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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.1991
Aktenzeichen: C-157/89
Rechtsgebiete: Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979


Vorschriften:

Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 Art. 7 Abs. 4 S. 2
Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 Art. 7 Abs. 4 S. 3
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie 79/409 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verfolgt das Ziel, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz vor Bejagung zu gewährleisten. Eine Festlegung der Zeiten, in denen die Jagd verboten ist, durch die dieser Schutz nur für die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art gewährleistet wird, ist mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar.

2. Es wäre mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer staatlichen Regelung, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachtet, auf die Rechtsetzungsbefugnis der Regionalbehörden berufen könnte.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. JANUAR 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - NICHTEINHALTUNG EINER RICHTLINIE - ERHALTUNG DER WILDLEBENDEN VOGELARTEN. - RECHTSSACHE C-157/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 2. Mai 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) verstossen hat, daß sie die Jagd auf verschiedene wildlebende

Vogelarten während der Nistzeit und der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie auf verschiedene Zugvogelarten während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen zugelassen hat.

2 Die Kommission macht geltend, das italienische Jagdrecht sei insoweit mit Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie unvereinbar, als es gestatte, zum einen vom 18. August an bestimmte Vogelarten zu bejagen, bei denen zu diesem Zeitpunkt die Brut- und Aufzuchtzeit noch nicht beendet sei, und zum anderen bis zum 28. Februar bzw. 10. März bestimmte Zugvogelarten zu bejagen, die zu diesen Zeitpunkten bereits das italienische Gebiet überflögen, um zu ihren Nistplätzen zurückzukehren.

3 Die Kommission stützt diese Behauptungen auf eine Reihe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, insbesondere auf das von Cramp & Simmons herausgegebene Handbook of the Birds of Europe, the Middle East and North Africa sowie auf einen Bericht des Istituto nazionale di biologia della selvaggina (Bologna) über den Frühjahrszug der Vögel.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens, des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

5 Nach Auffassung der italienischen Regierung wurden die mit der Klage vorgebrachten Rügen bereits durch das Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in der Rechtssache 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073) zurückgewiesen, so daß sie nicht erneut geltend gemacht werden könnten.

6 Die Kommission erklärt demgegenüber, die vorliegende Klage ziele nicht auf die Feststellung, daß die italienischen Rechtsvorschriften bei der Festsetzung der Jagderöffnungsdaten die verschiedenen in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie angegebenen Schonzeiten nicht berücksichtigt hätten, sondern auf die Feststellung, daß die von der italienischen Regierung für die einzelnen Jagdzeiten festgesetzten Daten mit dieser Bestimmung nicht in Einklang stuenden. In der Rechtssache 262/85 habe die Kommission diese Rüge in ihrer Erwiderung vorgebracht. Der Gerichtshof habe sie folglich nur deshalb zurückgewiesen, weil sie weder im vorprozessualen Verfahren noch in der Klageschrift geltend gemacht worden sei.

7 Die Einrede der italienischen Regierung kann keinen Erfolg haben. Aus dem vorgenannten Urteil geht nämlich hervor, daß die Rüge, die sich auf das Erfordernis bezog, die Jagd während bestimmter Zeiten zu untersagen, seinerzeit aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen worden war. Der Gerichtshof hat sich also nicht zur Begründetheit dieser Rüge geäussert.

Zur Begründetheit

8 Die italienische Regierung macht zunächst geltend, die italienischen Rechtsvorschriften stuenden in Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie,

da die meisten Jungvögel der betroffenen Arten normalerweise vom 18. August an selbständig würden und die in Rede stehenden Zugvogelarten das italienische Gebiet in der Regel nicht vor dem 28. Februar bzw. 10. März in bedeutender Anzahl überflögen.

9 Die italienische Regierung ist weiter der Meinung, die von der Kommission angeführten Werke seien allgemeiner Natur und berücksichtigten nicht die besondere Lage Italiens. Die Kommission habe nicht die Stichhaltigkeit der darin enthaltenen ornithologischen Angaben hinsichtlich der in der Klageschrift bezeichneten Vogelarten nachgewiesen.

10 Schließlich bemerkt die italienische Regierung, die Regionen könnten die in den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Jagderöffnungs- und -beendigungsdaten ändern, um spezifischen Nistzeiten oder Wanderungsbewegungen Rechnung zu tragen.

