssache Huygen (a. a. O.) und vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u.a., Slg. 1994, I-3087) hat der Gerichtshof ähnliche Vorschriften wie die hier fraglichen ausgelegt. Diese drei Urteile betrafen das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 300, S. 189), das am gleichen Tag in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich (ABl. L 300, S. 2) und das Abkommen vom 19. Dezember 1972 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Zypern (ABl. 1973, L 133, S. 2), denen jeweils ein Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnis" und über die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit beigefügt ist, in dem insbesondere die Erteilung und nachträgliche Prüfung der Bescheinigungen EUR.1 näher geregelt werden.

19 Nach dieser Rechtsprechung beruht die Bestimmung des Warenursprungs auf einer Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Behörden des Einfuhr- und denen des Ausfuhrstaats; während erstere den Ursprung bestimmen, wird das Funktionieren der Regelung durch die Zusammenarbeit der beteiligten Verwaltungen beider Seiten gesichert. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, rechtfertigt sich diese Regelung dadurch, daß die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die für den Ursprung maßgebenden Tatsachen unmittelbar festzustellen.

20 Der Gerichtshof hat in diesen Urteilen weiter darauf hingewiesen, daß dieser Mechanismus nur funktionieren kann, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmässig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt.

21 Es ist zu prüfen, ob diese letztgenannte Feststellung auch für den vorliegenden Fall zutrifft.

22 Im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. (a. a. O., Randnr. 27) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Anerkennung der Entscheidungen des Ausfuhrstaats durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten notwendig sei, damit die Gemeinschaft ihrerseits von den Behörden der anderen Staaten, die ihr gegenüber im Rahmen der Freihandelssysteme gebunden seien, die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Gemeinschaft nach diesen Staaten ausgeführten Waren verlangen könne. Das Funktionieren dieser Regelung beeinträchtige weder die Steuerhoheit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten noch die der betreffenden Drittländer, da das durch das fragliche Freihandelsabkommen geschaffene System die Partner in ihren wechselseitigen Handelsbeziehungen auf die gleiche Stufe stelle (Randnr. 29).

23 In dem Urteil (Randnr. 28) heisst es weiter, es sei nicht zu befürchten, daß die Anwendung dieser Bestimmungen mißbräuchliche Praktiken erleichtern könne, da die Artikel 16 und 17 des in Frage stehenden Protokolls die Methoden der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Zollverwaltungen bei Streitfragen über den Ursprung oder bei Täuschungen seitens der Exporteure oder Importeure im einzelnen geregelt hätten.

24 Nach diesen Erwägungen ist die Anerkennung der von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen durch die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise zwingend, wenn die Präferenzregelung nicht durch ein internationales Abkommen, das die Gemeinschaft auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittland bindet, sondern durch einen autonomen Rechtsakt der Gemeinschaft geschaffen worden ist.

25 Dies gilt besonders dann, wenn die zuständige Behörde eines Drittstaats nicht den Tatsachenfeststellungen einer Ermittlungsmission, sondern der Anwendung der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen durch die Mission widerspricht. Denn es spricht nichts dafür, daß die Behörden des Drittstaats die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bei ihrer Auslegung einer Gemeinschaftsregelung wie der hier fraglichen zu binden vermögen.

26 Überdies hat der Gerichtshof seine Auslegung im Urteil Les Rapides Savoyards u. a. zweitens darauf gestützt, daß im dort fraglichen Fall ein Verfahren zur Klärung von Beanstandungen des Ursprungs vorgesehen war; ein solches Verfahren fehlt aber im vorliegenden Fall.

27 Wie der Generalanwalt in der Nummer 63 seiner Schlussanträge dargelegt hat, übernimmt die Verordnung Nr. 3184/74 in ihrem Artikel 46 zwar sehr weitgehend die Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit bei der nachträglichen Prüfung in Artikel 17 des im genannten Urteil geprüften Protokolls Nr. 3, nicht aber die in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels enthaltene Regelung über die Klärung von Beanstandungen durch einen paritätischen Zollausschuß. Nach dieser Regelung werden die Fälle, in denen die Zollbehörden des Einfuhr- und des Ausfuhrstaats Beanstandungen nicht klären können, dem durch das Abkommen geschaffenen Zollausschuß vorgelegt.

28 In dieser Hinsicht unterscheiden sich die hier fraglichen Bestimmungen auch von denen des erst nach dem entscheidungserheblichen Zeitraum geschlossenen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits, im Namen der Gemeinschaft genehmigt durch Entscheidung des Rates vom 2. Dezember 1991 (ABl. L 371, S. 1). Diesem Abkommen ist ein Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen beigefügt, das in Artikel 25 Absatz 5 die Klärung von Beanstandungen durch einen paritätischen Zollausschuß vorsieht.

29 Die Frage, ob nach den im vorliegenden Fall geltenden Bestimmungen Beanstandungen des Ursprungs dem in der Vorlagefrage genannten Ausschuß für Ursprungsfragen gemäß der Verordnung Nr. 802/68 vorzulegen sind, ist zu verneinen.

30 Nach der elften Begründungserwägung dieser Verordnung wurde der Ausschuß für Ursprungsfragen geschaffen, um ein Gemeinschaftsverfahren für den Erlaß von Durchführungsbestimmungen, die die einheitliche Anwendung der Verordnung sichern, bereitzustellen und um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 802/68 besteht der Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission, der den Vorsitz führt. Nach Artikel 13 kann er alle die Anwendung der Verordnung betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. Gemäß Artikel 14 nimmt der Ausschuß zu Entwürfen zu erlassender Vorschriften Stellung, die ihm vom Vertreter der Kommission unterbreitet und anschließend entweder von der Kommission oder vom Rat verabschiedet werden.

