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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: C-159/97
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen


Vorschriften:

Brüsseler Übereinkommen Art. 17
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Zwar genügt es den Schriftformerfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht, wenn eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier einer der Parteien niedergelegten Vertrages abgedruckt ist, etwas anderes gilt aber, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.

2 In Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, die im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vorgesehen ist, ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die von ihnen zu erlassende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen.

3 Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist folgendermassen auszulegen:

- Die Einigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird vermutet, wenn ihr Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und wenn ihnen dieser Handelsbrauch bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß.

- Das Bestehen eines Handelsbrauchs, das für den Geschäftszweig festzustellen ist, in dem die Vertragsparteien tätig sind, ist nachgewiesen, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmässig ein bestimmtes Verhalten befolgen. Ein solches Verhalten braucht nicht für bestimmte Länder, insbesondere nicht für alle Vertragsstaaten, nachgewiesen zu werden. Auch kann die Publizität, die Vordrucken mit Gerichtsstandsklausel möglicherweise durch Fachverbände oder -organisationen verschafft wird, zwar den Beweis einer allgemein und regelmässig befolgten Praxis erleichtern, für den Nachweis eines Handelsbrauchs jedoch nicht verlangt werden. Ein Verhalten, das die Merkmale eines Handelsbrauchs erfuellt, verliert diese Eigenschaft zudem nicht dadurch, daß es - gleich, in welchem Umfang - vor Gericht beanstandet wird, solange es weiterhin in dem Tätigkeitsbereich, zu dem die betreffende Vertragsart gehört, allgemein und regelmässig befolgt wird.

- Die konkreten Merkmale des Begriffes der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form sind ausschließlich anhand der Handelsbräuche des betreffenden Geschäftszweigs des internationalen Handelsverkehrs ohne Berücksichtigung etwaiger besonderer Voraussetzungen nationaler Vorschriften zu prüfen.

- Die Kenntnis des Handelsbrauchs ist bei den ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen; deren Nationalität spielt dabei keine Rolle. Diese Kenntnis steht unabhängig von jeder besonderen Form der Publizität fest, wenn in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind, bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten allgemein und regelmässig befolgt wird und daher als konsolidierte Praxis angesehen werden kann.

4 Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 stehen. Erwägungen zu den Bezuegen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen.


Urteil des Gerichtshofes vom 16. März 1999. - Trasporti Castelletti Spedizioni Internazionali SpA gegen Hugo Trumpy SpA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht. - Rechtssache C-159/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 25. April 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vierzehn Fragen nach der Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und - geänderter Text - S. 77; im folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit wegen Ersatzes des Schadens, der bei der Löschung von mit verschiedenen Konnossementen von Argentinien nach Italien beförderten Waren entstanden sein soll, zwischen der Trasporti Castelletti Spedizioni Internazionali SpA (im folgenden: Castelletti) mit Sitz in Mailand (Italien), der die Waren ausgeliefert wurden, und der Hugo Trumpy SpA (im folgenden: Trumpy) mit Sitz in Genua (Italien) als Reedereivertreterin des Schiffes und des Verfrachters Lauritzen Reefers A/S (im folgenden: Lauritzen) mit Sitz in Kopenhagen.

Das Übereinkommen

3 Artikel 17 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Übereinkommens bestimmt:

"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen."

4 Nachdem sich der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hatte, wurde diese Regelung durch das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) geändert. Artikel 17 Absatz 1 bestimmt nunmehr:

"Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, daß ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschließlich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muß geschlossen werden

a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten."

Der Ausgangsrechtsstreit

5 Die Waren, die den Anlaß für den Ausgangsrechtsstreit bildeten, wurden von verschiedenen argentinischen Befrachtern aufgrund von 22 am 14. März 1987 in Buenos Aires ausgestellten Konnossementen auf ein von Lauritzen betriebenes Schiff verladen, um nach Savona (Italien) transportiert zu werden, wo sie Castelletti ausgeliefert werden sollten. Aufgrund von Schwierigkeiten, die bei der Löschung der Waren aufgetreten waren, verklagte Castelletti die Trumpy beim Tribunale Genua auf Zahlung von Schadensersatz und Zinsen.

