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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: C-157/03
Rechtsgebiete: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs, Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen, Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, Real Decreto Nr. 766/1992 vom 26. Juni 1992 über die Einreise nach und den Aufenthalt in Spanien von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, in der Fassung der Reales Decretos Nr. 737/95 vom 5. Mai


Vorschriften:

Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Art. 4 Abs. 3 Buchst. c
Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Art. 4 Abs. 3 Buchst. d
Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft Art. 4 Abs. 3 Buchst. e
Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs Art. 3 Abs. 2
Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs Art. 6
Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen Art. 2
Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern Art. 5 Abs. 1
Real Decreto Nr. 766/1992 vom 26. Juni 1992 über die Einreise nach und den Aufenthalt in Spanien von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, in der Fassung der Reales Decretos Nr. 737/95 vom 5. Mai Art. 10 Abs. 3 Buchst. d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. April 2005. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. - Vertragsverletzung - Richtlinien 68/360/EWG, 73/148/EWG, 90/365/EWG und 64/221/EWG - Aufenthaltsrecht - Aufenthaltserlaubnis - Angehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsbürgers ist - Frist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. - Rechtssache C-157/03.

Parteien:

In der Rechtssache C157/03

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 7. April 2003,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. O'Reilly und L. Escobar Guerrero als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter C. Gulmann, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kris und J. Kluka,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 9. November 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass es unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 13), 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig macht und dass es unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964, Nr. 56, S. 850), die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

2. Artikel 1 der Richtlinie 68/360 sieht die Beseitigung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen vor, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) Anwendung findet.

3. Artikel 1 der Richtlinie 73/148 sieht u. a. die Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder dort eine Dienstleistung erbringen wollen, sowie für deren Ehegatten, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit vor.

4. Nach Artikel 1 der Richtlinie 90/365 wird den Angehörigen der Mitgliedstaaten, die in der Gemeinschaft eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausgeübt haben, sowie deren Familienangehörigen unter der Bedingung das Aufenthaltsrecht gewährt, dass sie eine Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Altersrente oder eine Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe beziehen, dass sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und einen Krankenversicherungsschutz genießen, der in diesem Mitgliedstaat alle Risiken abdeckt.

5. Die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 68/360 bestimmen:

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

(2) Für die Einreise darf weder ein Sichtvermerk noch ein gleichartiger Nachweis verlangt werden; dies gilt jedoch nicht für die Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den in Artikel 1 genannten Personen, welche die in Absatz 3 aufgeführten Unterlagen vorlegen, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet.

(2) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG, erteilt. In dieser Bescheinigung muss vermerkt sein, dass sie aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften ausgestellt worden ist. Der Text dieses Vermerks ist in der Anlage dieser Richtlinie wiedergegeben.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG nur die Vorlage nachstehender Unterlagen verlangen:

...

- von den Familienangehörigen:

c) den Ausweis, mit dem sie in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind;

d) eine von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt ist;

e) in den Fällen des Artikels 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass ihnen der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt oder dass sie in diesem Land bei dem Arbeitnehmer leben.

(4) Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Arbeitnehmer, von dem es seine Rechte herleitet.

6. Die Artikel 3 und 6 der Richtlinie 73/148 sehen vor:

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

(2) Es darf weder ein Einreisesichtvermerk verlangt noch ein gleichwertiges Erfordernis aufgestellt werden, außer für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung der geforderten Sichtvermerke alle Erleichterungen.

...

Artikel 6

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur Folgendes verlangen:

a) Vorlage des Ausweises, mit dem er in sein Hoheitsgebiet eingereist ist;

b) Nachweis, dass er zu einer der in den Artikeln 1 und 4 genannten Personengruppen gehört.

7. Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 90/365 hat folgenden Wortlaut:

(1) Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts wird eine Bescheinigung, die Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-Mitgliedstaates, erteilt, deren Gültigkeit auf fünf Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit begrenzt werden kann. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nach den ersten zwei Aufenthaltsjahren verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten. Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit der gleichen Gültigkeitsdauer ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem es seine Rechte herleitet.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass er die Voraussetzungen des Artikels 1 erfüllt.

(2) Die Artikel 2 und 3, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 sowie Artikel 9 der Richtlinie 68/360/EWG finden auf die von dieser Richtlinie Begünstigten entsprechende Anwendung.

...

8. Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 lautet:

Die Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung der ersten Aufenthaltserlaubnis muss binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung getroffen werden.

