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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: C-158/07
Rechtsgebiete: EG, Verordnung (EWG) Nr. 1251/70, Richtlinie 93/96/EWG


Vorschriften:

EG Art. 12
EG Art. 18
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 Art. 7
Richtlinie 93/96/EWG Art. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

18. November 2008

"Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren - Unterhaltsstipendien für Studierende - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Rechtssicherheit"

Parteien:

In der Rechtssache C-158/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 16. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2007, in dem Verfahren

Jacqueline Förster

gegen

Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts und T. von Danwitz sowie der Richter A. Tizzano, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta, der Richter K. Schiemann und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader und des Richters J.-J. Kasel,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Frau Förster, vertreten durch A. Noordhuis, advocaat,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und M. de Mol als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

- der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der finnischen Regierung, vertreten durch J. Himmanen als Bevollmächtigte,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und S. Johannesson als Bevollmächtigte,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch T. Harris als Bevollmächtigte im Beistand von S. Lee, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet und M. van Beek als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 12 EG und 18 EG sowie von Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 142, S. 24) und Art. 3 der Richtlinie 93/96/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über das Aufenthaltsrecht der Studenten (ABl. L 317, S. 59).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Förster und der Hoofddirectie van de Informatie Beheer Groep (im Folgenden: IB-Groep) wegen der teilweisen Rücknahme eines Unterhaltsstipendiums, das ihr gemäß dem Gesetz über die Studienfinanzierung von 2000 (Wet studiefinanciering 2000, im Folgenden: WSF 2000) gewährt worden war.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1612/68) bestimmt, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten "die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen [genießt] wie die inländischen Arbeitnehmer".

4 Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 sieht u. a. vor:

"(1) Folgende Arbeitnehmer haben das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben:

a) der Arbeitnehmer, der zu dem Zeitpunkt, an dem er seine Beschäftigung aufgibt, das nach der Gesetzgebung dieses Staates vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat, dort mindestens in den letzten 12 Monaten eine Beschäftigung ausgeübt und sich dort seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat;

b) der Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat;

...

c) der Arbeitnehmer, der nach drei Jahren Beschäftigung und ständigem Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.

..."

5 Art. 7 der Verordnung Nr. 1251/70 lautet:

"Das in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates festgelegte Recht auf Gleichbehandlung gilt auch für die Begünstigten der vorliegenden Verordnung."

6 Art. 1 der Richtlinie 93/96 sieht vor:

"In dem Bemühen, die Voraussetzungen für eine leichtere Ausübung des Aufenthaltsrechts zu präzisieren und für einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der zu einer Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, den nicht diskriminierenden Zugang zur beruflichen Bildung zu gewährleisten, erkennen die Mitgliedstaaten das Aufenthaltsrecht jedem Studenten zu, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und dem dieses Recht nicht aufgrund einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zusteht, sowie seinen Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, sofern der betreffende Student durch eine Erklärung oder durch andere, zumindest gleichwertige Mittel, die er selbst wählt, der einzelstaatlichen Behörde glaubhaft macht, dass er über Existenzmittel verfügt, so dass er und seine Familie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen; dies gilt unter der Bedingung, dass er bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und dass er einen Krankenversicherungsschutz genießt, der sämtliche Risiken im Aufnahmemitgliedstaat abdeckt."

7 Art. 3 der Richtlinie 93/96 lautet:

"Ein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studenten auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat wird durch diese Richtlinie nicht begründet."

8 Die Richtlinie 93/96 wurde mit der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158, S. 77, und Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35), die nach ihrem Art. 40 bis zum 30. April 2006 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden sollte, mit Wirkung zum 30. April 2006 abgeschafft.

Nationales Recht

9 In der vom 1. September 2000 bis 21. November 2003 geltenden Fassung lautete Art. 2.2 WSF 2000:

"1. Studienfinanzierung können Studierende erhalten, die

a) die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen,

b) nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in den Niederlanden wohnen und die aufgrund eines Vertrags oder eines Beschlusses einer internationalen Organisation im Bereich der Studienfinanzierung Niederländern gleichgestellt sind, oder

c) nicht die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, aber in den Niederlanden wohnen und die zu einer aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsmaßnahme bestimmten Kategorie von Personen gehören, die hinsichtlich der Studienfinanzierung Niederländern gleichgestellt sind."