6 Trumpy erhob unter Berufung auf Klausel Nr. 37 der Konnossemente, wonach zuständiges Gericht der High Court of Justice in London war, die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

7 Diese Klausel, die wie alle Konnossemente, in denen sie sich befindet, in Englisch verfasst und kleiner, aber lesbar, geschrieben ist, bildet die letzte Angabe auf der Rückseite des Vordrucks. Sie lautet: "The contract evidenced by this Bill of Lading shall be governed by English Law and any disputes thereunder shall be determined in England by the High Court of Justice in London according to English Law to the exclusion of the Courts of any other country" (Der durch das vorliegende Konnossement nachgewiesene Vertrag richtet sich nach englischem Recht. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag werden in England durch den High Court of Justice in London nach englischem Recht unter Ausschluß der Gerichte sämtlicher anderer Länder entschieden).

8 Auf der Vorderseite der Konnossemente befinden sich u. a. ein Kasten, der durch Angaben über die Eigenschaften der verladenen Waren zu vervollständigen ist, sowie ein Hinweis auf die Bedingungen auf der Rückseite, der sich von den übrigen Klauseln abhebt. Unter diesem Hinweis sind Datum und Ort der Ausstellung des Konnossements und die Unterschrift des örtlichen Vertreters des Verfrachters eingefügt; die Unterschrift des ursprünglichen Befrachters steht unter den Angaben über die Eigenschaften der verladenen Waren und über dem Hinweis auf die Rückseite.

9 Mit Urteil vom 14. November 1989 gab das Tribunale Genua der Einrede statt und vertrat aufgrund des ihm vorgelegten Konnossements die Auffassung, die Gerichtsstandsklausel sei, obwohl sie in einem vom Befrachter nicht unterzeichneten Formular stehe, gemäß den internationalen Handelsbräuchen wirksam. Mit Urteil vom 7. Dezember 1994 bestätigte die Corte d'appello Genua dieses Urteil, jedoch mit anderer Begründung. Nach Untersuchung sämtlicher Konnossemente entschied sie nämlich, die vom Befrachter auf der Vorderseite angebrachte Unterschrift bedeute, daß Castelletti sämtliche Klauseln einschließlich derjenigen auf der Rückseite gebilligt habe.

10 Castelletti erhob daraufhin Kassationsbeschwerde und machte geltend, der ursprüngliche Befrachter habe mit seiner Unterschrift nicht sämtliche Klauseln gebilligt, sondern, wie aus der Plazierung der Unterschrift deutlich werde, nur die vor der Unterschrift stehenden Klauseln über die Eigenschaften der beförderten Waren.

11 Die Corte suprema di cassazione hält diese Auffassung für überzeugend und stellt fest, daß der Unterschrift des ursprünglichen Befrachters nicht die Bedeutung einer Einverständniserklärung mit sämtlichen Klauseln des Konnossements zukommen könne. Da somit keine schriftlich oder auch mündlich mit schriftlicher Bestätigung getroffene Gerichtsstandsvereinbarung vorliege, mache die Entscheidung des Rechtsstreits die Auslegung des Artikels 17 des Übereinkommens erforderlich, soweit danach eine Gerichtsstandsvereinbarung "im internationalen Handelsverkehr in einer Form geschlossen werden [kann], die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen".

12 Die Corte suprema di cassazione hat daher das Verfahren ausgesetzt und sich wie folgt an den Gerichtshof gewandt:

1. Dem Gerichtshof ist folgende erste Frage vorzulegen:

In seiner Rechtsprechung zum ursprünglichen Wortlaut des Artikels 17 hat der Gerichtshof auf die Notwendigkeit hingewiesen, anhand der in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel die tatsächliche Einigung der Vertragsparteien über die Zuständigkeitsvereinbarung festzustellen und zu schützen, und zwar auch im Fall der anerkannten Wirksamkeit der Klausel, wenn das Konnossement, in dem sie enthalten ist, Teil der laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist und sich daraus ergibt, daß diese Beziehungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (einer der Vertragsparteien, nämlich des Verfrachters) unterliegen, die eine solche Klausel enthalten (vgl. Urteil vom 19. Juni 1984 in der Rechtssache 71/83, Tilly Ruß, Slg. 1984, 2417, in dem die früheren Urteile zitiert sind, aus denen sich ergibt, daß die Einigung der Parteien klar und deutlich zum Ausdruck kommen muß).