31 Ferner wird nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 2051/74 der Begriff der Ursprungserzeugnisse ° vorbehaltlich bestimmter Vorschriften ° nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung Nr. 802/68 festgelegt.

32 Nach den genannten Bestimmungen betreffen die dem Ausschuß für Ursprungsfragen zugewiesenen Aufgaben die allgemeine Definition des Begriffs der Ursprungserzeugnisse; sie werden von ihm im Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen Kommission und Mitgliedstaaten wahrgenommen. Keine der einschlägigen Bestimmungen verpflichtet indessen die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats, den Ausschuß mit etwaigen Beanstandungen des Warenursprungs zu befassen, die auf Meinungsverschiedenheiten zwischen diesen Behörden und den zuständigen färöischen Behörden zurückgehen.

33 Dem steht nicht entgegen, daß dem Ausschuß im vorliegenden Fall einige durch die Ermittlungsmission aufgeworfene Fragen vorgelegt wurden.

34 Schließlich bleibt, wie der Generalanwalt in der Nummer 68 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch bei einer Auslegung in dem Sinne, daß die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats an einer von der der zuständigen färöischen Behörde abweichenden Auffassung festhalten dürfen, die Möglichkeit der Klärung etwaiger Beanstandungen gewahrt: Der Betroffene kann die Entscheidungen der Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats vor den nationalen Gerichten anfechten, und der Gerichtshof kann sodann im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens für die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts Sorge tragen.

35 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Verordnungen Nrn. 2051/74, 3184/74 und 1697/79 dahin auszulegen sind, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

Zur dritten Frage

36 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts bezieht sich auf die Auslegung des Anhangs IV der Verordnung Nr. 2051/74 des Rates, mit dem für die Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen, der Begriff "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" definiert wird. Gemäß diesem Anhang

"I.... gelten als 'Erzeugnisse mit Ursprung in' oder 'Ursprungserzeugnisse' der Färöer... :

a)...

b) von Schiffen der Färöer auf hoher See gewonnene Fischereierzeugnisse;

...

Der Begriff 'Schiffe der Färöer' gilt nur für Schiffe,

° die in den Färöer im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

° die die Flagge der Färöer führen;

° die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht, oder Eigentum einer Gesellschaft, deren Hauptniederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaats oder der Färöer liegt... ;

° deren Schiffsführung ausschließlich aus Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht;

° deren Besatzung zu wenigstens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht, gleichgültig ob diese auf den Färöer ansässig sind oder nicht".

37 Das vorlegende Gericht verweist ausserdem auf die Anmerkung 4 in Anhang I der Verordnung Nr. 3184/74, in der die Definition der "Schiffe der Färöer" des Anhangs IV der Verordnung Nr. 2051/74 im wesentlichen übernommen ist.

38 Die dritte Vorlagefrage umfasst drei Teile.

Zum ersten Teil der dritten Frage

39 Das vorlegende Gericht möchte mit der dritten Frage erstens wissen, ob die vorstehenden Kriterien für die Definition des Begriffes "Schiffe der Färöer" kumulativ oder alternativ anzuwenden sind.

40 Insoweit genügt der Hinweis, daß die fragliche Zollpräferenzregelung geschaffen wurde, um die Ausfuhr der Färöer nach der Gemeinschaft zu fördern und so zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln beizutragen (vgl. erste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2051/74). Unter Berücksichtigung dieses Zieles würde es zu unvertretbaren Ergebnissen führen, wenn die fünf Kriterien für die Definition des Begriffes "Schiffe der Färöer" in einem alternativen Sinne verstanden würden. So könnte ein Schiff als färöisches gelten, ohne in den Färöer im Schiffsregister eingetragen zu sein und die färöische Flagge zu führen; es würde genügen, daß seine Besatzung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten besteht.

41 Demnach ist auf den ersten Teil der dritten Frage zu antworten, daß die Kriterien für die Definition des Begriffes "Schiffe der Färöer" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 kumulativ anzuwenden sind.

Zum zweiten Teil der dritten Frage

42 Das vorlegende Gericht möchte zweitens wissen, ob der im fünften Definitionskriterium des Begriffs "Schiffe der Färöer" verwendete Ausdruck "Besatzung" nicht zur ständigen Schiffsmannschaft gehörende Personen einschließt, die gemäß einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert wurden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten, und die entweder vom Reeder des Schiffes oder von dem Unternehmen im Drittland bezahlt werden.

43 Wie bereits erwähnt, ist die Regelung über die schrittweise Beseitigung der Zölle auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer ausweislich der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2051/74 erlassen worden, um die Ausfuhr der Färöer nach der Gemeinschaft zu fördern und so zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln beizutragen.

44 Im Sinne dieses Zieles soll mit den Definitionskriterien für den Begriff "Schiffe der Färöer" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 sichergestellt werden, daß die Schiffe, deren Ladung zollfrei ist, eine wirkliche wirtschaftliche Bindung an die Färöer haben.

