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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: C-157/00
Rechtsgebiete: Entscheidung 2000/216/EWG


Vorschriften:

Entscheidung 2000/216/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes erlegt den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht. Aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, ergibt sich für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die ordnungsgemäße Erfuellung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt.

( vgl. Randnr. 11 )

2. Zwar verstößt es weder gegen Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, noch gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70, die beide auf die schriftliche Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission an die Mitgliedstaaten Bezug nehmen, wenn sich der Zeitraum, auf den sich eine finanzielle Berichtigung bezieht, über den Zeitpunkt dieser Mitteilung hinaus erstreckt; gleichwohl ermächtigen diese Vorschriften die Kommission nicht ausdrücklich, einen Zeitraum festzulegen, der über den Zeitpunkt dieser schriftlichen Mitteilung hinausgeht, und stellen somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine solche Wahl der Kommission dar.

Diese Rechtsgrundlage ergibt sich indessen aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung, denen zufolge der EAGFL die nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert. Indem diese Artikel der Kommission nur die Übernahme der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen zu Lasten des EAGFL erlauben, verpflichten sie diese nämlich, die Finanzierung von Ausgaben abzulehnen, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt.

Daraus folgt, dass die Kommission im Falle des Fortbestehens von Unregelmäßigkeiten, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung rechtfertigen, nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen befugt oder sogar verpflichtet ist, dies bei der Festlegung des Zeitraums, auf den sich die betreffende finanzielle Berichtigung bezieht, zu berücksichtigen.

( vgl. Randnrn. 43-45 )

3. Zwar verbieten die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2505/95 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich- und Nektarinenerzeugung sowie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2684/95 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2505/95 nicht den Abschluss von kurzfristigen Pachtverträgen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Anträge auf Rodungsprämie gestellt werden müssen; da diese Vorschriften jedoch nicht isoliert zu betrachten sind, sondern im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zu sehen sind, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, müssen die nationalen Behörden gleichwohl die Maßnahmen treffen und die Kontrollen durchführen, die erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der zu Lasten des EAGFL gehenden Ausgaben zu gewährleisten.

Daraus folgt, dass diese Behörden sehr wachsam sein müssen, wenn sie feststellen, dass ungewöhnlich viele kurzfristige Pachtverträge über Parzellen abgeschlossen werden, die ohne diese Verträge nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Prämien erfuellen würden. In diesem Fall müssen sie zusätzliche Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese Verträge wirklich bestehen und dass für ein und dieselbe Parzelle nicht mehrere Verträge abgeschlossen werden.

( vgl. Randnrn. 11, 84-85 )


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 9. Januar 2003. - Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1998 - Ausfuhrerstattungen - Obst und Gemüse. - Rechtssache C-157/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-157/00

Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos und I. K. Chalkias sowie durch C. Tsiavou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 67, S. 37), soweit die Hellenische Republik betroffen ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und C. Gulmann sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 28. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. April 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Hellenische Republik hat mit Klageschrift, die am 27. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 Absatz 1 EG Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/216/EG der Kommission vom 1. März 2000 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 67, S. 37; im Folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben, soweit sie hiervon betroffen ist.

2 Diese Klage ist auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gerichtet, soweit darin festgestellt wird, dass folgende Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernommen werden können:

- 339 028 666 GRD betreffend Ausfuhrerstattungen, wegen unzureichender Kontrollen der ausgeführten Waren,

- 659 967 504 GRD betreffend Obst und Gemüse, wegen Kontrollmängeln und Mängeln bei der Behandlung der Vorgänge betreffend die Rodung von Pfirsich- und Nektarinenbäumen,

- 1 966 954 869 GRD betreffend Obst und Gemüse, wegen Mängeln im Kontrollsystem und Nichteinhaltung des im Rahmen der Verarbeitung von Pfirsichen an die Erzeuger zu zahlenden Mindestpreises.

3 Die Gründe für die vorgenommenen finanziellen Berichtigungen sind im Zusammenfassenden Bericht Nr. VI/10529/99 vom 27. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie (EWG) Nr. 729/70 in Bezug auf die Ausfuhrerstattungen, Obst und Gemüse, die Tierprämien, die Agrarumweltmaßnahmen, die Finanzprüfung, landwirtschaftliche Kulturpflanzen sowie Leinen und Hanf (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) wiedergegeben.

Zur finanziellen Berichtigung betreffend die Ausfuhrerstattungen

4 Wie sich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt, bemerkten die Kontrolleure des EAGFL bei Prüfungen in Griechenland, dass die Kontrollen der ausgeführten Waren - wenngleich sie sehr häufig erfolgt seien - nicht auf einen hohen Qualitätsstandard orientiert gewesen seien. Es sei festgestellt worden, dass die Zolldienststellen, insbesondere diejenigen in Thessaloniki und Skydra (Griechenland), nicht so ausgestattet seien, dass die Kontrollen unter angemessenen Bedingungen stattfinden könnten, dass diese Kontrollen bei beladenen Fahrzeugen erfolgt seien und dass sie nur teilweise durchgeführt worden seien. Überdies habe es keine Überwachung der Qualität der Kontrollen und der Berichterstattung darüber auf regionaler oder nationaler Ebene gegeben. Eine Ex-post-Bewertung der Qualität dieser Kontrollen sei anhand der Kontrollberichte nicht möglich gewesen, da diese nicht genormt seien.

5 Aufgrund dessen nahm die Kommission eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % der von der Hellenischen Republik für die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen gemeldeten Ausgaben vor.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

6 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die griechische Regierung geltend, die Kommission habe die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden (ABl. L 42, S. 6), und die Verordnung (EG) Nr. 2221/95 der Kommission vom 20. September 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 386/90 (ABl. L 224, S. 13) fehlerhaft ausgelegt und angewandt sowie die Tatsachen falsch gewürdigt.

7 Die Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 386/90 verpflichteten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Warenkontrollen im Zusammenhang mit etwa 5 % der Ausfuhranmeldungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse vorzunehmen, die für Ausfuhrerstattungen in Betracht kämen, sähen jedoch keine qualitativen Kriterien vor, denen diese Kontrollen genügen müssten. Im Übrigen lege Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2221/95 nicht die qualitativen Merkmale der durchzuführenden Warenkontrollen fest, sondern nenne lediglich die Maßnahmen, die erforderlich seien, um die Übereinstimmung zwischen der Ausfuhranmeldung und der auszuführenden Ware in Bezug auf Menge und Beschaffenheit festzustellen. Was Artikel 7 der Verordnung Nr. 2221/95 angehe, verlange dieser lediglich, dass Maßnahmen ergriffen würden, die es erlaubten, zu jedem Zeitpunkt festzustellen, ob der Globalsatz von 5 % der Kontrolle erreicht worden sei, und dass ein detaillierter Befund über die Kontrollen angefertigt werde. Für das qualitative Kriterium, auf das die Kommission die streitige finanzielle Berichtigung gestützt habe, gebe es daher keine Grundlage.

8 Zur Würdigung der Tatsachen macht die griechische Regierung geltend, die Kontrollen der ausgeführten Waren seien - anders als von der Kommission vorgetragen - in Griechenland in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der Anforderungen der Kommission durchgeführt worden. So seien die von den Kontrolleuren durchgeführten Kontrollen durch Aufsichtsbeamte im Direktorenrang überwacht worden und auf der Ausfuhranmeldung vermerkt worden; die Angaben, aus denen sich ergebe, dass die Ausfuhranmeldung mit der ausgeführten Ware übereinstimme, müssten auf dem Dokument über die Warenkontrolle bei der Ausfuhr wiedergegeben werden, und die für die Nachprüfung der auf den Ausfuhranmeldungen enthaltenen Angaben zuständigen Personen hätten sich bei diesen Nachprüfungen der ihnen zur Verfügungen stehenden Mittel, wie z. B. Waagen, bedient. Die nach der Behauptung der Kommission unzureichenden Kontrolleinrichtungen und -strukturen seien im Rahmen der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms Zoll 2000" umgestaltet worden. Ferner seien den betroffenen Dienststellen 1996 und 1999 Rundschreiben übermittelt worden, die klare und eindeutige Anweisungen gegeben hätten, wie bei den Kontrollen zu verfahren sei. So habe die Zolldienststelle Skydra den Runderlass von 1996 angewandt. Überdies ergebe sich aus dem Schriftwechsel mit der Kommission, dass die in Griechenland durchgeführten Kontrollen nach deren Auffassung zufrieden stellend seien und dass ihre Anzahl überdurchschnittlich hoch sei.

