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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: C-16/07 P
Rechtsgebiete: Beamtenstatut


Vorschriften:

Beamtenstatut Art. 4
Beamtenstatut Art. 27
Beamtenstatut Art. 29 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

9. Oktober 2008

"Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren innerhalb des Organs - Ablehnung einer Bewerbung - Zulassungsvoraussetzungen"

Parteien:

In der Rechtssache C-16/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. Januar 2007,

Marguerite Chetcuti, Hilfskraft bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Zejtun (Malta), Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas, avocat,

Klägerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Joris und K. Herrmann als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter) und G. Arestis,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2008,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juni 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Chetcuti die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission (T-357/04, Slg. ÖD 2006, I-A-0000 und II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung ihrer Bewerbung um die Teilnahme an einem Auswahlverfahren (im Folgenden: streitige Entscheidung) sowie der nachfolgenden Maßnahmen dieses Verfahrens abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Art. 4 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden, auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) lautet:

"Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Beförderung oder eines internen Auswahlverfahrens besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der drei Europäischen Gemeinschaften bekannt gegeben."

3 Art. 27 des Statuts bestimmt:

"Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

..."

4 Art. 29 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

"Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeit einer Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs,

b) die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs,

c) die Übernahmeanträge von Beamten anderer Organe der drei Europäischen Gemeinschaften

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen eröffnet werden."

5 Art. 1 des Anhangs III des Statuts ("Auswahlverfahren") bestimmt:

"1. Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.

In der Stellenausschreibung sind anzugeben:

a) die Art des Auswahlverfahrens (Auswahlverfahren innerhalb des Organs, Auswahlverfahren innerhalb der Organe, allgemeines ... Auswahlverfahren);

b) das Verfahren (Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen, auf Grund von Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen);

c) die Art der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit dem zu besetzenden Dienstposten verbunden sind;

d) die für den zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen;

..."

6 Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden, auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung (im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen) sieht vor:

"Hilfskraft im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der eingestellt wird,

a) um bei einem Organ in Teil- oder Vollbeschäftigung nach Artikel 52 eine Tätigkeit auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für dieses Organ beigefügt ist;

b) um - nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs - eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

- einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen B, C und D oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst,

- ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A in einer anderen Besoldungsgruppe als A 1 oder A 2, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat,

und seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans für das Organ pauschal bereitgestellt werden."

7 Gemäß Art. 9 der Beschäftigungsbedingungen darf das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit nur nach den Vorschriften ihres Titels II und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.

8 Art. 12 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen bestimmt:

"Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen.

..."

9 Die Beschäftigungsbedingungen sehen dagegen für die Einstellung von Hilfskräften keine Anforderungen an deren Befähigung und Leistung vor.

10 Art. 52 der Beschäftigungsbedingungen lautet:

"Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages - nicht übersteigen:

a) die Zeit, für die der Bedienstete verwendet werden soll, falls er zur vorübergehenden Vertretung eines Beamten oder eines Bediensteten auf Zeit eingestellt wurde, der seine Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann;

b) in allen anderen Fällen die Dauer von drei Jahren."

Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Rechtsmittelführerin war vom 1. November 1991 bis zum 30. April 2004 als der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Malta zugewiesene örtliche Bedienstete tätig. Ihr Vertrag endete mit dem Beitritt der Republik Malta zur Europäischen Union am 1. Mai 2004, der zur Auflösung der dortigen Delegation führte.

12 Am 27. April 2004 unterzeichnete sie einen Vertrag als Hilfskraft der Laufbahngruppe B für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004. Nach Art. 2 ihres Vertrags sollte sie als "Bedienstete, die mit komplexen Aufgaben (Redaktion, Korrektur, Rechnungsführung oder technische Arbeiten) beauftragt ist", tätig sein.

13 Am 6. April 2004 veröffentlichte die Kommission eine "Bekanntmachung des internen Auswahlverfahrens zum Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A" (COM/PA/04). Es handelte sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (A 7/A 6).

14 Punkt III.1 der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens mit dem Titel "Zulassungsvoraussetzungen" lautete wie folgt:

"1. Zugelassen sind die Beamten oder die in Titel I (Allgemeine Vorschriften) Art. 2 der [Beschäftigungsbedingungen] genannten Bediensteten auf Zeit, die in einer der Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe B eingestuft sind,

und die Beamten oder die in Titel I (Allgemeine Vorschriften) Art. 2 der [Beschäftigungsbedingungen] genannten Bediensteten auf Zeit, die in einer der Besoldungsgruppen der höheren Laufbahngruppe eingestuft sind,

und die am Schlusstermin für die Einreichung der Bewerbungen ...