45 Eine derartige Bindung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Schiff neben der ständigen Besatzung für eine bestimmte Fahrt oder für einen bestimmten Teil einer Fahrt ° insbesondere zu Ausbildungszwecken und in Erfuellung einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland, aufgrund deren mit dem Schiff Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Landes betrieben werden darf ° eine gewisse Zahl von Drittlandsangehörigen an Bord hat, die auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck arbeiten; dabei ist unerheblich, ob die Drittlandsangehörigen nach der Joint-venture -Vereinbarung vom Schiffsreeder oder von dem Unternehmen im Drittland bezahlt werden.

46 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Umstände im vorliegenden Fall gegeben sind, und insbesondere, ob die Drittlandsangehörigen zusätzlich zur ständigen Besatzung an Bord waren.

47 Demnach ist auf den zweiten Teil der dritten Frage zu antworten, daß der Begriff "Besatzung" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 nicht Personen einschließt, die nicht zur ständigen Schiffsmannschaft gehören und die ° insbesondere zu Ausbildungszwecken in Erfuellung einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland, aufgrund deren mit dem Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Landes Fischfang betrieben werden darf ° für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert werden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten; dabei ist unerheblich, ob sie vom Schiffsreeder oder von dem Unternehmen in dem Drittland bezahlt werden.

Zum dritten Teil der dritten Frage

48 Der dritte Teil der dritten Frage geht im wesentlichen dahin, ob die Zollpräferenzbehandlung gemäß der Verordnung Nr. 2051/74 für Rohstoffe mit färöischem Ursprung im Sinne der Verordnung Nr. 3184/74 nur gewährt werden darf, wenn diese bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik von Rohstoffen aus Drittländern physisch getrennt worden sind. Das nationale Gericht fragt weiter, ob bei Fehlen einer solchen Trennung die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats auf aus dieser Fabrik stammende Einfuhren Zölle in der Höhe erheben dürfen, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betroffenen Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stuenden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.

49 Wie bereits ausgeführt, soll mit der Präferenz gemäß der Verordnung Nr. 2051/74 die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer nach der Gemeinschaft begünstigt und dadurch die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Inseln gefördert werden.

50 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist diesem Zweck genügt, wenn zwischen Garnelen färöischen Ursprungs und solchen aus Drittländern bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik nur buchmässig getrennt und sodann die Präferenz nur für den Teil der Verarbeitungsprodukte gewährt wird, der proportionell dem Rohstoffanteil entspricht, für den nach den Ursprungsregeln der Verordnung Nr. 3184/74 die Präferenz beansprucht werden kann.

51 Den Akten lässt sich nämlich entnehmen, daß zwischen Garnelen verschiedenen Ursprungs in ihrer natürlichen Beschaffenheit oder nach der Verarbeitungsweise kein Unterschied besteht. Wie von den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, kann es daher unverhältnismässig erscheinen, den färöischen Unternehmen die nach dem Vortrag der Klägerinnen erheblichen Kosten einer physischen Trennung aufzubürden.

52 Die physische Trennung der Garnelen färöischen Ursprungs und der aus Drittländern bei der Verarbeitung ist ausserdem weder in der Verordnung Nr. 2051/74 noch in der Verordnung Nr. 3184/74 ausdrücklich als Voraussetzung für die Präferenz vorgesehen.

53 Gleichwohl ist erstens zu beachten, daß die Ursprungserzeugnisse in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 als "von Schiffen der Färöer auf hoher See gewonnene Fischereierzeugnisse" und in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3184/74 als "Erzeugnisse, die vollständig in den Färöer erzeugt worden sind", definiert werden. Gemäß Artikel 3 Buchstabe f dieser Verordnung gelten als "in den Färöer... 'vollständig erzeugt'... Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse". Da ergänzende Regelungen fehlen, ist die Präferenz nach diesen Bestimmungen auf die Erzeugnisse beschränkt, die ihren Ursprung tatsächlich in den Färöer haben.

54 Zweitens hat die Kommission zu Recht darauf verwiesen, daß eine buchmässige Trennung eine klare und spezielle Regelung der Modalitäten ihrer Durchführung erfordern würde, wie sie beispielsweise im Rahmen der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelszone getroffen worden ist.

55 Aus diesen Gründen kann in Ermangelung einer ausdrücklichen Vorschrift, die die buchmässige Trennung von Garnelen färöischen Ursprungs und solchen aus Drittländern gestattet und die Modalitäten ihrer Durchführung regelt, eine derartige Trennung nicht genügen, um die Präferenz nach der Verordnung Nr. 2051/74 zu gewähren.

56 Das Rundschreiben der dänischen Behörden von April 1989, das nach dem Vorbringen der Klägerinnen die buchmässige Trennung erlaubt, ist dabei ohne Bedeutung. Ein Mitgliedstaat darf nämlich von den gemeinschaftlichen Ursprungsregeln nicht einseitig abweichen; der genaue Inhalt dieses Rundschreibens und die Frage, ob sein Anwendungsbereich über die Erzeugnisse hinausreicht, die von den Färöer nach der am 1. Januar 1973 geltenden Zollregelung in andere Gebiete Dänemarks eingeführt und als nicht im freien Verkehr befindlich angesehen werden (vgl. zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2051/74), brauchen daher nicht geprüft zu werden.

