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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: C-155/99
Rechtsgebiete: Verordnung 822/87/EWG


Vorschriften:

Verordnung 822/87/EWG Art. 39
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der Gültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der Fassung der Verordnung Nr. 1566/93 sowie der Gültigkeit der Verordnung Nr. 343/94 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für die Wirtschaftsjahre 1993/94 stehen die vorgetragenen Aspekte nicht entgegen, dass die merkliche Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zu den Bezugswirtschaftsjahren nicht im Rahmen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 343/94 festgestellt worden sei, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege, dass die Anpassung des von der Kommission für dieses Wirtschaftsjahr berechneten Referenzsatzes fehlerhaft sei, dass die Berechnungsmethode für die Anpassung des Referenzsatzes, wie sie mit der Verordnung Nr. 1972/87 eingeführt wurde, rechtswidrig sei und dass die Regelung der obligatorischen Destillation von Tafelwein insgesamt nicht den Marktbedingungen angepasst sei und dies auch nie gewesen sei. (vgl. Randnrn. 11, 13 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2000. - Giuseppe Busolin u. a. gegen Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di Conegliano - Ministero delle Risorse agricole, alimentari e forestali. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Pretore di Treviso - Italien. - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarmarktorganisation - Weinmarkt - Regelung der obligatorischen Destillation. - Rechtssache C-155/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-155/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) von der Pretura Treviso, Außenstelle Oderzo (Italien), in dem bei dieser anhängigen Verfahren

Giuseppe Busolin u. a.

gegen

Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di Conegliano - Ministero delle Risorse agricole, alimentari e forestali,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 154, S. 39) und die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABl. L 44, S. 9)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter A. La Pergola und P. Jann (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Cosmas

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von G. Busolin, vertreten durch Rechtsanwalt I. Cacciavillani, Venedig, und Rechtsanwalt A. Cimino, Padua,

- der spanischen Regierung, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte,

- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch Rechtsberater J. Carbery und T. Gallas als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Ruggeri Laderchi, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Vicenza,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von G. Busolin, des Rates und der Kommission in der Sitzung vom 18. Mai 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Pretura Treviso, Außenstelle Oderzo, hat mit Beschluss vom 7. April 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 1999, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach der Gültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 154, S. 39; im Folgenden: Verordnung Nr. 822/87) und der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirtschaftsjahr 1993/94 (ABl. L 44, S. 9) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Verfahren zwischen G. Busolin u. a., die sämtlich Weinbauern sind, (im Folgenden: Betroffene) und dem Ispettorato Centrale Repressione Frodi - Ufficio di Conegliano - Ministero delle Risorse agricole, alimentari e forestali (im Folgenden: Ministerium) betreffend Geldbußen, die gegen die Betroffenen nach nationalem Recht wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsvorschriften über die obligatorische Destillation von Tafelwein verhängt worden waren.

3 Wegen der Darstellung der Gemeinschafts- und der nationalen Regelung wird auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-375/96 (Zaninotto, Slg. 1998, I-6629) verwiesen, in dem es um die gleichen Regelungen ging.

Das Ausgangsverfahren

4 Der Betroffene Busolin ist ein Weinerzeuger der Region Venezien. Das Ministerium verhängte gegen ihn am 17. April 1996 eine Geldbuße wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 mit der Begründung, er habe seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Destillation von Tafelwein im Wirtschaftsjahr 1993/94 nicht erfuellt, da er es unterlassen habe, 379,47 Hektoliter Wein zur obligatorischen Destillation zu liefern.

5 Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung am 31. Mai 1996 Einspruch beim vorlegenden Gericht ein. Mit besonderen Schriftsätzen legten auch andere Weinbauern fristgemäß Einspruch gegen Entscheidungen des Ministeriums ein, mit denen gegen sie ähnliche Sanktionen verhängt worden waren. Die Verfahren wurden miteinander verbunden.

6 Die Betroffenen machten geltend, die Gemeinschaftsregelung über die Verpflichtung der italienischen Erzeuger, bestimmte Mengen Tafelwein im Weinwirtschaftsjahr 1993/94 zu destillieren, sei rechtswidrig.