...

b) ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren in der Laufbahngruppe B oder der höheren Laufbahngruppe als Beamter oder [Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft der Gruppen I bis V] bei der Kommission oder teilweise bei anderen Organen oder Agenturen erreicht haben, für deren Personal das Statut oder die [Beschäftigungsbedingungen] gelten.

..."

15 Die Rechtsmittelführerin bewarb sich für das genannte Auswahlverfahren.

16 Mit der streitigen Entscheidung wurde die Bewerbung von Frau Chetcuti mit der Begründung abgelehnt, dass sie weder die Voraussetzung hinsichtlich des Dienstalters noch die hinsichtlich der dienstlichen Stellung erfülle, da nur Beamte und Bedienstete auf Zeit zugelassen seien.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17 Mit Klageschrift, die am 31. August 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Frau Chetcuti Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung sowie der nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens.

18 Mit dem ersten Klagegrund machte sie geltend, die Bekanntmachung des streitigen Auswahlverfahrens verstoße dadurch gegen die Art. 4, 27 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts und den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie den Zugang zum Auswahlverfahren Beamten und Bediensteten auf Zeit vorbehalte und Hilfskräfte somit ausgeschlossen würden. Die streitige Entscheidung sei daher rechtswidrig.

19 Mit dem zweiten Klagegrund machte sie geltend, die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verstoße dadurch gegen die Art. 27 und 29 des Statuts sowie gegen das dienstliche Interesse und den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass sie ein in der Laufbahngruppe B oder in einer höheren Laufbahngruppe als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Hilfskraft der Gruppen I bis V erreichtes Dienstalter von fünf Jahren verlange und damit das als örtlicher Bediensteter erreichte Dienstalter unberücksichtigt lasse. Auch aus diesem Grund sei die streitige Entscheidung rechtswidrig.

20 In Bezug auf den ersten Klagegrund erörterte das Gericht in den Randnrn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils Art und Umfang des den Organen eingeräumten Ermessens in Einstellungsverfahren. Es stellte fest, dass das Statut den Organen für die Einstellungsverfahren ein weites Ermessen einräume und dass die Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter sich auf die Frage beschränke, ob die zuständige Behörde ihr Ermessen nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe.

21 In den Randnrn. 52 und 53 des Urteils führte das Gericht aus, dass die einzelnen Personengruppen, die von den Gemeinschaften beschäftigt würden, jeweils einem legitimen Bedarf der Gemeinschaftsverwaltung entsprächen. Die für die Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit festgelegten wesentlichen Anforderungen unterschieden sich von denen, die für die Hilfskräfte festgelegt seien.

22 In Randnr. 56 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus, dass aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens hervorgehe, dass es sich bei dem streitigen Auswahlverfahren um ein "internes Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A" gehandelt habe, mit dem im Wesentlichen Beamten und Bediensteten auf Zeit der Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A ermöglicht werden sollte. In Randnr. 57 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass im vorliegenden Fall nicht erwiesen sei, dass die Kommission ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, indem sie die Voraussetzung aufgestellt habe, dass nur Beamte oder Bedienstete auf Zeit, nicht aber Hilfskräfte zugelassen würden.

23 Das Gericht hielt das Argument der Rechtsmittelführerin für unerheblich, dass das Auswahlverfahren, weil es zum einen den Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B oder A und zum anderen den Beamten der Laufbahngruppe A offenstehe, nicht nur ein Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A, sondern auch ein internes Auswahlverfahren anderer Art sei. Die zu diesem Auswahlverfahren zugelassenen Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe A ebenso wie der Laufbahngruppe B hätten, anders als die Hilfskräfte, ihre Befähigung bereits bei ihrer ursprünglichen Einstellung nach Art. 27 des Statuts und Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen nachgewiesen.

24 Da die zuletzt genannten Vorschriften bereits bei der ursprünglichen Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit angewandt worden seien, sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Kommission das Ziel einer in den genannten Vorschriften vorgesehenen Einstellung verkannt habe, unbegründet.

25 In Randnr. 61 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, dass Hilfskräfte zwar gemäß Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen Tätigkeiten aller Art ausüben könnten, dass dies jedoch nicht ausreiche, um sie im Hinblick auf die Auswahlverfahren zur Beförderung den Beamten und Bediensteten auf Zeit gleichstellen zu können.

