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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.08.1993
Aktenzeichen: C-158/91
Rechtsgebiete: RL 76/207


Vorschriften:

RL 76/207 Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Das nationale Gericht ist verpflichtet, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfuellung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des Vertrages mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.

Die Gleichbehandlung von Männern und Frauen stellt zwar ein in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkanntes Grundrecht dar, seine Verwirklichung erfolgte aber selbst auf Gemeinschaftsebene nur schrittweise und machte ein Tätigwerden des Rates durch den Erlaß von Richtlinien notwendig, die zudem vorübergehend bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Gleichbehandlung zulassen. Unter diesen Umständen ist die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausreichend, um die Erfuellung von Verpflichtungen auszuschließen, die ein Mitgliedstaat aufgrund einer früheren internationalen Übereinkunft in diesem Bereich hat und deren Einhaltung Artikel 234 Absatz 1 des Vertrages sichert.

Nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern das nationale Gericht hat festzustellen, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren internationalen Übereinkunft hat und deren Grenzen so abzustecken, daß ermittelt werden kann, inwieweit diese Verpflichtungen der Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie entgegenstehen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. AUGUST 1993. - MINISTERE PUBLIC UND DIRECTION DU TRAVAIL ET DE L'EMPLOI GEGEN JEAN-CLAUDE LEVY. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE POLICE DE METZ - FRANKREICH. - GLEICHBEHANDLUNG VON MAENNERN UND FRAUEN - GESETZLICHES VERBOT DER NACHTARBEIT FUER FRAUEN - VERBOT DER NACHTARBEIT FUER FRAUEN NACH DEM UEBEREINKOMMEN NR. 89 DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION. - RECHTSSACHE C-158/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de police Metz (Frankreich) hat mit Urteil vom 22. Mai 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Strafverfahren, das das Ministère public (Staatsanwaltschaft) und die Direction du travail et de l' emploi (Gewerbeaufsichtsbehörde) gegen Jean-Claude Levy, Vorstandsvorsitzender der SA Novelle Falor, eingeleitet haben, dem vorgeworfen wird, am 22. März 1990 23 Frauen unter Verstoß gegen Artikel L 213-1 des französischen Code du travail (im folgenden: französisches Gesetz) in Nachtarbeit beschäftigt zu haben; ein solcher Verstoß wird gemäß Artikel R 261-7 des Code du travail mit Geldstrafe bestraft.

3 Diese Vorschriften wurden zur Durchführung des Übereinkommens Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948 über die Nachtarbeit der Frauen im Gewerbe (im folgenden: IAO-Übereinkommen) erlassen, dessen Ratifikation in Frankreich mit dem Gesetz Nr. 53-603 vom 7. Juli 1953 genehmigt wurde. Die Ratifikation wurde vom Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 21. September 1953 eingetragen.

4 Artikel 3 des IAO-Übereinkommens, der von dem französischen Gesetz im wesentlichen übernommen wurde, lautet:

"Frauen ohne Unterschied des Alters dürfen während der Nacht in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder ihren Nebenbetrieben nicht beschäftigt werden. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder derselben Familie beschäftigt sind."

5 Der Angeklagte des Ausgangsverfahrens, Herr Levy, hat vor dem Tribunal de police Metz geltend gemacht, daß das französische Gesetz mit Artikel 5 der Richtlinie unvereinbar sei, wonach

"die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen [treffen], um sicherzustellen,... daß die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften beseitigt werden".

6 Das Tribunal de police hat das Verfahren daraufhin ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Artikel 1 bis 5 der Richtlinie 76/207 vom 9. Februar 1976 dahin auszulegen, daß ein in nationalen Rechtsvorschriften enthaltenes, nur für Frauen geltendes Nachtarbeitsverbot diskriminierend ist, und zwar auch unter Berücksichtigung des Verbotes der Nachtarbeit für Frauen nach Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 89 der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Frankreich beigetreten ist?