Da jedoch mit dem neuen Wortlaut der Vorschrift ein "normatives" Kriterium wie das des Handelsbrauchs eingeführt wurde (das als solches vom Willen der Parteien unabhängig ist, zumindest bezogen auf den einzelnen Vertrag), stellt sich folgende Frage: Genügt die Voraussetzung der (tatsächlichen) Kenntnis oder der auf schuldhaftem und nicht entschuldbarem Nichtwissen beruhenden Unkenntnis, um die Gerichtsstandsklausel (in allen Geschäftsbeziehungen, die derjenigen im vorliegenden Fall ähneln) ständig wieder wirksam werden zu lassen? Braucht also nicht mehr der Wille der Parteien festgestellt zu werden, obwohl in Artikel 17 das Wort "geschlossen" verwendet wird, das sich auf eine Willenserklärung und somit auf "Handelsbräuche" (übliche Klausel) bezieht?

2. Die zweite Frage betrifft die Bedeutung der Wendung "Form..., die den internationalen Handelsbräuchen entspricht", und zwar unter verschiedenen Aspekten. Der erste Aspekt betrifft die äussere Erscheinungsform der Klausel: Muß die Klausel unbedingt in einem von ihrem Verwender unterzeichneten Schriftstück enthalten sein, der damit seine Absicht, die Klausel zu verwenden, z. B. dadurch ausgedrückt hat, daß er das Konnossement an einer Stelle unterzeichnet hat, an der konkret auf eine Klausel verwiesen wird, die auf die Klausel über den ausschließlichen Gerichtsstand verweist, und zwar auch dann, wenn eine entsprechende Unterschrift der anderen Vertragspartei (Befrachter) fehlt?

Der zweite Aspekt betrifft folgende Frage: Ist es erforderlich, daß sich die Gerichtsstandsklausel selbst vom übrigen Vertragstext abhebt, oder reicht es aus (spielt es also für die Wirksamkeit der Klausel keine Rolle), daß sie als eine von vielen anderen Klauseln erscheint, die zur Regelung der verschiedenen Aspekte und Wirkungen des Frachtvertrags abgedruckt sind?

Der dritte Aspekt betrifft die Sprache, in der die Klausel abgefasst ist: Muß diese Sprache irgendeinen Bezug zu der Nationalität der Vertragsparteien haben oder reicht es aus, wenn es sich um eine Sprache handelt, die regelmässig im internationalen Handelsverkehr verwendet wird?

3. Die dritte Frage lautet: Muß das vereinbarte Gericht über die Voraussetzung hinaus, daß es sich um ein Gericht eines Vertragsstaats handeln muß, irgendeinen Bezug zu der Nationalität und/oder dem Wohnsitz der Vertragsparteien oder zum Erfuellungsort und/oder dem Ort des Vertragsschlusses haben, oder genügt die erstgenannte Voraussetzung, ohne daß ein sonstiger Bezug zum Inhalt des Vertragsverhältnisses bestehen muß?

4. Die vierte Frage betrifft die Entstehung des Handelsbrauchs: Reicht es aus, wenn die Klausel in den Konnossementen der Fachverbände oder einer grossen Zahl von Schiffstransportunternehmen ständig wiederkehrt, oder muß nachgewiesen werden, daß sich diejenigen, die solche Frachtleistungen (gewerbsmässig oder nicht gewerbsmässig) in Anspruch nehmen, dadurch stillschweigend mit den von den anderen Vertragsparteien aufgestellten Bedingungen einverstanden erklärt haben, daß sie diese ständige Verwendung nicht beanstandet bzw. keine Vorbehalte gegen sie geltend gemacht haben, so daß nicht mehr von einem Konflikt zwischen den beiden Vertragsseiten ausgegangen werden kann?

5. Die fünfte Frage betrifft die Formen der Publizität einer ständigen Praxis: Muß der Vordruck des Konnossements, in dem die Gerichtsstandsklausel enthalten ist, bei irgendeiner Stelle (Fachverband, Handelskammer, Hafenamt usw.) zur Einsichtnahme hinterlegt werden oder sonst allgemein bekannt sein?