9 Die Kommission führt aus, Hauptgrund für die streitige finanzielle Berichtigung sei das Fehlen von Einrichtungen, die für eine zuverlässige Kontrolle, die den Anforderungen genüge, die sich hinreichend deutlich aus den Verordnungen Nrn. 386/90 und 2221/95 - insbesondere dem Anhang der letztgenannten Verordnung - ergäben, unerlässlich seien. Die von ihren Dienststellen durchgeführten Untersuchungen hätten die Kommission zu dem Ergebnis gebracht, dass die Organisation der Kontrollen in Griechenland nicht den in der Verordnung Nr. 2221/95, insbesondere deren Anhang, aufgestellten Anforderungen entsprächen.

10 Um die Qualität der Kontrollen zu gewährleisten, reiche die Einführung einer bloßen hierarchischen Überwachung nicht aus, sondern es müssten ein internes System der Kontrolle der Zolldienststellen sowie Mechanismen eingeführt werden, die auf nationaler Ebene eine gewisse Einheitlichkeit in der Qualität der Kontrollen gewährleisteten. Der von den griechischen Behörden im Jahr 1996 an die Zolldienststellen gerichtete Runderlass sei erst ab 1. Januar 1999, d. h. nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die streitige finanzielle Berichtigung beziehe, angewandt worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

11 In Bezug auf die anwendbaren Verordnungsbestimmungen ist zunächst Folgendes festzustellen: Zum einen erlegt Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1; im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes den Mitgliedstaaten die allgemeine Verpflichtung auf, alle Maßnahmen zu treffen, um sich zu vergewissern, dass die durch den EAGFL finanzierten Vorhaben tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen, auch wenn die spezifische Gemeinschaftshandlung nicht ausdrücklich den Erlass dieser oder jener Kontrollmaßnahme vorsieht. Zum anderen ergibt sich aus dieser Vorschrift, betrachtet im Licht der durch Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) aufgestellten Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Kommission, für die Frage der ordnungsgemäßen Verwendung der Gemeinschaftsmittel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen an Ort und Stelle zu schaffen, das die ordnungsgemäße Erfuellung der materiellen und formellen Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Prämien sicherstellt (Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001, I-1, Randnr. 81).

12 Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten - auch unterstellt, dass die Verordnungen Nr. 386/90 und Nr. 2221/95, wie die Hellenische Republik vorträgt, keine speziellen Anforderungen an die Qualität der Kontrollen stellen - gleichwohl verpflichtet sind, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Kontrollen keine Zweifel hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der dem EAGFL in Rechnung gestellten Ausgaben offen lassen. Sie müssen daher dafür sorgen, dass die Qualität der durchgeführten Kontrollen ein Niveau erreicht, das sie jeder Kritik entzieht.

13 Wie im Übrigen der Generalanwalt in den Nummern 27 und 28 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, legen der Anhang der Verordnung Nr. 2221/95 und Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 386/90 fest, wie bestimmte Warenkontrollen durchzuführen sind, und enthalten somit qualitative Kriterien, denen diese Kontrollen genügen müssen.

14 Der erste Teil des ersten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

15 Was zweitens die Würdigung der Tatsachen durch die Kommission angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der EAGFL nur die nach Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert (vgl. Urteil vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-278/98, Niederlande/Kommission, Slg. 2001, I-1501, Randnr. 38). Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Vorschriften nachzuweisen. Folglich muss die Kommission ihre Entscheidung, mit der sie feststellt, dass der betroffene Mitgliedstaat keine oder mangelhafte Kontrollen durchgeführt hat, rechtfertigen (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 39).

16 Die Kommission ist jedoch nicht verpflichtet, umfassend darzulegen, dass die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen unzureichend oder die von ihnen übermittelten Zahlen unrichtig sind, sondern sie braucht nur glaubhaft zu machen, dass an diesen Kontrollen oder diesen Zahlen ernsthafte und berechtigte Zweifel bestehen (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 40).

17 Diese Erleichterung der Beweislast der Kommission beruht darauf, dass der Mitgliedstaat am besten in der Lage ist, die für den Rechnungsabschluss des EAGFL erforderlichen Angaben beizubringen und nachzuprüfen, so dass es ihm obliegt, die Richtigkeit seiner Kontrollen oder seiner Zahlen eingehend und vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (vgl. Urteil Niederlande/Kommission, Randnr. 41).

18 Der betroffene Mitgliedstaat kann die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird. Gelingt dem Mitgliedstaat nicht der Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission unzutreffend sind, so können diese Feststellungen ernsthafte Zweifel begründen, ob ein angemessenes und wirksames System von Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle eingeführt worden ist (Urteil vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-253/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-7529, Randnr. 7).

19 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die griechische Regierung zwar die Maßnahmen angibt, die getroffen wurden, um die einzelnen Kritikpunkte der Kommission in ihrem Zusammenfassenden Bericht auszuräumen, jedoch nicht dargetan hat, inwieweit diese Maßnahmen den von der Kommission festgestellten Mängeln tatsächlich abgeholfen haben.

20 So weist die griechische Regierung nicht nach, inwieweit die Betrauung eines Bediensteten mit dem Auftrag, die durchgeführten Kontrollen zu überwachen, die Qualität dieser Kontrollen verbessert hat.

21 Ebenso gibt die Übermittlung von Runderlassen mit Anweisungen dafür, wie bei den Kontrollen zu verfahren ist, an die verschiedenen Zolldienststellen in den Jahren 1996 und 1999 als solche keine Garantie dafür, dass die Kontrollen tatsächlich in Übereinstimmung mit diesen Anweisungen durchgeführt wurden.

22 Im Zusammenhang mit der Zolldienststelle Skydra ergibt sich aus den von der Kommission vorgelegten und von der griechischen Regierung nicht bestrittenen Dokumenten, dass diese Dienststelle den Runderlass von 1996 erst nach Ablauf des Jahres 1998 und somit des Zeitraums, auf den sich die streitige finanzielle Berichtigung bezieht, angewandt hat. Die griechische Regierung hat somit nicht den Nachweis erbracht, dass die Feststellung der Kommission fehlerhaft war.

23 Zu dem Runderlass, den die griechischen Behörden den Zolldienststellen im Jahr 1999 übermittelt haben, genügt die Feststellung, dass dieser in Anbetracht des Zeitpunkts seiner Ausstellung keine Auswirkungen auf die von 1996 bis 1998 durchgeführten Kontrollen gehabt haben kann.

24 Im Zusammenhang mit dem Fehlen geeigneter Infrastrukturen für die Durchführung von Warenkontrollen entsprechend den Qualitätsanforderungen der Gemeinschaftsregelung hat die griechische Regierung lediglich ausgeführt, Maßnahmen zur Verbesserung der betreffenden Infrastrukturen sollten im Rahmen des Programms Zoll 2000" getroffen werden. Sie hat nicht in Abrede gestellt, dass - wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat - verschiedene Zolldienststellen von der Ausstattung her nicht in der Lage waren, z. B. ein Fahrzeug zu entladen, um die beförderten Waren zu kontrollieren.

25 Auch auf die Rüge der Kommission hin, es gebe keine Dokumente, die belegen würden, dass tatsächlich Kontrollen durchgeführt worden seien, hat die griechische Regierung keinen Nachweis dafür erbracht, dass derartige Dokumente vorlägen.