Der Betroffene darf sich bis zur Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig im Hoheitsgebiet aufhalten.

Visabestimmungen

9. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81, S. 1), bestimmt:

Im Sinne dieser Verordnung gilt als Visum eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung oder eine von einem Mitgliedstaat getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für

- die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet;

- die Einreise zum Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Flughafentransits.

Nationale Regelung

10. Artikel 10 Absatz 3 des Real Decreto Nr. 766/1992 vom 26. Juni 1992 über die Einreise nach und den Aufenthalt in Spanien von Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (Real Decreto 766/1992 de 26 de junio 1992, sobre entrada y permanencia en España de nacionales de Estatos miembros de las Comunidades Europeas (BOE Nr. 156 vom 30. Juni 1992, S. 22275), in der Fassung der Reales Decretos Nr. 737/95 vom 5. Mai 1995 (BOE Nr. 133 vom 5. Juni 1995, S. 16547) und Nr. 1710/1997 vom 14. November 1997 (BOE Nr. 274 vom 15. November 1997, S. 33549) bestimmt:

Sind die Betroffenen in dem in Artikel 2 vorgesehenen Rahmen Familienangehörige der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Personen, so haben sie Dokumente einzureichen, die von den zuständigen Behörden ausgestellt sind und Folgendes belegen:

a) das Verwandtschaftsverhältnis;

b) die Tatsache, dass sie von dem Staatsangehörigen [eines Mitgliedstaats], mit dem das Verwandtschaftsverhältnis besteht, unterhalten werden, wenn ein Anspruch hierauf besteht;

c) bei Familienangehörigen von Personen, deren Aufenthalt unter Absatz 1 Buchstaben e, f oder g fällt, die Mittel und die Krankenversicherung, die dort genannt sind, in einem für den Berechtigten und seine Familienangehörigen ausreichenden Umfang gemäß der dort festgelegten Regelung;

d) bei Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften besitzen, neben den genannten Dokumenten ein Aufenthaltsvisum im Reisepass, von dessen Vorlage in Ausnahmefällen abgesehen werden kann.

11. Die Artikel 23 und Artikel 28 des Real Decreto Nr. 155/1996 vom 2. Februar 1996 über die Zustimmung zur Verordnung zur Durchführung der Ley orgánica Nr. 7/1985 (Real Decreto 155/1996 de 2 de febrero 1996, por el que se aprueba el Reglamento de ejcución de la Ley Orgánica 7/1985, BOE Nr. 47 vom 23. Februar 1996, S. 6949) haben folgenden Wortlaut:

Artikel 23 Aufenthaltsvisa - Klassen

...

2. Ein Aufenthaltsvisum zum Zweck der Familienzusammenführung kann einem Ausländer in einem der in Artikel 54 dieser Regelung genannten Fälle auf seinen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem in Spanien wohnhaften Familienangehörigen hin erteilt werden, sofern die zuständige Regierungsbehörde zuvor eine befürwortende Stellungnahme dazu abgegeben hat. Diese ist gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Regelung im Hinblick auf die vom Zusammenführenden zu erfüllenden Voraussetzungen verbindlich.

...

6. Ein Visum für einen nicht der Erwerbstätigkeit dienenden Aufenthalt kann ausländischen Ruhegehaltsempfängern, d. h. Pensionären oder Rentnern oder Ausländern im erwerbsfähigen Alter gewährt werden, die in Spanien keiner Tätigkeit nachgehen, die einer Arbeitserlaubnis bedarf, oder einer Tätigkeit, die einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.

...

Artikel 28 Für ein Aufenthaltsvisum erforderliche Unterlagen

1. Wird ein Aufenthaltsvisum zum Zweck einer Familienzusammenführung beantragt, muss der in Spanien wohnhafte Zusammenführende vor Antragstellung die Regierungsbehörde der Provinz seines Wohnorts um eine Bestätigung ersuchen, dass er die in Artikel 56 Absätze 5 und 7 dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und Inhaber einer bereits verlängerten Aufenthaltserlaubnis ist. Der Familienangehörige im Sinne eines der in Artikel 54 Absatz 2 dieser Regelung genannten Fälle hat zusammen mit seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltsvisums eine Kopie des von der genannten Regierungsbehörde registrierten Antrags auf Erteilung einer Bestätigung und die Dokumente zum Nachweis der Verwandtschaft sowie gegebenenfalls der rechtlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit vorzulegen.