6. Die sechste Frage betrifft die Wirksamkeit der Klausel: Ist sie auch dann wirksam, wenn sie (wegen des am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Rechts) für den Verfrachter praktisch eine Haftungsbefreiung oder -beschränkung bedeutet?

7. Die siebte Frage lautet: Kann ein (anderes als das als zuständig bezeichnete) Gericht, das zur Beurteilung der Wirksamkeit der Klausel angerufen wurde, diese auf ihre Angemessenheit hin prüfen, kann es also prüfen, welchen Zweck der Verfrachter mit der Wahl des vereinbarten Gerichts (also eines anderen Gerichts, als es nach den allgemeinen Kriterien des Brüsseler Übereinkommens oder nach dem Recht des angerufenen Gerichts zuständig wäre) verfolgt hat?

8. Achte Frage: Kann der Umstand, daß zahlreiche Befrachter und/oder Indossatare von Konnossementen die Wirksamkeit der Klausel durch Klageerhebung bei anderen Gerichten als den in der Klausel benannten in Frage gestellt haben, als Anzeichen dafür angesehen werden, daß sich hinsichtlich der Aufnahme der Klausel in Vordrucke oder Formulare noch kein konsolidierter Handelsbrauch herausgebildet hat?

9. Neunte Frage: Muß sich der Handelsbrauch in allen Ländern der Europäischen Gemeinschaft herausgebildet haben, oder bedeutet der Ausdruck "internationaler Handelsverkehr", daß sich der Handelsbrauch nur in den Ländern herausgebildet haben muß, die im internationalen Handelsverkehr traditionell eine Vormachtstellung einnehmen?

10. Zehnte Frage: Darf ein solcher Handelsbrauch von zwingenden Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten abweichen, wie z. B. in Italien von Artikel 1341 Codice civile, wonach von einer Vertragspartei verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen nur wirksam sind, wenn sie der anderen Vertragspartei bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und wenn die Klauseln, die besondere Einschränkungen oder Abweichungen von der gerichtlichen Zuständigkeit vorsehen, durch eine besondere Unterschrift bestätigt wurden?

11. Elfte Frage: Unter welchen Bedingungen kann die Aufnahme der fraglichen Klausel in einen vom Vertragspartner des Verwenders nicht unterzeichneten Vordruck als den Vertragspartner zu stark belastend oder mißbräuchlich angesehen werden?

12. Zwölfte Frage: Ist im Rahmen der Feststellung, daß der Handelsbrauch bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen, nur die in der fünften Frage erläuterte Bedingung zu prüfen oder erstreckt sich die Prüfung auch auf das konkrete Konnossement, auf dessen Rückseite zahlreiche Klauseln abgedruckt sind (vgl. zweite Frage)?

13. Die dreizehnte Frage betrifft die Bestimmung des Rechtssubjekts, dem der Handelsbrauch bekannt ist oder hätte bekannt sein müssen: Muß es sich dabei um den ursprünglichen Befrachter handeln, auch wenn er einem Nichtvertragsstaat (wie im vorliegenden Fall Argentinien) angehört, oder kann es sich auch um den Indossatar des Konnossements handeln, der einem Vertragsstaat (im vorliegenden Fall Italien) angehört?

14. Vierzehnte Frage: Bezieht sich der Ausdruck "die als ihnen bekannt angesehen werden müssen" auf das Kriterium von Treu und Glauben beim Zustandekommen des einzelnen Vertrages oder auf das Kriterium der gewöhnlichen subjektiven Sorgfalt hinsichtlich der Pflicht, sich vollständig über die im internationalen Handelsverkehr übliche Praxis im Sinne der neunten Frage zu informieren?

Zu den Vorlagefragen

13 Im Urteil vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76 (Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 9) hat der Gerichtshof entschieden, daß es zwar den Anforderungen des Artikels 17 nicht genügt, wenn eine Gerichtsstandsklausel auf der Rückseite eines auf dem Geschäftspapier einer der Parteien niedergelegten Vertrages abgedruckt ist, daß aber etwas anderes gilt, wenn der von beiden Parteien unterzeichnete Vertragstext selbst ausdrücklich auf die die Gerichtsstandsklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug nimmt.