26 In Randnr. 62 des Urteils führte das Gericht schließlich aus, dass die Rechtsmittelführerin zu Unrecht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend mache, da sich Beamte und Bedienstete auf Zeit einerseits und Hilfskräfte andererseits angesichts der Ungleichheit ihrer jeweiligen Einstellungsbedingungen nicht in einer vergleichbaren rechtlichen Situation befänden.

27 Nach alledem wies das Gericht den ersten Klagegrund der Rechtsmittelführerin zurück und stellte fest, dass die Ablehnung der Bewerbung der Rechtsmittelführerin rechtmäßig gewesen sei, da die Kommission berechtigt gewesen sei, ausschließlich Beamte und Bedienstete auf Zeit zu dem in Rede stehenden Auswahlverfahren zuzulassen. Folglich hielt das Gericht es nicht für erforderlich, über den zweiten Klagegrund betreffend das für die Zulassung zum Auswahlverfahren verlangte Dienstalter sowie über die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens zu entscheiden.

Anträge der Parteien

28 Mit Rechtsmittelschrift, die am 18. Januar 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin das vorliegende Rechtsmittel eingelegt und beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die streitige Entscheidung aufzuheben;

- die nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens, insbesondere das vom Prüfungsausschuss aufgestellte Verzeichnis der Bewerber, die die in der Ausschreibung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, die auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung der Kommission über die Zahl der zu besetzenden Dienstposten, das vom Prüfungsausschuss zum Abschluss seiner Arbeiten aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber sowie die von der Anstellungsbehörde auf dieser Grundlage getroffenen Ernennungsentscheidungen aufzuheben;

- der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.

29 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

30 Die Rechtsmittelführerin bringt im Wesentlichen drei Gründe für ihr Rechtsmittel vor.

31 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das angefochtene Urteil den Begriff des "internen Auswahlverfahrens" im Sinne der Art. 4 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts und die Zielsetzung von Einstellungen, wie sie aus den Art. 4 Abs. 1 und 27 des Statuts hervorgehe, verkenne. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt sie vor, das Gericht habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das angefochtene Urteil sei rechtlich nicht hinreichend begründet.

32 Da der Schwerpunkt des Vorbringens der Rechtsmittelführerin auf ihrer Behauptung liegt, ihre Bewerbung sei in einer dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufenden Weise behandelt worden, ist bei der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels mit dem zweiten Rechtsmittelgrund zu beginnen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das angefochtene Urteil verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die rechtliche Stellung der Beamten und der Bediensteten auf Zeit mit der der Hilfskräfte nicht vergleichbar sei.

34 Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, soweit es diese Feststellung damit gerechtfertigt habe, dass Hilfskräfte im Unterschied zu Beamten und Bediensteten auf Zeit bei ihrer ursprünglichen Einstellung nicht hätten nachweisen müssen, dass sie in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten.

35 Die Beamten und Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B hätten ihre Befähigung nur in Bezug auf die Tätigkeiten nachgewiesen, die zu dieser Laufbahngruppe gehörten, und nicht dargetan, über zusätzliche Befähigungen zu verfügen, um Tätigkeiten der Laufbahngruppe A auszuüben. Im Gegensatz zur Feststellung des Gerichts ergebe sich folglich aus den unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit nicht, dass ihre Stellung für den Zweck der Zulassung zur Teilnahme am streitigen Auswahlverfahren mit der der Hilfskräfte nicht vergleichbar sei.

36 Der Umstand, dass Hilfskräfte ebenso wie Beamte und Bedienstete auf Zeit Tätigkeiten aller Art ausüben könnten, belege hinreichend ihre Fähigkeit, die Tätigkeiten der zu besetzenden Dienstposten auszuüben.

37 Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Unterschiede, die zwischen der Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit und der von Hilfskräften bestünden, der Ausschluss Letzterer vom streitigen Auswahlverfahren nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

38 Das für die Einstellung der Beamten und Bediensteten auf Zeit geltende Erfordernis, wonach sie höchsten Ansprüchen in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügen müssten, bestimme nicht nur die Art ihres Rechtsverhältnisses mit dem Organ, sondern auch ihre Laufbahnmöglichkeiten innerhalb des Organs.