26 Nach alledem ist festzustellen, dass der zweite Teil des ersten Klagegrundes unbegründet ist.

27 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

28 Ihren zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stützt die griechische Regierung darauf, dass gemäß Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97 vom 23. Dezember 1997, Orientierungen betreffend die Berechnung des Abzuges bei der Vorbereitung des EAGFL-Rechnungsabschlusses", (im Folgenden: Dokument VI/5330/97) unterschieden werden müsse zwischen Schlüsselkontrollen, d. h. körperlichen und administrativen Kontrollen zur Überprüfung der wesentlichen Elemente von Anträgen auf Ausfuhrerstattung, und Zusatzkontrollen, d. h. administrativen Maßnahmen, die erforderlich seien, um die Anträge korrekt zu bearbeiten. Die Kommission dürfe eine pauschale Berichtigung nur vornehmen, wenn eine explizit in einer Gemeinschaftsvorschrift vorgeschriebene oder zur Einhaltung einer solchen Vorschrift unbedingt erforderliche Kontrolle nicht angemessen vorgenommen worden sei. Der Umstand, dass ein Kontrollverfahren nicht perfekt sei, sei in sich selbst kein Grund für eine finanzielle Berichtigung, da alle Kontrollverfahren verbesserungsfähig seien. In der Praxis müsse die Kommission nachweisen, dass die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erhebliche Mängel aufweise und dass diese Mängel für den EAGFL die reale Gefahr von Verlusten begründeten. Diese Auslegung werde durch den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 bestätigt.

29 Im vorliegenden Fall habe die Kommission keinen schwerwiegenden Mangel festgestellt, der einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften darstellen und die streitige finanzielle Berichtigung rechtfertigen würde. Im Übrigen habe die von der Kommission durchgeführte Untersuchung keine Gesichtspunkte erbracht, die eine Feststellung der Höhe der dem EAGFL drohenden Verluste erlaubt hätten. Es könne daher nicht nachgeprüft werden, ob der angewandte Berichtigungssatz im Verhältnis zu diesem Risiko stehe.

30 Zwar sei eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, wenn alle Schlüsselkontrollen durchgeführt worden seien, ihre Zahl, Häufigkeit oder Intensität jedoch nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entsprächen, so dass vernünftigerweise angenommen werden könne, dass diese Kontrollen nicht die Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen gewährleisteten und das Verlustrisiko für den EAGFL daher real sei; dies sei jedoch nicht der Fall, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kommission anerkannt habe, dass die Zahl und Häufigkeit der Warenkontrollen sowie die Umstände, unter denen sie erfolgt seien, zufrieden stellend seien.

31 Die streitige finanzielle Berichtigung müsse daher für nichtig erklärt oder jedenfalls auf 2 % der Ausfuhrerstattungen für die im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Zolldienststellen ausgeführten Waren herabgesetzt werden.

32 Nach Auffassung der Kommission bieten die in Griechenland während des betreffenden Zeitraums durchgeführten Warenkontrollen aufgrund ihrer unzureichenden Qualität keine hinreichenden Garantien für den Schutz der EAGFL-Mittel. Mit Schreiben vom 24. November 1998 habe sie der griechischen Regierung mitgeteilt, dass es ihr in Ermangelung von kontrollierbaren und messbaren Parametern unmöglich sei, die Auswirkungen der festgestellten Mängel auf den EAGFL direkt zu quantifizieren. Sie habe daher eine pauschale Berichtigung entsprechend den im Dokument VI/5330/97 enthaltenen Leitlinien mit einem Berichtigungssatz vorgeschlagen, der in Anbetracht des aufgrund der unzureichenden Qualität der Kontrollen bestehenden erhöhten Verlustrisikos gerechtfertigt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

33 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 Folgendes bestimmt:

Die Kommission, nach Anhörung des Fondsausschusses,

...

c) bestimmt die Ausgaben, die von der... gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.

Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.

Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die finanziellen Auswirkungen

- der Fälle von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 Absatz 2,

- der einzelstaatlichen Beihilfen oder Verstöße, deretwegen das Verfahren nach Artikel 93 oder das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet wurde."

34 Zweitens ist festzustellen, dass das Dokument VI/5330/97 zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen unterscheidet und eine Berichtigung in Höhe von 5 % zulässt, wenn die verschiedenen Schlüsselkontrollen zwar vorgenommen wurden, ihre Zahl, Häufigkeit oder Intensität jedoch nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entsprachen.

35 Anders als von der griechischen Regierung vorgetragen, ist das Kriterium der Intensität der Kontrollen, das auf die qualitativen Anforderungen der Gemeinschaftsregelung verweist, im vorliegenden Fall - wie sich aus den Randnummern 19 bis 25 dieses Urteils ergibt - nicht erfuellt.

36 Da die Qualität der Warenkontrollen ein entscheidendes Element des Kontrollsystems darstellt, das eingerichtet werden muss, um die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben des EAGFL zu gewährleisten, ist festzustellen, dass die Kommission zu Recht davon ausgehen konnte, dass für diesen ein erhebliches Verlustrisiko bestand, und somit die streitige pauschale Berichtigung vornehmen konnte, ohne gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 oder die im Dokument VI/5330/97 enthaltenen Leitlinien zu verstoßen.

37 Zudem kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Übernahme sämtlicher Ausgaben durch den EAGFL ablehnen, wenn sie feststellt, dass es keine ausreichenden Kontrollmechanismen gibt (vgl. u. a. Urteil vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I-3421, Randnr. 122). Somit hat die Kommission im vorliegenden Fall dadurch, dass sie eine finanzielle Berichtigung in Höhe von lediglich 5 % der von der Hellenischen Republik für die Finanzierung der Ausfuhrerstattungen gemeldeten Ausgaben vorgenommen hat, obwohl die von den griechischen Behörden durchgeführten Kontrollen nicht den Anforderungen der Gemeinschaftsregelung entsprachen, nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

38 Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

39 Ihren dritten Klagegrund - fehlende Rechtsgrundlage für die Vornahme der angefochtenen finanziellen Berichtigung durch die Kommission und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit - stützt die griechische Regierung darauf, dass die Berechnung, die die Kommission vorgenommen habe, um den Zeitraum zu bestimmen, auf den sich die finanzielle Berichtigung erstrecken müsste, willkürlich sei, da sie in keiner Vorschrift vorgesehen sei. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 habe die Kommission bei der Bemessung der Beträge, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen seien, die Ausgaben zu berücksichtigen, die der betroffene Mitgliedstaat bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen habe, zu dem die Kommission ihm schriftlich die Ergebnisse der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsvorschriften übermittelt habe, wobei die finanzielle Berichtigung sich nicht auf Ausgaben erstrecken könne, die mehr als 24 Monate vor dieser schriftlichen Mitteilung getätigt worden seien. Eine finanzielle Berichtigung betreffend einen Zeitraum, der 24 Monate vor dieser Mitteilung beginne und zu dem Zeitpunkt ende, zu dem der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen treffe, die erforderlich seien, um den festgestellten Mängeln abzuhelfen, sei daher willkürlich und entbehre jeglicher Rechtsgrundlage.

40 Diese Auslegung werde zum einen durch den Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6) bestätigt, dem zufolge die schriftliche Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen durch die Kommission abgesehen von den zu treffenden Maßnahmen eine Schätzung der Beträge enthalten müsse, die möglicherweise von der Finanzierung ausgeschlossen würden, und zum anderen dadurch, dass die Kommission erst seit dem Inkrafttreten der Änderung dieser Bestimmung durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 273, S. 5) am 30. Oktober 1999 befugt sei, finanzielle Berichtigungen für einen Zeitraum bis zum Inkrafttreten der von dem betroffenen Mitgliedstaat erlassenen Korrekturmaßnahmen vorzunehmen.