7 Da die Pretura Treviso Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit einiger Gemeinschaftsbestimmungen über die obligatorische Destillation von Tafelwein hatte, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Entscheidung der Kommission, die obligatorische Menge für das Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 343/94 auf die einzelnen Erzeugungsregionen aufzuteilen, wegen Verstoßes gegen Artikel 39 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1972/87 ungültig, da nicht festgestellt worden ist, dass dessen gesetzliche Voraussetzung einer "merklichen Veränderung" des Verhältnisses zwischen der "Verfügbarkeit" und den "normalen Verwendungszwecken" für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zum Verhältnis zwischen der "Verfügbarkeit" und den "normalen Verwendungszwecken" für die Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erfuellt ist?

2. Hilfsweise gegenüber der ersten Frage:

Ist die Entscheidung der Kommission, die obligatorische Menge für das Wirtschaftsjahr 1993/94 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/94 auf die einzelnen Erzeugungsregionen aufzuteilen, wegen Verstoßes gegen Artikel 190 EG-Vertrag (und zwar wegen Begründungsmangels) ungültig, da in der Verordnung Nr. 343/94 und in den dieser vorausgegangenen Rechtsakten und Dokumenten jeder Hinweis auf eine Prüfung der Frage fehlt, ob die gesetzliche Voraussetzung einer "merklichen Veränderung" des Verhältnisses zwischen der "Verfügbarkeit" und den "normalen Verwendungszwecken" für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zum Verhältnis zwischen der "Verfügbarkeit" und den "normalen Verwendungszwecken" für die Bezugswirtschaftsjahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erfuellt ist?

3. Ist die Verordnung (EG) Nr. 343/94, wonach Italien zur Destillation von 12 150 000 hl Wein verpflichtet ist, angesichts der im Bericht vom 13. März 1998 beschriebenen, von der Kommission angewandten "Berechnungsmethode" wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums und Verstoßes gegen den Regelungszweck deshalb rechtswidrig, weil die Aktualisierung des Prozentsatzes von 85 % sachwidrig und unlogisch ist, bei der Parameter miteinander in Beziehung gesetzt worden sind, die mit der Realität des Weinmarktes des Jahres 1993/94 nichts zu tun haben?

4. Ist die Verordnung (EG) Nr. 343/94, wonach Italien zur Destillation von 12 150 000 hl verpflichtet ist, wegen Verstoßes gegen Artikel 39 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 rechtswidrig, weil die Änderung des Prozentsatzes durch die Kommission danach festgestellt worden ist, inwieweit sich das Verhältnis zwischen der in den Jahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 erzeugten Menge Tafelwein (145 Mio. hl) und den normalen Verwendungszwecken für das Jahr 1984/85 im Vergleich zu dem Verhältnis zwischen der Erzeugung der Jahre 1981/82, 1982/83 und 1983/84 (145 Mio. hl) und den normalen Verwendungszwecken für das Jahr 1993/94 geändert hat, was mit dem Wortlaut der fraglichen Vorschrift nicht in Einklang steht?

5. Hilfsweise gegenüber der dritten und der vierten Frage:

Ist Artikel 39 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1972/87 für den Fall, dass er dahin auszulegen ist, dass er zu einer solchen Berechnungsmethode ermächtigt, aus den Gründen und unter Berücksichtigung der Berechnungen, die im Vorlagebeschluss dargelegt worden sind, wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums, Verstoßes gegen den Regelungszweck und Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 EG-Vertrag rechtswidrig?

6. Sind Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1566/93 und die Verordnung (EG) Nr. 343/94, die zur Durchführung der erstgenannten Rechtsakte ergangen ist, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vorlagebeschlusses wegen Verstoßes gegen das Vernunftprinzip, offensichtlichen Irrtums, Ermessensmißbrauchs und Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig?

