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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.1991
Aktenzeichen: C-158/90
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 3821/85, Verordnung Nr. 3820/85
Vorschriften:
Verordnung Nr. 3821/85 Art. 15 Abs. 7 | |
Verordnung Nr. 3820/85 Art. 1 Nr. 4 |
Die Regelung des Artikels 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr, daß der Fahrer in der Lage sein muß, das Schaublatt für "den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist", vorzulegen, betrifft den letzten Lenktag der letzten der laufenden Woche vorangegangenen Woche, in der der betreffende Fahrer ein der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr unterliegendes Fahrzeug gefahren hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1991. - STRAFVERFAHREN GEGEN MARIO NIJS UND TRANSPORT VANSCHOONBEEK-MATTERNE NV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: POLITIERECHTBANK HASSELT - BELGIEN. - STRASSENVERKEHR - SOZIALVORSCHRIFTEN - KONTROLLEN. - RECHTSSACHE C-158/90.
Entscheidungsgründe:
1 Die Politierechtbank Hasselt (Belgien) hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 16. Mai 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Mai 1990, zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (ABl. L 370, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen M. Nijs (Angeklagter), Fahrer der NV Transport Vanschoonbeek-Matterne. Dem Angeklagten wird u. a. zur Last gelegt, als Führer eines Fahrzeugs, das der Regelung über das Kontrollgerät unterlag, auf Verlangen eines Kontrollbeamten nicht in der Lage gewesen zu sein, alle während der laufenden Woche verwendeten Schaublätter sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorzulegen, wie es Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3821/85 und Artikel 2 des belgischen Gesetzes vom 18. Februar 1969 vorschreiben.
3 Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3821/85 lautet wie folgt: "Der Fahrer muß den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können."
4 Nach Artikel 1 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (ABl. L 370, S. 1), auf den Artikel 2 der Verordnung Nr. 3821/85 für die Definition der in dieser Verordnung verwandten Begriffe verweist, bedeutet das Wort "Woche" den "Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr".
5 Nach dem Vorlagebeschluß war der Angeklagte von Donnerstag, dem 27. Juli 1989, bis Sonntag, 6. August 1989, in Urlaub. Er hat seine Arbeit am Montag, dem 7. August wieder aufgenommen; am Donnerstag, dem 10. August, an dem er einer Strassenkontrolle unterlag, hatte er seinen Namen noch nicht auf das laufende Schaublatt eingetragen und war nicht im Besitz irgendeines Schaublatts für frühere Lenkzeiten.
6 Die Politierechtbank Hasselt war der Auffassung, die niederländische Fassung des Passus "den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist" ("de laatste dag van de voorafgaande week waarin hij heeft gereden") erlaube mehrere Auslegungen; ausserdem weiche sie von der französischen Fassung dieser Bestimmung ab. Sie hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
A) Worauf bezieht sich der Begriff "letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist" in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85? Handelt es sich um den letzten Kalendertag, den letzten Arbeitstag oder den letzten Lenktag dieser Woche?
B) Betrifft der Begriff "vorangegangene Woche" die der Kontrolle unmittelbar vorhergehende Woche oder eine beliebige Woche vor der Kontrolle, in der der Fahrer ein den EWG-Verordnungen unterliegendes Fahrzeug geführt hat?
7 Weitere Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und des Sachverhalts sowie des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich im Sitzungsbericht, auf den verwiesen wird. Der Inhalt der Akten ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils es erfordert.
8 Das vorlegende Gericht geht ausweislich seines Beschlusses davon aus, daß die französische Fassung des Artikels 15 Absatz 7 eindeutig ergibt, daß der fragliche Tag der letzte Tag ist, an dem der Fahrer gefahren ist, wohingegen die niederländische Fassung auch andere Auslegungen erlaubt, etwa den letzten Kalendertag der letzten Woche, während der der Fahrer gefahren ist, oder den letzten Arbeitstag dieser Woche, oder den letzten Kalendertag oder den letzten Arbeitstag der Woche, die der Kontrolle unmittelbar vorhergeht.
9 Von den anderen Sprachfassungen benennen etwa die italienische und die spanische Fassung als den zu berücksichtigenden Tag den letzten Tag der letzten Woche, in der er gefahren ist, die englische Fassung hingegen den letzten Tag, an dem er gefahren ist, und nicht den letzten Tag einer Woche, in der er gefahren ist.
10 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes muß eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, wenn zwischen den einzelnen Sprachfassungen Unterschiede bestehen, nach Maßgabe der allgemeinen Struktur und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau, Slg. 1977, 1999).
11 Die Verordnung Nr. 3820/85 enthält exakte Bestimmungen insbesondere über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, um die Arbeitsbedingungen und die Strassenverkehrssicherheit zu verbessern. Um eine wirksame Kontrolle dieser Bestimmungen zu ermöglichen, sieht die Verordnung Nr. 3821/85 vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen den Einbau und die Verwendung genehmigter Kontrollgeräte in allen Fahrzeugen vor, die der Verordnung Nr. 3820/85 unterliegen. Diese Kontrollgeräte, als Fahrtenschreiber bekannt, zeichnen automatisch oder halbautomatisch auf genehmigten Schaublättern Angaben insbesondere über die Lenk- und sonstigen Arbeitszeiten, über die Bereitschaftszeiten sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten der Fahrer auf.
12 Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Die Benutzung eines Schaublatts ist somit nicht für lenkfreie Tage vorgeschrieben.
13 Aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, ergibt sich somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle, daß der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, daß er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt.
14 Nach alledem ist auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu antworten, daß die Worte "der letzte Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist", in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates sich auf den letzten Lenktag der letzten der laufenden Woche vorangegangenen Woche beziehen, in der der betreffende Fahrer ein der Verordnung Nr. 3820/85 des Rates unterliegendes Fahrzeug gefahren hat.
Kostenentscheidung:
Kosten
15 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenverfahren in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Politierechtbank Hasselt mit Beschluß vom 16. Mai 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Worte "der letzte Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist", in Artikel 15 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr beziehen sich auf den letzten Lenktag der letzten der laufenden Woche vorangegangenen Woche, in der der betreffende Fahrer ein der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr unterliegendes Fahrzeug gefahren hat.
Ende der Entscheidung
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