41 Die Kommission macht geltend, weder Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 noch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 stuenden einer finanziellen Berichtigung betreffend einen Zeitraum entgegen, der über den Zeitpunkt hinausgehe, zu dem die schriftliche Mitteilung erfolgt sei, wenn diese Berichtigung wie im vorliegenden Fall auf Feststellungen beruhe, die in den 24 Monaten vor dieser Mitteilung getroffen worden seien und der Mitgliedstaat durch diese Mitteilung darauf hingewiesen worden sei, dass die vor dem Erlass der entsprechenden Korrekturmaßnahmen getätigten Ausgaben nicht vom EAGFL übernommen würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Vorab ist festzustellen, dass Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1663/95 Folgendes bestimmt:

Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen, sowie eine Schätzung der Beträge an, die möglicherweise gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausgeschlossen werden."

43 Zwar verstößt es - wie die Kommission vorträgt - weder gegen diese Vorschrift noch gegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70, wenn sich der Zeitraum, auf den sich eine finanzielle Berichtigung bezieht, über den Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen an die Mitgliedstaaten hinaus erstreckt; gleichwohl ermächtigen diese Vorschriften die Kommission nicht ausdrücklich, einen Zeitraum festzulegen, der über den Zeitpunkt dieser schriftlichen Mitteilung hinausgeht, und stellen somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die von der Kommission im vorliegenden Fall getroffene Wahl dar.

44 Diese Rechtsgrundlage ergibt sich indessen aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung, denen zufolge der EAGFL die nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte finanziert. Indem diese Artikel der Kommission nur die Übernahme der gemäß den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen zu Lasten des EAGFL erlauben, verpflichten sie diese nämlich, die Finanzierung von Ausgaben abzulehnen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Unregelmäßigkeiten feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8).

45 Daraus folgt, dass die Kommission im Falle des Fortbestehens von Unregelmäßigkeiten, die die Vornahme einer finanziellen Berichtigung rechtfertigen, nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen befugt oder sogar verpflichtet ist, dies bei der Festlegung des Zeitraums, auf den sich die betreffende finanzielle Berichtigung bezieht, zu berücksichtigen.

46 Im vorliegenden Fall haben die von der Kommission festgestellten Mängel unstreitig über den Zeitpunkt der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen hinaus fortbestanden. Die Kommission konnte die finanzielle Berichtigung daher auf einen Zeitraum erstrecken, der über diesen Zeitpunkt hinausging.

47 Im Zusammenhang mit dem angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit genügt die Feststellung, dass die griechischen Behörden seit der Zustellung der schriftlichen Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen ordnungsgemäß darüber unterrichtet waren, dass die Kommission beabsichtigte, die Berichtigungen vorzunehmen, bis diese Behörden die entsprechenden Korrekturmaßnahmen getroffen hatten. Unter diesen Umständen kann die griechische Regierung sich nicht mit Erfolg auf Unklarheiten hinsichtlich des Zeitraums, auf den sich die Feststellungen der Kommission bezogen, noch des Zeitraums, auf den sich die von dieser vorgenommenen finanziellen Berichtigungen erstreckten, berufen.

48 Auch der dritte Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49 Nach alledem ist die Klage insoweit abzuweisen, als sie auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der finanziellen Berichtigung betreffend die Ausfuhrerstattungen gerichtet ist.

Zu den finanziellen Berichtigungen betreffend den Obst- und Gemüsesektor

Maßnahmen zur Sanierung der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung

50 Wie sich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt, wurden anlässlich der 1997 durchgeführten Kontrollen in den drei besuchten Nomoi, auf die 88 % der Rodungsflächen für Pfirsich- und Nektarinenbäume in Griechenland entfielen, Mängel festgestellt.

51 Die Dienststellen der Kommission stellten folgende Mängel fest:

- in zwei der drei besuchten Nomoi war dem Antrag auf Rodungsprämie keine oder nur eine unvollständige Erklärung des Antragstellers über den Verzicht auf eine Wiederanpflanzung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2684/95 der Kommission vom 21. November 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2505/95 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. L 279, S. 3) beigefügt,

- im Nomos Imathia (Griechenland) fehlte auf den Kontrollbescheinigungen die Datumsangabe (vgl. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2684/95),

- die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 2684/95 vorgeschriebene Mitteilung des voraussichtlichen Rodungszeitpunkts fehlte oder trug kein Datum,

- das Vorliegen einer großen Zahl kurzfristiger Pachtverträge, die kurz vor Ablauf der für die Stellung des Antrags auf Rodungsprämie gesetzten Frist abgeschlossen worden waren und sich auf Parzellen bezogen, die wegen ihrer kleinen Fläche nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie erfuellten, in den Nomoi Imathia und Pellas (Griechenland) hatte die griechischen Behörden nicht zu zusätzlichen Kontrollen veranlasst.

52 Da diese Mängel sich nach Auffassung der Kommission auf entscheidende Elemente der Schlüsselkontrollen bezogen, nahm sie eine pauschale Berichtigung in Höhe von 5 % der von der Hellenischen Republik für die Haushaltsposten B01-1505-003 und B01-1505-004 gemeldeten Ausgaben für Maßnahmen zur Sanierung der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung vor.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

53 Zur Rüge der fehlenden oder unvollständigen Erklärung des Verzichts auf Wiederanpflanzung trägt die griechische Regierung vor, die Kommission habe Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2505/95 des Rates vom 24. Oktober 1995 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Pfirsich- und Nektarinenerzeugung (ABl. L 258, S. 1) sowie die Artikel 3 und 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2684/95 falsch ausgelegt. Diese Bestimmungen schrieben nicht vor, dass die Verpflichtungserklärung betreffend den Verzicht auf Wiederanpflanzung und die Übertragung dieser Verpflichtung auf einen neuen Betriebsinhaber in den Text des Antrags auf Rodungsprämie selbst aufgenommen werden müsse. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften, dass einem solchen Antrag lediglich die schriftliche Zustimmung des Antragstellers zu dieser Verpflichtung beigefügt sein müsse. Die am 20. Dezember 1995 bzw. am 9. Januar 1996 ergangenen Bescheide Nrn. 417328 bzw. 141517 des Landwirtschaftsministers gäben diese Verpflichtungen klar wieder.

54 Im Übrigen hätten die griechischen Behörden im Augenblick der Stellung des Antrags auf Rodungsprämie stets die Abgabe einer Haftungserklärung der Eigentümer, nach der diese sich verpflichteten, keine Wiederanpflanzung vorzunehmen, und die Erstellung einer notariellen Urkunde über die Übertragung dieser Verpflichtung auf den neuen Betriebsinhaber verlangt. Da jede Erstellung einer Urkunde über die Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden voraussetze, sei der neue Betriebsinhaber stets darüber informiert, dass das übertragene oder verpachtete Grundstück den fraglichen Sanierungsmaßnahmen unterliege, so dass die Verpflichtung, keine Wiederanpflanzung vorzunehmen, auf ihn übergehe.

55 Die Kommission hält dem entgegen, das von den griechischen Behörden angewandte System erfuelle nicht die Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 2684/95. In zwei der drei besuchten Nomoi hätten die griechischen Behörden vom Prämienantragsteller keine schriftliche Verpflichtungserklärung dahin gehend verlangt, dass er im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder jeder anderen Art der Übertragung der Parzellen, auf die sich der Antrag beziehe, die Verpflichtung, keine Wiederanpflanzung vorzunehmen, auf den neuen Betriebsinhaber übertrage. Das in Griechenland geltende System der Übertragung von Eigentum könne diesem Mangel nicht abhelfen. Es sei daher nicht gewährleistet, dass der Antragsteller alle Verpflichtungen kenne, die ihm nach der Gemeinschaftsregelung oblägen.

