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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.1991
Aktenzeichen: C-159/90
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV Art. 59
EWGV Art. 60
EWGV Art. 60 Abs. 1
EWGV Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die nationalen Gerichte sind nur dann befugt, den Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Daraus folgt, daß der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig ist, das zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.

2. Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch, der im Einklang mit dem Recht des Staates vorgenommen wird, in dem er stattfindet, ist eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag.

3. Nicht als eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag ist die Verbreitung von Informationen über eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn diese Informationen nicht im Auftrag eines Wirtschaftsteilnehmers verbreitet werden, sondern lediglich eine Inanspruchnahme der Meinungsfreiheit darstellen.

Einem Mitgliedstaat, in dem der ärztliche Schwangerschaftsabbruch untersagt ist, ist es nach dem Gemeinschaftsrecht daher nicht verwehrt, Studentenvereinigungen die Verbreitung von Informationen über den Namen und die Adresse von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Schwangerschaftsabbrüche legal praktiziert werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken zu verbieten, wenn die Verbreitung dieser Informationen in keiner Weise von den betreffenden Kliniken ausgeht.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 4. OKTOBER 1991. - THE SOCIETY FOR THE PROTECTION OF UNBORN CHILDREN IRELAND LTD GEGEN STEPHEN GROGAN UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HIGH COURT - IRLAND. - FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - VERBOT DER VERBREITUNG VON INFORMATIONEN UEBER KLINIKEN, DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN SCHWANGERSCHAFTSABBRUECHE VORNEHMEN. - RECHTSSACHE C-159/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 5. März 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Artikels 60 EWG-Vertrag, zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd (nachstehend: SPUC) und Stephen Grogan sowie vierzehn weiteren Vorstandsmitgliedern von Studentenvereinigungen wegen der in Irland erfolgten Verbreitung genauer Informationen über den Namen und die Adresse von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen ärztliche Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

3 Die Abtreibung war in Irland stets verboten, zunächst durch das Common Law, sodann durch Gesetz. Die zur Zeit geltenden maßgeblichen Bestimmungen sind die Sections 58 und 59 des Offences Against the Person Act [Gesetz über Straftaten gegen die Person] von 1861, die im Health (Family Planning) Act [Gesetz über die Gesundheit - Familienplanung] von 1979 erneut bestätigt wurden.

4 1983 wurde Artikel 40 Absatz 3 der irischen Verfassung im Wege einer durch Referendum gebilligten Verfassungsänderung um folgenden Unterabsatz 3 ergänzt: "Der Staat erkennt das Lebensrecht des Ungeborenen an und gewährleistet unter gebührender Berücksichtigung des gleichen Lebensrechts der Mutter, daß dieses Recht in seinen Gesetzen beachtet und, soweit dies durchführbar ist, durch seine Gesetze verteidigt und geschützt wird."

5 Nach der Rechtsprechung der irischen Gerichte (Urteil des High Court vom 19. Dezember 1986 und Urteil des Supreme Court vom 16. März 1988, The Attorney General [at the relation of the Society for the Protection of Unborn Children Ireland Ltd] gegen Open Door Counselling Ltd und Dublin Wellwoman Centre Ltd, [1988] Irish Reports 593) verbietet es Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 der irischen Verfassung, schwangere Frauen in Irland u. a. dadurch dabei zu unterstützen, ins Ausland zu reisen, um dort ihre Schwangerschaft abbrechen zu lassen, daß sie über den Namen und die Adresse einer oder mehrerer Kliniken, in denen ärztliche Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, sowie über die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken informiert werden.

6 Die SPUC, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist eine Gesellschaft irischen Rechts, die u. a. den Zweck verfolgt, die Entkriminalisierung der Abtreibung zu verhindern sowie das menschliche Leben vom Zeitpunkt der Empfängnis an zu bejahen, zu schützen und zu fördern. Herr Grogan und die übrigen Beklagten des Ausgangsverfahrens waren im Studienjahr 1989/90 Vorstandsmitglieder von Studentenvereinigungen, die Publikationen für Studenten herausgaben. Diese enthielten Informationen über die Möglichkeit, im Vereinigten Königreich Schwangerschaften legal abbrechen zu lassen, über den Namen und die Adresse von Kliniken, in denen derartige Eingriffe im Vereinigten Königreich durchgeführt werden, sowie über die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit diesen Kliniken. Es ist unstreitig, daß die Studentenvereinigungen keine Verbindung zu Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat hatten.

