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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: C-159/00
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG, Richtlinie 75/442/EWG, Richtlinie 91/156/EWG, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 83/189/EWG
Richtlinie 75/442/EWG
Richtlinie 91/156/EWG
EG-Vertrag Art. 30 (nach Änderung jetzt EG Art. 28)
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Eine nationale Bestimmung, die bei grammatischer und systematischer Auslegung offenbar von sich aus nicht vorschreibt, dass zum Zweck der dort vorgesehenen Identifizierung der Verpackungen ein Zeichen auf dem Erzeugnis oder seiner Verpackung angebracht werden müsste, kann nur dann eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182 geänderten Fassung darstellen, wenn sie nach der Auslegung des nationalen Gerichts eine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung enthält.

( vgl. Randnr. 39, Tenor 1 )

2. Sofern eine nationale Bestimmung dahin zu verstehen ist, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung umfasst, ist sie nicht nach Artikel 10 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182 geänderten Fassung von der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 8 der ersteren Richtlinie befreit.

( vgl. Randnr. 46, Tenor 2 )

3. Ein Einzelner kann sich darauf berufen, dass eine nationale Bestimmung, die dahin auszulegen ist, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung enthält, nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften mitgeteilt worden ist. Das nationale Gericht darf diese Bestimmung dann nicht anwenden, wobei sich die Frage, welche Folgerungen aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu ziehen sind, ob ein Vertrag etwa als Sanktion nichtig oder unanwendbar ist, nach nationalem Recht beantwortet. Jedoch dürfen die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts nicht weniger günstig sein als diejenigen, die für gleichartige Einwände, die das nationale Recht betreffen, gelten, und sie dürfen die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen.

( vgl. Randnr. 53, Tenor 3 )

4. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 über Abfälle verleiht dem Einzelnen kein Recht, auf das er sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, um die Aufhebung oder Nichtanwendung einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden innerstaatlichen Regelung mit der Begründung zu erreichen, diese sei erlassen worden, ohne dass die Kommission zuvor von ihr unterrichtet worden sei.

( vgl. Randnr. 63, Tenor 5 )

5. Eine nationale Bestimmung, die dahin auszulegen ist, dass sie keine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung umfasst, sondern lediglich eine allgemeine Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen enthält, die von einem anerkannten Unternehmen zum Zweck ihrer Beseitigung behandelt werden, kann als Verkaufsmodalität angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die vom Gerichtshof hierzu entwickelten Voraussetzungen vorliegen und diese Pflicht daher vom Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) auszunehmen ist, ob also die fragliche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und ob sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

( vgl. Randnr. 75, Tenor 6 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 2002. - Sapod Audic gegen Eco-Emballages SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour de cassation - Frankreich. - Richtlinie 83/189/EWG - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Pflicht zur Übermittlung der Entwürfe technischer Vorschriften - Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG - Abfälle - Pflicht zur Unterrichtung über die in Aussicht genommenen Maßnahmen - Nationale Regelung auf dem Gebiet der Beseitigung von Verpackungsabfällen - Pflicht der Hersteller oder Importeure zur Identifizierung der von einem anerkannten Unternehmen zu behandelnden Verpackungen - Pflicht des anerkannten Unternehmens, sicherzustellen, dass die zur Behandlung übernommenen Verpackungen technischen Anforderungen genügen. - Rechtssache C-159/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-159/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG von der französischen Cour de cassation in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit

Sapod Audic

gegen

Eco-Emballages SA

"vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 und 10 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) geänderten Fassung, des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter S. von Bahr und C. W. A. Timmermans (Berichterstatter),

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Sapod Audic, vertreten durch Rechtsanwalt L. Boré,

- der Eco-Emballages SA, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Brouchot, T. Schneider und M. Troncoso Ferrer,

- der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und T. Jürgensen als Bevollmächtigte,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. zur Hausen und J. Adda als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Sapod Audic, vertreten durch L. Boré und M. Quimbert, der Eco-Emballages SA, vertreten durch T. Schneider und M. Troncoso Ferrer, der französischen Regierung, vertreten durch R. Loosli-Surrans, und der Kommission, vertreten durch G. zur Hausen und J. Adda, in der Sitzung vom 23. Oktober 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Januar 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Cour de cassation hat mit Urteil vom 18. April 2000, eingegangen beim Gerichtshof am 28. April 2000, drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 1 und 10 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8) in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie 83/189), des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (nachfolgend: Richtlinie 75/442) und des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Sapod Audic (nachfolgend: Antragsgegnerin) und der Eco-Emballages SA (nachfolgend: Antragstellerin) wegen des Beitrags, den die Antragstellerin von der Antragsgegnerin aufgrund eines Vertrages verlangt, in dem die Antragsgegnerin zum Zweck der Erfuellung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen ihren Anschluss an das von der Antragstellerin errichtete Abfallbeseitigungssystem erklärt hat.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 1 der Richtlinie 83/189 sieht vor:

"Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Technische Spezifikation: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung...

...

5. Technische Vorschrift: Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen.

6. Entwurf einer technischen Vorschrift: Text einer technischen Spezifikation, einschließlich Verwaltungsvorschriften, der in der Absicht ausgearbeitet worden ist, diese Spezifikation letztlich als technische Vorschrift festzulegen oder festlegen zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.