10 Art. 2.2 WSF 2000 wurde mit Wirkung vom 21. November 2003 ein Abs. 2 angefügt. Dieser lautet:

"Abweichend von Abs. 1 Buchst. b gilt die Voraussetzung, dass der oder die Studierende in den Niederlanden wohnt, nicht für Studierende, die dieser Voraussetzung aufgrund eines Vertrags oder eines Beschlusses einer internationalen Organisation nicht unterworfen werden dürfen. Vorschriften zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Absatzes können durch oder aufgrund einer allgemeinen Verwaltungsmaßnahme erlassen werden."

11 Am 4. März 2005 erließ die IB-Groep die Verwaltungsvorschrift über die Kontrolle der Wanderarbeitnehmer (Beleidsregel controlebeleid migrerend werknemerschap, AG/OCW/MT 05.11). Diese Verwaltungsvorschrift trat am 23. März 2005 in Kraft und betrifft die Kontrolle der Zeiten ab dem Kalenderjahr 2003, für die Unterhaltsstipendien gewährt wurden. Danach besitzt jeder Studierende, der im Kontrollzeitraum durchschnittlich mindestens 32 Stunden pro Monat gearbeitet hat, ohne Weiteres den Status eines Gemeinschaftsarbeitnehmers. Erfüllt ein Studierender die 32-Stunden-Voraussetzung nicht, nimmt die IB-Groep eine nähere Untersuchung seiner persönlichen Umstände vor.

12 Nach Erlass des Urteils vom 15. März 2005, Bidar (C-209/03, Slg. 2005, I-2119), erließ die IB-Groep am 9. Mai 2005 die Verwaltungsvorschrift über die Anpassung der Anträge von Studierenden aus der EU, dem EWR und der Schweiz auf Studienfinanzierung (Beleidsregel aanpassing aanvraag studiefinanciering voor studenten uit EU, EER en Zwitzerland, im Folgenden: Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005), die am 18. Mai 2005 bekannt gegeben wurde.

13 Art. 2 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift lautet:

"Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ... besitzen ..., können auf Antrag für eine Studienfinanzierung nach der WSF 2000 in Betracht kommen ..., wenn sie sich vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten haben. Die übrigen Bestimmungen der WSF 2000 ... gelten uneingeschränkt."

14 Art. 5 der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 lautet:

"Die vorliegende Verwaltungsvorschrift tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und gilt rückwirkend ab 15. März 2005."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Am 5. März 2000 ließ sich Frau Förster, eine deutsche Staatsangehörige, im Alter von 20 Jahren in den Niederlanden nieder, wo sie sich an der Hogeschool van Amsterdam für eine Grundschullehrerausbildung und am 1. September 2001 für eine Bachelorausbildung im Fach Pädagogik einschrieb.

16 Während ihres Studiums übte Frau Förster mehrere Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus.

17 Von Oktober 2002 bis Juni 2003 absolvierte sie ein bezahltes Praktikum in einer niederländischen Sonderschule für Schüler mit Verhaltensproblemen und/oder psychischen Störungen.

18 Nach diesem Praktikum übte sie keine weitere Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus.

19 Nachdem Frau Förster Mitte 2004 die Bachelorprüfung im Fach Pädagogik bestanden hatte, nahm sie am 15. Juni 2004 eine Stelle als Sozialarbeiterin in einer Einrichtung für Personen mit psychischen Störungen an.

20 Die IB-Groep gewährte Frau Förster ab September 2000 ein Unterhaltsstipendium und verlängerte es in regelmäßigen Abständen. Dabei nahm die IB-Groep an, dass Frau Förster als Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 39 EG anzusehen sei und daher gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 in Bezug auf Unterhaltsstipendien Studierenden mit niederländischer Staatsangehörigkeit gleichzustellen sei.