14 In Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, die im Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof vorgesehen ist, ist es ausschließlich Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen festzulegen, die es dem Gerichtshof stellen möchte. Nach ständiger Rechtsprechung ist es ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die von ihnen zu erlassende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteile vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache C-220/95, Van den Boogaard, Slg. 1997, I-1147, Randnr. 16, und vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-295/95, Farrell, Slg. 1997, I-1683, Randnr. 11).

15 Aus der Formulierung der gestellten Fragen geht hervor, daß das vorlegende Gericht ausschließlich um die Erläuterung folgender vier Elemente bittet, von denen die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel abhängt, die in einer den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form vereinbart wurde (Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall):

- Einigung der Parteien über die Klausel (erste Frage);

- Begriff der internationalen Handelsbräuche (neunte, vierte, fünfte und achte Frage);

- Begriff der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form (zweite, elfte und zehnte Frage);

- Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch (dreizehnte, vierzehnte und zwölfte Frage).

16 Aus diesen Fragen geht ferner hervor, daß das vorlegende Gericht wissen möchte, ob im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens die Wahl des vereinbarten Gerichts Einschränkungen unterliegt (dritte, siebte und sechste Frage).

Zur ersten Frage: Einigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel

17 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 17 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens vom 9. Oktober 1978 dadurch, daß er sich auf den Begriff "Handelsbräuche" bezieht und gleichzeitig den Ausdruck "geschlossen" verwendet, voraussetzt, daß die Einigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel festgestellt wird.

18 Artikel 17 verlangte in seiner ursprünglichen Fassung für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel eine schriftliche oder eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung. Um den besonderen Gepflogenheiten und den Erfordernissen des internationalen Handelsverkehrs gerecht zu werden, wurde jedoch durch das Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978 in Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 ein dritter Fall eingefügt, der im internationalen Handelsverkehr Gerichtsstandsvereinbarungen in einer Form zulässt, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die als ihnen bekannt angesehen werden müssen (Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-106/95, MSG, Slg. 1997, I-911, Randnr. 16).

19 In Randnummer 17 des Urteils MSG hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 17 trotz dieser in ihn eingefügten Erleichterung nach wie vor auch sicherstellen soll, daß eine Einigung der Parteien tatsächlich vorliegt; dies ist dadurch gerechtfertigt, daß die schwächere Vertragspartei geschützt werden soll, indem verhindert wird, daß Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, unbemerkt bleiben.

20 Aufgrund der Änderung des Artikels 17 kann diese Einigung jedoch vermutet werden, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs entsprechende Handelsbräuche bestehen, die den Parteien bekannt sind oder als ihnen bekannt angesehen werden müssen (Randnrn. 19 und 20 des Urteils MSG).

21 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens so auszulegen ist, daß die Einigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel vermutet wird, wenn ihr Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und wenn ihnen dieser Handelsbrauch bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß.

Zu der neunten, der vierten, der fünften und der achten Frage: Begriff des internationalen Handelsbrauchs

22 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, in welchen Ländern das Bestehen eines Handelsbrauchs festgestellt werden muß, wie er entsteht, welche Formen der Publizität für ihn gelten und welche Folgerungen für das Bestehen eines Handelsbrauchs im betreffenden Bereich daraus zu ziehen sind, daß die Wirksamkeit von in Konnossemente eingefügten Gerichtsstandsklauseln durch Klagen in Frage gestellt wird.

23 In Randnummer 21 des Urteils MSG hat der Gerichtshof festgestellt, daß es Sache des nationalen Gerichts ist, zu entscheiden, ob ein Vertrag dem internationalen Handelsverkehr zuzurechnen ist und ob in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Parteien tätig sind, ein Handelsbrauch besteht.

24 Was den ersten Punkt betrifft, so steht fest, daß es sich im Ausgangsverfahren um einen dem internationalen Handelsverkehr zuzurechnenden Vertrag handelt.

25 Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof in Randnummer 23 des Urteils MSG ausgeführt, daß sich nicht nach dem Recht eines der Vertragsstaaten und auch nicht für den internationalen Handelsverkehr generell bestimmen lässt, ob ein Handelsbrauch besteht, sondern nur für den Geschäftszweig, in dem die Vertragsparteien tätig sind.