39 Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu der Möglichkeit für Hilfskräfte, Tätigkeiten aller Art auszuüben, werde durch keinen konkreten Beweis gestützt. Eine bloße Möglichkeit für Hilfskräfte, Tätigkeiten aller Art auszuüben, reiche nicht aus, um anzunehmen, dass ihnen der Zugang zu dem streitigen Auswahlverfahren zu eröffnen sei. In dieser Hinsicht hebt die Kommission hervor, dass Beamte und Bedienstete auf Zeit im Gegensatz zu den Hilfskräften die in Art. 27 des Statuts und Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen aufgestellten Einstellungsvoraussetzungen zwingend erfüllen müssten. Darüber hinaus sei die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten durch Hilfskräfte im Rahmen des zweiten Zulassungskriteriums berücksichtigt worden, bei dem die als Hilfskraft erworbene Erfahrung in die Berechnung des erforderlichen Dienstalters einfließe.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Vorab ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 56, und vom 15. Mai 2008, Delay, C-276/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 19).

41 In dieser Hinsicht ist zu prüfen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin behauptet, einen Rechtsfehler begangen hat, indem es festgestellt hat, dass die Situation der Hilfskräfte nicht mit der der Beamten und Bediensteten auf Zeit vergleichbar sei.

42 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 87 bis 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus den Vorschriften des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen hervor, dass zwischen den Hilfskräften einerseits und den Beamten und Bediensteten auf Zeit andererseits Unterschiede beim dienstlichen Status, bei den Anforderungen bei der Einstellung und bei den Beschäftigungsbedingungen bestehen.

43 Erstens geht aus den Art. 5 und 6 des Statuts in Verbindung mit den Art. 3 und 9 der Beschäftigungsbedingungen hervor, dass im Gegensatz zu den Beamten und den Bediensteten auf Zeit, die eine im Stellenplan ausdrücklich aufgeführte Planstelle besetzen, die Hilfskräfte - mit Ausnahme des Falls einer vorübergehenden Stellenbesetzung - eine dienstliche Tätigkeit ausüben, die nicht in diesem Plan aufgeführt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 1979, Deshormes/Kommission, 17/78, Slg. 1979, 189, Randnr. 35, und vom 19. November 1981, Fournier/Kommission, 106/80, Slg. 1981, 2759, Randnr. 9).

44 Zweitens existiert, wie das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt hat, für Hilfskräfte keine Bestimmung, die den für Beamte und Bedienstete auf Zeit gemäß Art. 27 Abs. 1 des Statuts und Art. 12 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen geltenden Bestimmungen entspricht. Hieraus folgt, dass Hilfskräfte, anders als Beamte und Bedienstete auf Zeit, bei ihrer Einstellung nicht nachweisen müssen, dass sie den höchsten Ansprüchen in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität genügen.

45 Drittens unterliegen Hilfskräfte im Gegensatz zu Beamten und Bediensteten auf Zeit keinem System der regelmäßigen Beurteilung.

46 Viertens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 32 des Statuts und Art. 8 der Beschäftigungsbedingungen für Bedienstete auf Zeit die Möglichkeit vorsehen, ihre Laufbahn als Beamte gemäß den vom Statut festgelegten Verfahren fortzusetzen. In diesem Fall behält der betreffende Bedienstete die als Bediensteter auf Zeit erlangte Dienstaltersstufe bei, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zum Beamten in derselben Besoldungsgruppe ernannt worden ist. Für Hilfskräfte gibt es keine entsprechenden Bestimmungen.

47 Fünftens sind Hilfskräfte nicht Teil des von den Gemeinschaftsorganen im gegenseitigen Einvernehmen errichteten Systems der sozialen Sicherheit, dem die Beamten und Bediensteten auf Zeit angehören.

48 Aus diesen Unterschieden geht hervor, dass die Hilfskräfte nicht zur Erfüllung einer dauerhaften Aufgabe bei den Gemeinschaftsorganen eingestellt werden. Im Gegenteil ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein Vertrag als Hilfskraft durch die zeitliche Begrenzung der Beschäftigung gekennzeichnet, da dieser Vertrag nur verwendet werden kann, um eine kurzfristige Vertretung zu gewährleisten oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben zu ermöglichen, die vorübergehender Art oder aus einer dringenden Notwendigkeit entstanden oder nicht klar umrissen sind (vgl. Urteile Deshormes/Kommission, Randnr. 37, und Fournier/Kommission, Randnr. 9). Die Hilfskräfte bilden daher eine eigene Kategorie von Bediensteten, mit der auf unterschiedlichen Bedarf der Organe, die sie beschäftigen, reagiert wird.