21 Bei einer Kontrolle stellte die IB-Groep fest, dass Frau Förster von Juli bis Dezember 2003 keine entgeltliche Tätigkeit ausgeübt hatte. Sie vertrat mit Entscheidung vom 3. März 2005 die Auffassung, dass Frau Förster nicht länger als Arbeitnehmerin angesehen werden könne. Deshalb wurde die Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsstipendiums für die Monate Juli bis Dezember 2003 zurückgenommen und Frau Förster aufgefordert, die zu viel gezahlten Beträge zurückzuzahlen.

22 Die Rechtbank Alkmaar wies mit Entscheidung vom 12. September 2005 die von Frau Förster erhobene Klage aus zwei Gründen als unbegründet ab. Zum einen habe Frau Förster in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 keine tatsächliche und echte Arbeit verrichtet und sei daher in diesem Zeitraum nicht als Gemeinschaftsarbeitnehmerin anzusehen gewesen. Zum anderen könne Frau Förster für die zweite Hälfte des Jahres 2003 aus dem Urteil Bidar keinen Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium herleiten, da sie vor ihrer Ausbildung als Bachelor im Fach Pädagogik in keiner Weise in die niederländische Gesellschaft integriert gewesen sei.

23 Gegen diese Entscheidung legte Frau Förster ein Rechtsmittel beim Centrale Raad van Beroep ein und machte in erster Linie geltend, dass sie in der entscheidungserheblichen Zeit bereits so weit in die niederländische Gesellschaft integriert gewesen sei, dass sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die zweite Hälfte des Jahres 2003 Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium gehabt habe. Hilfsweise berief sie sich darauf, dass sie für das ganze Jahr 2003 als Gemeinschaftsarbeitnehmerin anzusehen gewesen sei.

24 Unter diesen Umständen hat der Centrale Raad van Beroep das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gilt Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 auch für Studierende, die hauptsächlich zum Studium in die Niederlande gekommen sind und zunächst in beschränktem Umfang neben ihrem Studium Erwerbstätigkeiten verrichtet, diese aber inzwischen beendet haben?

2. Hindert die Richtlinie 93/96 die in der ersten Frage bezeichneten Studierenden daran, sich mit Erfolg auf Art. 12 EG berufen zu können, um die volle Studienfinanzierung zu erhalten?

3. a) Gilt die Regel, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger sich nur dann auf Art. 12 EG berufen können, wenn sie sich eine bestimmte Zeit rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten oder eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben, auch für Studienbeihilfen zur Deckung des Lebensunterhalts?

b) Falls ja, ist in diesem Zeitraum das Erfordernis einer bestimmten Aufenthaltsdauer zulässig, das ausschließlich Personen entgegengehalten wird, die eine andere Staatsangehörigkeit als die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen?

c) Falls ja, steht es in Einklang mit Art. 12 EG, einen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen?

d) Falls nein, welche Aufenthaltsdauer kann verlangt werden?

4. Reicht im Einzelfall ein kürzerer rechtmäßiger Aufenthalt aus, wenn andere Faktoren als die Aufenthaltsdauer auf einen nennenswerten Grad der Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats hinweisen?

5. Wenn die Betroffenen aufgrund eines Urteils des Gerichtshofs, das Rückwirkung besitzt, aus Art. 12 EG weiter gehende Ansprüche herleiten können als zuvor angenommen, kann dann die Erfüllung hiermit verbundener gerechtfertigter Voraussetzungen für in der Vergangenheit liegende Zeiträume verlangt werden, wenn diese Voraussetzungen kurz nach Erlass des Urteils bekannt gegeben worden sind?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

25 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob sich ein Studierender in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1251/70 berufen kann, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten.

26 Die Verordnung Nr. 1251/70 sichert Arbeitnehmern, die ihre Berufstätigkeit aufgegeben haben, das Recht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort als Arbeitnehmer beschäftigt waren, und weiterhin das in der Verordnung Nr. 1612/68 festgelegte Recht auf Gleichbehandlung mit Inländern in Anspruch zu nehmen. Diese Rechte werden auf die Familienmitglieder des Arbeitnehmers erstreckt, die bei ihm im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

27 Die Voraussetzungen des Verbleiberechts der Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat sind in Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70 abschließend geregelt (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Givane u. a., C-257/00, Slg. 2003, I-345, Randnr. 29).

