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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.2000
Aktenzeichen: C-156/97
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 3640/85


Vorschriften:

EG Art. 238
Verordnung (EWG) Nr. 3640/85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 17. Februar 2000. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV. - Schiedsklausel - Kündigung eines vertrages - Anspruch auf Rückzahlung von Vorschüssen. - Rechtssache C-156/97.

Parteien:

In der Rechtssache C-156/97

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater H. van Lier und G. zur Hausen als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Klägerin,

gegen

Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV, Oss (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Baas, Mannheim, Postfach 10 27 50, D-68027 Mannheim,

Beklagte,

wegen Rückforderung eines Vorschusses, den die Kommission der Beklagten für ein Demonstrationsvorhaben im Bereich Energieerzeugung bei der Verwertung von Autoschrott gewährt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie der Richter G. Hirsch (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: zunächst L. Hewlett, Verwaltungsrätin, sodann H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 25. Februar 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 1999,

aufgrund des Beschlusses vom 30. September 1999 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 21. Oktober 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 23. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) Klage erhoben auf Verurteilung der Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV zur Zahlung von 251 649 ECU zuzüglich der ab 1. Juli 1991 angefallenen Zinsen in Höhe der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Prozentsätze, die der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine ECU-Transaktionen anwendet. Die Kommission hat außerdem Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % seit dem 1. Mai 1995 beantragt; diesen Antrag hat sie jedoch in der Folge zurückgenommen.

2 Am 4. Dezember 1990 schloß die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit der Beklagten, die ihren Sitz in Oss (Niederlande) hat, der Van Balkom Seeliger GmbH (im folgenden: VBS) mit Sitz in Heidelberg (Deutschland), beide vertreten durch ihren Geschäftsführer Van Balkom, sowie der Deutsche Filterbau GmbH (im folgenden: DF) mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), vertreten durch Herrn Hahn, einen Vertrag über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Kommission an die genannten - insoweit gemeinschaftlich handelnden - Gesellschaften für die Durchführung eines Vorhabens mit der Bezeichnung "Energieerzeugung aus einer bei der Verwertung von Autoschrott anfallenden Reststofffraktion" (im folgenden: Vertrag).

3 Dieser Vertrag wurde in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3640/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Förderung von Demonstrationsvorhaben und industriellen Pilotvorhaben im Energiebereich durch finanzielle Unterstützung (ABl. L 350, S. 29) geschlossen.

4 Nach dem Vertrag haften die drei Gesellschaften der Gemeinschaft gegenüber als Gesamtschuldner; sie werden als der "Vertragspartner" bezeichnet.

5 Nach Artikel 3 des Vertrages wird die finanzielle Unterstützung auf 17 % der tatsächlichen Kosten ohne Mehrwertsteuer bis zu einem Hoechstbetrag von 987 343 ECU festgesetzt. Die Auszahlung der finanziellen Unterstützung ist in Anhang II des Vertrages geregelt. Gemäß Punkt I.1.a dieses Anhangs hatte die Kommission nach Unterzeichnung des Vertrages einen Vorschuß von 296 203 ECU und später gemäß Punkt I.1.b einen weiteren Betrag in Höhe von 8,5 % der tatsächlichen Kosten nach Maßgabe der vom Vertragspartner vorzulegenden Berichte und nach Überprüfung der von ihm eingereichten Belege zu zahlen.

6 Artikel 4.3.2 des Vertrages sieht u. a. vor, daß der Vertragspartner der Kommission mindestens einmal pro Jahr einen Bericht über die getätigten Ausgaben unter Beifügung der entsprechenden Belege übermittelt.

7 Nach seinem Artikel 7 kann der Vertrag nur durch schriftlichen Nachtrag geändert oder ergänzt werden, der von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist.

8 Artikel 8 des Vertrages bestimmt: "Die Kommission kann bei Außerachtlassung einer der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch den Vertragspartner von diesem Vertrag zurücktreten..."

9 Artikel 9 Absätze 1 und 3 des Vertrages bestimmt:

"Der vorliegende Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden, falls das in Anhang I vorgesehene Arbeitsprogramm insbesondere wegen eines voraussichtlichen technischen oder wirtschaftlichen Mißerfolges oder einer als zu hoch betrachteten Überschreitung der veranschlagten Kosten des Vorhabens hinfällig geworden ist.

...