...

6. Wird ein Visum für einen Aufenthalt ohne die Absicht einer Erwerbstätigkeit beantragt, so hat der Ausländer Dokumente zum Nachweis dafür vorzulegen, dass er über die für seinen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel oder über regelmäßige, für ihn und die von ihm unterhaltenen Angehörigen ausreichende und angemessene Einnahmen verfügt. Die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel bzw. die regelmäßigen Einnahmen müssen für die Unterkunft, den Unterhalt und die gesundheitliche Versorgung sowohl des Antragstellers als auch der von ihm unterhaltenen Angehörigen ausreichen.

Sachverhalt und vorprozessuales Verfahren

12. Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren geht auf zwei bei der Kommission eingegangene Beschwerden von Gemeinschaftsbürgern zurück, die das ihnen durch den EG-Vertrag verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben und deren Ehefrauen eine Aufenthaltserlaubnis in Spanien versagt wurde, weil sie zuvor ein Aufenthaltsvisum beim spanischen Konsulat ihres letzten Wohnsitzes hätten beantragen müssen. Die gerügten Ereignisse lagen im Fall von Frau Weber im Jahr 1998 und im Fall von Frau Rotte Ventura im Jahr 1999.

13. Am 26. April 1999 richtete die Kommission hierzu ein Schreiben an die spanischen Behörden, die am 5. Juli 1999 antworteten und bestätigten, dass das Aufenthaltsvisum für das weitere Verfahren der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei.

14. Nachdem die Kommission dem Königreich Spanien gemäß dem Verfahren des Artikels 226 Absatz 1 EG Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, richtete sie mit Schreiben vom 3. April 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an diesen Mitgliedstaat, in der sie ihn aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seinen Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360, 73/148, 90/365 und 64/221 binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme nachzukommen. Die Kommission hielt die Antwort der spanischen Behörden nicht für zufriedenstellend und hat daher die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur ersten Rüge betreffend die Unvereinbarkeit der spanischen Regelung mit den Richtlinien 68/360, 73/148 und 90/365 in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Spanien für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben

Vorbringen der Parteien

15. Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission dem Königreich Spanien vor, dadurch gegen die Bestimmungen der Richtlinien 68/360, 73/148 und 90/365 verstoßen zu haben, dass es die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig macht.

16. Die Kommission verweist darauf, dass der Vertrag und das abgeleitete Gemeinschaftsrecht den Gemeinschaftsbürgern das Recht auf Freizügigkeit garantierten, und macht geltend, dass bestimmte Familienangehörige dieser Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit auch gemeinschaftsrechtliche Rechte in Anspruch nehmen könnten.

17. Die Verpflichtung dieser Angehörigen, im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltsvisum einzuholen, stelle nicht nur die Einschränkung ihrer sich aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergebenden Rechte, sondern auch eine mittelbare Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit des Gemeinschaftsbürgers selbst dar.

18. Die Kommission räumt ein, dass die Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen zwar einen Einreisesichtvermerk verlangen dürften, doch müsse dessen Erlangung bei Familienangehörigen von Gemeinschaftsbürgern erleichtert werden, da die Erteilung des Visums nicht dazu führen dürfe, dass diese Personen vor der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einem Zuwanderungsverfahren unterworfen würden.

19. Nach Ansicht der Kommission ist die einzige Voraussetzung, die die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Einreise von durch das Gemeinschaftsrecht begünstigten Personen in ihr Hoheitsgebiet vorschreiben dürfen, die Vorlage der in Artikel 3 der Richtlinien 68/360 und 73/148 angeführten Dokumente. Der Einreisesichtvermerk, den diese Staaten bei der Einreise in ihr Hoheitsgebiet verlangen dürften, sei ein Begriff, der ausschließlich als das Visum mit kurzer Dauer von drei Monaten auszulegen sei.

20. Dementsprechend müssten Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern seien, erst zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß den Artikeln 2 der Richtlinie 90/365 und 6 der Richtlinie 73/148 nachweisen, dass sie die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.

21. Daraus folge, dass es gegen die Gemeinschaftsbestimmungen wie auch gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung (Urteil vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C459/99, MRAX, Slg. 2002, I6591) verstoße, eine Regelung einzuführen, wonach ein Drittstaatsangehöriger sich einem Zuwanderungsverfahren unterziehen müsse, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, deren Erteilung im Wesentlichen auf dem Nachweis der Eigenschaft eines Familienangehörigen eines Gemeinschaftsbürgers beruhe.