57 Demnach darf die Vorzugsbehandlung nach der Verordnung Nr. 2051/74 für Einfuhren, die aus einer bestimmten Fabrik stammen, nicht gewährt werden, wenn die Garnelen dort ohne physische Trennung nach ihrem Ursprung verarbeitet worden sind. Die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats können daher grundsätzlich auf die gesamten Einfuhren Zoll erheben. Es ist jedoch gemeinschaftsrechtlich zulässig, daß sie mit Zustimmung der Kommission aus Gründen der Billigkeit Zoll nur in der Höhe erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betroffenen Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stuenden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.

58 Nach alledem ist auf den dritten Teil der dritten Frage zu antworten, daß die Zollpräferenz nach der Verordnung Nr. 2051/74 nur gewährt werden darf, wenn die Rohstoffe mit färöischem Ursprung im Sinne der Verordnung Nr. 3184/74 bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik von Rohstoffen aus anderen Drittländern physisch getrennt worden sind. Ist eine solche Trennung nicht erfolgt, dürfen die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats jedoch mit Zustimmung der Kommission beschließen, aus Gründen der Billigkeit auf die aus der fraglichen Fabrik stammenden Einfuhren Zoll nur in der Höhe zu erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betroffenen Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stuenden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.

Zur ersten Frage

59 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob bei der Anwendung der Verordnungen Nrn. 2051/74 und 3184/74 die Beweislast und der Beweismaßstab, was den Ursprung aus den Färöer eingeführter Waren angeht, durch das Gemeinschaftsrecht oder durch das Recht des Einfuhrstaats geregelt werden. Für den Fall, daß das Gemeinschaftsrecht maßgebend ist, ersucht es den Gerichtshof weiter um nähere Erläuterung der in einem Fall wie dem vorliegenden geltenden Beweisregelung.

60 Die Regeln über die Beweislast und den Beweismaßstab für den Warenursprung ergeben sich nur insoweit aus nationalem Recht, als sie nicht durch das Gemeinschaftsrecht festgelegt werden.

61 Es ist daher zu prüfen, ob sich solche Regeln den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen entnehmen lassen. Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 3184/74 wird die Bescheinigung EUR.1 auf schriftlichen Antrag des Ausführers erteilt; gemäß Artikel 21 Absatz 2 sind dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung ausgestellt werden kann.

62 Nach der Antwort auf die zweite Frage sind die fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen ferner dahin auszulegen, daß die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen ist, wenn sich bei einer nachträglichen Prüfung einschließlich einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft nicht bestätigen lässt, daß die Ursprungsregeln eingehalten wurden.

63 Wurden Garnelen färöischen Ursprungs in einer färöischen Fabrik verarbeitet, die auch Garnelen aus Drittländern verarbeitet, so muß zudem der Ausführer, wie aus der Antwort auf die dritte Frage folgt, bei der Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch den Nachweis erbringen, daß die Garnelen färöischen Ursprungs von solchen mit anderen Ursprüngen physisch getrennt worden sind. Wird dieser Nachweis nicht geführt, können die Garnelen nicht mehr als färöischen Ursprungs angesehen werden, so daß die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen ist.

64 Auf die erste Frage ist demgemäß wie folgt zu antworten: Wurden Garnelen in einer färöischen Fabrik verarbeitet, die auch Garnelen aus Drittländern verarbeitet, so muß nach den Verordnungen Nrn. 2051/74 und 3184/74 der Ausführer bei der Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch den Nachweis erbringen, daß die Garnelen färöischen Ursprungs von solchen mit anderen Ursprüngen physisch getrennt worden sind. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so können die Garnelen nicht mehr als färöischen Ursprungs angesehen werden, so daß die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen ist.

Zur vierten Frage

65 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob sich nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht bestimmt, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, von dem ein Teil wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr nachgefordert werden darf, möglicherweise als insgesamt nichtig anzusehen ist.

66 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es, soweit das Gemeinschaftsrecht die Materie nicht geregelt hat, Sache der internen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten und die Voraussetzungen für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben festzulegen. Diese Modalitäten und Voraussetzungen dürfen jedoch die Regelung über die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren nicht weniger wirksam machen als diejenige für gleichartige einzelstaatliche Gebühren und Abgaben oder die Durchführung der Gemeinschaftsregelung übermässig erschweren (vgl. Urteile vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78, Ferwerda, Slg. 1980, 617, Randnr. 12, vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi u. a., Slg. 1980, 1237, Randnrn. 18 und 20, und vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMC u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 52).

67 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Nachforderung gesetzlich geschuldeter Eingangsabgaben verpflichtet, wenn sie feststellen, daß diese nicht angefordert wurden. Nach Unterabsatz 2 dieser Bestimmung können diese Abgaben jedoch nicht mehr nachgefordert werden, wenn seit der buchmässigen Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages oder, sofern eine buchmässige Erfassung unterblieben ist, seit dem Datum der Entstehung der Zollschuld drei Jahre vergangen sind. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung gilt die Nachforderung als erhoben, wenn dem Betreffenden die Höhe der von ihm geschuldeten Eingangsabgaben mitgeteilt worden ist. Artikel 4 bestimmt allgemein, daß die Nachforderung im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen erfolgt.

68 In Ermangelung anderer Bestimmungen über die Gültigkeitsvoraussetzungen von Bescheiden über die Nacherhebung von Zöllen bestimmt sich demnach innerhalb der Grenzen, die sich aus der vorgenannten Rechtsprechung ergeben, nach nationalem Recht, unter welchen Umständen Bescheide über die Nacherhebung eines zum Teil verjährten Gesamtsbetrags insgesamt nichtig sind.