49 Hieraus folgt, dass Hilfskräfte keinen Anspruch darauf erheben können, in Bezug auf die Laufbahnmöglichkeiten bei den Gemeinschaftsorganen den Beamten und Bediensteten auf Zeit gleichgestellt zu werden.

50 Daher hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die Situation der Hilfskräfte sich von der der Beamten und der Bediensteten auf Zeit unterscheidet und der Ausschluss der Hilfskräfte vom streitigen Auswahlverfahren angesichts dieses Unterschieds nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

51 Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin als unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Zur Zulässigkeit

52 Die Kommission macht vorab geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin sei unzulässig, soweit damit die Qualifizierung des streitigen Auswahlverfahrens durch das Gericht in Frage gestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung sei für die Feststellung der Tatsachen und für ihre Würdigung allein das Gericht als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Das Gericht sei aber im Rahmen seiner freien Würdigung und ohne Entstellung des Sachverhalts ausgehend vom Wortlaut des Auswahlverfahrens und den Zulassungsvoraussetzungen zu diesem, also in objektiver Weise, zu der Auffassung gelangt, dass dieses interne Auswahlverfahren im Wesentlichen ein Auswahlverfahren zum Übergang von einer Laufbahngruppe zu einer anderen oder zur Beförderung sei.

53 Hierzu ist daran zu erinnern, dass, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof gemäß Art. 225 EG zur Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht daraus gezogen hat, befugt ist (vgl. Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 51, und vom 22. Mai 2008, Degussa/Kommission und Rat, C-266/06 P, Randnr. 72).

54 Hieraus ergibt sich, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe das streitige Auswahlverfahren rechtlich unzutreffend qualifiziert, zulässig ist.

Zur Begründetheit

- Vorbringen der Parteien

55 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe den Begriff des "internen Auswahlverfahrens" im Sinne der Art. 4 und 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts und die Zielsetzung von Einstellungen, wie sie aus den Art. 4 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Statuts hervorgehe, verkannt.

56 Erstens bringt sie vor, das Gericht habe sich zu Unrecht auf das dem Auswahlverfahren subjektiv durch die Überschrift der Bekanntmachung ("internes Auswahlverfahren zum Übergang zu einer anderen Laufbahngruppe") vorgegebene Hauptziel gestützt, um festzustellen, welche Bewerbergruppen rechtmäßig zu diesem Auswahlverfahren hätten zugelassen werden können.

57 Eine solche Feststellung hätte sich vielmehr auf die objektive Natur des Auswahlverfahrens stützen müssen, wie sie sich aus den in der Bekanntmachung selbst festgelegten objektiven Zulassungsvoraussetzungen ergebe. Danach habe das streitige Auswahlverfahren nicht nur Beamten der Laufbahngruppe B offengestanden, die Beamte der Laufbahngruppe A hätten werden wollen, sondern auch Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen A und B, die die Ernennung als Beamte angestrebt hätten.

58 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass, wenn ein streitiges Auswahlverfahren als "Auswahlverfahren innerhalb eines Organs" qualifiziert werde, die Teilnahme von Hilfskräften daran nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wie auch des Gerichts, insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1965, Rauch/Kommission (16/64, Slg. 1965, 179), und dem Urteil des Gerichts vom 15. November 2001, Van Huffel/Kommission (T-142/00, Slg. ÖD 2001, I-A-219 und II-1011), nicht ausgeschlossen werden könne.

59 Hilfsweise macht sie geltend, falls das Gericht das streitige Auswahlverfahren als "Auswahlverfahren für den Übergang [zu einer anderen Laufbahngruppe]" qualifiziert und ein "Auswahlverfahren innerhalb eines Organs" ausgeschlossen haben sollte, hätte es einen Rechtsfehler begangen, da eine solche Qualifizierung auf subjektive Kriterien der Parteien gestützt sei. Selbst wenn das Ziel des streitigen Auswahlverfahrens im Wesentlichen der Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A gewesen sein sollte, würde es sich gleichwohl um ein Auswahlverfahren zur Verbeamtung handeln und dieses wäre als "internes Auswahlverfahren" zu qualifizieren, denn die Rechtsprechung zu den Art. 4 und 29 des Statuts definiere dieses als Auswahlverfahren, das den nach dem Statut Beschäftigten im weiten Sinne offenstehe, d. h. allen, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses im Dienst des Organs stünden.