Zu den Vorlagefragen

8 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Zaninotto, das auf die Vorlage der Pretura circondariale Treviso zu einem gleichartigen Sachverhalt hin ergangen ist, festgestellt hat, dass die Prüfung der zahlreichen Fragen, die in dieser Rechtssache gestellt worden waren, nichts ergeben hat, was der Gültigkeit der fraglichen Regelung entgegenstuende, mit der für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 die im Rahmen der obligatorischen Destillation von Tafelwein zu destillierende Menge aufgeteilt und die von Italien insgesamt zu destillierende Menge auf 12 150 000 hl festgesetzt wurde. Der Gerichtshof hat insbesondere ausgeführt, dass der ursprünglich in Artikel 39 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 822/87 vorgesehene Referenzsatz von 85 % von der Kommission im Rahmen ihrer Befugnisse für das Weinwirtschaftsjahr 1993/94 auf 55,01 % angepasst werden musste, um der Entwicklung des Verbrauchs Rechnung zu tragen, der im Laufe der Zeit deutlich zurückgegangen war (Urteil Zaninotto, Randnrn. 25 ff.). Außerdem war Italien bei der Anwendung dieses Prozentsatzes nicht zu seinen Lasten anders als die anderen Mitgliedstaaten behandelt worden (Urteil Zaninotto, Randnr. 31).

9 Die vorliegende Rechtssache betrifft erneut die Rechtmäßigkeit der Anpassung des Referenzsatzes von 85 %, die die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1993/94 vorgenommen hat und aufgrund deren sie die von jedem Mitgliedstaat zu destillierende Menge festgesetzt hat. Vor dem vorlegenden Gericht haben die Betroffenen weitere ähnliche Fragen zur Rechtmäßigkeit der Italien auferlegten Destillationsverpflichtung aufgeworfen. Das vorlegende Gericht meint, dass diese Fragen gegenüber der Rechtssache Zaninotto neu und nicht offensichtlich unbeachtlich seien. Es hat daher eine erneute Anrufung des Gerichtshofes für notwendig gehalten.

10 Zwar werden die Fragen in der vorliegenden Rechtssache unter einem anderen Gesichtspunkt als in der Rechtssache Zaninotto gestellt; sie betreffen jedoch dieselben Aspekte der fraglichen Gemeinschaftsregelung und deren Auswirkungen auf die Weinbauern der Italienischen Republik, was das vorlegende Gericht auch eingeräumt hat.

11 Die in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Aspekte,

- die merkliche Veränderung des Verhältnisses zwischen der Verfügbarkeit und den normalen Verwendungszwecken für das Wirtschaftsjahr 1993/94 im Vergleich zu den Bezugswirtschaftsjahren sei nicht im Rahmen von Artikel 1 der Verordnung Nr. 343/94 festgestellt worden (erste und vierte Frage), so dass eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege (zweite Frage),

- die Anpassung des von der Kommission für das Wirtschaftsjahr 1993/94 berechneten Referenzsatzes sei fehlerhaft (dritte Frage),

- die Berechnungsmethode für die Anpassung des Referenzsatzes, wie sie mit der Verordnung Nr. 1972/87 des Rates vom 2. Juli 1987 zur Änderung der Verordnung Nr. 822/87 (ABl. L 184, S. 26) eingeführt worden sei, sei rechtswidrig (fünfte Frage) und

- der allgemeine Vorwurf, die Regelung der obligatorischen Destillation von Tafelwein sei insgesamt nicht den Marktbedingungen angepasst und sei dies auch nie gewesen (sechste Frage),

sind jedoch nicht geeignet, das in Randnummer 8 dieses Urteils in Erinnerung gerufene Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil Zaninotto gelangt ist, in Frage zu stellen, dass die genannte Regelung der obligatorischen Destillation gültig ist.

12 Dieses Ergebnis wird durch die Ausführungen des Generalanwalts in den Nummern 42 bis 54 (zur ersten und vierten Frage), 58 bis 62 (zur zweiten Frage), 66 bis 71 (zur dritten Frage), 79 bis 82 (zur fünften Frage) und 88 bis 100 (zur sechsten Frage) seiner Schlussanträge bestätigt.

13 Daraus folgt, dass die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was der Gültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung Nr. 822/87 sowie der Verordnung Nr. 343/94 entgegenstuende.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Die Auslagen der spanischen Regierung, des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Pretore von Treviso, Auswärtige Kammer Oderzo, mit Beschluss vom 7. April 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit von Artikel 39 Absätze 3, 4 und 11 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 sowie der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/94 der Kommission vom 15. Februar 1994 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung Nr. 822/87 und zur Abweichung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für die Wirtschaftsjahre 1993/94 entgegenstuende.

Ende der Entscheidung

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