7 Im September 1989 forderte die SPUC die Beklagten des Ausgangsverfahrens in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder ihrer jeweiligen Vereinigung auf, sich zu verpflichten, im Studienjahr 1989/90 keine Informationen der vorerwähnten Art zu veröffentlichen. Da die SPUC von den Beklagten keine Antwort erhielt, wandte sie sich an den High Court, um die Feststellung, daß die Verbreitung derartiger Informationen rechtswidrig ist, sowie eine einstweilige Verfügung, mit der diese Verbreitung untersagt wird, zu erwirken.

8 Mit Urteil vom 11. Oktober 1989 entschied der High Court, vor einer Entscheidung über die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Gegen dieses Urteil wurde Berufung zum Supreme Court eingelegt, der am 19. Dezember 1989 die beantragte einstweilige Verfügung erließ, jedoch die Entscheidung des High Court, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, nicht aufhob. Ausserdem wurde jeder Partei gestattet, beim High Court einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Supreme Court im Lichte der Vorabentscheidung des Gerichtshofes zu stellen.

9 Da der High Court, wie er bereits im Urteil vom 11. Oktober 1989 ausführte, der Auffassung war, daß der Rechtsstreit Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1) Fällt die organisierte Abtreibungstätigkeit oder Vornahme einer Abtreibung oder ein ärztlicher Schwangerschaftsabbruch unter den Begriff der 'Dienstleistungen' im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag?

2) Kann ein Mitgliedstaat, solange es an Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die organisierte Abtreibungstätigkeit oder Vornahme einer Abtreibung oder über den ärztlichen Schwangerschaftsabbruch fehlt, die Verbreitung genauer Informationen über den Namen und die Adresse einer oder mehrerer Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Abtreibungen vorgenommen werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit einer solchen Klinik verbieten?

3) Ist ein einzelner im Mitgliedstaat A nach dem Gemeinschaftsrecht befugt, genaue Informationen über den Namen und die Adresse einer oder mehrerer Kliniken im Mitgliedstaat B, in denen Abtreibungen vorgenommen werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit einer solchen Klinik zu verbreiten, wenn die Abtreibung sowohl nach der Verfassung als auch nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats A verboten, im Mitgliedstaat B aber unter bestimmten Voraussetzungen rechtmässig ist?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

11 Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, es sei nicht klar, ob der Vorlagebeschluß im Verfahren zur Hauptsache oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sei.

12 Dazu ist zu bemerken, daß die nationalen Gerichte - wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 1988 in der Rechtssache 338/85 (Pardini, Slg. 1988, 2041, Randnr. 11) ausgeführt hat - nur dann befugt sind, den Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag anzurufen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Dagegen ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist.

13 Für den Fall, daß der High Court den Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes angerufen haben sollte, ist festzustellen, daß er vom Supreme Court ausdrücklich ermächtigt worden ist, die erlassene einstweilige Verfügung im Lichte der Vorabentscheidung des Gerichtshofes abzuändern. Sind die Vorabentscheidungsfragen dagegen im Verfahren zur Hauptsache vorgelegt worden, so wird der High Court dieses Verfahren durch Sachurteil zu entscheiden haben. In beiden Fällen hat das vorlegende Gericht somit eine Entscheidung zu erlassen, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann. Folglich ist das Gericht befugt, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, für deren Beantwortung dieser zuständig ist.

