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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.11.2004
Aktenzeichen: C-16/03
Rechtsgebiete: Erste Richtlinie 89/104/EWG


Vorschriften:

Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 5
Erste Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Große) vom 30. November 2004. - Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Hovrätten över Skåne och Blekinge - Schweden. - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr zu bringen - Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR - Inverkehrbringen im EWR. - Rechtssache C-16/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-16/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hovrätt över Skåne och Blekinge (Schweden) mit Entscheidung vom 19. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2003, in dem Verfahren

Peak Holding AB

gegen

Axolin-Elinor AB, vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.P. Puissochet, R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Peak Holding AB, vertreten durch G. Gozzo, advokat,

- der Axolin-Elinor AB, vertreten durch K. Azelius, advokat, und M. Palm, jur. kand.,

- der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand und A. Kruse als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und K. Simonsson als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

27. Mai 2004,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Peak Holding AB (im Folgenden: Peak Holding) und der AxolinElinor AB (im Folgenden: AxolinElinor), vormals, im entscheidungserheblichen Zeitraum, Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB (im Folgenden: Factory Outlet), über die Modalitäten des Inverkehrbringens eines Postens Kleidungsstücke durch Factory Outlet, die mit der Marke Peak Performance versehen waren, deren Inhaberin die Peak Holding ist.

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 5 der Richtlinie (Rechte aus der Marke) hat folgenden Wortlaut:

(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

...

(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfuellt, so kann insbesondere verboten werden:

...

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

c) Waren unter dem Zeichen einzuführen...

...

4. Artikel 7 der Richtlinie (Erschöpfung des Rechts aus der Marke) bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.

...

5. Durch Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) in Verbindung mit Anhang XVII Nummer 4 dieses Abkommens wurde Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie in seiner ursprünglichen Fassung für die Zwecke dieses Abkommens in der Weise geändert, dass der Ausdruck in der Gemeinschaft durch die Worte in einem Vertragsstaat ersetzt wurde.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6. Peak Holding, eine zum dänischen Konzern ICCompanys gehörende Gesellschaft, ist u. a. Inhaberin der Marke Peak Performance. Das Recht zur Benutzung dieser Marke wurde auf die zu diesem Konzern gehörende Peak Performance Production AB (im Folgenden: Peak Performance Production) übertragen. Von dieser Gesellschaft werden unter dieser Marke in Schweden und in weiteren Ländern Kleidungsstücke und Accessoires hergestellt und verkauft.

7. Im entscheidungserheblichen Zeitraum betrieb Factory Outlet, eine Gesellschaft schwedischen Rechts, in Geschäften in Schweden einen Direktverkauf von Kleidungsstücken und anderen Waren, wobei es sich zum großen Teil um Markenware handelte, die durch Paralleleinfuhr, Reimport oder anders außerhalb der üblichen Vertriebskanäle des Markeninhabers erworben worden war.

8. Ende des Jahres 2000 brachte Factory Outlet einen Posten von etwa 25 000 Kleidungsstücken der Marke Peak Performance in den Verkehr, nachdem sie Anzeigen in der Presse hatte erscheinen lassen, in denen der Verkauf dieser Waren zum halben Preis angeboten wurde.

9. Diese Waren stammten aus den PeakPerformanceProduction-Kollektionen der Jahre 1996 bis 1998. Sie waren für Rechnung dieser Gesellschaft außerhalb des EWR hergestellt worden. Sie waren zum Verkauf im EWR in diesen eingeführt worden.

10. Factory Outlet gibt an, dass die zwischen 1996 und 1998 zum Verkauf angebotenen Kleidungsstücke in Geschäften ausgelegen hätten, die freien Wiederverkäufern gehörten, wohingegen die Peak Holding vorträgt, dass sie in den Geschäften der Peak Performance Production zum Verkauf ausgelegen hätten.

11. In den Monaten November und Dezember 1999 gehörten sämtliche Kleidungsstücke des Warenpostens zu Kleidungsstücken, die im Ladenlokal Base Camp, einem von der Carli Gry Denmark A/S, einer Schwestergesellschaft von Peak Performance Production, zur Verfügung gestellten Geschäft in Kopenhagen (Dänemark), Endverbrauchern zum Kauf angeboten wurden. Der Warenposten bestand folglich aus den Waren, die nach dem Ausverkauf übrig geblieben waren.

12. Peak Performance Production verkaufte den Warenposten an COPAD International (im Folgenden: COPAD), ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich. Laut Peak Holding bestimmte der bei dieser Gelegenheit geschlossene Vertrag, dass dieser Warenposten nicht in andere europäische Länder als nach Russland und Slowenien weiterverkauft werden durfte, mit Ausnahme von 5 % der Gesamtmenge, die in Frankreich verkauft werden durften. Factory Outlet bestritt das Vorliegen einer solchen Beschränkung und machte geltend, dass sie beim Erwerb des Warenpostens jedenfalls keine Kenntnis von ihr gehabt habe.