26 Der Gerichtshof hat ferner in Randnummer 23 des Urteils MSG festgestellt, daß in einem Geschäftszweig ein Handelsbrauch namentlich dann besteht, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmässig ein bestimmtes Verhalten befolgen.

27 Folglich braucht ein solches Verhalten nicht in bestimmten Ländern, insbesondere nicht in allen Vertragsstaaten, gegeben zu sein. Der Umstand, daß eine Praxis allgemein und regelmässig von den Kaufleuten derjenigen Länder befolgt wird, die in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs eine führende Stellung einnehmen, kann ein Indiz sein, das den Beweis des Bestehens eines Handelsbrauchs erleichtert. Entscheidendes Kriterium bleibt jedoch, ob die Kaufleute in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betreffende Verhalten allgemein und regelmässig befolgen.

28 Da Artikel 17 des Übereinkommens keine Angaben zu den Publizitätsformen enthält, ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nummer 152 seiner Schlussanträge davon auszugehen, daß die Publizität, die Vordrucken mit Gerichtsstandsklausel möglicherweise durch Fachverbände oder -organisationen verschafft wird, zwar den Beweis einer allgemein und regelmässig befolgten Praxis erleichtern, für den Nachweis eines Handelsbrauchs jedoch nicht verlangt werden kann.

29 Ein Verhalten, das die Merkmale eines Handelsbrauchs erfuellt, verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, daß es - gleich, in welchem Umfang - vor Gericht beanstandet wird, solange es weiterhin in dem Tätigkeitsbereich, zu dem die betreffende Vertragsart gehört, allgemein und regelmässig befolgt wird. So könnte der Umstand, daß zahlreiche Befrachter und/oder Indossatare von Konnossementen die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel durch Anrufung anderer als der vereinbarten Gerichte in Frage gestellt haben, nichts daran ändern, daß die Aufnahme dieser Klausel in die betreffenden Dokumente einem Handelsbrauch entspricht, sofern und solange feststuende, daß es sich dabei um eine allgemein und regelmässig befolgte Praxis handelt.

30 Auf die neunte, die vierte, die fünfte und die achte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens folgendermassen auszulegen ist:

Das Bestehen eines Handelsbrauchs, das für den Geschäftszweig festzustellen ist, in dem die Vertragsparteien tätig sind, ist nachgewiesen, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmässig ein bestimmtes Verhalten befolgen.

Ein solches Verhalten braucht nicht für bestimmte Länder, insbesondere nicht für alle Vertragsstaaten, nachgewiesen zu werden.

Eine bestimmte Form der Publizität kann nicht systematisch verlangt werden.

Ein Verhalten, das einen Handelsbrauch darstellt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil es vor den Gerichten in Frage gestellt wird.

Zu der zweiten, der elften und der zehnten Frage: Begriff der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form

31 Das vorlegende Gericht fragt mit seiner zweiten Frage nach den konkreten Merkmalen des Begriffes der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens. Im einzelnen möchte das Gericht wissen, ob die Gerichtsstandsklausel in einem Schriftstück enthalten sein muß, das die mit einem Hinweis auf die Klausel versehene Unterschrift ihres Verwenders trägt, ob sich die Klausel von den übrigen Klauseln abheben muß und ob die Sprache, in der sie abgefasst ist, einen Bezug zur Nationalität der Parteien haben muß.

32 Mit seiner elften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, unter welchen Bedingungen die Aufnahme der fraglichen Klausel in einen vom Vertragspartner des Verwenders nicht unterzeichneten Vordruck als den Vertragspartner zu stark belastend oder mißbräuchlich angesehen werden kann.

33 Mit seiner zehnten Frage begehrt das vorlegende Gericht Aufschluß darüber, ob Artikel 17 des Übereinkommens die Berufung auf einen Handelsbrauch zulässt, der von zwingenden Rechtsvorschriften einzelner Vertragsstaaten über die Form von Gerichtsstandsklauseln abweicht.

34 Im Urteil vom 24. Juni 1981 in der Rechtssache 150/80 (Elefanten Schuh, Slg. 1981, 1671, Randnr. 25) hat der Gerichtshof festgestellt, daß Artikel 17 im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Einverständnisses der Parteien selbst die Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln aufstellt.