7. Erzeugnis: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse."

4 Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 verpflichten die Mitgliedstaaten zum einen, der Kommission die Entwürfe technischer Vorschriften, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, zu übermitteln, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt, in welchem Fall die Mitteilung ausreicht, um welche Norm es sich handelt, und zum anderen, den Erlass dieser Entwürfe um mehrere Monate zu verschieben, um der Kommission die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, oder eine Richtlinie zu der Frage vorzuschlagen.

5 In Artikel 10 der Richtlinie 83/189 heißt es: "Die Artikel 8 und 9 gelten nicht, wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien erfuellen."

6 Artikel 3 der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um Folgendes zu fördern:

a) in erster Linie die Verhütung oder Verringerung der Erzeugung von Abfällen und ihrer Gefährlichkeit, insbesondere durch:

...

b) in zweiter Linie

- die Verwertung der Abfälle im Wege der Rückführung, der Wiederverwendung, des Wiedereinsatzes oder anderer Verwertungsvorgänge im Hinblick auf die Gewinnung von sekundären Rohstoffen

oder - zur Gewinnung von Energie.

(2) Außer in den Fällen, in denen die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Anwendung findet, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die von ihnen zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 genannten Ausschuss über diese Maßnahmen."

7 Artikel 8 der Richtlinie 75/442 sieht vor:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit jeder Besitzer von Abfällen

- diese einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergibt, das die in Anhang II A oder II B genannten Maßnahmen durchführt, oder

- selbst die Verwertung oder Beseitigung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie sicherstellt."

Französisches Recht

8 In den Artikeln 4 bis 6 des Dekrets Nr. 92-377 vom 1. April 1992 zur Anwendung des Gesetzes Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung und -verwertung in seiner geänderten Fassung auf Verpackungsabfälle (JORF vom 3. April 1992, S. 5003) heißt es:

"Artikel 4

Jeder Hersteller und jeder Importeur... [ist] verpflichtet, für die Beseitigung all seiner Verpackungsabfälle zu sorgen oder hierzu beizutragen.

Zu diesem Zweck identifiziert er die Verpackungen, mit deren Behandlung er Einrichtungen oder Unternehmen betraut hat, die die in Artikel 6 dieses Dekrets vorgeschriebene Genehmigung besitzen, gemäß den von ihnen nach Artikel 5 getroffenen Abmachungen. Die anderen Verpackungen verwertet er gemäß Artikel 10.

Artikel 5

Die in Artikel 4 genannten Personen, die zur Beseitigung ihrer Verpackungsabfälle auf die Dienste einer anerkannten Einrichtung oder eines anerkannten Unternehmens zurückgreifen, haben mit dieser Einrichtung bzw. mit diesem Unternehmen einen Vertrag zu schließen, in dem insbesondere die Art der Identifizierung der Verpackungen, das geschätzte Volumen der pro Jahr zurückzunehmenden Abfälle und die der Einrichtung oder dem Unternehmen zu zahlende Vergütung festgelegt sind; in diesen Punkten müssen die Verträge den Standardklauseln gemäß Artikel 6 entsprechen.

Artikel 6

Alle Einrichtungen und Unternehmen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 die Verpackungsabfälle ihrer Vertragspartner behandeln wollen, benötigen eine Genehmigung, die auf höchstens sechs Jahre befristet wird, erneuerbar ist und durch gemeinsame Entscheidung des Umweltministers, des Wirtschaftsministers, des Industrieministers, des Landwirtschaftsministers und des Ministers für lokale Gebietskörperschaften erteilt wird.

Die betreffenden Einrichtungen und Unternehmen müssen zur Begründung ihres Genehmigungsantrags nachweisen, dass sie technisch und finanziell in der Lage sind, die zur Beseitigung der Verpackungsabfälle erforderlichen Maßnahmen erfolgreich durchzuführen, und angeben, wie sie die Standardklauseln zu erfuellen gedenken, mit denen diese Genehmigung versehen wird....

...

[Diese Standardklauseln] erwähnen für jede Art von Material, für das die anerkannte Einrichtung oder das anerkannte Unternehmen zum Zweck der Beseitigung der betreffenden Abfälle Vereinbarungen mit den Herstellern von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien trifft, die technischen Kriterien, denen die verwendeten Verpackungen zu genügen haben.

..."

9 Gemäß Artikel 10 des Dekrets können die in Artikel 4 genannten Personen selbst für die Beseitigung der Abfälle sorgen, die sich aus den von ihnen verwendeten Verpackungen ergeben. Wenn sie dies tun, müssen sie entweder "ein Rücknahmesystem für ihre Verpackungen aufbauen, auf das auf den Verpackungen gut sichtbar hingewiesen wird" (Artikel 10 Buchstabe a) oder "Sammelstellen eigens zu diesem Zweck einrichten, nachdem sie durch gemeinsamen Erlass des Umweltministers, des Industrieministers und des Landwirtschaftsministers die Genehmigung für den Mechanismus zur Kontrolle des Beseitigungssystems erhalten haben, der es ihnen gestattet, den Anteil der beseitigten im Verhältnis zu den vertriebenen Verpackungen zu messen" (Artikel 10 Buchstabe b).