7 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs, der einschlägigen Vorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

8 Vor der Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage ist darauf hinzuweisen, daß es vom Verbot der Nachtarbeit von Frauen gemäß dem IAO-Übereinkommen und dem französischen Gesetz verschiedene Ausnahmen gibt, auf die sich Herr Levy vor dem vorlegenden Gericht berufen hat. Da es jedoch für die Entscheidung des Problems, das die Vorabentscheidungsfrage aufwirft, unerheblich ist, ob für Herrn Levy eine dieser Ausnahmen gilt, bleiben sie hier ausser Betracht.

9 Im Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-345/89 (Stöckel, Slg. 1991, I-4047) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 5 der Richtlinie hinreichend bestimmt ist, um die Mitgliedstaaten zu verpflichten, das Verbot der Nachtarbeit von Frauen ° auch wenn davon Ausnahmen bestehen ° nicht als gesetzlichen Grundsatz aufzustellen, wenn es kein Verbot der Nachtarbeit von Männern gibt. Das nationale Gericht ist somit grundsätzlich verpflichtet, für die volle Wirkung dieser Norm zu sorgen, indem es jede entgegenstehende nationale Bestimmung unangewendet lässt (vgl. Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629).

10 Im vorliegenden Fall geht die Vorabentscheidungsfrage im wesentlichen dahin, ob der nationale Richter diese Verpflichtung auch dann hat, wenn die nationale Bestimmung, die sich als unvereinbar mit der Gemeinschaftsnorm erweist, der Durchführung einer Übereinkunft dient, die, wie das IAO-Übereinkommen, von dem betroffenen Mitgliedstaat vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags mit anderen Mitgliedstaaten und dritten Staaten geschlossen wurde (im folgenden: frühere internationale Übereinkunft).

11 Gemäß Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor Inkrafttreten des Vertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, durch den Vertrag nicht berührt. Nach Absatz 2 dieses Artikels sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen einer solchen Übereinkunft und dem Vertrag zu beheben. Artikel 234 hat allgemeine Tragweite und gilt für alle internationalen Übereinkünfte, die sich auf die Anwendung des Vertrages auswirken können, unabhängig von ihrem Gegenstand (vgl. Urteil vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, Randnr. 6).

12 Wie sich aus dem Urteil vom 27. Februar 1962 in der Rechtssache 10/61 (Kommission/Italienische Republik, Slg. 1962, 1) ergibt, dient Artikel 234 Absatz 1 der Klarstellung, daß gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts die Anwendung des Vertrages nicht die Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaats berührt, die Rechte dritter Staaten aus einer früheren Übereinkunft zu wahren und seine sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen. Die Begriffe "Rechte und Pflichten" in dieser Bestimmung beziehen sich daher, was die "Rechte" anbelangt, auf die Rechte dritter Staaten und, was die "Pflichten" anbelangt, auf die Pflichten der Mitgliedstaaten.

13 Um festzustellen, ob eine Gemeinschaftsbestimmung gegenüber einer früheren internationalen Übereinkunft zurückzutreten hat, ist demnach zu prüfen, ob diese Übereinkunft dem betroffenen Mitgliedstaat Pflichten auferlegt, deren Erfuellung die der Übereinkunft beigetretenen Drittstaaten weiterhin verlangen können.

14 Die Kommission führt insoweit aus, nachdem der Gerichtshof im Urteil Stöckel vom 25. Juli 1991 entschieden habe, daß der Schutzgedanke, aus dem heraus das Verbot der Nachtarbeit von Frauen ursprünglich entstanden sei, nicht mehr begründet sei, müssten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften revidiert würden. Wenn die zu revidierenden Rechtsvorschriften auf den früheren Abschluß internationaler Übereinkünfte wie des IAO-Übereinkommens zurückgingen, seien die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen gleicher Art wie die "geeigneten Mittel", die sie nach Artikel 234 Absatz 2 EWG-Vertrag anzuwenden hätten, um festgestellte Unvereinbarkeiten zwischen diesen internationalen Übereinkünften und dem Gemeinschaftsrecht zu beheben; diese bestuenden entweder in einer Ausdehnung des Verbotes der Nachtarbeit auf die Arbeitnehmer des anderen Geschlechts oder in der Kündigung der früheren internationalen Übereinkunft.