14 Die SPUC macht geltend, im vorliegenden Verfahren stelle sich keine gemeinschaftsrechtliche Frage, so daß der Gerichtshof die Beantwortung der vorgelegten Fragen ablehnen müsse. Zum einen hätten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die betreffenden Informationen nicht im Zusammenhang mit irgendeiner wirtschaftlichen Tätigkeit verbreitet, was die Anwendung der Vertragsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr ausschließe, um deren Auslegung ersucht werde. Da die Informationstätigkeit zum anderen vollständig in Irland stattgefunden und keinen anderen Mitgliedstaat betroffen habe, könnten diese Vertragsvorschriften keine Anwendung finden.

15 Insoweit genügt die Feststellung, daß die von der SPUC angeführten Umstände den Inhalt der Fragen des vorlegenden Gerichts berühren. Sie sind deshalb, auch wenn sie bei der Beantwortung dieser Fragen in Betracht gezogen werden können, für die Beurteilung der Frage, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist, unerheblich (vgl. Urteil vom 28. Juni 1984 in der Rechtssache 180/83, Moser, Slg. 1984, 2539). Es ist deshalb in die Prüfung der vorgelegten Fragen einzutreten.

Zur ersten Frage

16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob der ärztliche Schwangerschaftsabbruch, der im Einklang mit dem Recht des Staates vorgenommen wird, in dem er stattfindet, eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag darstellt.

17 Nach Absatz 1 dieses Artikels sind Dienstleistungen im Sinne des EWG-Vertrags Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizuegigkeit der Personen unterliegen. Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe d EWG-Vertrag bestimmt ausdrücklich, daß freiberufliche Tätigkeiten unter den Begriff der Dienstleistungen fallen.

18 Es ist festzustellen, daß der Schwangerschaftsabbruch, wie er in mehreren Mitgliedstaaten legal praktiziert wird, eine ärztliche Tätigkeit darstellt, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird und im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeuebt werden kann. Jedenfalls hat der Gerichtshof im Urteil vom 31. Januar 1984 in den verbundenen Rechtssachen 286/82 und 26/83 (Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16) bereits die Ansicht vertreten, daß ärztliche Tätigkeiten in den Geltungsbereich des Artikels 60 EWG-Vertrag fallen.

19 Die SPUC trägt jedoch vor, die Vornahme einer Abtreibung könne nicht als Dienstleistung angesehen werden, da sie höchst unmoralisch sei und die Zerstörung des Lebens eines menschlichen Wesens, nämlich des ungeborenen Kindes, zur Folge habe.

20 Derartige Argumente, welchen Wert sie in moralischer Hinsicht auch haben mögen, können die Antwort auf die erste Vorlagefrage nicht beeinflussen. Denn es ist nicht Sache des Gerichtshofes, die Beurteilung, die vom Gesetzgeber in den Mitgliedstaaten vorgenommen worden ist, in denen die betreffenden Tätigkeiten legal ausgeuebt werden, durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

21 Auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts ist somit zu antworten, daß der ärztliche Schwangerschaftsabbruch, der im Einklang mit dem Recht des Staates vorgenommen wird, in dem er stattfindet, eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag darstellt.

Zur zweiten und zur dritten Frage

22 Unter Berücksichtigung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens ist davon auszugehen, daß das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage im wesentlichen wissen möchte, ob es einem Mitgliedstaat, in dem der ärztliche Schwangerschaftsabbruch untersagt ist, nach dem Gemeinschaftsrecht verwehrt ist, Studentenvereinigungen die Verbreitung von Informationen über den Namen und die Adresse von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Schwangerschaftsabbrüche legal praktiziert werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken zu verbieten, wenn die Verbreitung dieser Informationen in keiner Weise von den betreffenden Kliniken ausgeht.

23 Obwohl in den Fragen des vorlegenden Gerichts auf das Gemeinschaftsrecht insgesamt Bezug genommen wird, ist der Gerichtshof der Auffassung, daß sich seine Prüfung auf die Artikel 59 ff. EWG-Vertrag über den freien Dienstleistungsverkehr und auf das die Grundrechte betreffende Vorbringen beziehen muß, das in den bei ihm eingereichten Erklärungen eingehend erörtert worden ist.

