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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: C-155/03
Rechtsgebiete: Rl. 2000/70/EG, Rl. 93/42/EWG


Vorschriften:

Rl. 2000/70/EG Art. 2
Rl. 93/42/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

22. Juni 2004(1)

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/70/EG - Medizinprodukte, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten - Nichtumsetzung"

Parteien:

In der Rechtssache C-155/03

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Stromsky und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und C. Bergeot-Nunes als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten (ABl. L 313, S. 22), verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpäsidenten C. Gulmann sowie der Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 3. April 2003 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten (ABl. L 313, S. 22), verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Die Richtlinie 2000/70 sieht in ihrem Artikel 2 vor:

"(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 13. Dezember 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

..."

Vorverfahren

3 Die Kommission hat gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG der Französischen Republik Gelegenheit gegeben, sich zu äußern, und sie dann in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die mit Schreiben vom 18. Juli 2002 übermittelt wurde, aufgefordert, dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung nachzukommen.

4 Mit Schreiben vom 23. September 2002 und 13. Februar 2003 teilte Frankreich mit, dass derzeit ein Entwurf für ein Dekret erstellt werde, um die Richtlinie 2000/70 und zugleich die Richtlinie 2001/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte (ABl. 2002, L 6, S. 50) umzusetzen.

Zur Klage

5 Die Kommission stellt fest, dass die Französische Republik die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/70 innerhalb der gesetzten Fristen weder erlassen noch veröffentlicht habe und sie ihr jedenfalls nicht mitgeteilt habe; somit habe sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie verstoßen.

6 Die französische Regierung macht geltend, dass ein Entwurf für ein Dekret zur Umsetzung der Richtlinie 2000/70 derzeit erstellt werde, er sich jedoch aufgrund einer Schwierigkeit bei der Umsetzung des Begriffes "Stoff, der als Arzneimittel oder Arzneimittel aus menschlichem Blut betrachtet werden kann", in innerstaatliches Recht verzögert habe.

7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache C-173/01, Slg. 2002, I-6129, Randnr. 7). Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der durch eine Richtlinie vorgeschriebenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C-419/01, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4947, Randnr. 22, und vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-433/02, Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

8 Es steht fest, dass die Französische Republik die für die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 2000/70 erforderlichen Maßnahmen nicht erlassen hat.

9 Folglich ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2000/70 verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten, verstoßen, dass sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. Juni 2004.

Ende der Entscheidung

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