60 Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Ausschluss von Hilfskräften vom streitigen Auswahlverfahren nicht der Zielsetzung von Einstellungen zuwiderlaufe, wie sie aus den Art. 4 Abs. 1 und 27 des Statuts sowie aus der Rechtsprechung des Gerichts, insbesondere dem Urteil Van Huffel/Kommission, hervorgehe.

61 Diese Zielsetzung verlange, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Auswahlverfahren nach Maßgabe der Anforderungen der zu besetzenden Dienstposten aufzustellen seien. Dies sei aber bei den Zulassungsvoraussetzungen des streitigen Auswahlverfahrens nicht der Fall, da sie Gruppen potenzieller Bewerber ausschlössen, obwohl diese über Eigenschaften verfügten, die denen der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber entsprächen.

62 Die Rechtsmittelführerin trägt hierzu erneut vor, dass für die Zwecke des streitigen Auswahlverfahrens die Situation der Hilfskräfte der der Beamten oder der Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppe B vergleichbar sei, da keine dieser drei Gruppen von Bediensteten ihre Befähigung für Tätigkeiten der Laufbahngruppe A nachgewiesen habe. Die Tatsache, dass Hilfskräfte gemäß Art. 3 der Beschäftigungsbedingungen alle Arten von Tätigkeiten ausüben könnten, impliziere darüber hinaus, dass diese Bediensteten die gleiche oder fast die gleiche Befähigung besäßen wie Beamte. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens selbst würden nicht nur die als Beamter oder Bediensteter auf Zeit geleisteten Beschäftigungszeiten als einschlägige Berufserfahrung anerkannt, sondern auch die Beschäftigungszeiten als Hilfskraft. Hieraus ergebe sich, dass die in der einen und die in der anderen Funktion erworbene Berufserfahrung gleichwertig sei. Der Nachweis, höchsten Ansprüchen in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität zu genügen, müsse sich aus der erfolgreichen Ablegung der Vorauswahl- und Auswahlprüfung ergeben.

63 Die Kommission macht geltend, das Gericht habe zu Recht anerkannt, dass es sich bei dem streitigen Auswahlverfahren im Wesentlichen um ein Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A handele, das auf die Laufbahnentwicklung von Beamten und Bediensteten auf Zeit abziele, die jeweils bereits von der Kommission gemäß Art. 27 des Statuts und Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen eingestellt worden seien.

64 Selbst wenn dieses Auswahlverfahren in bestimmten Fällen auch ein Auswahlverfahren zur Verbeamtung dargestellt habe, könne dies die Anstellungsbehörde nicht dazu verpflichten, es dem gesamten Personal dieses Organs zu öffnen und dadurch sein Hauptziel zu umgehen. Eine solche Annahme verkenne das weite Ermessen, über das die Anstellungsbehörde in Auswahlverfahren verfüge.

65 Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführerin bestehe das dienstliche Interesse in der Laufbahnentwicklung der Beamten und der Bediensteten auf Zeit, einem von den Gemeinschaftsgerichten bereits für rechtmäßig erklärten Zweck (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission, 90/74, Slg. 1975, 1123, und Urteil des Gerichts vom 6. März 1997, de Kerros und Kohn-Bergé/Kommission, T-40/96 und T-55/96, Slg. ÖD 1997, I-A-47 und II-135, Randnr. 46). Im Übrigen sehe Art. 45 Abs. 2 des Statuts auch die Veranstaltung von internen Auswahlverfahren nur für Beamte vor, um diesen den Übergang in eine höhere Laufbahngruppe zu ermöglichen, was die Teilnahme von Hilfskräften an diesen Auswahlverfahren ausschließe, da sie aufgrund der Besonderheiten ihrer Beschäftigungsregelung nicht dazu berufen seien, sich an diesen Auswahlverfahren zu beteiligen.

66 Dem Urteil Rauch/Kommission komme nicht die absolute Bedeutung zu, die die Rechtsmittelführerin ihm beizumessen scheine. Diese Rechtssache betreffe ein im Jahr 1963 veranstaltetes Auswahlverfahren, das von den Umständen dieser Zeit geprägt gewesen sei, in der die Kommission im Aufbau begriffen gewesen sei und in großem Umfang auf Hilfskräfte zurückgegriffen habe. Im Jahr 2004 habe sie über eine große Zahl von Beamten und Bediensteten auf Zeit verfügt, denen sie mit dem streitigen Auswahlverfahren eine letzte Gelegenheit habe geben wollen, vor dem Inkrafttreten einer Regelung, mit der diese Möglichkeit abgeschafft werden würde, im Wege des internen Auswahlverfahrens in die höhere Laufbahngruppe überzuwechseln.