24 Was erstens Artikel 59 EWG-Vertrag anbelangt, der jede Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs verbietet, so ergibt sich aus dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, daß der Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Studentenvereinigungen, deren Vorstandsmitglieder Herr Grogan und die übrigen Beklagten des Ausgangsverfahrens sind, und den ärztlichen Schwangerschaftsabbrüchen, die in Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen werden, zu lose ist, als daß das Verbot der Verbreitung von Informationen als eine Beschränkung im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag angesehen werden könnte.

25 Denn wenn die Studentenvereinigungen, die die im Ausgangsverfahren umstrittenen Informationen verbreiten, nicht mit den Kliniken zusammenarbeiten, deren Adressen sie veröffentlichen, so unterscheidet sich diese Situation von derjenigen, aufgrund deren der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88 (GB-Inno-BM, Slg. 1990, I-667) die Ansicht vertreten hat, daß ein Verbot der Verbreitung von geschäftlicher Werbung den freien Warenverkehr beeinträchtigen kann und deshalb in den Anwendungsbereich der Artikel 30, 31 und 36 EWG-Vertrag fällt.

26 Die Informationen, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, werden aber nicht im Auftrag eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmers verbreitet. Sie stellen vielmehr eine Inanspruchnahme der Meinungs- und Informationsfreiheit dar, die von der wirtschaftlichen Tätigkeit, die die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Kliniken ausüben, unabhängig ist.

27 Daraus folgt, daß jedenfalls ein Verbot der Verbreitung von Informationen unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht als eine Beschränkung im Sinne von Artikel 59 EWG-Vertrag angesehen werden kann.

28 Zweitens ist das Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens zu prüfen, das in Rede stehende Verbot verstosse insoweit, als es auf einer 1983 gebilligten Verfassungsänderung beruhe, gegen Artikel 62 EWG-Vertrag, wonach die Mitgliedstaaten die bei Inkrafttreten des Vertrages tatsächlich erreichte Freiheit des Dienstleistungsverkehrs keinen neuen Beschränkungen unterwerfen dürften.

29 Dazu genügt die Feststellung, daß Artikel 62, der eine Ergänzung zu Artikel 59 darstellt, keine Beschränkungen verbieten kann, die nicht in den Geltungsbereich des Artikels 59 fallen.

30 Drittens und letztens tragen die Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, ein Verbot der im Ausgangsverfahren streitigen Art verstosse gegen die Grundrechte, namentlich gegen die insbesondere in Artikel 10 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannte Meinungs- und Informationsfreiheit.

31 Wie u. a. aus dem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (Elleniki Radiophonia Tileorassi, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 42) hervorgeht, hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Dagegen besitzt er diese Zuständigkeit nicht hinsichtlich einer nationalen Regelung, die nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt. Angesichts des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie der vorstehenden Feststellungen zum Anwendungsbereich der Artikel 59 und 62 EWG-Vertrag ist dies bei dem Verbot, das Gegenstand des Rechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht ist, der Fall.

32 Auf die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist somit zu antworten, daß es einem Mitgliedstaat, in dem der ärztliche Schwangerschaftsabbruch untersagt ist, nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verwehrt ist, Studentenvereinigungen die Verbreitung von Informationen über den Namen und die Adresse von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Schwangerschaftsabbrüche legal praktiziert werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken zu verbieten, wenn die Verbreitung dieser Informationen in keiner Weise von den betreffenden Kliniken ausgeht.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der irischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom irischen High Court mit Beschluß vom 5. März 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch, der im Einklang mit dem Recht des Staates vorgenommen wird, in dem er stattfindet, stellt eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag dar.

2) Einem Mitgliedstaat, in dem der ärztliche Schwangerschaftsabbruch untersagt ist, ist es nach dem Gemeinschaftsrecht nicht verwehrt, Studentenvereinigungen die Verbreitung von Informationen über den Namen und die Adresse von Kliniken in einem anderen Mitgliedstaat, in denen Schwangerschaftsabbrüche legal praktiziert werden, sowie über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit solchen Kliniken zu verbieten, wenn die Verbreitung dieser Informationen in keiner Weise von den betreffenden Kliniken ausgeht.

Ende der Entscheidung

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