69 Die Klägerinnen der Ausgangsverfahren machen geltend, es gebe im englischen Recht eine in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbare Verfahrensregel, nach der ein einheitlicher Zahlungsbescheid über einen Gesamtbetrag insgesamt nichtig sei, wenn er ganz oder teilweise wegen Verjährung nicht mehr anforderbare Abgaben betreffe. Die Zollbehörden seien durch den Erlaß eines derartigen rechtswidrigen Zahlungsbescheids über einen Gesamtbetrag jedoch nicht daran gehindert, im Einklang mit dem englischen Verfahrensrecht und unter Ausschluß der verjährten Zeiträume einen neuen Zahlungsbescheid zu erlassen.

70 Zwar ist es nicht Sache des Gerichtshofes, die genaue Tragweite einer solchen nationalen Verfahrensregel oder ihre Geltung für die hier fraglichen Zahlungsbescheide zu beurteilen; es ist jedoch festzustellen, daß eine nationale Formvorschrift für Bescheide über die Nacherhebung von Eingangsabgaben, die die Ungültigkeit solcher Bescheide bewirken kann, aber als solche die ihnen zugrunde liegende Gemeinschaftsforderung nicht erlöschen lässt, die die Nacherhebung anordnende Norm nicht grundsätzlich in Frage stellt und auch ihre Anwendung nicht praktisch unmöglich macht oder übermässig erschwert.

71 Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, daß sich beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht bestimmt, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist. Dies gilt jedoch nur innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; insbesondere darf das nationale Recht für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren weder eine weniger wirksame Regelung vorsehen als für die gleichartiger einzelstaatlicher Gebühren und Abgaben, noch darf es die Durchführung der Gemeinschaftsregelung unmöglich machen oder übermässig erschweren.

Zur fünften Frage

72 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Verordnung Nr. 2164/91. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 lautet:

"Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs...abgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat."

73 Diese Frage besteht aus drei gesondert zu prüfenden Teilen.

Zum ersten Teil der fünften Frage

74 Mit dem ersten Teil der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

75 Insoweit genügt die Feststellung, daß die fragliche Regelung keine Bestimmung enthält, aus der eine derartige Verpflichtung hergeleitet werden könnte.

76 Auf den ersten Teil der fünften Frage ist daher zu antworten, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen müssen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

Zum zweiten Teil der fünften Frage

77 Mit dem zweiten Teil der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

78 Für Fälle, in denen sich der nicht erhobene Betrag auf 2 000 ECU oder mehr beläuft, bestimmt Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91:

"Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum unterlaufen ist,... entweder der Meinung, daß die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung vorliegen, oder hegt sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legt sie den Fall... der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 5, 6 und 7 vor."

79 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1), die zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 225, S. 30) und sodann durch die Verordnung Nr. 2164/91 ersetzt worden ist, betrifft die Entscheidungsbefugnis der Kommission gemäß Artikel 4 der letztgenannten Verordnung nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verneinen und sich deshalb für zur Nacherhebung verpflichtet halten (Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 32).

80 Wie der Gerichtshof zur Verordnung Nr. 1573/80 ausgeführt hat, entspricht diese Auslegung der Zielsetzung der Verordnung Nr. 2164/91, die die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten soll. Diese ist in den Fällen gefährdet, in denen einem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung stattgegeben wird: Da hier die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wahrscheinlich ist, besteht die Gefahr, daß die Beurteilung, die ein Mitgliedstaat seiner stattgebenden Entscheidung zugrunde legt, praktisch einer Kontrolle entzogen ist, die eine einheitliche Handhabung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen könnte. Anders liegt dagegen der Fall, daß die nationalen Behörden eine Nacherhebung vornehmen, und zwar unabhängig von dem geltend gemachten Betrag. Hier kann der Betroffene die Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten, und die Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts kann dann vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gewährleistet werden (Urteile Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 13, und Mecanarte, a. a. O., Randnr. 33).

81 Auf den zweiten Teil der fünften Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

Zum dritten Teil der fünften Frage

82 Mit dem dritten Teil seiner fünften Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsfalls, um beurteilen zu können, ob die Klägerinnen Anspruch darauf hatten, daß von der Nacherhebung abgesehen würde.

83 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 können die zuständigen Behörden von der Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Nichterhebung muß auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, d. h., dieser Irrtum darf für ihn nicht erkennbar gewesen sein, und er muß schließlich alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben.

84 Sind diese drei Voraussetzungen erfuellt, so hat der Abgabenschuldner nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes einen Anspruch darauf, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird (vgl. insbesondere Urteile Mecanarte, a. a. O., Randnr. 12, und vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15).

85 Diese drei Voraussetzungen sind im Hinblick auf die vom vorlegenden Gericht angeführten Umstände zu prüfen und zu erläutern.

Zum Irrtum der zuständigen Behörde

86 Insoweit fragt das nationale Gericht im wesentlichen, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vorliegt, wenn der Ausführer gutgläubig erklärt hat, die Waren seien färöischen Ursprungs, wenn die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den dortigen Ursprung gutgläubig bescheinigt und zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen hat, daß diese Bescheinigungen nicht mehr gültig waren, und wenn die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats ebenfalls gutgläubig zunächst akzeptiert haben, daß der Warenursprung der in den Bescheinigungen angegebene sei.

87 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 19).