13. Factory Outlet versicherte, dass sie den Warenposten von der Gesellschaft schwedischen Rechts Truefit Sweden AB erworben habe.

14. Es ist unstreitig, dass der Warenposten von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Lager von Peak Performance Production in Dänemark verließ, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er an Factory Outlet in Schweden geliefert wurde, sich nicht außerhalb des Gebietes des EWR befand.

15. Peak Holding leitete am 9. Oktober 2000 beim Lunds Tingsrätt (Schweden) ein Verfahren ein und trug vor, dass die Vermarktung, die Factory Outlet insbesondere durch ihre Anzeigen betrieben habe, das Markenrecht der Peak Holding verletze. Sie beantragte, Factory Outlet zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, ihr zu verbieten, Kleidungsstücke und andere Waren aus dem streitigen Warenposten in den Verkehr zu bringen und zu verkaufen, sowie die Vernichtung dieser Waren anzuordnen.

16. Factory Outlet beantragte Klageabweisung. Sie trug vor, dass die streitigen Waren durch Peak Holding im EWR in den Verkehr gebracht worden seien, so dass diese kein Recht mehr habe, die Benutzung der Marke beim Verkauf der Waren zu verbieten.

17. Erstens seien die Waren dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass Peak Performance Production die Waren in den Binnenmarkt eingeführt und zollamtlich abgefertigt habe, um sie hier zu verkaufen. Zweitens seien die Waren dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie von freien Wiederverkäufern zum Verkauf angeboten worden seien. Drittens seien sie dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie in eigenen Geschäften von Peak Performance Production und im Geschäft Base Camp zum Verkauf angeboten und somit Verbrauchern zugänglich gemacht worden seien. Viertens seien die Waren jedenfalls dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie der COPAD übereignet worden seien, unabhängig davon, ob die Waren unter dem Vorbehalt verkauft worden seien, dass sie nicht im Binnenmarkt weiterverkauft werden dürften.

18. Peak Holding bestritt, dass die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien. Selbst wenn das Markenrecht dadurch erschöpft gewesen sein sollte, dass die Waren in dem Geschäft Base Camp zum Verkauf angeboten worden seien, sei die Erschöpfung jedenfalls weggefallen und das Markenrecht sei wieder aufgelebt, nachdem die Waren ins Lager zurückgebracht worden seien.

19. Das Tingsrätt wies die Klage ab, da es die Auffassung vertrat, dass die Waren tatsächlich dadurch in den Verkehr gebracht worden seien, dass sie in dem Geschäft Base Camp Verbrauchern zugänglich gemacht worden seien, und das Recht aus der Marke danach nicht wieder habe aufleben können.

20. Peak Holding legte gegen das Urteil des Tingsrätt Berufung zum vorlegenden Gericht ein.

21. In der Erwägung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen Peak Holding und AxolinElinor die Frage nach der Auslegung des Ausdrucks in den Verkehr gebracht in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie aufwerfe, hat das Hovrätt över Skåne och Blekinge das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Ware dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie vom Markeninhaber

a) in den Gemeinsamen Markt importiert und zollamtlich abgefertigt worden ist, um sie dort zu verkaufen;

b) in eigenen Geschäften des Markeninhabers oder in Geschäften verbundener Unternehmen im Gemeinsamen Markt zum Verkauf angeboten worden ist, ohne dass sie übereignet worden ist?

2. Kann ein Markeninhaber, wenn eine Ware gemäß einer der vorstehenden Alternativen in den Verkehr gebracht worden und damit das Markenrecht erschöpft ist, ohne dass die Ware übereignet worden ist, durch Rückführung der Ware ins Lager den Wegfall der Erschöpfung erreichen?

3. Ist eine Ware dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie vom Markeninhaber an eine andere Gesellschaft im Binnenmarkt übereignet worden ist, wenn der Markeninhaber die Ware an den Käufer unter dem Vorbehalt übereignet, dass dieser sie nicht im Gemeinsamen Markt weiterverkauft?

4. Ist es für die Antwort auf die dritte Frage von Bedeutung, dass der Markeninhaber bei der Übereignung des Warenpostens, zu dem die Ware gehört, dem Käufer erlaubt hat, einen geringeren Teil der Waren innerhalb des Gemeinsamen Marktes weiterzuverkaufen, ohne festzulegen, auf welche konkreten Waren sich die Erlaubnis bezieht?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

22. Im Licht der im Ausgangsverfahren gegebenen Umstände möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit einer Marke versehene Waren dann als im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.

Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

23. Peak Holding und die Kommission vertreten die Ansicht, dass das Recht aus der Marke nur dann erschöpft sei, wenn die Ware vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR verkauft worden sei. In den in der ersten Vorlagefrage genannten Fällen sei das Recht nicht erschöpft.

24. AxolinElinor ist der Meinung, dass das Recht des Markeninhabers schon allein dadurch erschöpft werde, dass die Ware in den EWR eingeführt, zollamtlich abgefertigt und im Hinblick auf ihren Verkauf gelagert werde. Hilfsweise trägt sie vor, das Recht aus der Marke sei erschöpft, wenn deren Inhaber die Ware zum Verkauf an Verbraucher anbiete, selbst wenn das Angebot nicht zum Ziel führe.

25. Nach Ansicht der schwedischen Regierung sind die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie so zu verstehen, dass eine Ware nur dann als in den Verkehr gebracht angesehen werden könne, wenn der Markeninhaber eine auf den Markt gerichtete Maßnahme getroffen habe.

26. Eine Ware könne daher nicht als allein dadurch im EWR in den Verkehr gebracht angesehen werden, dass der Markeninhaber sie dorthin eingeführt, dort zollamtlich abgefertigt und dann gelagert habe, da keine dieser Maßnahmen auf den Markt gerichtet sei.

27. Das Recht sei spätestens dann erschöpft, wenn der Markeninhaber oder derjenige, dem das Recht zur Benutzung dieser Marke eingeräumt sei, die Ware im EWR zum Verkauf an Verbraucher anbiete.

28. Die Erschöpfung des Rechts trete hingegen nicht ein, wenn der Markeninhaber seine Waren im EWR Wiederverkäufern anbiete, da ein Verkaufsangebot häufig nur eine bestimmte Menge der fraglichen Waren betreffe. Im letztgenannten Fall sei es unmöglich, die Waren zu bestimmen, bei denen das Recht erschöpft sei. Im Übrigen könne ein Angebot, dem keine Übertragung folge, nicht als eine hinreichend endgültige Verfügung des Markeninhabers angesehen werden.

29. Bei einer tatsächlichen Übertragung auf einen Wiederverkäufer sei das Recht unter der Voraussetzung erschöpft, dass sich die Übertragung als eine auf den Markt gerichtete Maßnahme darstelle. Eine Übertragung zwischen Gesellschaften desselben Konzerns müsse als eine konzerninterne Maßnahme betrachtet werden, die keine Erschöpfung des Rechts nach sich ziehe.

Antwort des Gerichtshofes

30. Die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie nehmen eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vor und legen somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft fest (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I4799, Randnrn. 25 und 29, und vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C414/99 bis C416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I8691, Randnr. 39).

31. Der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendete Begriff des Inverkehrbringens im EWR stellt ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 8. April 2003 in der Rechtssache C244/00, Van Doren + Q, Slg. 2003, I3051, Randnr. 34).

32. Er ist in der Gemeinschaftsrechtsordnung daher einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnrn. 41 bis 43).

33. Allein anhand des Wortlauts von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie lässt sich nicht bestimmen, ob vom Markeninhaber in den EWR eingeführte oder dort zum Verkauf angebotene Waren als im Sinne dieser Bestimmung im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind. Daher muss die Auslegung der betreffenden Bestimmung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Ziele der Richtlinie erfolgen.

34. Artikel 5 der Richtlinie gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).

35. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie u. a. das ausschließliche Recht des Inhabers sicherstellen soll, die Marke für das erstmalige Inverkehrbringen der mit ihr versehenen Waren zu benutzen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C427/93, C429/93 und C436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I3457, Randnrn. 31, 40 und 44).

36. Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I4103, Randnr. 21, Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).

37. Er hat außerdem betont, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie den Wiederverkauf eines Exemplars einer mit einer Marke versehenen Ware ermöglichen soll, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte (vgl. Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C63/97, BMW, Slg. 1999, I905, Randnr. 57, sowie Sebago und Maison Dubois, Randnr. 20).

38. Schließlich hat er entschieden, dass die Marke, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EGVertrag errichten will, erfuellen kann, die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C299/99, Philips, Slg. 2002, I5475, Randnr. 30).

39. In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass der Inhaber, wenn er mit seiner Marke versehene Waren an einen Dritten im EWR verkauft, diese im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie in den Verkehr bringt.

40. Durch einen Verkauf, der dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren, werden die durch die Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechte erschöpft, insbesondere dasjenige, einem Dritterwerber den Wiederverkauf der Waren zu verbieten.

