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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.2003
Aktenzeichen: C-161/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen


Vorschriften:

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 19. Juni 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/94/EG - Unterbliebene Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen. - Rechtssache C-161/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-161/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues und E. Puisais als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16) verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht mitgeteilt oder zumindest die Kommission nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward, A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 30. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht mitgeteilt oder zumindest die Kommission nicht vollständig davon in Kenntnis gesetzt hat.

2 Zweck der Richtlinie ist es, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

3 Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

4 Da die Kommission von der Französischen Republik keine Information über die Vorschriften erhalten hatte, die erlassen worden waren, um der Richtlinie nachzukommen, sandte sie diesem Mitgliedstaat am 6. April 2001 ein Mahnschreiben, in dem sie ihn aufforderte, sich zu äußern. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, stellte die Kommission am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu, mit der die Französische Republik aufgefordert wurde, binnen zwei Monaten ihren Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie nachzukommen.

5 In ihrer Antwort vom 2. Oktober 2001 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den Entwurf eines Dekrets zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

6 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht erfuellt habe, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

7 Die französische Regierung räumt ein, dass sie die Richtlinie nicht umgesetzt habe. Sie weist darauf hin, dass der in Randnummer 5 des vorliegenden Urteils erwähnte Dekretentwurf nach einer ersten Stellungnahme des französischen Conseil d'État geändert worden sei und dass dieser geänderte Entwurf sowie der Entwurf einer Durchführungsverordnung demnächst dem Conseil d'État nach Abstimmung mit der Kraftfahrzeugbranche vorgelegt werden dürften, so dass die Veröffentlichung dieser Texte im Herbst 2002 erfolgen könne.

8 Die Regierung bemerkt jedoch, dass bestimmte Umsetzungsmaßnahmen bereits erfolgt seien; es sei nämlich Anfang 2002 ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen erschienen. Außerdem sei von den Herstellern eine vorweggenommene Anwendung der genannten Dekret- und Verordnungsentwürfe insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Hinweisen und die Aushänge an den Verkaufsorten verlangt worden, die ab September 2002 stattfinden könne.

9 Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Änderungen nicht berücksichtigen kann.

10 Es genügt daher die Feststellung, dass, wie aus den Randnummern 7 und 8 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die französische Regierung einräumt, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzte Frist ablief, die nach der Richtlinie erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen nicht erlassen hatte und dass sie daher der Verpflichtung, die Kommission von diesen Maßnahmen zu unterrichten, zu diesem Zeitpunkt nicht nachkommen konnte.

11 Nach alledem ist der Klage der Kommission stattzugeben.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass sie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die nach dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung in nationales Recht nicht mitgeteilt hat.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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