35 Folglich kann die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel nur dann von der Einhaltung einer bestimmten Formvoraussetzung abhängen, wenn diese Voraussetzung in Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 steht.

36 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, unter Bezugnahme auf die Handelsbräuche im betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs zu bestimmen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die äussere Erscheinung der Gerichtsstandsklausel einschließlich der Sprache, in der sie abgefasst ist, und ihre Aufnahme in einen vom Vertragspartner des Verwenders nicht unterzeichneten Vordruck mit den diesen Handelsbräuchen entsprechenden Formen im Einklang stehen.

37 In Randnummer 26 des Urteils Elefanten Schuh hat der Gerichtshof klargestellt, daß es den Vertragsstaaten nicht freisteht, zusätzlich zu den Formvorschriften des Übereinkommens Formerfordernisse festzulegen.

38 Die Handelsbräuche, auf die Artikel 17 Bezug nimmt, können daher nicht durch nationale Rechtsvorschriften, die die Einhaltung zusätzlicher Formvoraussetzungen verlangen, verdrängt werden.

39 Auf die zweite, die elfte und die zehnte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens so auszulegen ist, daß die konkreten Merkmale des Begriffes der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form ausschließlich anhand der Handelsbräuche des betreffenden Geschäftszweigs des internationalen Handelsverkehrs ohne Berücksichtigung etwaiger besonderer Voraussetzungen nationaler Vorschriften zu prüfen sind.

Zu der dreizehnten, der vierzehnten und der zwölften Frage: Kenntnis der Parteien von dem Handelsbrauch

40 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, welche Partei von dem Handelsbrauch Kenntnis haben muß und ob insoweit die Nationalität eine Rolle spielt, wie konkret die Kenntnis dieser Partei vom betreffenden Handelsbrauch sein muß und ob Vordrucke mit Gerichtsstandsklauseln der Publizität unterliegen und, wenn ja, in welcher Form.

41 Zum ersten Aspekt hat der Gerichtshof in Randnummer 24 des Urteils Tilly Ruß festgestellt, daß die in einem Konnossement enthaltene Gerichtsstandsklausel, soweit sie im Verhältnis zwischen dem Befrachter und dem Verfrachter im Sinne von Artikel 17 des Übereinkommens gültig ist, dem Drittinhaber entgegengehalten werden kann, soweit der Inhaber des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht mit dem Erwerb des Konnossements in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist.

42 Da die Wirksamkeit der Klausel im Hinblick auf Artikel 17 im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Parteien zu beurteilen ist, muß die Kenntnis des Handelsbrauchs bei diesen Parteien geprüft werden; dabei spielt ihre Nationalität keine Rolle.

43 Was den zweiten Aspekt betrifft, so geht aus Randnummer 24 des Urteils MSG hervor, daß namentlich dann feststeht oder vermutet wird, daß die Vertragsparteien einen solchen Handelsbrauch kennen, wenn sie untereinander oder mit anderen in dem betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragspartnern schon früher Geschäftsbeziehungen angeknüpft hatten oder wenn in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmässig befolgt wird und daher so bekannt ist, daß es als ständige Übung angesehen werden kann.

44 Was den dritten Aspekt angeht, so ist aufgrund des Schweigens des Übereinkommens zu der Frage, mit welchen Beweismitteln die Kenntnis eines Handelsbrauchs belegt werden kann, davon auszugehen, daß die Publizität, die Vordrucken mit Gerichtsstandsklausel möglicherweise durch Fachverbände oder -organisationen verschafft wird, den erforderlichen Beweis zwar erleichtern kann, für ihn jedoch nicht unerläßlich ist.

45 Auf die dreizehnte, die vierzehnte und die zwölfte Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens so auszulegen ist, daß die Kenntnis des Handelsbrauchs bei den ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen ist und daß deren Nationalität dabei keine Rolle spielt. Diese Kenntnis steht unabhängig von jeder besonderen Form der Publizität fest, wenn in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind, bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten allgemein und regelmässig befolgt wird und daher als konsolidierte Praxis angesehen werden kann.