88 Hieraus folgt, daß angesichts des Fehlens einer genauen und erschöpfenden Bestimmung des Begriffs der "zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder der dazugehörigen Durchführungsverordnung nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als "zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen ist. Dies gilt insbesondere für die Zollbehörden des Ausfuhrmitgliedstaats, die bei der Zollanmeldung tätig werden (vgl. Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 22).

89 Nach Auffassung der Kommission gehören zu den "zuständigen Behörden" jedoch nicht die Zollbehörden eines Landes, für das der Vertrag nicht gilt. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörde eines solchen Landes in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem autonome Gemeinschaftsvorschriften anwendbar seien, diese so genau kenne und verstehe, daß ein Wirtschaftsteilnehmer ihr volles Vertrauen entgegenbringen und sich auf dessen Schutz verlassen dürfe.

90 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Denn nach der Verordnung Nr. 3184/74 ist die zuständige färöische Behörde verpflichtet, den Ursprung der Waren sowie die übrigen Angaben in der Bescheinigung EUR.1 nachzuprüfen (Artikel 22 Absatz 2), diese Bescheinigung auszustellen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Färöer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung angesehen werden können (Artikel 23) und alle Beweismittel zu verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchzuführen, die ihr zweckdienlich erscheinen (Artikel 25). Da die färöischen Behörden somit von der Gemeinschaft an der Ermittlung der bei der Zollerhebung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beteiligt werden, ist das ihnen vom Abgabenschuldner entgegengebrachte Vertrauen schutzwürdig. Demnach sind sie als "zuständige Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen.

91 Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners gerade von den zuständigen Behörden geschaffen wurde. Somit begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, einen Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung (Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 23).

92 Diese Voraussetzung kann nicht als erfuellt angesehen werden, wenn die zuständigen Behörden durch unrichtige Erklärungen des Ausführers namentlich zum Warenursprung, deren Gültigkeit sie nicht festzustellen oder zu überprüfen haben, irregeführt werden. In einem solchen Fall trägt der Abgabenschuldner das Risiko, daß sich ein Handelsdokument bei einer späteren Prüfung als falsch erweist (Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 24).

93 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann der Abgabenschuldner zudem kein geschütztes Vertrauen in die Gültigkeit von Bescheinigungen daraus herleiten, daß sie von den Zollstellen eines Mitgliedstaats zunächst angenommen wurden, denn die Rolle dieser Dienste bei der ersten Entgegennahme der Erklärungen steht späteren Prüfungen nicht entgegen (vgl. Urteil vom 13. November 1984 in den verbundenen Rechtssachen 98/83 und 230/83, Van Gend & Loos und Expeditiebedrijf Wim Bosman/Kommission, Slg. 1984, 3763, Randnr. 20).

94 Für das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genügt es daher nicht, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

95 Hat dagegen der Ausführer bei seiner Angabe des färöischen Ursprungs der Waren darauf vertraut, daß die zuständige färöische Behörde alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannte, und hat diese Behörde trotz dieser Kenntnis gegen die Angaben in den Erklärungen des Ausführers keine Einwände erhoben und somit den färöischen Warenursprung aufgrund einer verfehlten Auslegung der Ursprungsregeln bescheinigt, so ist die Nichterhebung der Abgaben bei der Wareneinfuhr auf einen von den zuständigen Behörden selbst begangenen Irrtum bei der ursprünglichen Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zurückzuführen (vgl. Urteile vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 24, und vom 1. April 1993 in der Rechtssache 250/91, Hewlett Packard France, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 21).

96 Ob im Ausgangsfall ein solcher Irrtum vorliegt, aus dem die drei Klägerinnen einen Anspruch auf Nichterhebung der Abgaben herleiten können, ist vom vorlegenden Gericht festzustellen.

97 Was die erste Voraussetzung angeht, ist daher auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Es stellt keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dar, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Ursprung der Waren bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in diesen Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Ausführer bei seiner Angabe des färöischen Warenursprungs darauf vertraut hat, daß die zuständige färöische Behörde alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannte, und wenn diese Behörde trotz dieser Kenntnis gegen die in den Erklärungen des Ausführers enthaltenen Angaben keine Einwände erhoben und somit den färöischen Warenursprung auf der Grundlage einer verfehlten Auslegung der Ursprungsregeln bescheinigt hat.

Zur Nichterkennbarkeit des von den zuständigen Behörden begangenen Irrtums für den Abgabenschuldner

98 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung geht das vorlegende Gericht, wie sich seiner fünften Frage entnehmen lässt, davon aus, daß die Abgabenschuldner im vorliegenden Fall während der gesamten Zeit gutgläubig bezueglich des auf den Bescheinigungen EUR.1 angegebenen Warenursprungs waren.

99 Es hat in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung gleichwohl zu prüfen, ob die Abgabenschuldner nicht, wenn man die Art des den zuständigen Behörden unterlaufenen Irrtums, die Erfahrung der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt berücksichtigt, diesen Irrtum hätten erkennen können (vgl. Urteil Deutsche Fernsprecher, a. a. O., Randnr. 24, Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-371/90, Beirafrio, Slg. 1992, I-2715, Randnr. 21, und vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-187/91, Belovo, Slg. 1992, I-4937, Randnr. 17, und Urteil Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 22).

100 Zur Art des Irrtums hat der Gerichtshof in den genannten Urteilen ausgeführt, daß jeweils zu untersuchen ist, ob die betreffende Regelung komplex oder im Gegenteil so einfach ist, daß eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar macht. Was die Sorgfalt der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer angeht, so müssen sie sich bei Zweifeln über die richtige Bestimmung des Warenursprungs informieren und weitestgehend Aufschluß darüber verschaffen, ob die Zweifel berechtigt sind.