28 Abgesehen von der Erfüllung der Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und des Aufenthalts ist der Arbeitnehmer, der im Aufnahmemitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt hat, in drei Fällen berechtigt, dort zu verbleiben. Erstens, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Beschäftigung aufgibt, das in diesem Mitgliedstaat vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht hat. Zweitens, wenn er die Beschäftigung infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgibt. Drittens, wenn er eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, seinen Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedstaat beibehält und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehrt.

29 Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, fällt die Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens unter keine der Fallgruppen des Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70.

30 Zudem hat Frau Förster im entscheidungserheblichen Zeitraum jede berufliche Tätigkeit unterbrochen, um ihr Studium fortzuführen, ohne deshalb ihren Plan eines Berufslebens in den Niederlanden aufzugeben, wo sie auch ihren Wohnsitz beibehalten hat.

31 Unter diesen Umständen kann Frau Förster nicht als eine "[Staatsangehörige] eines Mitgliedstaats, die als [Arbeitnehmerin] im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen [ist]", im Sinne des Art. 1 der Verordnung Nr. 1251/70 angesehen werden.

32 Die Verordnung Nr. 1251/70 ist also im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

33 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass sich ein Studierender in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1251/70 berufen kann, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten.

Zur zweiten, dritten und vierten Frage

34 Mit diesen Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob es als mit Art. 12 Abs. 1 EG vereinbar angesehen werden kann, von Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen, und falls ja, ob es in bestimmten Fällen angebracht ist, andere Faktoren heranzuziehen, die auf einen nennenswerten Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat schließen lassen.

35 Nach Art. 12 Abs. 1 EG ist im Anwendungsbereich des EG-Vertrags und unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

36 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Unionsbürger, der sich rechtmäßig im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, in allen Situationen, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, auf Art. 12 EG berufen (Urteile vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C-85/96, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 63, und Bidar, Randnr. 32).

37 Zu diesen Situationen gehören auch diejenigen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, und diejenigen, die die Ausübung der durch Art. 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, betreffen (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, Slg. 2003, I-11613, Randnr. 24, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 18).

38 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt und dort eine weiterführende Schule besucht, von der durch Art. 18 EG garantierten Bewegungsfreiheit Gebrauch macht (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, Slg. 2002, I-6191, Randnrn. 29 bis 34, und Bidar, Randnr. 35).

39 Zu den Sozialhilfeleistungen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, wenn er sich im Aufnahmemitgliedstaat für eine bestimmte Dauer rechtmäßig aufgehalten hat (Urteil Bidar, Randnr. 37).

40 Einem Studierenden, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, kann auf der Grundlage des Art. 18 EG und der Richtlinie 93/96 ein Aufenthaltsrecht zustehen, wenn er die in Art. 1 der Richtlinie 93/96 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, d. h. über ausreichende Existenzmittel und über Krankenversicherungsschutz verfügt und bei einer anerkannten Lehranstalt zum Erwerb einer beruflichen Bildung als Hauptzweck eingeschrieben ist.

41 Die Situation eines Studierenden, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, fällt somit im Hinblick auf den Bezug eines Unterhaltsstipendiums in den Anwendungsbereich des Vertrags im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 42).

42 Allerdings wird nach Art. 3 der Richtlinie 93/96 durch diese Richtlinie kein Anspruch der aufenthaltsberechtigten Studierenden auf Gewährung von Unterhaltsstipendien durch den Aufnahmemitgliedstaat begründet.

43 Doch hindert diese Bestimmung einen Angehörigen eines Mitgliedstaats, der sich gemäß Art. 18 EG und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wo er beabsichtigt, ein Studium aufzunehmen oder fortzuführen, nicht daran, sich während dieses Aufenthalts auf den in Art. 12 Abs. 1 EG niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bidar, Randnr. 46).