67 Die Rechtsmittelführerin berufe sich ohne Erfolg auf die Anforderungen der zu besetzenden Planstellen, um darzutun, dass das Kriterium der ursprünglichen Einstellung nicht relevant sei. Während der Durchführung des streitigen Auswahlverfahrens seien nämlich die zu besetzenden Planstellen noch nicht genau bestimmt gewesen. Ziel dieses Auswahlverfahrens sei die Bildung einer Reserveliste für bestimmte Bereiche gewesen. Folglich stellten die mit der ursprünglichen Einstellung verknüpften Anforderungen ein geeignetes Kriterium dar. Dies gelte umso mehr, als die Aufrechterhaltung von Leistung, Befähigung und Integrität der Beamten und Bediensteten auf Zeit Gegenstand einer regelmäßigen Beurteilung sei.

- Würdigung durch den Gerichtshof

68 In Randnr. 56 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, aus der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gehe hervor, dass das streitige Auswahlverfahren als "internes Auswahlverfahren zum Übergang von der Laufbahngruppe B zur Laufbahngruppe A" zu qualifizieren sei. Es handelt sich um ein "Auswahlverfahren innerhalb eines Organs" im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Buchst. b des Statuts.

69 Auf das Urteil Rauch/Kommission gestützt macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass ein solches Auswahlverfahren notwendigerweise allen Personen offenstehen müsse, die im Dienst des Organs stünden, gleichgültig, in welcher Eigenschaft. Folglich dürften entgegen der Feststellung des Gerichts die Hilfskräfte nicht von vornherein von einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs ausgeschlossen werden.

70 Dem ist nicht zu folgen.

71 Die Klägerin in der Rechtssache Rauch/Kommission hatte das Recht der Anstellungsbehörde in Frage gestellt, das Recht auf Teilnahme an einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs auf Hilfskräfte zu erstrecken. In jener Rechtssache ging es um die Frage, ob die Anstellungsbehörde befugt war, die Teilnahme von Hilfskräften an einem solchen Auswahlverfahren zuzulassen.

72 Diese Frage hat der Gerichtshof bejaht, doch ergibt sich daraus nicht, dass die Anstellungsbehörde seither verpflichtet ist, jedes Auswahlverfahren innerhalb des Organs für jede in ihrem Dienst stehende Person zu öffnen.

73 Auch wenn nämlich ein rein am Wortlaut haftendes Verständnis des Urteils Rauch/Kommission darauf hindeuten mag, dass alle im Dienst des Organs stehenden Personen von einem Auswahlverfahren innerhalb dieses Organs betroffen sind, müssen die fraglichen Bestimmungen doch auch im Einklang mit der Systematik und dem Zweck des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen ausgelegt werden.

74 Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht unter Bezugnahme auf das Urteil Rauch/Kommission in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das interne Auswahlverfahren "grundsätzlich" alle Personen betrifft, die im Dienst des Organs stehen, aber das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, das das Statut den Organen für die Veranstaltung von Auswahlverfahren einräumt, zurückgewiesen.

75 Zudem ist, insoweit der in Randnr. 66 dieses Urteils dargelegten Argumentation der Kommission folgend, festzustellen, dass ein im Jahr 1965 erlassenes Urteil des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Personalverwaltung der Organe im Hinblick auf die aktuellen Erfordernisse ausgelegt werden muss.

76 Schließlich ist festzustellen, dass eine Auslegung dahin, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet wäre, alle im Dienst des Organs stehenden Personen zu einem Auswahlverfahren innerhalb dieses Organs zuzulassen, das weite Ermessen verkennen würde, das den Gemeinschaftsorganen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Organisation ihrer Dienststellen und insbesondere bei der Bestimmung der Modalitäten und Voraussetzungen von Auswahlverfahren zuerkannt wird (vgl. Urteile Deboeck/Kommission, Randnr. 29, vom 9. Februar 1984, Fabius/Kommission, 39/83, Slg. 1984, 627, Randnr. 7, vom 8. Juni 1988, Vlachou/Rechnungshof, 135/87, Slg. 1988, 2901, Randnr. 23, und vom 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB, C-409/02 P, Slg. 2004, I-9873, Randnr. 42).