Würdigung durch den Gerichtshof

56 Zunächst ist festzustellen, dass die Gewährung der Rodungsprämie nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2505/95 eine schriftliche Verpflichtung des Antragstellers voraussetzt, die Rodung vorzunehmen und auf jede Neuanpflanzung von Pfirsich- und Nektarinenbäumen sowie Apfelbäumen mit Ausnahme von Mostäpfelbäumen zu verzichten. Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2684/95 ist dem Antrag auf Rodungsprämie zum einen diese Verpflichtungserklärung und zum anderen die Zustimmungserklärung des Eigentümers der Parzelle zur Rodung beizufügen", wobei diese Zustimmung als Verpflichtungserklärung des Eigentümers gilt, dafür zu sorgen, dass der neue Betriebsinhaber die Verpflichtung, keine Neuanpflanzung vorzunehmen, übernimmt.

57 Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut dieser beiden Vorschriften als solchem - wie der Generalanwalt in Nummer 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat - nicht, dass die Verpflichtungserklärungen des Prämienantragstellers und des Eigentümers der Parzellen in dem Antrag auf Rodungsprämie enthalten sein müssen; gleichwohl verlangen diese Vorschriften, dass diese Verpflichtungen schriftlich eingegangen worden sein müssen.

58 Sodann bestimmt Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95: Nach Eingang eines Antrags auf Gewährung der Rodungsprämie überprüft die zuständige Stelle vor Ort die darin enthaltenen Angaben, nimmt die in Artikel 3 genannte Verpflichtungserklärung zur Kenntnis und stellt gegebenenfalls fest, dass der Antrag zulässig ist."

59 Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass dem Antrag auf Rodungsprämie die nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2684/95 vorgeschriebenen Verpflichtungserklärungen zwingend beigefügt sein müssen, da die zuständigen Behörden keine Verpflichtungserklärung zur Kenntnis nehmen können, die ihnen nicht vorliegt.

60 Schließlich ist festzustellen, dass die griechische Regierung nicht bestreitet, dass die von den Dienststellen der Kommission bei ihren Kontrollbesuchen getroffenen Feststellungen zutreffen. Somit ist als unstreitig anzusehen, dass die griechischen Behörden vom Prämienantragsteller nicht immer eine schriftliche Erklärung verlangt haben, um sicherzustellen, dass dieser den neuen Betriebsinhaber über die Pflicht informiert, die von dem Antrag erfasste Parzelle nicht wieder zu bepflanzen.

61 Da ein System wie das in Griechenland angewandte die zuständigen Behörden nicht in die Lage versetzt, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95 vorgesehenen Überprüfungen vornehmen, über die nach Artikel 3 dieser Verordnung vorgeschriebenen Verpflichtungserklärungen zu verfügen, erfuellt es nicht die Anforderungen der Gemeinschaftsregelung.

62 Mithin hat die Kommission im vorliegenden Fall die Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2505/95 sowie 3 und 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95 nicht falsch ausgelegt und angewandt.

63 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

64 Im Zusammenhang mit der fehlenden Datumsangabe auf den Kontrollvermerken wirft die griechische Regierung der Kommission eine falsche Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2684/95 und eine falsche Tatsachenwürdigung vor. Artikel 4 verlange nicht, dass der Zeitpunkt, zu dem eine Kontrolle durchgeführt worden sei, auf dem Kontrollvermerk selbst angegeben werde; fehle die Angabe auf dem Vermerk, könne dieser Zeitpunkt sich auch aus anderen amtlichen Dokumenten ergeben. Die fehlende Angabe des Kontrolldatums auf den Vermerken im Nomos Imathia genüge nicht für die Annahme, dass die erforderlichen Kontrollen nicht durchgeführt worden seien. Bestimmte amtliche Dokumente belegten im Übrigen, dass diese Kontrollen stattgefunden hätten.

65 Nach Auffassung der Kommission ist es unmöglich, die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2684/95 während des betreffenden Zeitraums zu kontrollieren, da die Bescheinigungen über die Besuche durch die nationalen Kontrolleure und über die Zulässigkeit der Anträge keine Datumsangabe enthielten. Die Kontrolleure hätten im Übrigen das Datum des Besuches der Parzellen nicht genau angeben können. Zu dem Argument, eine genaue Angabe der Kontrollzeitpunkte könne anderen amtlichen Dokumenten entnommen werden, führt die Kommission aus, für die Durchführung dieser Kontrollen innerhalb der vorgeschriebenen Frist sei kein Beweis erbracht worden. Es sei unerlässlich, dass diese Daten genau angegeben würden, da Sanierungsprogramme wie die hier streitigen im Allgemeinen befristet seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

66 Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95 ist der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie vor Beginn der Rodungsmaßnahmen, spätestens am 31. Januar 1996, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu stellen.

67 Artikel 4 der Verordnung Nr. 2684/95 bestimmt u. a., dass die zuständige Stelle nach Eingang eines Antrags auf Gewährung der Rodungsprämie vor Ort die darin enthaltenen Angaben überprüft und gegebenenfalls feststellt, dass der Antrag zulässig ist. Nach dieser Vorschrift wird dem Antragsteller spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags mitgeteilt, dass diesem stattgegeben worden ist. Die Rodung muss innerhalb der zwei Monate erfolgen, die auf diese Mitteilung folgen, und zwar spätestens bis 30. April 1996.

68 Artikel 5 der Verordnung Nr. 2684/95 bestimmt:

(1) Der Betreffende teilt der zuständigen Behörde den voraussichtlichen Rodungszeitpunkt mit. Diese Behörde stellt vor Ort bei jeder der betreffenden Parzellen fest, dass die Rodung gemäß dieser Verordnung durchgeführt worden ist, und bescheinigt den Zeitraum, in dem sie stattgefunden hat.

(2) Die Rodungsprämie wird spätestens drei Monate nach der Feststellung gemäß Absatz 1 gezahlt."

69 Zwar sieht Artikel 4 der Verordnung Nr. 2684/95, wie die griechische Regierung vorträgt, nicht ausdrücklich vor, dass der Zeitpunkt der in dieser Vorschrift vorgesehenen Kontrolle auf dem Kontrollvermerk angegeben werden muss, doch müssen die zuständigen Behörden mit Rücksicht auf das durch diese Verordnung eingeführte System, das auf einem Zeitplan und auf Fristen beruht, die sehr präzise sind, gleichwohl in der Lage sein, den genauen Zeitpunkt festzustellen, zu dem eine bestimmte Parzelle kontrolliert wurde.

70 Da die griechische Regierung im vorliegenden Fall weder im Stadium des Schlichtungsverfahrens noch vor dem Gerichtshof Dokumente vorgelegt hat, die die genauen Zeitpunkte belegten, zu denen die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2684/95 vorgesehenen Kontrollen stattgefunden hätten, ist festzustellen, dass sie nicht den Nachweis erbracht hat, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Kommission falsch wären.

71 Der zweite Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

72 Zu den Mängeln im Zusammenhang mit der vorherigen Mitteilung des voraussichtlichen Rodungszeitpunkts trägt die griechische Regierung vor, die Kommission habe Artikel 5 der Verordnung Nr. 2684/95 falsch ausgelegt. Diese Bestimmung schreibe keinesfalls vor, dass der voraussichtliche Rodungszeitpunkt der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt werden müsse. Sie lege nämlich keine spezielle Form der Mitteilung fest, so dass eine mündliche Mitteilung dieses Zeitpunkts ebenfalls zulässig sei. Da diese Vorschrift den Zweck habe, sicherzustellen, dass die Rodung tatsächlich erfolgt sei, genüge es im Übrigen, wenn die zuständige Behörde bestätigen könne, dass diese zu einer bestimmten Zeit stattgefunden habe. Dass die Mitteilung schriftlich oder mündlich, vor oder nach der Rodung erfolgt sei, sei für die Ordnungsmäßigkeit der getätigten Ausgaben ohne Bedeutung.