44 Dass sich Frau Förster in erster Linie in die Niederlande begeben hat, um dort zu studieren, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

45 Nach der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 können zudem Studierende, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen, ein Unterhaltsstipendium erhalten, wenn sie sich vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in den Niederlanden aufgehalten haben. Da diese Voraussetzung bezüglich der Aufenthaltsdauer Studierenden mit niederländischer Staatsangehörigkeit nicht entgegengehalten werden kann, stellt sich die Frage, welche Grenzen dem Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium gesetzt werden können, ohne dass die sich möglicherweise daraus ergebende unterschiedliche Behandlung dieser im Vergleich zu den inländischen Studierenden als diskriminierend und daher durch Art. 12 Abs. 1 EG verboten angesehen werden muss.

46 Auf diese Frage ist der Gerichtshof im Urteil Bidar eingegangen.

47 Im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache ging es in der Rechtssache, die zum Urteil Bidar geführt hat, um eine nationale Regelung, die von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten, die eine Beihilfe zur Deckung ihrer Unterhaltskosten geltend machten, über die Erfüllung eines Aufenthaltserfordernisses hinaus verlangte, dass sie im Aufnahmemitgliedstaat dauernd ansässig waren. Da die im Ausgangsverfahren der Rechtssache Bidar streitige Regelung für einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats jede Möglichkeit ausschloss, als Studierender den Status einer auf Dauer ansässigen Person zu erlangen, machte sie es einem solchen Staatsangehörigen, welches auch immer der Grad seiner tatsächlichen Integration in die Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats sein mochte, unmöglich, diese Bedingung zu erfüllen und folglich einen Anspruch auf Beihilfe zur Deckung seiner Unterhaltskosten zu erlangen.

48 Im Urteil Bidar hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten zwar aufgerufen sind, bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse finanzielle Solidarität mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen, es jedem Mitgliedstaat aber freisteht, darauf zu achten, dass die Gewährung von Beihilfen zur Deckung des Unterhalts von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten nicht zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren kann (vgl. Urteil Bidar, Randnr. 56).

49 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es legitim ist, dass ein Mitgliedstaat eine Beihilfe zur Deckung der Unterhaltskosten von Studierenden nur jenen gewährt, die nachgewiesen haben, dass sie sich bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft dieses Staates integriert haben (Urteil Bidar, Randnr. 57).

50 Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass ein gewisser Integrationsgrad durch die Feststellung, dass der betreffende Studierende sich für eine gewisse Zeit im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, als nachgewiesen angesehen werden kann (Urteil Bidar, Randnr. 59).

51 Was insbesondere die Frage angeht, ob das Erfordernis eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts, das die im Ausgangsverfahren streitige Regelung aufstellt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, so ist zu prüfen, ob ein solches Erfordernis dadurch gerechtfertigt werden kann, dass der Aufnahmemitgliedstaat sich damit vergewissern möchte, dass Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu einem gewissen Grad im Inland integriert sind.

52 Im vorliegenden Fall ist ein solches Erfordernis eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts geeignet, sicherzustellen, dass derjenige, der das fragliche Unterhaltsstipendium beantragt, im Aufnahmemitgliedstaat integriert ist.

53 Die gemeinschaftsrechtliche Rechtfertigung dieses Erfordernisses setzt zudem noch voraus, dass es in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgt wird. Es darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist.

54 Das Erfordernis eines fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts kann insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an den Grad der Integration von Ausländern im Aufnahmemitgliedstaat nicht als unverhältnismäßig angesehen werden.

55 Auch wenn die Richtlinie 2004/38 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet, ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach ihrem Art. 24 Abs. 2 ein Aufnahmemitgliedstaat - wenn es nicht um Arbeitnehmer oder Selbständige, um Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, oder um ihre Familienangehörigen geht - nicht verpflichtet ist, Studierenden, die das Recht auf Daueraufenthalt nicht erworben haben, Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren, und nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem er sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen aufgehalten hat, auf Dauer aufzuhalten.

56 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass ein Aufenthaltserfordernis nur dann verhältnismäßig ist, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden (vgl. Urteil vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 72).

57 Da das Aufenthaltskriterium in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 den Betroffenen ermöglicht, ihre Rechte und Pflichten eindeutig zu erfassen, kann es durch seine bloße Existenz ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit und Transparenz im Rahmen der Vergabe von Unterhaltsstipendien an Studierende gewährleisten.