Falls sich die von der Kommission überwiesenen Beträge bei einer Überprüfung als zu hoch erweisen, wird der zuviel gezahlte Betrag vom Vertragspartner umgehend zurückerstattet zuzüglich der vom Zeitpunkt des Abschlusses oder der Beendigung der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten angefallenen Zinsen."

10 In Artikel 13 des Vertrages haben die Vertragsparteien für alle etwaigen Streitigkeiten über die Gültigkeit, Auslegung und Anwendung dieses Vertrages als Gerichtsstand den Gerichtshof vereinbart. Gemäß Artikel 14 unterliegt der Vertrag dem deutschen Recht.

11 Nach Anhang I des Vertrages umfaßt das vom Vertragspartner zu erfuellende Arbeitsprogramm folgende fünf Abschnitte: "Engineering", "Herstellung und Lieferung", "Montage", "Demonstrationsbetrieb" sowie "Schlußbericht und Dokumentation".

12 Anfang 1991 überwies die Kommission VBS den vertraglich vorgesehenen Betrag von 296 203 ECU (siehe Randnr. 5 diese Urteils).

13 Mit Schreiben vom 21. August 1991 teilte DF der Kommission mit, daß sie sich nicht mehr an dem Demonstrationsvorhaben beteiligen könne und daß sie mit VBS die erforderlichen vertraglichen Änderungen vornehmen werde. Mit Schreiben vom 26. August 1991 teilte VBS daraufhin der Kommission mit, daß sie hierüber mit DF Verhandlungen aufgenommen habe.

14 Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 reichte VBS vertragsgemäß den ersten Technischen Zwischenbericht und den ersten Finanzbericht ein. In diesem wurden die tatsächlichen Ausgaben des Vertragspartners auf 1 038 723,40 DM beziffert, wovon die Kommission einen Betrag von 943 662,74 DM entsprechend 460 808,82 ECU billigte. Demgemäß zahlte die Kommission nach Punkt I.1.b des Anhangs II des Vertrages an VBS 8,5 % dieses Betrages, d. h. 39 169 ECU (siehe Randnr. 5 dieses Urteils).

15 Mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 reichte VBS den zweiten Technischen Zwischenbericht und den zweiten Finanzbericht zur praktischen Durchführung des Demonstrationsvorhabens ein. Im zweiten Finanzbericht war für die seit Beginn der Arbeiten getätigten Ausgaben einschließlich der von der Kommission bereits gebilligten 943 662,74 DM ein Betrag von 1 541 278,48 DM angesetzt. Außerdem ging aus den beiden Berichten u. a. hervor, daß zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 wegen fehlender behördlicher Genehmigung keine Arbeiten am Projektort (Heidelberg) durchgeführt worden waren und daß in dieser Sache ein Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichten anhängig war. Auf diese beiden Berichte hin zahlte die Kommission keine weiteren Vorschüsse mehr.

16 Mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 teilte VBS der Kommission mit, daß sie sich nicht länger am Projekt beteiligen werde, und ersuchte die Kommission um Zustimmung für eine Übertragung des Projekts an die Beklagte.

17 Mit Schreiben vom 9. März 1993, dem am 3. März 1993 eine Unterredung zwischen der Kommission, der Beklagten und VBS vorausgegangen war, bestätigte die Kommission der Beklagten, daß sich DF und VBS aus dem Vertrag zurückgezogen hätten und daß sie die Fortführung des Vorhabens durch die Beklagte u. a. davon abhängig mache, daß diese die zur Durchführung des Vorhabens erforderliche verwaltungsrechtliche Genehmigung bis zum 31. Dezember 1993 eingeholt habe. Sie erklärte außerdem, sie werde bis zu diesem Tag keine weiteren Vorschüsse mehr zahlen und behalte sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen, wenn die gesetzte Frist nicht eingehalten werde. Die Kommission übersandte VBS eine Kopie des Schreibens vom 9. März 1993.

18 Mit Schreiben vom 27. September 1993 teilte Herr Van Balkom in seiner Eigenschaft als Liquidator der VBS der Kommission mit, daß die Beklagte derzeit weder in der Lage sei, das Demonstrationsvorhaben allein durchzuführen, noch, bei einer Kündigung des Vertrages ihren potentiellen Verpflichtungen nachzukommen, da sie sich nach wie vor in großen finanziellen Schwierigkeiten befinde.