Der Ausgangsrechtsstreit und die Vorlagefragen

10 Die Antragstellerin ist ein privatrechtliches Unternehmen, das 1992 gegründet wurde. Es hat u. a. zum Gegenstand, Systeme zur Beseitigung von Abfällen und zur Verwertung von Erzeugnissen, insbesondere zur Behandlung von Verpackungen von Unternehmen aufzubauen, die den Verpflichtungen aus dem Gesetz Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung und -verwertung (JORF vom 16. Juli 1975, S. 7279) in seiner geänderten Fassung (nachfolgend: Gesetz Nr. 75-633) und dessen Durchführungsbestimmungen unterliegen.

11 Am 12. November 1992 erhielt die Antragstellerin die ministerielle Genehmigung nach Artikel 6 des Dekrets Nr. 92-377 zur Übernahme der Behandlung von Abfällen aus Verpackungen von Haushaltserzeugnissen, über die die Hersteller oder Importeure einen Vertrag mit ihr geschlossen haben.

12 Die Antragsgegnerin ist ein französisches Unternehmen, das in Plastikhüllen verpackte Gefluegelerzeugnisse vertreibt.

13 Am 16. September 1993 unterzeichnete die Antragsgegnerin einen Beitrittsvertrag mit der Antragstellerin. In diesem Vertrag erklärte sie, sie schließe sich dem von der Antragstellerin errichteten System zur Beseitigung von Abfällen an, um ihren Verpflichtungen aus dem Dekret Nr. 92-377 nachzukommen.

14 In dem Vertrag erteilt die Antragstellerin der Antragsgegnerin die nichtausschließliche Lizenz zur Anbringung des Grüner-Punkt-Logos an ihren Erzeugnissen nach den im Anhang zum Vertrag bestimmten Modalitäten.

15 Der Vertrag sah die Zahlung eines jährlichen Beitrags vor. Die Antragsgegnerin beglich die ersten Beiträge ohne weiteres. Danach stellte sie ihre Zahlungen ein; nach Vertragsverlängerung schuldete sie am 30. September 1996 60 791 FRF.

16 Die Antragstellerin wandte sich daraufhin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an das Tribunal de commerce Paris (Frankreich), das der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 14. Februar 1997 aufgab, der Antragstellerin vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache den in der vorigen Randnummer genannten Betrag nebst gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung wurde mit Urteil der Cour d'appel Paris vom 23. Januar 1998 bestätigt.

17 In diesem Verfahren machte die Antragsgegnerin u. a. geltend, das Dekret Nr. 92-377 sei eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189, die der Kommission nicht mitgeteilt worden sei, so dass sie Dritten gegenüber unanwendbar sei; auch sei die Verpflichtung, sich einem anerkannten System wie dem der Antragstellerin anzuschließen, eine Maßnahme gleicher Wirkung, die gegen Artikel 30 EG-Vertrag verstoße.

18 Auf die Kassationsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Cour d'appel Paris hat die Cour de cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sowohl in der vor als auch in der nach Erlass der Richtlinie 94/10/EG [des Europäischen Parlaments und] des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189/EWG geltenden Fassung dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Dekrets Nr. 92-377 vom 1. April 1992 insbesondere insofern eine technische Vorschrift darstellen, als sie einem Hersteller die Möglichkeit bieten, vom anerkannten System der Antragstellerin keinen Gebrauch zu machen, wenn er selbst für die Beseitigung der Abfälle sorgt, die sich aus den von ihm verwendeten Verpackungen ergeben?

2. Sind Artikel 10 der Richtlinie 83/189/EWG sowohl in der vor als auch in der nach Erlass der Änderungsrichtlinie 94/10/EG vom 23. März 1994 geltenden Fassung und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Änderungsrichtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 dahin auszulegen, dass die französische Regierung verpflichtet war, das Dekret vom 1. April 1992 der Kommission mitzuteilen, und, falls dies zu bejahen ist, kann ein Einzelner sich auf die unterlassene Mitteilung zu dem Zweck berufen, die Unanwendbarkeit dieser Vorschriften feststellen zu lassen?

3. Ist Artikel 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (früher Artikel 30 EG-Vertrag) dahin auszulegen, dass er einer Regelung, wie sie in dem Dekret vom 1. April 1992 vorgesehen ist, nach der der Importeur von zum Verbrauch in den Haushalten bestimmten Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten Verpackungen zu verwenden hat, die bestimmten technischen Vorschriften entsprechen, und auf diesen Verpackungen ein "Logo" anbringen muss, das die Zugehörigkeit zu einem anerkannten System der Rückgewinnung von Verpackungsabfällen bescheinigt, insofern entgegensteht, als diese unterschiedslos geltende Regelung zu dem zwingenden Erfordernis des Umweltschutzes außer Verhältnis steht?

Vorbemerkungen

19 Erstens ersucht das vorlegende Gericht mit seiner ersten und zweiten Frage um die Auslegung der Richtlinie 83/189 sowohl in der vor als auch in der nach Inkrafttreten der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der Richtlinie 83/189 (ABl. L 100, S. 30) geltenden Fassung.

20 Falls die fraglichen Bestimmungen des Dekrets Nr. 92-377 technische Vorschriften sind, hätten sie gemäß der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 88/182 im Entwurfsstadium mitgeteilt werden müssen. Die mit der Richtlinie 94/10 vorgenommenen Änderungen der einschlägigen Bestimmungen sind inhaltlicher Art und beschränken sich nicht darauf, die Begriffe der Richtlinie 83/189 zu verdeutlichen (in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache C-33/97, Colim, Slg. 1999, I-3175, Randnrn. 25 und 26, und vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache C-314/98, Snellers, Slg. 2000, I-8633, Randnrn. 31 bis 33).