Zu der dritten, der siebten und der sechsten Frage: Wahl des vereinbarten Gerichts

46 Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob im Hinblick auf Artikel 17 des Übereinkommens die Wahl des vereinbarten Gerichts Einschränkungen unterliegt. Das vorlegende Gericht fragt, ob das Gericht irgendeinen Bezug zur Rechtssache haben muß, ob das angerufene Gericht die Angemessenheit der Klausel und das vom Verwender der Klausel verfolgte Ziel prüfen darf und ob es einen Einfluß auf die Wirksamkeit der Klausel hat, wenn das am gewählten Gerichtsstand geltende materielle Recht zu einer Haftungsbeschränkung für den Verwender führt.

47 Das Übereinkommen lässt die Vorschriften des materiellen Rechts unberührt (Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79 (Sanicentral, Slg. 1979, 3423, Randnr. 5); sein Ziel ist vielmehr die Schaffung einheitlicher Regeln für die internationale gerichtliche Zuständigkeit (Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-269/95 (Benincasa, Slg. 1997, I-3767, Randnr. 25).

48 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, muß das nationale Gericht im Interesse der Rechtssicherheit, die zu den Zielen des Übereinkommens gehört, in der Lage sein, anhand der Normen des Übereinkommens ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (Urteile vom 22. März 1983 in der Rechtssache 34/82, Peters, Slg. 1983, 987, Randnr. 17, vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92, Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2913, Randnr. 20, und Benincasa, Randnr. 27). In den Randnummern 28 und 29 des Urteils Benincasa hat der Gerichtshof ausgeführt, daß dieses Bestreben, die Rechtssicherheit dadurch zu gewährleisten, daß sich mit Gewißheit vorhersehen lässt, welches Gericht zuständig sein wird, im Rahmen des Artikels 17 des Übereinkommens durch die Festlegung strenger Formvoraussetzungen zum Ausdruck gekommen ist, da Ziel des Artikels 17 ist, klar und eindeutig ein Gericht eines Vertragsstaats zu bestimmen, das gemäß dem übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll.

49 Folglich kann die Wahl des vereinbarten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 stehen.

50 Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof bereits wiederholt entschieden, daß Artikel 17 von jedem objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht absieht (Urteile vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79, Zelger, Slg. 1980, 89, Randnr. 4, MSG, Randnr. 34, und Benincasa, Randnr. 28).

51 Aus den gleichen Gründen ist in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens eine zusätzliche Prüfung der Angemessenheit der Klausel und des vom Verwender verfolgten Zieles ausgeschlossen, und das am gewählten Gerichtsstand geltende materielle Haftungsrecht hat keinen Einfluß auf die Wirksamkeit der Klausel.

52 Auf die dritte, die siebte und die sechste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens so auszulegen ist, daß die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts nur anhand von Erwägungen geprüft werden kann, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens stehen. Erwägungen zu den Bezuegen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Die Auslagen der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 24. Oktober 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist folgendermassen auszulegen:

1. Die Einigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird vermutet, wenn ihr Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und wenn ihnen dieser Handelsbrauch bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß.

2. Das Bestehen eines Handelsbrauchs, das für den Geschäftszweig festzustellen ist, in dem die Vertragsparteien tätig sind, ist nachgewiesen, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmässig ein bestimmtes Verhalten befolgen.

Ein solches Verhalten braucht nicht für bestimmte Länder, insbesondere nicht für alle Vertragsstaaten, nachgewiesen zu werden.

Eine bestimmte Form der Publizität kann nicht systematisch verlangt werden.

Ein Verhalten, das einen Handelsbrauch darstellt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil es vor den Gerichten in Frage gestellt wird.

3. Die konkreten Merkmale des Begriffes der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form sind ausschließlich anhand der Handelsbräuche des betreffenden Geschäftszweigs des internationalen Handelsverkehrs ohne Berücksichtigung etwaiger besonderer Voraussetzungen nationaler Vorschriften zu prüfen.

4. Die Kenntnis des Handelsbrauchs ist bei den ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen; deren Nationalität spielt dabei keine Rolle. Diese Kenntnis steht unabhängig von jeder besonderen Form der Publizität fest, wenn in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind, bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten allgemein und regelmässig befolgt wird und daher als konsolidierte Praxis angesehen werden kann.

5. Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 stehen. Erwägungen zu den Bezuegen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen.

Ende der Entscheidung

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