41. Führt der Inhaber hingegen seine Waren ein, um sie im EWR zu verkaufen, oder bietet er sie dort zum Verkauf an, bringt er sie nicht im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie in den Verkehr.

42. Durch solche Handlungen wird nämlich das Recht, über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, nicht auf Dritte übertragen. Sie erlauben dem Inhaber nicht, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. Selbst wenn diese Handlungen abgeschlossen sind, behält der Inhaber sein Interesse an der Aufrechterhaltung einer vollständigen Kontrolle über die mit seiner Marke versehenen Waren, um u. a. deren Qualität zu gewährleisten.

43. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie, der den Inhalt des ausschließlichen Rechts des Inhabers betrifft, u. a. zwischen dem Angebot von Waren, deren Inverkehrbringen, deren Besitz zu den genannten Zwecken und deren Einfuhr unterscheidet. Daher bestätigt auch der Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Einfuhr von Waren in den EWR oder deren Angebot dort ihrem Inverkehrbringen nicht gleichgestellt werden kann.

44. Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.

Zur zweiten Frage

45. Die zweite Frage ist nur für den Fall gestellt worden, dass die erste Frage bejaht wird.

46. Sie braucht daher nicht beantwortet zu werden.

Zur dritten Frage

47. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die in einem Kaufvertrag, der zwischen dem Markeninhaber und einem im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im EWR ein Inverkehrbringen im EWR im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie ausschließt und daher im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Inhabers hindert.

Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

48. Nach Ansicht von Peak Holding setzt die Erschöpfung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie ein Inverkehrbringen durch den Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung voraus. Für die Erschöpfung sei somit in beiden Fällen die Zustimmung des Inhabers erforderlich. Beim Verkauf der Ware durch den Markeninhaber trete sie daher dann nicht ein, wenn dieser bestimme, dass er seine Markenrechte behalte. Werde diese Bestimmung nicht beachtet, sei die Ware nicht mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr gebracht worden, so dass keine Erschöpfung eintrete.

49. AxolinElinor, die schwedische Regierung und die Kommission vertreten die Ansicht, dass eine Bestimmung wie die in der dritten Frage genannte die von Gesetzes wegen eintretende Erschöpfung nicht hindere. Eine solche Bestimmung könne Dritten nicht entgegengehalten werden. Die Nichtbeachtung eines Wiederverkaufsverbots sei ein Vertragsbruch, nicht aber eine Verletzung von Nutzungsrechten. Die Rechtswirkung der Erschöpfung gegenüber Dritten sei daher nicht der Verfügung der Vertragsparteien überlassen, welche Wirkungen die Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtungen auch immer haben möge. Eine andere Auslegung verstieße gegen den Zweck des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie.

Antwort des Gerichtshofes

50. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie tritt die Erschöpfung im Sinne des Gemeinschaftsrechts durch ein Inverkehrbringen im EWR entweder durch den Markeninhaber selbst oder durch einen Dritten, jedoch mit Zustimmung des Markeninhabers, ein.

51. Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Inverkehrbringen im EWR durch den Markeninhaber einen Verkauf der Waren im EWR durch ihn voraussetzt.

52. Im Fall eines solchen Verkaufs macht Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie außerdem die Erschöpfung des Rechts aus der Marke nicht von einer Zustimmung des Inhabers zu einem Weiterverkauf der Waren im EWR abhängig.

53. Die Erschöpfung tritt allein dadurch ein, dass die Ware vom Markeninhaber im EWR in den Verkehr gebracht wird.

54. Eine in dem Kaufvertrag betreffend das erstmalige Inverkehrbringen im EWR enthaltene Bestimmung über räumliche Beschränkungen des Rechts zum Wiederverkauf der Waren betrifft allein das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages.

55. Sie kann die Erschöpfung im Sinne der Richtlinie nicht hindern.

56. Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die in einem Kaufvertrag, der zwischen dem Markeninhaber und einem im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im EWR ein Inverkehrbringen im EWR im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht ausschließt und daher im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Inhabers nicht hindert.

Zur vierten Frage

57. Die vierte Frage setzt voraus, dass die dritte Frage dahin beantwortet wird, dass die darin genannte Bestimmung ein Inverkehrbringen im EWR im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen die vereinbarte räumliche Beschränkung ausschließt.

58. Sie braucht daher nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

59. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im Europäischen Wirtschaftsraum angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.

2. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens schließt die in einem Kaufvertrag, der zwischen dem Markeninhaber und einem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung nicht aus und hindert daher im Fall des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Inhabers nicht.

Ende der Entscheidung

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