21 Daher sind die Fragen, wie der Generalanwalt in den Nummern 30 und 31 seiner Schlussanträge ausführt, anhand der Richtlinie 83/189 in der durch die Richtlinie 88/182 geänderten Fassung zu untersuchen, ohne dass die Richtlinie 94/10 zu berücksichtigen wäre.

22 Zweitens ist in Bezug auf die erste und die zweite Frage klarzustellen, dass sich das vorlegende Gericht, wie aus der Begründung des Vorlageurteils hervorgeht, bei zwei Bestimmungen des Dekrets Nr. 92-377 fragt, ob die Richtlinie 83/189 auf sie anwendbar ist, nämlich bei Artikel 4 Absatz 2 - der den Hersteller verpflichtet, die Verpackungen, mit deren Behandlung er eine anerkannte Einrichtung oder ein anerkanntes Unternehmen zum Zweck ihrer Beseitigung betraut, zu identifizieren - und Artikel 6 Absatz 4 - der die betreffende anerkannte Einrichtung oder das betreffende anerkannte Unternehmen verpflichtet, sicherzustellen, dass die verwendeten Verpackungen bestimmten technischen Kriterien genügen.

Zur ersten Frage

23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nationale Bestimmungen wie Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 insofern eine technische Vorschrift darstellen, als sie Herstellern die Möglichkeit bieten, von einem anerkannten System zur Beseitigung der von ihnen verwendeten Verpackungen keinen Gebrauch zu machen, wenn sie selbst für die Beseitigung der Abfälle sorgen, die sich aus diesen Verpackungen ergeben.

24 Die spezifische Frage des vorlegenden Gerichts, ob es der Verbindlichkeit - im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 83/189 - solcher nationaler Bestimmungen entgegensteht, dass die Hersteller die aus ihnen erwachsenden Verpflichtungen nicht einzuhalten brauchen, wenn sie selbst für die Beseitigung ihrer Abfälle sorgen, ist zu verneinen.

25 Wie nämlich die Kommission festgestellt hat, lässt das Dekret Nr. 92-377, insbesondere in Artikel 4 Absatz 1, den Herstellern nur die Wahl, anerkannte Einrichtungen oder Unternehmen mit der Behandlung ihrer Verpackungsabfälle zum Zweck der Beseitigung zu betrauen oder selbst für ihre Beseitigung zu sorgen. Wenn sich der Hersteller jedoch wie im Ausgangsverfahren für das System der Behandlung durch eine anerkannte Einrichtung oder ein anerkanntes Unternehmen entscheidet, sind eine Reihe von Bestimmungen, darunter Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377, verbindlich. Daher sind die Bestimmungen verbindlich im Sinne von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 83/189.

26 Anschließend ist zu prüfen, ob die nationalen Bestimmungen, um die es im Ausgangsverfahren geht, als technische Spezifikationen im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 angesehen werden können.

27 Zu Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 macht die Antragsgegnerin geltend, diese Bestimmung sei als technische Spezifikation anzusehen, weil sie die Verpflichtung enthalte, Bildzeichen auf der Verpackung der Erzeugnisse anzubringen. Die Antragstellerin ist dagegen der Ansicht, die betreffende Bestimmung sei keine technische Spezifikation, weil sie keine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung auferlege. Die Kommission teilt diese Auffassung und führt hierzu aus, offenbar schreibe das Dekret weder ein besonderes Bildzeichen noch eine besondere Kennzeichnung oder Beschriftung vor. Die französische Regierung macht ebenfalls geltend, die fragliche Bestimmung könne nicht als technische Spezifikation angesehen werden, weil sie Teil einer Reihe von Modalitäten sei, die sich auf eine Dienstleistung und nicht auf ein Erzeugnis als solches bezögen.

28 Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 sowohl bei grammatischer und systematischer Auslegung als auch nach den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen offenbar von sich aus nicht vorschreibt, dass zum Zweck der dort vorgesehenen Identifizierung der Verpackungen ein Zeichen auf dem Erzeugnis oder seiner Verpackung angebracht werden müsste.

29 Dem scheint Artikel 5 des Dekrets Nr. 92-377 zu entsprechen, da nach dieser Bestimmung die Art der Identifizierung in den Verträgen zwischen den anerkannten Einrichtungen oder Unternehmen und den Herstellern festgelegt wird. Hierzu ist den Akten und insbesondere den Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes zu entnehmen, dass erst in diesen Verträgen, wie z. B. dem zwischen den Parteien, die allgemeine Identifizierungspflicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 zu einer besonderen Pflicht zur Kennzeichnung durch Anbringung des Grüner-Punkt-Logos konkretisiert wurde, während das Lastenheft, aufgrund dessen die Antragstellerin anerkannt wurde, zu diesem Punkt schwieg.

30 Somit hat es den Anschein, dass sich die in Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 vorgesehene Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen, die anscheinend keine Pflicht zur Kennzeichnung oder Beschriftung dieser Verpackungen zur Folge hat, nicht zwangsläufig auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht. So verstanden, legt die betreffende Bestimmung daher nicht die vorgeschriebenen Merkmale eines Erzeugnisses im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 fest, so dass sie nicht als technische Spezifikation angesehen werden kann (vgl. u. a. das Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-278/99, Van der Burg, Slg. 2001, I-2015, Randnr. 20).