22. Nach Ansicht der spanischen Regierung können nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinien 68/360 und 73/148 die Mitgliedstaaten, wenn ein Gemeinschaftsbürger innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abwandert und die ihm durch den Vertrag und diese Richtlinien verliehenen Rechte in Anspruch nimmt, für seine Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, einen Einreisesichtvermerk verlangen oder ein anderes gleichwertiges Erfordernis aufstellen.

23. Nach den Artikeln 4 Absatz 3 der Richtlinie 68/360 und 6 Buchstabe a der Richtlinie 73/148 könnten die Mitgliedstaaten die Vorlage des Ausweises verlangen, mit dem der Betroffene in ihr Hoheitsgebiet eingereist sei.

24. Unter Hinweis auf den Unterschied zwischen den Einreisesichtvermerken und den Aufenthaltsvisa vertritt die spanische Regierung die Meinung, die Verordnung Nr. 539/2001 betreffe nur Visa von kurzer Dauer. Somit seien die Mitgliedstaaten für die Regelung in Bezug auf Visa von langer Dauer oder für einen Aufenthalt zuständig.

25. Schließlich gebe es auf Gemeinschaftsebene hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsvisa für Drittstaatsangehörige keine Harmonisierung. Da der Rat für die von Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstaben a und b EG erfassten Bereiche keine einwanderungspolitischen Maßnahmen beschlossen habe, seien die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet weiterhin zuständig.

Würdigung durch den Gerichtshof

26. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber anerkannt hat, welche Bedeutung der Gewährleistung des Schutzes des Familienlebens der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten für die Beseitigung der Hindernisse bei der Ausübung der vom Vertrag garantierten Grundfreiheiten zukommt (Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C60/00, Carpenter, Slg. 2002, I6279, Randnr. 38, und MRAX, Randnr. 53).

27. Im Hinblick darauf erstreckt Artikel 1 der Richtlinien 68/360, 73/148 und 90/365 die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf die Ehegatten der unter diese Bestimmungen fallenden Staatsangehörigen dieser Staaten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

28. Das einem mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen gewährte Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ergibt sich insoweit allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Somit ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Drittstaatsangehörigen nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten, sondern als Handlung eines Mitgliedstaats, die dazu dient, die individuelle Situation eines Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festzustellen (vgl. Urteil MRAX, Randnr. 74).

29. Was das Verfahren zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis angeht, so sind die Voraussetzungen, die ein Mitgliedstaat für die Erteilung dieser Erlaubnis aufstellen kann, in Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c, d und e der Richtlinie 68/360, Artikel 6 der Richtlinie 73/148 und Artikel 2 der Richtlinie 90/365 vorgesehen.

30. Diese Voraussetzungen sind abschließend (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497, Randnr. 37, vom 5. Februar 1991 in der Rechtssache C363/89, Roux, Slg. 1991, I273, Randnrn. 14 und 15, und vom 5. März 1991 in der Rechtssache C376/89, Giagounidis, Slg. 1991, I1069, Randnr. 21).

31. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinien 68/360 und 73/148 gestatten die Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die unter diese Richtlinien fallen, bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

32. Nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinien können die Mitgliedstaaten jedoch, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats innerhalb der Gemeinschaft zur Ausübung der ihm durch den Vertrag und diese Richtlinien verliehenen Rechte zu- oder abwandert, für seine Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen, einen Einreisesichtvermerk verlangen oder ein gleichwertiges Erfordernis aufstellen. Die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, wurde in der Verordnung (EG) Nr. 2317/95 des Rates vom 25. September 1995 zur Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (ABl. L 234, S. 1), festgelegt, die durch die Verordnung (EG) Nr. 574/1999 des Rates vom 12. März 1999 (ABl. L 72, S. 2) ersetzt wurde, an deren Stelle dann die Verordnung Nr. 539/2001 getreten ist (Urteil MRAX, Randnr. 56).

33. Jedoch müssen diese Mitgliedstaaten den Familienangehörigen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten besitzen, zur Erlangung der erforderlichen Sichtvermerke alle Erleichterungen gewähren. Der Gerichtshof hat hierzu bereits entschieden, dass das Visum unverzüglich und nach Möglichkeit an den Einreisestellen in das nationale Hoheitsgebiet zu erteilen ist, soll nicht die volle Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien 68/360 und 73/148 beeinträchtigt werden (Urteil MRAX, Randnr. 60).