19 Die Bemühungen von Herrn Van Balkom, einen finanzkräftigen Partner zu finden, blieben ohne Erfolg.

20 Mit Schreiben vom 16. August 1994 an VBS und die Beklagte, das bei letzterer am 19. August 1994 einging, kündigte die Kommission den Vertrag und forderte die Beklagte auf, ihr die für die Überprüfung der Höhe des Vorschusses relevanten Unterlagen zu übermitteln. Mit Schreiben vom 29. November 1994 verlangte die Kommission von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 334 481 ECU. Am 8. Februar 1995 erließ sie eine entsprechende Zahlungsaufforderung unter Festsetzung des Fälligkeitsdatums auf den 30. April 1995.

Zur Kündigung des Vertrages

21 Die Kommission führt aus, die vorliegende Klage richte sich ausschließlich gegen die Beklagte, da sich VBS und DF im August 1991 bzw. im Dezember 1992 aus dem Vertrag zurückgezogen hätten. In der Unterredung am 3. März 1993 habe sie daraufhin mit Herrn Van Balkom und einem Vertreter von VBS vereinbart, daß VBS und DF aus dem Vertrag ausschieden und die Beklagte das Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen fortführe.

22 Nach Ansicht der Kommission ist die von ihr erklärte Kündigung des Vertrages gemäß dessen Artikel 9 Absatz 1 wegen des voraussichtlichen wirtschaftlichen Mißerfolgs des Vorhabens wirksam.

23 Die Beklagte macht geltend, der Vertrag sei durch die Kündigung der Kommission vom 16. August 1994 nicht beendet worden.

24 Für eine Kündigung des Vertrages durch die Kommission sei nämlich kein Grund nach Artikel 9 des Vertrages gegeben; ein voraussichtlicher wirtschaftlicher Mißerfolg des Arbeitsprogramms nach Artikel 9 Absatz 1 habe nicht vorgelegen. Aus einem Vergleich zwischen Artikel 8 und Artikel 9 des Vertrages ergebe sich jedoch, daß ein Rücktritt gemäß Artikel 8 bei Leistungsstörungen oder Pflichtverletzungen der Vertragspartner zulässig sei. Im vorliegenden Fall seien zwar die Voraussetzungen des Artikels 8, nicht aber die des Artikels 9 erfuellt.

25 Darüber hinaus ergebe sich aus dem Vertrag selbst, insbesondere aus seiner Präambel und aus Artikel 1 in Verbindung mit § 425 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), daß er von der Kommission nur mit Wirkung gegenüber allen Vertragspartnern habe beendet werden können. Die Kündigung vom 16. August 1994 sei also unwirksam, da sie lediglich gegenüber VBS und der Beklagten, nicht jedoch gegenüber DF erklärt worden sei.

26 Hierzu ist festzustellen, daß der Vertrag durch die von der Kommission mit Schreiben vom 16. August 1994 erklärte Kündigung beendet worden ist.

27 Erstens lag für die Kündigung des Vertrages ein Grund nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrages vor. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, daß die Hinfälligkeit des Arbeitsprogramms auf einem voraussichtlichen wirtschaftlichen Mißerfolg beruht. Wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt, genügt es, daß das Arbeitsprogramm überhaupt hinfällig geworden ist.

28 Diese Voraussetzung war bei der von der Kommission mit Schreiben vom 16. August 1994 erklärten Kündigung des Vertrages erfuellt, da von den drei Unternehmen, die sich zu Beginn für das Vorhaben zusammengeschlossen hatten, nur noch eines übrig blieb, das offensichtlich nicht in der Lage war, den Vertrag zu erfuellen. Zwar hätte unter diesen Umständen die Kommission, wie die Beklagte einräumt, gemäß Artikel 8 vom Vertrag zurücktreten können. Diese Bestimmung, die der Kommission das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zuerkennt, kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie deren Recht beschränkt, den Vertrag nach dessen Artikel 9 zu kündigen.

29 Die Kündigung durch die Kommission war zweitens wirksam und hat somit den Vertrag beendet, obwohl die Kommission sie nicht ausdrücklich auch gegenüber DF erklärt hat.

30 Eine solche Kündigung gegenüber DF war dann nicht nötig, wenn alle Vertragsparteien im Rahmen eines Vertrages nach § 305 BGB das Ausscheiden von DF aus dem Vertrag vereinbart haben sollten.