73 Die Kommission verweist darauf, dass der Betroffene der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2684/95 den voraussichtlichen Rodungszeitpunkt mitteilen müsse. Die Angaben betreffend den Zeitpunkt des Besuches der Parzelle und den voraussichtlichen Rodungszeitpunkt seien von großer Bedeutung, da zum einen eine Prüfung aller Angaben betreffend die Parzelle und ihre Bepflanzung vor Ort bei der Antragstellung erfolgen müsse und zum anderen die zuständigen Behörden sich zu vergewissern hätten, dass die Rodung in Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsregelung erfolgt sei. Die Akten der nationalen Behörden enthielten keinen Beleg dafür, dass die voraussichtlichen Rodungszeitpunkte mündlich mitgeteilt worden seien. Von einer solchen Mitteilung könne daher nicht ausgegangen werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

74 Wie die griechische Regierung festgestellt hat, legt Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95 nicht fest, in welcher Form der voraussichtliche Rodungszeitpunkt den zuständigen Behörden mitzuteilen ist; es obliegt daher diesen Behörden, festzulegen, welche Mitteilungsform die Antragsteller benutzen dürfen, um diesen Zeitpunkt zu übermitteln.

75 Allerdings ist festzustellen, dass die dem entsprechend gewählte Form oder gewählten Formen der Mitteilung der in den Randnummern 11 und 17 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung zufolge die zuständigen Behörden in die Lage versetzen müssen, nachzuweisen, dass die Gemeinschaftsregelung eingehalten wurde und dass der Rodungszeitpunkt ihnen also tatsächlich - wie von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95 verlangt - mitgeteilt wurde.

76 Aus dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2684/95 - dem zufolge der voraussichtliche" Rodungszeitpunkt mitgeteilt werden muss - ergibt sich ferner, dass die fragliche Mitteilung, anders als von der griechischen Regierung vorgetragen, erfolgen muss, bevor der Antragsteller die Rodung vornimmt.

77 Da die griechische Regierung im vorliegenden Fall die Richtigkeit der Feststellungen der Kommission betreffend das Fehlen von Belegen dafür, dass der voraussichtliche Rodungszeitpunkt den zuständigen Behörden rechtzeitig mitgeteilt wurde, nicht in Abrede gestellt hat, ist davon auszugehen, dass die Kommission Artikel 5 der Verordnung Nr. 2684/95 nicht falsch ausgelegt hat.

78 Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

79 Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Fläche der Parzellen, die die Gewährung von Rodungsprämien zulässt, trägt die griechische Regierung vor, die Kommission habe die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2505/95 sowie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2684/95 falsch ausgelegt und angewandt. Diese Artikel verlangten nicht, dass die Pachtverträge für Parzellen, für die Anträge auf Rodungsprämie gestellt worden seien, langfristig sein oder lange vor dem 31. Januar 1996 abgeschlossen worden sein müssten. Dadurch, dass die Kommission gleichwohl die Zahlung der Rodungsprämie im Fall von Pachtverträgen, die diese Bedingungen nicht erfuellt hätten, abgelehnt habe, habe sie gegen diese Artikel verstoßen.

80 Die Kommission trägt vor, im Nomos Imathia und in der Provinz Edessa (Griechenland) sei Anträgen auf Rodungsprämien für Parzellen, die im Januar 1996 für eine Dauer von meistens nicht mehr als einem oder zwei Jahren verpachtet worden seien, allgemein stattgegeben worden. Ohne das Recht zum Abschluss solcher Pachtverträge in Frage stellen zu wollen, ist die Kommission der Auffassung, die griechischen Behörden hätten nachprüfen müssen, ob diese Verträge tatsächlich bestuenden, um das erhöhte Risiko einer Umgehung der Gemeinschaftsvorschriften auszuräumen.

Würdigung durch den Gerichtshof

81 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2505/95 wird den Pfirsich- und Nektarinenerzeugern der Gemeinschaft unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen im Wirtschaftsjahr 1995 auf Antrag eine einmalige Prämie für die Rodung von Pfirsich- und Nektarinenbäumen gewährt.

82 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung setzt die Gewährung der Rodungsprämie u. a. die schriftliche Verpflichtung des Begünstigten voraus, alle Pfirsich- und Nektarinenbäume seiner Pfirsich- und Nektarinenbaumpflanzung, wenn deren Fläche weniger als 1,5 ha beträgt, oder die Gesamtheit oder einen Teil seiner Pfirsich- und Nektarinenbaumpflanzung, wenn deren Fläche 1,5 ha oder mehr beträgt und die gerodete Fläche mindestens 1,5 ha beträgt, vor dem 30. April 1996 auf einmal zu roden oder roden zu lassen.

83 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2684/95 wird die Rodungsprämie für die Rodung von Obstbaumpflanzen mit einer Fläche von mindestens 0,5 ha in Form einer oder mehrerer Parzellen gewährt. Nach Absatz 3 dieses Artikels muss die Rodung eine ganze Parzelle oder einen zusammenhängenden Teil einer Parzelle betreffen.

84 Zwar verbieten die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2505/95 sowie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2684/95 - wie die griechische Regierung zutreffend vorträgt und die Kommission einräumt - nicht den Abschluss von kurzfristigen Pachtverträgen unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Anträge auf Rodungsprämie gestellt werden müssen; da diese Vorschriften jedoch nicht isoliert zu betrachten sind, sondern im Zusammenhang mit den Verpflichtungen zu sehen sind, auf die in Randnummer 11 dieses Urteils hingewiesen wird, müssen die nationalen Behörden gleichwohl - um die korrekte Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen - die Maßnahmen treffen und die Kontrollen durchführen, die erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit der zu Lasten des EAGFL gehenden Ausgaben zu gewährleisten.

85 Daraus folgt, dass diese Behörden sehr wachsam sein müssen, wenn sie feststellen, dass ungewöhnlich viele kurzfristige Pachtverträge über Parzellen abgeschlossen werden, die ohne diese Verträge nicht die Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Prämien erfuellen würden. In diesem Fall müssen sie zusätzliche Kontrollen durchführen, um sich zu vergewissern, dass diese Verträge wirklich bestehen und dass für ein und dieselbe Parzelle nicht mehrere Verträge abgeschlossen werden.

86 Da im vorliegenden Fall zum einen unstreitig ist, dass den griechischen Behörden bekannt war, dass ungewöhnlich viele kurzfristige Pachtverträge über Parzellen abgeschlossen worden waren, deren geringe Fläche einem Anspruch auf Zahlung einer Rodungsprämie entgegenstand, und dass sie zum anderen diese Verträge nicht zu dem in der vorstehenden Randnummer genannten Zweck kontrolliert haben, ist festzustellen, dass diese Behörden nicht die erforderliche Sorgfalt bewiesen haben, um ihren Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsregelung nachzukommen, und dass die Kommission die Artikel 1 und 2 der Verordnung Nr. 2505/95 sowie Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2684/95 nicht falsch ausgelegt und angewandt hat.

87 Der vierte Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

88 Nach alledem ist die Klage insoweit abzuweisen, als sie auf Nichtigerklärung der finanziellen Berichtigung betreffend die Maßnahmen zur Sanierung der Pfirsich- und Nektarinenerzeugung im Rahmen der Haushaltsposten B01-1505-003 und B01-1505-004 gerichtet ist.

Verarbeitung von Pfirsichen

89 Aufgrund der Untersuchungen, die die Dienststellen der Kommission 1997 in Griechenland durchführten, nahm sie eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der von der Hellenischen Republik zum Haushaltsposten B01-1512-001 für die Verarbeitung von Pfirsichen gemeldeten Ausgaben vor. Wie sich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt, stützte die Kommission diese Entscheidung auf folgende Rügen:

- mangelnde Zuverlässigkeit der Lieferscheine, auf denen nach Angaben der griechischen Behörden das griechische Kontrollsystem beruhe,

- schwere Mängel im Kontrollsystem, wobei die griechischen Behörden nicht hätten nachweisen können, dass die angeblich durchgeführten Kontrollen tatsächlich erfolgt seien,

- Nichteinhaltung des von den Verarbeitern an die Erzeuger zu zahlenden Mindestpreises.