34. Artikel 2 der Verordnung Nr. 539/2001 definiert als Visum eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Genehmigung, die erforderlich ist für die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet.

35. Nach der spanischen Regelung über die Voraussetzungen für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis müssen Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, u. a. ein Aufenthaltsvisum zum Zweck der Familienzusammenführung in ihrem Reisepass vorlegen.

36. Somit sind diese Angehörigen verpflichtet, die Aufenthaltsformalitäten vor der Einreise in das spanische Hoheitsgebiet zu erledigen, da ihnen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sonst verweigert wird.

37. Außerdem gehört zu den in den Richtlinien 68/360, 73/148 und 90/365 vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern kein Visum der nach spanischem Recht erforderlichen Art (vgl. in diesem Sinne Urteil MRAX, Randnr. 56).

38. Folglich ist das Erfordernis eines Aufenthaltsvisums, das nach spanischem Recht vorgesehen und für die Erlangung der Aufenthaltserlaubnis notwendig ist, und dementsprechend die Weigerung, diese Erlaubnis einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Gemeinschaftsbürgers ist, zu erteilen, weil er zuvor ein Aufenthaltsvisum beim spanischen Konsulat seines letzten Wohnsitzes hätte beantragen müssen, eine mit den Bestimmungen der Richtlinien 68/360, 73/148 und 90/365 unvereinbare Maßnahme.

39. Demnach ist die erste Rüge der Kommission begründet.

Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen die Richtlinie 64/221

Vorbringen der Parteien

40. Mit ihrer zweiten Rüge trägt die Kommission vor, dass nach der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und insbesondere nach Artikel 5 der Richtlinie 64/221 der Mitgliedstaat binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung, eine Entscheidung über die Aufenthaltserlaubnis treffen müsse.

41. Sie räumt ein, dass die spanischen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 64/221 vereinbar seien, was die für die Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen vorgesehenen Fristen betreffe, wirft dem Königreich Spanien jedoch vor, es habe die in Artikel 5 dieser Richtlinie festgesetzte Frist im Fall von Frau Rotte Ventura nicht eingehalten, die ihre Aufenthaltserlaubnis erst nach einem Verfahren von zehn Monaten Dauer erhalten habe.

42. Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, dass die Kommission dem Königreich Spanien nicht aufgrund eines Einzelfalls vorwerfen könne, die Gemeinschaftsregelung allgemein nicht beachtet zu haben, zumal die Betroffene sich bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats habe aufhalten können.

Würdigung durch den Gerichtshof

43. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen (Urteil vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 12).

44. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Kommission bei ihm die Feststellung einer Vertragsverletzung mit dem Vorbringen beantragen kann, dass das mit der Richtlinie bezweckte Ergebnis in einem bestimmten Fall nicht erreicht worden sei (Urteil vom 10. April 2003 in den Rechtssachen C20/01 und C28/01, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I3609, Randnr. 30).

45. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 64/221 muss der Mitgliedstaat binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung eine Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis treffen.

46. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass Frau Rotte Ventura, eine Drittstaatsangehörige, die mit einem Gemeinschaftsbürger verheiratet ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, entgegen den Anforderungen dieser Richtlinie die Aufenthaltserlaubnis erst nach einem Verfahren von zehn Monaten Dauer erhalten hat.

47. Dass die Klägerin sich bis zur Entscheidung über die Gewährung oder Versagung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig im Inland aufhalten konnte, ist insoweit unerheblich. Wie die Generalanwältin in Randnummer 63 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist die Frage, ob die Fristüberschreitung ein Hindernis für die Wohnsitznahme oder für die Ausübung einer Tätigkeit darstellt, ohne Bedeutung.

48. Folglich ist die zweite Rüge der Kommission begründet.

49. Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360, 73/148 und 90/365 verstoßen hat, dass es

- diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und

- unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221 die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.

Kosten

50. Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Spanien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission gemäß die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat das Gericht (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Richtlinien 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft, 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs und 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen verstoßen, dass es

- diese Richtlinien nicht ordnungsgemäß in seine innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt und insbesondere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Gemeinschaftsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, von der Einholung eines Aufenthaltsvisums abhängig gemacht hat und

- unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, die Aufenthaltserlaubnis nicht binnen kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Beantragung dieser Erlaubnis, erteilt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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