31 Zwar bestreitet die Beklagte, einen solchen Vertrag geschlossen zu haben, der im übrigen trotz des Artikels 7 des Vertrages nach deutscher Rechtsprechung und Lehre nicht notwendig der Schriftform bedurft hätte. Die Beklagte ist jedoch nicht unverzüglich dem Schreiben vom 9. März 1993 entgegengetreten, in dem die Kommission bestätigte, daß zwischen den Vertragsparteien am 3. März 1993 Unterredungen stattgefunden hätten, wonach sich die Vertragsparteien über das Ausscheiden von DF einig seien. Nach deutscher Rechtsprechung und Lehre wäre eine Einigung über das Ausscheiden von DF daher dann anzunehmen, wenn es sich bei dem Schreiben vom 9. März 1993 um ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben handelte.

32 Es kann jedoch offen bleiben, ob das Schreiben vom 9. März 1993 tatsächlich ein solches Schreiben darstellt. Denn im vorliegenden Fall ist die von der Kommission erklärte Kündigung auch dann wirksam, wenn DF weiterhin formal Vertragspartei geblieben sein sollte.

33 Nach § 425 BGB in Verbindung mit dem Vertrag konnte zwar die Kommission, wie die Beklagte vorträgt, den Vertrag grundsätzlich nur gegenüber allen Vertragspartnern kündigen, die Gesamtschuldner waren. Es verstieße nämlich gegen den Geist des Vertrages, wenn die Kommission diesen im Verhältnis zu einem der Vertragspartner beenden und im Verhältnis zu den anderen Vertragspartnern fortsetzen könnte. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß DF bereits am 21. August 1991 ernstlich und endgültig erklärt hat, daß sie ihre Mitwirkung am Vertrag nicht mehr fortsetzen könne. Den von ihr hierfür angeführten Gründen hat VBS in ihrem Schreiben vom 26. August 1991 an die Kommission ausdrücklich zugestimmt. Die Beklagte hat sich dem Ausscheiden von DF nicht widersetzt, sondern die Erfuellung des Vertrages ohne Mitwirkung von DF fortgesetzt. Gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nach den §§ 157 und 242 BGB ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dahin auszulegen, daß ihn die Kommission unter diesen Umständen gegenüber VBS und der Beklagten kündigen konnte, ohne die Kündigung auch gegenüber DF erklären zu müssen, mit der eine Fortsetzung des Vertrages ausgeschlossen war.

Zur Rückzahlung des Vorschusses

34 Die Kommission macht geltend, nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages seien vom gezahlten Betrag von 335 372 ECU nur 83 723 ECU zugunsten der Beklagten abzuziehen. Hierbei handele es sich um die in den Artikeln 1.2 und 3 des Vertrages genannte finanzielle Unterstützung. Diese Unterstützung entspreche 17 % der Kosten des Vorhabens, die von der Kommission nach der Vorlage des ersten Finanzberichts für den Abschnitt "Engineering" geprüft und gebilligt worden seien und einen Gesamtbetrag von 943 662,74 DM oder 492 489 ECU ausmachten, wovon 17 % den Betrag von 83 723 ECU ergäben. Der der Kommission von der Beklagten zu erstattende Betrag belaufe sich daher auf 251 649 ECU (335 372 ECU abzüglich 83 723 ECU). Zwar habe sie in einem Aktenvermerk vom 20. Januar 1994 in Betracht gezogen, für den Abschnitt "Engineering" Ausgaben in Höhe von 1 127 800 DM anzuerkennen, sofern entsprechende Nachweise vorlägen. Diese Nachweise seien ihr jedoch weder von VBS noch von der Beklagten übermittelt worden, obwohl diese Übermittlung in Artikel 4.3.2 des Vertrages ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Außerdem handele es sich bei diesem Aktenvermerk, wie seine Überschrift ausdrücklich besage, um eine "unverbindliche Diskussionsgrundlage".

35 Nach Ansicht der Beklagten regelt Artikel 9 Absatz 3 keinen Rückzahlungsanspruch für den Fall der Kündigung des Vertrages gemäß Absatz 1. Selbst wenn ein solcher Anspruch der Kommission bestehen sollte, beliefen sich die anzuerkennenden Ausgaben auf insgesamt 1 127 800 DM und nicht nur 943 662,74 DM. Die Kommission hätte dann entsprechend ihrem Aktenvermerk vom 20. Januar 1994 Anspruch auf Erstattung von 236 333 ECU. Außerdem seien die Nachweise von der Kommission nicht angefordert worden.