31 Im Rahmen der in Artikel 234 EG vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht, hier Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377, auszulegen.

32 Deshalb ist auch der Fall in Betracht zu ziehen, dass das vorlegende Gericht aus seiner Kenntnis der Sach- und Rechtslage den Schluss zieht, dass Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 den Herstellern eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung auferlegt, auch wenn er nicht festlegt, welches Zeichen anzubringen ist.

33 In diesem Fall handelte es sich um eine technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189 und somit, da die Pflicht durch Dekret für die Vermarktung von Erzeugnissen in Verpackungen im gesamten Staatsgebiet auferlegt wird, um eine technische Vorschrift.

34 Auch wenn die Modalitäten der Kennzeichnung oder Beschriftung noch festgelegt werden müssen, wäre die Kennzeichnung oder Beschriftung als solche nämlich zwingend, und zwar auch für eingeführte Erzeugnisse (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-13/96, Bic Benelux, Slg. 1997, I-1753, Randnr. 23). Außerdem wäre im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 83/189, nämlich den Schutz des freien Warenverkehrs durch präventive Kontrolle (vgl. u. a. Urteil vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-194/94, CIA Security International, Slg. 1996, I-2201, Randnrn. 40 und 48), eine solche Kontrolle in dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren angezeigt und möglich.

35 Was die Frage betrifft, ob Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 als technische Spezifikation im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Richtlinie 83/189 angesehen werden kann, ist im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in den Nummern 56 und 57 seiner Schlussanträge festzustellen, dass sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus den anderen Unterlagen, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, insbesondere den Antworten auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes, ergibt, dass es die mit dem Sammeln von Verpackungsabfällen betrauten Einrichtungen oder Unternehmen sind, denen diese Bestimmung eine Pflicht auferlegt, und dass die betreffende Bestimmung den technischen Mindestanforderungen gewidmet ist, denen die Verpackungsabfälle genügen müssen, um zu den jeweiligen Behandlungsarten zugelassen zu werden.

36 Die Akten des Gerichtshofes enthalten keinen Hinweis darauf, dass Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 die Hersteller und Importeure, deren Erzeugnisse in Verpackungen vertrieben werden, verpflichten könnte, darauf zu achten, dass diese Verpackungen bestimmten technischen Kriterien genügen.

37 Folglich ist diese Bestimmung keine Regelung, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auf die Hersteller angewandt werden kann, deren Erzeugnisse in Verpackungen vermarktet werden (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-226/97, Lemmens, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 34).

38 Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 in einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsverfahren als technische Spezifikation im Sinne der Richtlinie 83/189 angesehen werden kann.

39 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 nur dann eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellen kann, wenn sie nach der Auslegung des nationalen Gerichts eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung enthält.

Zur zweiten Frage

40 Mit seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht um die Auslegung sowohl der Richtlinie 83/189 als auch der Richtlinie 75/442. Diese beiden Richtlinien sind getrennt zu prüfen.

Zur Richtlinie 83/189

41 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage betrifft die zweite Frage, soweit sie sich auf die Richtlinie 83/189 bezieht, nur den Fall, dass das vorlegende Gericht Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 dahin auslegt, dass er eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst, so dass, wie in Randnummer 33 dieses Urteils festgestellt wird, die betreffende Bestimmung als technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 anzusehen ist.

Zur Befreiung von der Pflicht, technische Vorschriften der Kommission mitzuteilen

42 Erstens möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 als technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 anzusehen ist, wissen, ob eine solche Bestimmung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie gleichwohl von der Pflicht zur Mitteilung an die Kommission aus Artikel 8 der betreffenden Richtlinie befreit ist, weil der Mitgliedstaat durch den Erlass dieser Bestimmung einer in Richtlinien oder Verordnungen der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 75/442, begründeten Verpflichtung nachgekommen ist.

43 Sowohl die Antragstellerin als auch die französische und die niederländische Regierung vertreten die Auffassung, das Dekret Nr. 92-377 sei erlassen worden, um die Richtlinie 75/442 umzusetzen oder anzuwenden bzw. um die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, so dass es gemäß Artikel 10 der Richtlinie 83/189 von der Mitteilungspflicht befreit ist.

44 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission ausgeführt hat, ist diese Frage zu verneinen, da das Dekret Nr. 92-377 in seiner Präambel zwar auf die Richtlinie 75/442 Bezug nimmt, diese aber lediglich einen allgemeinen Rahmen vorgibt, der den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum lässt (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-443/98, Unilever, Slg. 2000, I-7535, Randnr. 29). Diese Richtlinie enthält nämlich keine spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die durch Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 umgesetzt würden.

45 Zu ergänzen ist, dass die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) bei Erlass des Dekrets Nr. 92-377 noch nicht erlassen worden war und somit bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Artikels 10 der Richtlinie 83/189 auf den vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden kann.

46 Auf den ersten Teil der zweiten Frage ist daher, soweit sie die Richtlinie 83/189 betrifft, zu antworten, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377, sofern sie dahin zu verstehen ist, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst, nicht nach Artikel 10 dieser Richtlinie von der Mitteilungspflicht gemäß deren Artikel 8 befreit ist.