90 Im Zusammenhang mit dieser letzten Rüge heißt es im Zusammenfassenden Bericht, die nationalen Vorschriften betreffend die Qualität der zur Verarbeitung angelieferten Pfirsiche ließen einen Ausschuss bis zu 5 % des Gewichts der angelieferten Erzeugnisse zu. Die betreffenden Gewichtsabzüge seien als Nichteinhaltung des den Erzeugern zustehenden Mindestpreises anzusehen. Eine Partie eines Erzeugnisses müsse nämlich ganz angenommen oder abgelehnt werden, und der zu zahlende Mindestpreis sei anhand der gesamten angelieferten Menge zu berechnen.

Zum ersten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

91 Mit ihrem ersten Klagegrund macht die griechische Regierung zum einen eine falsche Auslegung von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1558/91 der Kommission vom 7. Juni 1991 mit Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 144, S. 31) und von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 78, S. 14) und zum anderen eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung geltend.

92 Als Stütze für ihren Klagegrund trägt die griechische Regierung vor, die in dem Zeitraum, auf den sich die finanzielle Berichtigung erstrecke, geltende Verordnung Nr. 1558/91 schreibe weder die Ausstellung eines Lieferscheins noch das Vorhandenseins eines Wiegebuchs vor; Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung erwähne nur die - fakultative - Ausstellung von Empfangsscheinen. Artikel 14 der Verordnung Nr. 504/97, der - auch wenn er sich auf Zahlungsbelege" statt auf Empfangsscheine beziehe - im Wesentlichen Artikel 15 der Verordnung Nr. 1558/91 entspreche, begründe ebenso wenig eine Pflicht zur Erstellung dieser Dokumente, sondern besage lediglich, dass diese gegebenenfalls" ausgestellt werden könnten.

93 Zur Tatsachenwürdigung trägt die griechische Regierung vor, bei den von den Dienststellen der Kommission durchgeführten Untersuchungen hätten die Kontrolleure offensichtlich Lieferscheine und Versandscheine verwechselt.

94 Die Kommission macht geltend, während der in Griechenland durchgeführten Untersuchungen sei ihren Dienststellen von den griechischen Behörden mitgeteilt worden, das gesamte griechische Kontrollsystem beruhe auf Lieferscheinen. Da diese Lieferscheine, die normalerweise von den Vertretern des Erzeugers, des Spediteurs und des Verarbeiters unterzeichnet sein müssten, nicht alle Unterschriften enthalten hätten und da ihnen, von einigen Ausnahmen abgesehen, kein Wiegebeleg beigelegen habe, stellten sie keine zuverlässigen Belege für das genaue Nettogewicht der von den Erzeugern gelieferten Erzeugnisse dar. Unter diesen Umständen sei die Kontrolle der gezahlten Beihilfen beeinträchtigt und es bestehe ein erhöhtes Risiko der Gewährung von mit den Gemeinschaftsverordnungen unvereinbaren Beihilfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

95 Artikel 15 der Verordnung Nr. 1558/91 lautet wie folgt:

(1) Der Verarbeiter führt Bücher, aus denen mindestens Folgendes hervorgeht:

a) die gekauften und jeden Tag in den Betrieb verbrachten Partien Rohwaren, wobei diejenigen, für welche Verarbeitungsverträge oder schriftliche Zusatzvereinbarungen geschlossen sind, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine gesondert anzugeben sind;

b) das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;

c) die Mengen der jeden Tag durch Verarbeitung der Rohware gewonnenen Fertigerzeugnisse unter getrennter Angabe der beihilfefähigen Mengen;

d) die Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse, nach Partien, unter Angabe des Empfängers. Diese Eintragungen in die Bücher können unter Hinweis auf Belege erfolgen, wenn diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(2) Der Verarbeiter bewahrt den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder schriftlichen Zusatzvereinbarungen gekauften Rohwaren auf.

(3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und führt alle von den einzelstaatlichen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher, die es diesen Behörden erlauben, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Kann die vorgesehene Kontrolle oder Inspektion aufgrund des Verhaltens des Verarbeiters nicht stattfinden, obwohl Letzterer aufgefordert worden ist, sie zu gestatten, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt."

96 Artikel 16 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung bestimmt:

(1) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr die Bücher des Verarbeiters und nehmen vor Ort Stichprobenkontrollen bei einer Anzahl Beihilfeanträge vor, die mindestens 15 % der betreffenden Fertigerzeugnismengen entsprechen, um insbesondere Folgendes zu prüfen:

a) ob die Fertigerzeugnisse, für die die Produktionsbeihilfe beantragt werden kann, den geltenden Qualitätsnormen entsprechen. Weichen die Ergebnisse der Analyse der amtlich entnommenen Stichproben von den in den Büchern des Verarbeiters verzeichneten Ergebnissen ab und lassen sie die Schlussfolgerung zu, dass die gemeinschaftlichen Mindestqualitätsnormen nicht eingehalten worden sind, so darf für die entsprechende Verarbeitung keine Beihilfe gezahlt werden;

b) ob sich die im Verarbeitungszeitraum zur Herstellung der Fertigerzeugnisse verwendeten Rohwarenmengen mit den im Beihilfeantrag genannten Mengen decken;

c) ob der Preis für die zur Herstellung der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse verwendete Rohware mindestens gleich dem festgesetzten Mindestpreis ist und

d) ob die Rohware den festgelegten Qualitätsanforderungen entspricht.

(2) Die zuständigen Behörden prüfen in jedem Wirtschaftsjahr außerdem stichprobenweise:

a) das Gewicht der dem Verarbeitungsbetrieb gelieferten Rohware;

b) die Unterschriften auf den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Rechnungen und die Rechnungen, indem sie beispielsweise die betroffenen Parteien zusammenbringen."

97 Artikel 14 der Verordnung Nr. 504/97 lautet:

(1) Der Verarbeiter muss Bücher führen, aus denen mindestens Folgendes hervorgeht:

a) die gekauften und jeden Tag in den Betrieb verbrachten Partien von Ausgangserzeugnissen unter gesonderter Angabe derjenigen, für die Verarbeitungsverträge oder Zusatzvereinbarungen geschlossen wurden, sowie die Nummern der gegebenenfalls für diese Partien ausgestellten Empfangsscheine;

b) das Gewicht jeder Partie sowie Name und Anschrift des Vertragspartners;

c) die Mengen der jeden Tag durch Verarbeitung der Ausgangserzeugnisse gewonnenen Fertigerzeugnisse, aufgeschlüsselt nach beihilfefähigen und nichtbeihilfefähigen Mengen;

d) bei Tomaten-/Paradeisererzeugnissen die Mengen Fertigerzeugnisse, die jeden Tag durch Verarbeitung von über die Quote hinaus unter Einhaltung des Mindestpreises erzeugten Ausgangserzeugnismengen hergestellt wurden;

e) die partieweise aufgeschlüsselten Mengen und Preise der den Verarbeitungsbetrieb verlassenden Erzeugnisse unter Angabe des Empfängers; diese Angaben können unter Verweis auf die Belege verbucht werden, sofern diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten.

(2) Der Verarbeiter muss den Zahlungsbeleg für alle aufgrund von Verarbeitungsverträgen oder Zusatzvereinbarungen gekauften Ausgangserzeugnisse aufbewahren.

(3) Der Verarbeiter unterliegt allen für notwendig gehaltenen Inspektions- und Kontrollmaßnahmen und muss alle von den einzelstaatlichen Behörden vorgeschriebenen zusätzlichen Bücher führen, die es diesen Behörden ermöglichen, die von ihnen als notwendig erachteten Kontrollen durchzuführen. Kann die vorgesehene Kontrolle oder Inspektion aus Gründen, die von dem Verarbeiter zu vertreten sind, nicht stattfinden, obwohl Letzterer aufgefordert worden ist, sie zu gestatten, so wird für das betreffende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt."

98 Aus den Artikeln 15 und 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1558/91 sowie aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 504/97 ergibt sich, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, Kontrollen durchzuführen, die die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung über Verarbeitungsbeihilfen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gewährleisten.