36 Wie sich klar aus Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages ergibt, hat der Vertragspartner im Fall der Kündigung des Vertrages nach Artikel 9 Absatz 1 den von der Kommission zuviel gezahlten Betrag zurückzuerstatten.

37 Zur Ermittlung des Erstattungsbetrags sind von den von der Kommission gewährten Vorschüssen in Höhe von 335 372 ECU gemäß Artikel 3 des Vertrages 17 % der vom Vertragspartner im Hinblick auf die Durchführung des Vorhabens getätigten Ausgaben abzuziehen. Insoweit hat die Kommission nachgewiesen, daß Ausgaben nur in Höhe von 943 662,74 DM und nicht in Höhe von 1 127 800 DM, wie die Beklagte behauptet, anerkennungsfähig sind. Denn es steht fest, daß der Vertragspartner der Kommission nicht die Unterlagen übermittelt hat, die die über 943 662,74 DM hinausgehenden Ausgaben belegen würden. Aus Wortlaut und Zweck des Artikels 3 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages folgt, daß die Kommission nur die Ausgaben anerkennen muß, für die Belege übermittelt worden sind. Da sich die Verpflichtung, diese Unterlagen zu übermitteln, aus Artikel 4.3.2 des Vertrages ergibt, kommt es nicht darauf an, ob die Kommission sie angefordert hat.

38 Demgemäß beläuft sich der von der Beklagten zu erstattende Betrag, wie von der Kommission beantragt, auf 251 649 ECU (335 372 ECU abzüglich 83 723 ECU).

39 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist bei den Beträgen der Haupt- und der Zinsforderung die Bezugnahme auf die ECU durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu ersetzen.

Zum Zurückbehaltungsrecht der Beklagten

40 Die Beklagte beruft sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da die Kommission noch nicht über den Antrag von VBS vom 29. Oktober 1992 betreffend den zweiten Finanzbericht entschieden habe.

41 Die Kommission macht geltend, sie habe den zweiten Finanzbericht in der Weise beschieden, daß sie der Beklagten mit Schreiben vom 9. März 1993 zur Erlangung der Verwaltungsgenehmigung eine Frist bis zum 31. Dezember 1993 gesetzt und ihr mitgeteilt habe, daß sie bis zu diesem Tag keine Zahlungen mehr leisten werde.

42 Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Absatz 1 BGB steht der Beklagten nicht zu.

43 Dies ergibt sich schon daraus, daß wegen der Kündigung des Vertrages durch die Kommission keine weitere finanzielle Unterstützung mehr zu gewähren ist.

Zu den Zinsen

44 Die Kommission verweist auf Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages, wonach der Erstattungsschuldner die Zinsen zu zahlen habe, die vom Zeitpunkt des Abschlusses oder der Beendigung der im Vertrag vorgesehenen Arbeiten angefallen seien. Die Beklagte habe den ersten Abschnitt des Vorhabens am 30. Juni 1991 abgeschlossen. Demgemäß seien die Zinsen ab 1. Juli 1991 zu berechnen.

45 Die Beklagte trägt vor, Artikel 9 Absatz 3 des Vertrages bestimme nicht, daß ein Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Phase des Vorhabens an zu verzinsen sei. Auch sei diese Phase - "Engineering" - entgegen der Behauptung der Kommission nicht am 30. Juni 1991 abgeschlossen gewesen. Tatsächlich sei nicht feststellbar, wann der Abschnitt "Engineering" abgeschlossen gewesen sei.

46 Hierzu ist festzustellen, daß die Kommission nach den §§ 284 und 288 BGB Verzugszinsen nur seit dem 1. Mai 1995 in Höhe des in Artikel 9 Absatz 4 des Vertrages vorgesehenen Zinssatzes verlangen kann, da sie nicht nachgewiesen hat, zu welchem Zeitpunkt der Vertragspartner die Arbeiten abgeschlossen hatte.

Kostenentscheidung:

Kosten

47 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Beklagte mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 251 649 Euro zu zahlen, zuzüglich der ab 1. Mai 1995 auf diesen Betrag angefallenen Zinsen in Höhe der am ersten Werktag jedes Monats veröffentlichten Prozentsätze, die der Europäische Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Euro-Transaktionen anwendet.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Van Balkom Non-Ferro Scheiding BV trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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