77 Die Zulassungsvoraussetzungen eines Auswahlverfahrens sind gemäß dem dienstlichen Interesse zu bestimmen, und die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Bestimmung dieses Interesses über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Februar 1987, Bouteiller/Kommission, 324/85, Slg. 1987, 529, Randnr. 6, vom 12. Februar 1987, Bonino/Kommission, 233/85, Slg. 1987, 739, Randnr. 5, und vom 3. April 2003, Parlament/Samper, C-277/01 P, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 35).

78 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Gericht keinen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen hat, dass die Hilfskräfte rechtmäßig von dem streitigen Auswahlverfahren ausgeschlossen werden konnten, ohne dass darin notwendigerweise ein Verstoß gegen den Begriff des Auswahlverfahrens innerhalb des Organs lag.

79 Die Rechtsmittelführerin macht darüber hinaus geltend, dass das streitige Auswahlverfahren gegen die zwingenden Vorschriften der Art. 4 Abs. 1 und 27 Abs. 1 des Statuts verstoße, nach denen die Zulassungsvoraussetzungen der Auswahlverfahren gemäß den Anforderungen der zu besetzenden Planstellen festzulegen seien. Diese Verpflichtung sei im Fall des streitigen Auswahlverfahrens missachtet worden, weil die Zulassungsvoraussetzungen für dieses Auswahlverfahren Gruppen potenzieller Bewerber ausschlössen, die über Eigenschaften verfügten, die denen der zu dem Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber entsprächen.

80 Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

81 Erstens ist es aus den in Randnr. 44 dieses Urteils dargelegten Gründen nicht erwiesen, dass Hilfskräfte notwendigerweise über Eigenschaften verfügen, die denen von Beamten und Bediensteten auf Zeit entsprechen.

82 Zweitens ergibt sich aus der Verpflichtung, die Zulassungsvoraussetzungen gemäß den zu besetzenden Planstellen festzulegen, nicht, dass die Anstellungsbehörde alle Gruppen potenzieller Bewerber zu einem Auswahlverfahren innerhalb des Organs zulassen müsste.

83 Hieraus ergibt sich, dass das Gericht keinen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen hat, dass der Ausschluss der Hilfskräfte vom streitigen Auswahlverfahren nicht gegen die Zielsetzung jeder Einstellung gemäß den Art. 4 Abs. 1 und 27 des Statuts verstieß.

84 Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

85 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht auf bestimmte von ihr vorgebrachte Argumente nicht eingegangen sei; dies betreffe vor allem die Argumente zur Widerlegung der These der Kommission, wonach sich das Fehlen jeder Anforderung in Bezug auf die erforderlichen Qualifikationen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens daraus erkläre, dass das streitige Auswahlverfahren auf die Beteiligung von Bewerbern abgezielt habe, die bereits bei ihrer ursprünglichen Einstellung nachgewiesen hätten, in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen zu genügen.

86 Demgegenüber ist die Kommission der Auffassung, das angegriffene Urteil sei hinreichend begründet, da das Gericht auf das Kriterium der Anwendung von Art. 27 des Statuts und Art. 12 der Beschäftigungsbedingungen bei der ursprünglichen Einstellung der Beamten und der Bediensteten auf Zeit abgestellt habe, um den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

87 Die Begründungspflicht, die das Gericht gemäß Art. 36 Satz 1 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs hat, verlangt nach ständiger Rechtsprechung nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es dem von einer Entscheidung des Gerichts Betroffenen ermöglicht, die Gründe für diese Entscheidung zu erkennen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil Degussa/Kommission und Rat, Randnr. 103).

88 In dieser Hinsicht geht aus den Randnrn. 49 bis 53, 56, 57 und 59 bis 62 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht die Gründe, aus denen der Ausschluss der Hilfskräfte vom streitigen Auswahlverfahren gerechtfertigt war, in rechtlich hinreichender Weise erläutert und dargelegt hat, dass das für jede Einstellung vorgegebene Ziel beachtet wurde.

89 Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

90 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

91 Nach Art. 69 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 70 der Verfahrensordnung tragen in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst. Nach Art. 122 Abs. 2 der Verfahrensordnung findet jedoch Art. 70 keine Anwendung, wenn das Rechtsmittel von einem Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Organs gegen dieses eingelegt worden ist.

92 Da die Kommission beantragt hat, Frau Chetcuti die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Frau Chetcuti trägt die Kosten des Rechtsmittels.



Ende der Entscheidung

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