Zu den Grundsatzfragen

11 Das Vorbringen der italienischen Regierung wirft somit drei Grundsatzfragen auf. Es geht dabei um die Bedeutung von Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie, um die Art der wissenschaftlichen Daten, die für die Erbringung von Nachweisen im Bereich der Vogelkunde erforderlich sind, sowie um die Frage, inwieweit die Umsetzung der vorgenannten Bestimmung durch die Regionalbehörden eines Mitgliedstaats erfolgen kann.

12 Was die erste Frage betreffend die Auslegung von Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie anbelangt, so ergibt sich aus den Akten, daß die Brut- und Aufzuchtzyklen sowie die Wanderungsbewegungen der Vögel gewissen Schwankungen unterliegen, die aufgrund der Wetterverhältnisse insbesondere die Zeiträume betreffen, in denen jene Vorgänge stattfinden. So kann es vorkommen, daß manche Jungvögel einer bestimmten Art nach der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzeit noch im Nest verweilen oder noch gefüttert werden müssen. Ebenso kann es sein, daß manche Tiere einer bestimmten Zugvogelart in einem gegenüber den durchschnittlichen Wanderungsbewegungen verhältnismässig frühen Zeitpunkt zu ihren Nistplätzen zurückkehren.

13 Es geht also darum, ob ein Mitgliedstaat die Jagd zulassen darf, sobald die meisten Jungvögel einer bestimmten Art die Fähigkeit erlangt haben, sich selbständig zu ernähren, und solange die meisten Tiere einer bestimmten Zugvogelart das Gebiet dieses Mitgliedstaats noch nicht auf dem Weg zu ihrem Nistplatz überfliegen, oder ob der staatliche Gesetzgeber die gewöhnliche Brut- und Aufzuchtzeit sowie die gewöhnliche Wanderungszeit um einen zusätzlichen Zeitraum verlängern muß, um den oben genannten Schwankungen Rechnung zu tragen.

14 Hierzu ist zu bemerken, daß Artikel 7 Absatz 4 Sätze 2 und 3 der Richtlinie das Ziel verfolgt, für die Zeiträume, in denen das Überleben der wildlebenden Vogelarten besonders gefährdet ist, einen lückenlosen Schutz zu gewährleisten. Infolgedessen darf der Schutz vor Bejagung nicht auf die - aufgrund der durchschnittlichen Brut- und Aufzuchtzyklen sowie der Wanderungsbewegungen ermittelte - Mehrzahl der Vögel einer bestimmten Art beschränkt werden. Es wäre

mit den Zielen der Richtlinie unvereinbar, wenn ein Teil der Population einer Vogelart im Falle einer verlängerten Aufzuchtzeit der Jungvögel und einer vorzeitigen Migration nicht in den Genuß des vorgesehenen Schutzes käme.

15 Was die zweite Frage angeht, nämlich diejenige nach der Art der auf dem vorliegenden Sachgebiet erforderlichen Beweise sowie nach der Stichhaltigkeit der von der Kommission angeführten wissenschaftlichen Veröffentlichungen, so steht fest, daß die betreffenden Arbeiten als Standardwerke der Vogelkunde gelten. Zum Vorbringen der italienischen Regierung, die von der Kommission vorgelegten Daten beträfen nicht speziell die italienischen Verhältnisse, ist zu bemerken, daß sich die Kommission, falls keine Spezialliteratur über das Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung steht, auf ornithologische Publikationen stützen darf, die ein allgemeines Verbreitungsgebiet behandeln, zu dem dieser Mitgliedstaat gehört. Im übrigen hat die italienische Regierung keine anderen wissenschaftlichen Arbeiten vorgelegt, um die Angaben der Kommission zu bestreiten.

16 Zur dritten Frage - die dahin geht, ob die Richtlinie von den italienischen Regionen in der Weise durchgeführt werden kann, daß diese von ihrer Befugnis Gebrauch machen, von den in der staatlichen Regelung festgelegten Jagdzeiten abzuweichen und die Jagd unter bestimmten Voraussetzungen zu untersagen oder zu beschränken - ist festzustellen, daß eine staatliche Regelung, die die Bejagung bestimmter Arten vorbehaltlich anderslauternder Bestimmungen der Regionalbehörden grundsätzlich gestattet, den Schutzerfordernissen der Richtlinie nicht genügt.