15 Die sich aus dem IAO-Übereinkommen ergebende Verpflichtung, die Nachtarbeit von Frauen zu untersagen, berechtige einen Mitgliedstaat jedenfalls nicht zu einer Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der ein Grundrecht des Menschen darstelle, dessen Beachtung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern habe (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere nach dem Urteil vom 28. Mai 1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali, Serie A, Nr. 94) müsse eine Ungleichbehandlung von Frauen im Vergleich zu Männern durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt sein und ein vernünftiges Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Ziel wahren. Angesichts der Ähnlichkeit der Gefahren, denen Männer und Frauen als Nachtarbeiter ausgesetzt seien, könne eine Ungleichbehandlung von Frauen im Vergleich zu Männern nur durch das Erfordernis gerechtfertigt werden, die biologische Befindlichkeit der Frau zu schützen.

16 Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zwar ein in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkanntes Grundrecht darstellt, daß aber dessen Verwirklichung selbst auf Gemeinschaftsebene nur schrittweise erfolgte und ein Tätigwerden des Rates durch den Erlaß von Richtlinien notwendig machte, die zudem vorübergehend bestimmte Ausnahmen vom Grundsatz der Gleichbehandlung zulassen.

17 Unter diesen Umständen ist die Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht ausreichend, um die Erfuellung von Verpflichtungen auszuschließen, die ein Mitgliedstaat aufgrund einer früheren internationalen Übereinkunft in diesem Bereich hat und deren Einhaltung Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag sichert.

18 Die Kommission stützt sich ausserdem auf die Entwicklung des Völkerrechts in diesem Bereich und insbesondere auf das am 18. Dezember 1979 in New York geschlossene und am 14. Dezember 1983 von Frankreich ratifizierte Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (im folgenden: New Yorker Übereinkommen) sowie auf die Entwicklung innerhalb der Internationalen Arbeitsorganisation. Dazu bezieht sich die Kommission insbesondere auf das Protokoll von 1990 zum IAO-Übereinkommen von 1948, auf das IAO-Übereinkommen Nr. 171 von 1990 über die Nachtarbeit und auf die IAO-Empfehlung Nr. 178 von 1990 über die Nachtarbeit, die alle am 26. Juni 1990 verabschiedet wurden.

19 Zwar kann die bindende Wirkung einer internationalen Übereinkunft entfallen, wenn sich alle Vertragsparteien durch eine spätere Übereinkunft gebunden haben, deren Bestimmungen mit denen der ersten Übereinkunft insoweit unvereinbar sind, als nicht beide Übereinkünfte gleichzeitig angewendet werden können (vgl. Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 21. März 1986).

20 Im vorliegenden Fall wäre Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht anwendbar, wenn aus der von der Kommission angeführten Entwicklung des Völkerrechts geschlossen werden könnte, daß das im IAO-Übereinkommen vorgesehene Verbot der Nachtarbeit von Frauen durch spätere Übereinkünfte zwischen den gleichen Parteien aufgehoben wurde. Dann wäre das nationale Gericht durch nichts daran gehindert, Artikel 5 der Richtlinie in seiner Auslegung durch das genannte Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 1991 anzuwenden und die entgegenstehenden innerstaatlichen Vorschriften unangewendet zu lassen.

21 Nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern das nationale Gericht hat jedoch festzustellen, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren internationalen Übereinkunft hat, und deren Grenzen so abzustecken, daß ermittelt werden kann, inwieweit diese Verpflichtungen der Anwendung des Artikels 5 der Richtlinie entgegenstehen.

22 Demnach ist auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß das nationale Gericht verpflichtet ist, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207 zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfuellung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Kosten der französischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal de police Metz mit Urteil vom 22. Mai 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Das nationale Gericht ist verpflichtet, für die volle Beachtung des Artikels 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen zu sorgen, indem es jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt, es sei denn, daß die Anwendung dieser Bestimmung zur Erfuellung von Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats erforderlich ist, die sich aus einer vor Inkrafttreten des EWG-Vertrags mit dritten Staaten geschlossenen Übereinkunft ergeben.

Ende der Entscheidung

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