Zur Anwendbarkeit der nicht der Kommission mitgeteilten technischen Vorschriften

47 Zweitens stellt das vorlegende Gericht für den Fall, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 als technische Vorschrift anzusehen ist, die entgegen der Richtlinie 83/189 nicht mitgeteilt worden und, wie in Randnummer 46 festgestellt, nicht nach Artikel 10 dieser Richtlinie von der Mitteilungspflicht befreit ist, die Frage, ob sich ein Einzelner in einem Rechtsstreit wie dem Ausgangsverfahren darauf berufen kann, dass die Bestimmung nicht wie in der Richtlinie vorgesehen mitgeteilt worden ist, um die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung feststellen zu lassen.

48 Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, insbesondere aus dem Urteil CIA Security International ergebe sich, dass das nationale Gericht eine technische Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie 83/189 mitgeteilt worden sei, nicht anwenden dürfe. Nach Ansicht der Kommission ist diese Frage gegenstandslos, weil auf die erste Frage zu antworten sei, dass die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung nicht als technische Vorschrift angesehen werden könne.

49 Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Verstoß gegen die in Artikel 8 der Richtlinie 83/189 vorgesehene Mitteilungspflicht nach ständiger Rechtsprechung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf Einzelne führen kann (vgl. u. a. Urteile CIA Security International, Randnrn. 48 und 54, und Lemmens, Randnr. 33).

50 Zweitens kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Unanwendbarkeit einer technischen Vorschrift, die nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 mitgeteilt worden ist, in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen über vertragliche Rechte und Pflichten geltend gemacht werden (vgl. u. a. Urteil Unilever, Randnr. 49).

51 Falls das vorlegende Gericht Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 dahin auslegt, dass er eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst und daher eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt, darf es folglich diese Bestimmung im Ausgangsverfahren nicht anwenden.

52 Die Frage, welche Folgerungen im Ausgangsverfahren aus der Unanwendbarkeit des Artikels 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 zu ziehen wären, ob sie also etwa als Sanktion die Nichtigkeit oder die Unanwendbarkeit des Vertrages zwischen den Parteien zur Folge hätte, richtet sich allerdings nach nationalem Recht. Das gilt insbesondere für die Regeln und Grundsätze des Vertragsrechts, die eine solche Sanktion im Verhältnis zum festgestellten Fehler begrenzen oder anpassen. Diese Regeln und Grundsätze dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Einwänden, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Grundsatz der Effektivität) (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5, und vom 22. Februar 2001 in den Rechtssachen C-52/99 und C-53/99, Camarotto und Vignone, Slg. 2001, I-1395, Randnr. 21).

53 Auf den zweiten Teil der zweiten Frage ist daher, soweit sie die Richtlinie 83/189 betrifft, zu antworten, dass sich ein Einzelner darauf berufen kann, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 nicht gemäß Artikel 8 dieser Richtlinie mitgeteilt worden ist, sofern die betreffende Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung enthält. Das nationale Gericht darf diese Bestimmung dann nicht anwenden, wobei sich die Frage, welche Folgerungen aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu ziehen sind, ob ein Vertrag etwa als Sanktion nichtig oder unanwendbar ist, nach nationalem Recht beantwortet. Jedoch darf das nationale Recht nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Einwänden, die das innerstaatliche Recht betreffen, und es darf die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen.

Zur Richtlinie 75/442

Zur Pflicht, die Kommission von den in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten

54 Erstens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Richtlinie 83/189 nicht auf die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Bestimmungen anwendbar ist, ob der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 die Kommission vom Erlass dieser Bestimmungen unterrichten muss.

55 Die Antragsgegnerin und die Kommission machen geltend, die französischen Behörden seien verpflichtet gewesen, die Kommission von den Entwürfen solcher nationalen Bestimmungen zu unterrichten.

56 Sowohl aus der Natur der im Dekret Nr. 92-377 getroffenen Regelungen als auch aus seiner Präambel geht eindeutig hervor, dass die französischen Behörden die Kommission vom Entwurf der fraglichen nationalen Bestimmungen zu unterrichten hatten, sofern die Richtlinie 83/189 nicht anwendbar war.

57 Somit ist auf den ersten Teil der zweiten Frage, soweit sie die Richtlinie 75/442 betrifft, zu antworten, dass der betreffende Mitgliedstaat für den Fall, dass die Richtlinie 83/189 nicht anwendbar ist, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 die Kommission vom Entwurf solcher nationalen Bestimmungen zu unterrichten hatte.

Zur Anwendbarkeit der ohne Unterrichtung der Kommission getroffenen Maßnahmen

58 Zweitens fragt das vorlegende Gericht für den Fall, dass es gegen Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 verstößt, wenn ein Mitgliedstaat die Kommission nicht davon unterrichtet hat, dass er nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren streitigen zu erlassen beabsichtigte, ob sich ein Einzelner auf das Unterbleiben der Unterrichtung zu dem Zweck berufen kann, die Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen feststellen zu lassen.

59 Die Parteien, die niederländische Regierung und die Kommission schlagen vor, diese Frage entsprechend der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere des Urteils vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 380/87 (Enichem Base u. a., Slg. 1989, 2491) zu verneinen.