58 Somit ist festzustellen, dass das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts, wie es in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zwecks, nämlich sicherzustellen, dass Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu einem gewissen Grad im Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, erforderlich ist.

59 Diese Feststellung berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, wenn sie es denn wünschen, Unterhaltsstipendien an Studierende aus anderen Mitgliedstaaten zu vergeben, die das Erfordernis eines fünfjährigen Aufenthalts nicht erfüllen.

60 Daher ist auf die zweite, die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass sich ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen kann, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.

Zur fünften Frage

61 Mit dieser Frage möchte der Centrale Raad van Beroep im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der rückwirkenden Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts entgegensteht, das dem Betroffenen im für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum nicht bekannt sein konnte.

62 Hierzu ist daran zu erinnern, dass die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 mit ihrer Veröffentlichung rückwirkend zum 15. März 2005 in Kraft trat, d. h. zu einem Zeitpunkt nach dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum.

63 Das vorlegende Gericht nimmt jedoch an, dass die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich sei, weil sich aus ihr ergebe, wie die IB-Groep das Urteil Bidar habe durchführen wollen, und weil die Wirkungen dieses Urteils nicht zeitlich beschränkt worden seien.

64 Das vorlegende Gericht begründet seine Zweifel in dieser Frage mit dem Ergebnis in der Rechtssache, die zum Urteil Collins geführt hat, denn der Gerichtshof habe in diesem Urteil festgestellt, dass einem Sozialhilfe-Antragsteller ein Aufenthaltserfordernis nur dann entgegengehalten werden dürfe, wenn er davon im entscheidungserheblichen Zeitraum bereits habe wissen können.

65 Wie sich aus Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ergibt, hat der Gerichtshof im Urteil Collins in der Tat entschieden, dass ein Aufenthaltserfordernis nur dann verhältnismäßig ist, wenn die nationalen Behörden es auf der Grundlage von klaren und im Voraus bekannten Kriterien anwenden.

66 Für die Beantwortung der Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Art. 12 EG im Urteil Bidar, da dessen Wirkungen nicht zeitlich beschränkt wurden, von den nationalen Gerichten auf Rechtsverhältnisse angewandt werden kann und muss, die vor Erlass des Urteils entstanden sind, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 1980, Denkavit italiana, 61/79, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und Bidar, Randnr. 66).

67 Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften, vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Van Es Douane Agenten, C-143/93, Slg. 1996, I-431, Randnr. 27, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 69).

68 Aus den Akten geht hervor, dass das in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 aufgestellte Aufenthaltserfordernis als Übergangslösung zwischen dem Urteil Bidar und der Umsetzung der Richtlinie 2004/38 eingeführt wurde. Diese Lösung wurde gewählt, um den Anforderungen von Art. 24 Abs. 2 und Art. 16 dieser Richtlinie zu genügen.

69 Es zeigt sich somit, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen keine negativen Auswirkungen für die Betroffenen hat, wenn der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von einem Aufenthalt als wesentlicher Voraussetzung dieses Anspruchs abhängig gemacht wird.

70 Da zudem die Verwaltungsvorschrift vom 9. Mai 2005 den Betroffenen weiter gehende Rechte gewährt als die frühere nationale Regelung, findet das im Urteil Collins aufgestellte Erfordernis im vorliegenden Fall keine Anwendung.

71 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegensteht, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.

Kostenentscheidung:

Kosten

72 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Ein Studierender in der Situation der Klägerin des Ausgangsverfahrens kann sich nicht auf Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten.

2. Ein Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, um dort zu studieren, kann sich auf Art. 12 Abs. 1 EG berufen, um ein Unterhaltsstipendium zu erhalten, sofern er sich für eine gewisse Dauer im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat. Art. 12 Abs. 1 EG verbietet nicht, von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten einen vorherigen Aufenthalt von fünf Jahren zu verlangen.

3. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Anwendung des Kriteriums des Aufenthalts nicht entgegen, wonach der Anspruch von Studierenden aus anderen Mitgliedstaaten auf ein Unterhaltsstipendium von der Aufenthaltsdauer vor Einführung dieses Kriteriums abhängig gemacht wird.



Ende der Entscheidung

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