17 Wie nämlich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 8. Juli 1987 in den Rechtssachen 247/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3029) und 262/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 3073) hervorgeht, wäre es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn sich ein Mitgliedstaat zur Rechtfertigung einer staatlichen Regelung, die die in einer Richtlinie ausgesprochenen Verbote missachtet, auf die Rechtsetzungsbefugnis der Regionalbehörden berufen könnte.

Zu der Rüge betreffend die Eröffnung der Jagd auf vier Vogelarten ab dem 18. August

18 Die Kommission macht geltend, die italienischen Rechtsvorschriften, die die Bejagung von Bläßhühnern, Teichhühnern, Stockenten und Amseln ab dem 18. August gestatteten, seien mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie unvereinbar, da die Brut- und Aufzuchtzeit bei den genannten Arten zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sei.

19 Nach den von der Kommission unterbreiteten wissenschaftlichen Angaben über die genannten Vogelarten besteht die Möglichkeit, daß bei drei der angeführten Arten eine bedeutende Anzahl Jungvögel, nämlich junge Bläßhühner, Teichhühner und Stockenten, am 18. August noch im Nest verweilt oder noch gefüttert werden muß. Dagegen geht aus den gleichen Angaben hervor, daß junge Amseln vor diesem Datum selbständig werden.

20 Die erste Rüge der Kommission greift somit durch, soweit sie nicht die Amsel betrifft.

Zu der Rüge betreffend die Zulassung der Jagd auf 19 Vogelarten bis zum 28. Februar bzw. 10. März

21 Die Kommission macht geltend, die italienischen Rechtsvorschriften, die bis zum 28. Februar die Bejagung von zehn und bis zum 10. März die Bejagung von neun weiteren Zugvogelarten gestatteten, die in den Monaten Januar, Februar und März Italien überflögen, um ihre Nistplätze in Mittel- und Nordeuropa zu erreichen, stuenden nicht in Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 der Richtlinie.

22 Die italienische Regierung trägt demgegenüber vor, die nationale Regelung habe die Jagdzeiten den Bestimmungen des Internationalen Vogelschutzuebereinkommens vom 18. Oktober 1950 über den Schutz der Zugvögel angepasst. Mangels konkreter Vorschriften in der Richtlinie könnten die Bestimmungen dieses Übereinkommens als Kriterien für einen angemessenen Schutz der Zugvögel im Rahmen der Richtlinie herangezogen werden.

23 Hierzu genügt die Feststellung, daß das genannte Übereinkommen, das den Schutz der Zugvögel insbesondere für den Monat März vorschreibt, keinen grundlegenden Ansatzpunkt für die Auslegung der Richtlinie, die strengere Schutzerfordernisse aufstellt, bieten kann.

24 Nach den von der Kommission unterbreiteten wissenschaftlichen Angaben über die in der Klage bezeichneten Zugvogelarten, insbesondere nach dem Bericht des Istituto nazionale di biologia della selvaggina, besteht die Möglichkeit, daß eine bedeutende Anzahl Vögel dieser Arten das italienische Gebiet bereits ab Februar überfliegt, so daß die italienische Regelung mit der vorbezeichneten Richtlinienbestimmung nicht in Einklang steht.

25 Was jedoch die einzelnen Vogelarten betrifft, so ist für zwei von ihnen, nämlich den Rotschenkel und den Grossen Brachvogel, ein Verstoß gegen die Richtlinie nicht ausreichend nachgewiesen. In dem vorgenannten Bericht heisst es nämlich, daß der Rotschenkel erst ab der ersten Märzhälfte und der Grosse Brachvogel in dem Zeitraum Ende März/Anfang April das italienische Gebiet überfliegt.

26 Folglich greift die zweite Rüge der Kommission durch, soweit sie nicht den Rotschenkel und den Grossen Brachvogel betrifft.

27 Es ist daher festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409 des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstossen hat, daß sie die Jagd auf verschiedene wildlebende Vogelarten während der Nistzeit und der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie auf verschiedene Zugvogelarten während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen zugelassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

28 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen im wesentlichen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten verstossen, daß sie die Jagd auf verschiedene wildlebende Vogelarten während der Nistzeit und der einzelnen Phasen der Brut- und Aufzuchtzeit sowie auf verschiedene Zugvogelarten während ihres Rückzugs zu den Nistplätzen zugelassen hat.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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