99 Da die griechische Regierung zum einen nicht abstreitet, dass das Kontrollsystem, das in Griechenland eingeführt wurde, um dieser Verpflichtung nachzukommen, auf der Verwendung von Lieferscheinen beruht, und zum anderen die Richtigkeit der von den Dienststellen der Kommission getroffenen Feststellungen betreffend den Beweiswert der von ihnen geprüften Lieferscheine nicht in Frage stellt, kann der Kommission nicht der Vorwurf gemacht werden, die von der griechischen Regierung angeführten Vorschriften falsch ausgelegt zu haben oder die Tatsachen falsch gewürdigt zu haben.

100 Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

101 Ihren zweiten Klagegrund der falschen Auslegung der Artikel 15 und 16 der Verordnung Nr. 1558/91 und der falschen Tatsachenwürdigung stützt die griechische Regierung darauf, dass sich die Kommission allgemein auf das Fehlen von Unterschriften auf Dokumenten und das Fehlen von Kontrollen berufe, ohne diese Rügen näher auszuführen.

102 Wenn die von der Kommission ganz allgemein gehaltene Rüge fehlender Kontrollen sich in Wirklichkeit auf fehlende Kontrollen der Lagerbestände beziehe, sei sie nicht relevant, da solche Kontrollen in den Verordnungen Nrn. 1558/91 und 504/97 nicht vorgesehen seien. Jedenfalls hätten die zuständigen Dienststellen gleichwohl derartige Kontrollen durchgeführt, und die Kontrollberichte für alle Fabriken in den von den Diensten der Kommission im August 1998 besuchten Nomoi seien dieser übermittelt worden.

103 Im Übrigen sei der Prozentsatz der von den zuständigen Behörden durchgeführten Kontrollen stets höher als der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1558/91 vorgesehene Satz gewesen und rechtfertige somit nicht die Vornahme einer finanziellen Berichtigung.

104 Die Kommission trägt vor, ihre Dienste hätten das Fehlen von Kontrollberichten oder beschreibenden Angaben festgestellt, die die Prüfung ermöglicht hätten, wie die Kontrollen durchgeführt worden seien. Bei den in Giannitsa (Griechenland) durchgeführten Kontrollen hätten die griechischen Behörden keine Abschriften dieser Berichte vorlegen können, während sie bei den in Edessa durchgeführten Kontrollen Berichte vorgelegt hätten, die keine Angaben zu den Ergebnissen und Modalitäten der Kontrollen enthalten hätten.

Würdigung durch den Gerichtshof

105 Die von der griechischen Regierung zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes vorgebrachten Argumente entsprechen nicht den von der Kommission erhobenen Rügen und können deren Feststellungen, die Kontrollberichte seien entweder unvollständig gewesen oder hätten den Kontrolleuren der Kommission nicht vorgelegt werden können, nicht entkräften.

106 Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum dritten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

107 Der dritte Klagegrund der griechischen Regierung ist darauf gestützt, dass Artikel 9 der Verordnung Nr. 504/97 falsch ausgelegt worden sei. Aus dieser Vorschrift, die nur die Beziehungen zwischen den Verarbeitern und den Erzeugervereinigungen regele, ergebe sich, dass die Erstgenannten den Zweitgenannten den Mindestpreis zahlen müssten. In Griechenland müssten diese Zahlungen durch Banküberweisung übernommen werden; ein Überweisungsbeleg sei in jeder Beihilfeakte enthalten. Die griechischen Verfahren entsprächen somit völlig Artikel 9 dieser Verordnung.

108 Zu den von den Erzeugerorganisationen an ihre Mitglieder vorgenommenen Zahlungen trägt die griechische Regierung vor, diese fielen nicht unter die Verordnung Nr. 1558/91. Im vorliegenden Fall erhielten die Erzeugerorganisationen sämtliche von den Verarbeitern geschuldeten Beträge, und die von einigen dieser Organisationen einbehaltenen Beträge sollten verschiedene Schulden der Erzeuger decken. Diese Abzüge seien sowohl mit der Verordnung Nr. 1558/91 als auch mit der Verordnung Nr. 504/97 vereinbar und wirkten sich im Übrigen nicht auf den Gemeinschaftshaushalt aus. Sie rechtfertigten somit nicht die Vornahme einer finanziellen Berichtigung. Vereinzelte Verstöße gegen die Gemeinschaftsregelung, wie sie von den Diensten der Kommission aufgedeckt worden seien, könnten das gute Funktionieren des Systems oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Gemeinschaftsmittel nicht derart gefährden, dass eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der gemeldeten Ausgaben gerechtfertigt wäre.

109 Die Kommission trägt vor, der dritte Klagegrund beziehe sich nicht auf die Rüge, die die streitige finanzielle Berichtigung veranlasst habe, nämlich die generelle Verringerung der Menge der gelieferten Erzeugnisse, die für die Zahlung des Mindestpreises berücksichtigt würden, durch Anwendung eines Ausschusssatzes. Die griechische Regierung beziehe sich auf andere als die von der Kommission gerügten Abzüge. Die von dieser Regierung angesprochenen Abzüge, die von den Erzeugerorganisationen für verschiedene geschuldete Beträge vorgenommen würden, verringerten den an die Erzeuger gezahlten Mindestpreis noch mehr.

Würdigung durch den Gerichtshof

110 Insoweit genügt die Feststellung, dass die von der griechischen Regierung zur Stützung ihres dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente irrelevant sind, da sie belegen sollen, dass die von den Erzeugerorganisationen vorgenommenen Abzüge mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind, während sich aus dem Zusammenfassenden Bericht ergibt, dass die Kommission bei ihrer Entscheidung, die streitige finanzielle Berichtigung vorzunehmen, diese Abzüge nicht berücksichtigt hat.

111 Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund

Vorbringen der Parteien

112 Hilfsweise macht die griechische Regierung geltend, die Höhe der streitigen finanziellen Berichtigung sei im Vergleich zur Schwere der festgestellten Mängel unverhältnismäßig, die angefochtene Entscheidung weise einen Begründungsmangel auf, die Kommission habe den Umfang des Risikos, dem die Gemeinschaftsmittel ausgesetzt gewesen seien, nicht nachgewiesen, und die Kommission habe die Grenzen ihres Ermessens überschritten, als sie den Rechnungsabschluss des EAGFL aufgestellt habe. Diese finanzielle Berichtigung müsse daher aufgehoben oder zumindest auf 2 % der gemeldeten Ausgaben zurückgeführt werden.

113 Die Kommission trägt vor, aufgrund der Mängel, die bei den von ihren Dienststellen durchgeführten Untersuchungen festgestellt worden seien, habe sie angenommen, dass ein erhöhtes Risiko von Verlusten für den EAGFL bestanden habe und dass die Vornahme der streitigen finanziellen Berichtigung daher rechtmäßig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

114 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen und die Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um sich zu vergewissern, dass die vom EAGFL finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und die Kommission ist verpflichtet, die Finanzierung von Ausgaben durch den EAGFL abzulehnen, wenn sie Unregelmäßigkeiten feststellt.

115 Da sich aus den Randnummern 99 und 105 dieses Urteils ergibt, dass die griechische Regierung diesen Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht nachgekommen ist und dass die von der Kommission aufgedeckten Mängel des griechischen Kontrollsystems Schlüsselelemente dieses Systems betreffen, durfte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass ein erhöhtes Risiko allgemeiner Verluste für den EAGFL bestand, und entsprechend den im Dokument VI/5330/97 enthaltenen Leitlinien eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 10 % der gesamten streitigen Ausgaben vornehmen.

116 Der vierte Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

117 Aufgrund dessen ist die Klage insoweit abzuweisen, als sie auf Nichtigerklärung der finanziellen Berichtigung im Rahmen des Haushaltspostens B01-1512-001, Verarbeitung von Pfirsichen, gerichtet ist.

118 Nach alledem ist die Klage der Hellenischen Republik insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

119 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Hellenischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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