60 Der Gerichtshof hat hierzu u. a. in den Randnummern 20 bis 23 des Urteils Enichem Base u. a. festgestellt, weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 in seiner ursprünglichen Fassung sei zu entnehmen, dass die Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten dort aufgelegten Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung der Kommission für sich allein die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Regelungen nach sich ziehe, da diese Bestimmung die Mitgliedstaaten lediglich verpflichte, die Kommission von den dort genannten Entwürfen zu unterrichten, ohne eine Kontrolle dieser Entwürfe durch die Gemeinschaft vorzusehen oder die Inkraftsetzung der beabsichtigten Regelungen vom Einverständnis oder dem fehlenden Widerspruch der Kommission abhängig zu machen (vgl. auch Urteil CIA Security International, Randnr. 49).

61 Aufgrund dieser Erwägungen ist der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteils Enichem Base u. a. zu dem Schluss gelangt, dass Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 in seiner ursprünglichen Fassung dem Einzelnen kein Recht verleiht, auf das er sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, um die Aufhebung oder Nichtanwendung einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden innerstaatlichen Regelung mit der Begründung zu erreichen, diese sei erlassen worden, ohne dass die Kommission zuvor von ihr unterrichtet worden sei.

62 Zwar ist Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 nach der Verkündung des Urteils Enichem Base u. a. durch die Richtlinie 91/156 geändert worden; er lautet nunmehr dahin, dass die Kommission, nachdem ihr der Mitgliedstaat die von ihm in Aussicht genommenen Maßnahmen mitgeteilt hat, die anderen Mitgliedstaaten und den in Artikel 18 der Richtlinie 75/442 genannten Ausschuss über sie unterrichtet. Diese Änderung berührt aber in der Sache weder die in Randnummer 60 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen, die der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil angestellt hat, noch die Schlussfolgerungen, zu denen der Gerichtshof im Urteil Enichem Base u. a. gelangt ist und die in der vorausgehenden Randnummer des vorliegenden Urteils wiedergegeben sind.

63 Damit ist auf den zweiten Teil der zweiten Frage, soweit sie die Richtlinie 75/442 betrifft, zu antworten, dass Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie dem Einzelnen kein Recht verleiht, auf das er sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, um die Aufhebung oder Nichtanwendung einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden innerstaatlichen Regelung mit der Begründung zu erreichen, diese sei erlassen worden, ohne dass die Kommission zuvor von ihr unterrichtet worden sei.

Zur dritten Frage

64 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 30 EG-Vertrag nationalen Bestimmungen wie Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 entgegensteht, soweit diese unterschiedslos geltenden Bestimmungen zu dem zwingenden Erfordernis des Umweltschutzes außer Verhältnis stehen.

65 Nach Auffassung der Antragsgegnerin ist Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 eine von Artikel 30 EG-Vertrag verbotene Beschränkung. Die Antragstellerin verfüge über ein absolutes Monopol im Bereich der Beseitigung von Plastikverpackungen; ein ausländischer Hersteller, der in Frankreich seine in Verpackungen vertriebenen Erzeugnisse verkaufen wolle, müsse daher Verpackungen herstellen oder erwerben, die ihrer Art nach von der Antragstellerin zugelassen seien und die deren Kennzeichen - das Grüner-Punkt-Logo - trügen, was für ihn zu erheblichen Zusatzkosten führe und die Einfuhr dieser Erzeugnisse nach Frankreich erschwere; schließlich sei dieses System weder flexibel noch effektiv.

66 Unter Berufung insbesondere auf die Urteile vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649), vom 20. September 1988 in der Rechtssache 302/86 (Kommission/Dänemark, Slg. 1988, 4607) und vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C-389/96 (Aher-Waggon, Slg. 1998, I-4473) führen die Antragstellerin sowie die deutsche und die niederländische Regierung aus, wenn die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung unter Artikel 30 EG-Vertrag falle, sei sie durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt.

67 Nach Ansicht der französischen Regierung und der Kommission fällt die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung nicht unter Artikel 30 EG-Vertrag.

68 Hierzu ist vorab festzustellen, dass zum einen die dritte Frage im Hinblick auf die Antworten auf die erste und zweite Frage nicht beantwortet zu werden braucht, soweit sie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 betrifft und falls das vorlegende Gericht diese Bestimmung dahin auslegt, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst. In diesem Fall kann die betreffende Vorschrift nämlich dem Bürger nicht entgegengehalten werden, wie in den Randnummern 49 bis 51 dieses Urteils festgestellt worden ist.

69 Zum anderen ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, das diesen zu entscheiden hat, im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. In Ausnahmefällen hat der Gerichtshof jedoch zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99, Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20, vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 39, vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-340/99, TNT Traco, Slg. 2001, I-4109, Randnr. 31, und vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-472/99, Clean Car Autoservice, Slg. 2001, I-9687, Randnr. 14).

70 Wie in Randnummer 36 dieses Urteils festgestellt, ist den Akten des Gerichtshofes nichts dafür zu entnehmen, dass die Hersteller von in Verpackungen vertriebenen Haushaltserzeugnissen und diejenigen, die solche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten einführen, nach Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 verpflichtet wären, Verpackungen zu verwenden, die bestimmten technischen Kriterien genügen. Soweit sich die dritte Frage auf die Vereinbarkeit einer solchen Verpflichtung mit Artikel 30 EG-Vertrag bezieht, verfügt der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben, die für eine sachdienliche Beantwortung dieser Frage erforderlich sind, soweit sie Artikel 6 Absatz 4 des Dekrets Nr. 92-377 betrifft.