101 Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise unterlaufenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen der Ausgangsfälle erfuellt sind.

102 Insoweit sind jedoch in den Ausgangsverfahren, so wie sie sich dem Gerichtshof auf der Grundlage der Vorabentscheidungsersuchen darstellen, möglicherweise mehrere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die insgesamt dafür sprechen können, daß der etwaige Irrtum der färöischen Behörde gegebenenfalls auch für erfahrene Wirtschaftsteilnehmer wie die drei Klägerinnen der Ausgangsverfahren nicht erkennbar war.

103 Zunächst lässt sich, wie oben in den Randnummern 49 bis 52 ausgeführt, nicht schon aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen ausschließen, daß den Ursprungsregeln bereits mit einer nur buchmässigen Trennung zwischen Garnelen färöischen Ursprungs und solchen aus Drittländern entsprochen wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, daß die buchmässige Trennung für Einfuhren von den Färöer in andere Gebiete Dänemarks nach Kenntnis des Gerichtshofes zulässig war; ob es sich so verhält, ist vom nationalen Gericht festzustellen.

104 Zudem wurden den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern wiederholt und über einen verhältnismässig langen Zeitraum Bescheinigungen ausgestellt, mit denen eine Rechtsauffassung bestätigt wurde, die sich später als unzutreffend erwies. Die zuständige färöische Behörde hat ausserdem an ihrer Beurteilung auch noch festgehalten, nachdem sie von der gegenteiligen Auslegung seitens der Ermittlungsmission erfahren hatte.

105 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer im vorliegenden Fall, wären sie über die richtige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen wirklich im Zweifel gewesen, die Möglichkeit gehabt hätten, die Garnelen färöischen Ursprungs getrennt verarbeiten zu lassen und auf diese Weise den Anspruch auf die Zollpräferenz zu wahren. Daß sie nicht versucht haben, die färöischen Fabriken zu einer solchen physischen Trennung zu veranlassen, spricht in Wirklichkeit dafür, daß sie insoweit gutgläubig waren.

106 Hinsichtlich der zweiten in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genannten Voraussetzung ist daher auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der etwaige Irrtum der zuständigen färöischen Behörde von den Abgabenschuldnern nicht im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden konnte, namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt abzustellen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des von der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise begangenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen der Ausgangsfälle erfuellt sind.

Zur Beachtung aller geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung

107 Das vorlegende Gericht stellt im Rahmen seiner fünften Frage fest, daß der Ausführer alle für seine Zollerklärung geltenden Bestimmungen beachtet habe, soweit sich nicht das Gegenteil aus seiner gutgläubigen Erklärung ergebe, daß die Waren färöischen Ursprungs seien.

108 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes hat der Zollanmelder den Zollbehörden alle Angaben zu machen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften oder den nationalen Regelungen, die diese Vorschriften gegebenenfalls ergänzen oder umsetzen, für die beantragte Zollbehandlung der fraglichen Ware erforderlich sind (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87, Top Hit Holzvertrieb/Kommission, Slg.1989, 1359, Randnr. 26).

109 Wie der Gerichtshof betont hat, kann diese Verpflichtung indessen nicht über die Angabe der Daten hinausgehen, die der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und sich beschaffen kann, so daß es genügt, wenn diese Angaben, auch wenn sie unrichtig sind, in gutem Glauben gemacht wurden (vgl. Urteile Mecanarte, a. a. O., Randnr. 29, und Hewlett Packard France, a. a. O., Randnr. 29).

110 Hinsichtlich der dritten in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 normierten Voraussetzung ist die Vorlagefrage daher wie folgt zu beantworten: Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

Zum Eigentumsrecht und zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit

111 Für den Fall, daß die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in den Ausgangsfällen nicht erfuellt sein sollten, ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, daß eine Nacherhebung der Eingangsabgaben das durch Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 garantierte Eigentumsrecht verletzen würde, das der Gerichtshof bereits ausgelegt hat und das durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleistet wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17).

112 Die Klägerinnen verweisen darauf, daß das sich aus Artikel 1 Absatz 2 des Zusatzprotokolls ergebende Recht des Staates, insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur Sicherung der Zahlung von Steuern oder sonstigen Abgaben in Kraft zu setzen, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit wahrzunehmen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stelle der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zudem einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der unabhängig von der Art des betroffenen Rechts zwingend einzuhalten sei. Unter den vorliegenden Umständen würde dieser Grundsatz jedoch aus folgenden Gründen mit einer Erhebung der Abgaben verletzt:

° Die Einfuhren seien gutgläubig auf der Grundlage von Bescheinigungen vorgenommen worden, die die zuständigen Behörden des Ausfuhrgebiets ihrerseits in gutem Glauben ausgestellt hätten. Keine der Klägerinnen habe Zweifel an der Richtigkeit der von diesen Behörden vertretenen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen oder ein finanzielles Interesse an einer bestimmten Auslegung dieser Vorschriften gehabt. Ausserdem würden die Abgaben rückwirkend erhoben, weil der Ausführer, wären sie schon bei der Einfuhr angefordert worden, zwischen ihrer Zahlung oder dem anderweitigen Verkauf seiner Waren hätte wählen müssen.