71 Daher ist die dritte Frage ausschließlich insoweit, als sie dahin geht, ob Artikel 30 EG-Vertrag einer nationalen Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 entgegensteht, und nur für den Fall zu beantworten, dass diese Bestimmung keine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung, sondern lediglich eine allgemeine Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen enthält, die von einem anerkannten Unternehmen zum Zweck ihrer Beseitigung behandelt werden.

72 In diesem Fall bezieht sich die in der nationalen Bestimmung statuierte Pflicht nicht als solche auf das Erzeugnis oder seine Verpackung und betrifft daher für sich genommen nicht die Anforderungen, denen Erzeugnisse etwa hinsichtlich ihrer Beschriftung oder ihrer Verpackung genügen müssen (vgl. u. a. Urteil vom 5. April 2001 in der Rechtssache C-123/00, Bellamy und English Shop Wholesale, Slg. 2001, I-2795, Randnr. 18).

73 Dagegen kann in diesem Fall die allgemeine Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen im Sinne der betreffenden nationalen Bestimmung als Verkaufsmodalität angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die vom Gerichtshof hierzu entwickelten Voraussetzungen vorliegen und diese Pflicht daher vom Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag auszunehmen ist, ob also die fragliche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und ob sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt (vgl. u. a. Urteile vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91, Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097, Randnr. 16, und vom 13. Januar 2000 in der Rechtssache C-254/98, TK-Heimdienst, Slg. 2000, I-151, Randnr. 23).

74 Schließlich ist die allgemeine Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen in Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 in einem privatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien zu einer Pflicht der Antragsgegnerin konkretisiert worden, diese durch Anbringung des Grüner-Punkt-Logos zu kennzeichnen. Eine solche vertragliche Bestimmung kann nicht als Beschränkung im Sinne von Artikel 30 EG-Vertrag angesehen werden, weil sie nicht von einem Mitgliedstaat angeordnet, sondern zwischen Privaten vereinbart ist (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und Colim, Randnr. 36).

75 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377, falls das vorlegende Gericht sie dahin auslegt, dass sie keine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst, sondern lediglich eine allgemeine Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen enthält, die von einem anerkannten Unternehmen zum Zweck ihrer Beseitigung behandelt werden, als Verkaufsmodalität angesehen werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die vom Gerichtshof hierzu entwickelten Voraussetzungen vorliegen und diese Pflicht daher vom Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag auszunehmen ist, ob also die fragliche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und ob sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

Kostenentscheidung:

Kosten

76 Die Auslagen der französischen, der deutschen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm von der Cour de cassation mit Urteil vom 18. April 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 vom 1. April 1992 zur Anwendung des Gesetzes Nr. 75-633 vom 15. Juli 1975 über die Abfallbeseitigung und -verwertung in seiner geänderten Fassung auf Verpackungsabfälle kann nur dann eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der durch die Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 geänderten Fassung darstellen, wenn sie nach der Auslegung des nationalen Gerichts eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung enthält.

2. Eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 ist, sofern sie dahin zu verstehen ist, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst, nicht nach Artikel 10 der Richtlinie 83/189 in der durch die Richtlinie 88/182 geänderten Fassung von der Mitteilungspflicht gemäß Artikel 8 der ersteren Richtlinie befreit.

3. Ein Einzelner kann sich darauf berufen, dass eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377 nicht gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 mitgeteilt worden ist, sofern die betreffende Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie eine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung enthält. Das nationale Gericht darf diese Bestimmung dann nicht anwenden, wobei sich die Frage, welche Folgerungen aus der Unanwendbarkeit dieser Bestimmung zu ziehen sind, ob ein Vertrag etwa als Sanktion nichtig oder unanwendbar ist, nach nationalem Recht beantwortet. Jedoch darf das nationale Recht nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Einwänden, die das innerstaatliche Recht betreffen, und es darf die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, nicht praktisch unmöglich machen.

4. Der betreffende Mitgliedstaat hatte für den Fall, dass die Richtlinie 83/189 nicht anwendbar ist, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung die Kommission vom Entwurf solcher nationalen Bestimmungen zu unterrichten.

5. Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 75/442 verleiht dem Einzelnen kein Recht, auf das er sich vor den nationalen Gerichten berufen könnte, um die Aufhebung oder Nichtanwendung einer in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden innerstaatlichen Regelung mit der Begründung zu erreichen, diese sei erlassen worden, ohne dass die Kommission zuvor von ihr unterrichtet worden sei.

6. Eine nationale Bestimmung wie Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets Nr. 92-377, kann, falls das vorlegende Gericht sie dahin auslegt, dass sie keine Pflicht zur Kennzeichnung und Beschriftung umfasst, sondern lediglich eine allgemeine Pflicht zur Identifizierung der Verpackungen enthält, die von einem anerkannten Unternehmen zum Zweck ihrer Beseitigung behandelt werden, als Verkaufsmodalität angesehen werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die vom Gerichtshof hierzu entwickelten Voraussetzungen vorliegen und diese Pflicht daher vom Anwendungsbereich des Artikels 30 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG) auszunehmen ist, ob also die fragliche Bestimmung für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gilt, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, und ob sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berührt.

Ende der Entscheidung

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