° Die Abgaben könnten nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden, der sie im Fall der Anforderung bei der Einfuhr zu tragen gehabt hätte.

° Der von Arthur Smith geforderte Betrag sei übermässig und setze die Firma dem Konkurs aus.

113 Die unter dem ersten Gedankenstrich wiedergegebenen Gesichtspunkte werden im Rahmen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 berücksichtigt. Aus dieser Bestimmung ergibt sich nämlich gerade, daß eine Nacherhebung unverhältnismässig sein kann, wenn die Nichterhebung der Abgaben auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückgeht und der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat.

114 Sind dagegen die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, so verstösst die Nacherhebung auch dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können. Denn es ist Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen derartige Risiken abzusichern.

115 Es liegt ausserdem im Wesen der Aufgaben eines Zollspediteurs wie Arthur Smith, daß er sowohl für die Zahlung der Eingangsabgaben als auch für die Ordnungsmässigkeit der von ihm bei den Zollbehörden eingereichten Unterlagen einzustehen hat. Daß in diesem Zusammenhang auch ein hoher Betrag bei ihm angefordert werden kann, gehört deshalb zu den von ihm übernommenen Risiken seiner gewerblichen Tätigkeit.

116 Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen demnach die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.

Kostenentscheidung:

Kosten

117 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen' s Bench Division mit Beschluß vom 14. April 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnungen (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer und Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

2. Die Kriterien für die Definition des Begriffs "Schiffe der Färöer" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 sind kumulativ anzuwenden.

3. Der Begriff "Besatzung" in Anhang IV der Verordnung Nr. 2051/74 und in der Anmerkung 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 3184/74 schließt nicht Personen ein, die nicht zur ständigen Schiffsmannschaft gehören und die ° insbesondere zu Ausbildungszwecken in Erfuellung einer Joint-venture-Vereinbarung mit einem Unternehmen in einem Drittland, aufgrund deren mit dem Schiff in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieses Landes Fischfang betrieben werden darf ° für eine bestimmte Fahrt oder einen bestimmten Teil einer Fahrt angeheuert werden, um auf dem Schiff als Praktikanten oder als ungelernte Kräfte unter Deck zu arbeiten; dabei ist unerheblich, ob sie vom Schiffsreeder oder von dem Unternehmen in dem Drittland bezahlt werden.

4. Die Zollpräferenz nach der Verordnung Nr. 2051/74 darf nur gewährt werden, wenn die Rohstoffe mit färöischem Ursprung im Sinne der Verordnung Nr. 3184/74 bei der Verarbeitung in einer färöischen Fabrik von Rohstoffen aus anderen Drittländern physisch getrennt worden sind. Ist eine solche Trennung nicht erfolgt, dürfen die Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats jedoch mit Zustimmung der Kommission beschließen, aus Gründen der Billigkeit auf die aus der fraglichen Fabrik stammenden Einfuhren Zoll nur in der Höhe zu erheben, die sich ergäbe, wenn die Ursprünge der Waren der betroffenen Lieferung zueinander im gleichen Verhältnis stuenden wie diejenigen der der Fabrik im Importjahr zugeführten Rohstoffe.

5. Wurden Garnelen in einer färöischen Fabrik verarbeitet, die auch Garnelen aus Drittländern verarbeitet, so muß nach den Verordnungen Nrn. 2051/74 und 3184/74 der Ausführer bei der Vorlage aller erforderlichen Beweisunterlagen auch den Nachweis erbringen, daß die Garnelen färöischen Ursprungs von solchen mit anderen Ursprüngen physisch getrennt worden sind. Wird dieser Nachweis nicht geführt, so können die Garnelen nicht mehr als färöischen Ursprungs angesehen werden, so daß die Bescheinigung EUR.1 als zu Unrecht ausgestellt und die Zollpräferenz als zu Unrecht eingeräumt anzusehen ist.

6. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist. Dies gilt jedoch nur innerhalb der vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; insbesondere darf das nationale Recht für die Erhebung der Gemeinschaftsabgaben und -gebühren weder eine weniger wirksame Regelung vorsehen als für die Erhebung gleichartiger einzelstaatlicher Gebühren und Abgaben, noch darf es die Durchführung der Gemeinschaftsregelung unmöglich machen oder übermässig erschweren.

7. Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

8. Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

9. Es stellt keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dar, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Ursprung der Waren bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in diesen Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat. Anders verhält es sich dagegen, wenn der Ausführer bei seiner Angabe des färöischen Warenursprungs darauf vertraut hat, daß die zuständige färöische Behörde alle für die Anwendung der einschlägigen Zollbestimmungen erheblichen Tatsachen kannte, und wenn diese Behörde trotz dieser Kenntnis gegen die in den Erklärungen des Ausführers enthaltenen Angaben keine Einwände erhoben und somit den färöischen Warenursprung auf der Grundlage einer verfehlten Auslegung der Ursprungsregeln bescheinigt hat.

10. Bei der Beurteilung der Frage, ob der etwaige Irrtum der zuständigen färöischen Behörde von den Abgabenschuldnern nicht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erkannt werden konnte, ist namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt abzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Auslegung festzustellen, ob die Kriterien, die für die Erkennbarkeit des von der zuständigen färöischen Behörde möglicherweise begangenen Irrtums für die Abgabenschuldner maßgebend sind, nach den Umständen der Ausgangsfälle erfuellt sind.

11. Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte

Ende der Entscheidung

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