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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.11.1999
Aktenzeichen: C-161/98
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Verordnung Nr. 1248/92/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71/EWG
Verordnung Nr. 1248/92/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Eine innerstaatliche Bestimmung wie die nach belgischem Recht bestehende Vermutung betreffend die Kriegsjahre, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 1. Januar 1945 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, für die aufgrund eines Systems der sozialen Sicherheit des betreffenden Staates ein Mindestbetrag an Beiträgen geleistet wurde, davon auszugehen ist, daß er ausreichende Beitragszahlungen geleistet hat, um damit eine regelmässige, hauptberufliche Beschäftigung für den gesamten Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die nachgewiesene Beschäftigung geendet hat, und dem 1. Januar 1946 nachzuweisen, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, ist keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1248/92 geänderten Fassung.

Eine solche Bestimmung gehört zu Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, die nachteiligen Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen, zu vermindern; damit zieht sie nur die Konsequenzen aus dem Umstand, daß der Betroffene für die Gesamtheit oder einen Teil der Beschäftigungszeiten, für die ihm der Nachweis ausreichender Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des betreffenden Systems nicht möglich ist, aufgrund eines anderen Systems bereits eine Rente bezieht.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. November 1999. - Georges Platbrood gegen Office national des pensions (ONP). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Mons - Belgien. - Soziale Sicherheit - Verordonung (EWG) Nr. 1408/71 [in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 geänderten Fassung] - Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung - Nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund einer gesetzlichen Vermutung ("Kriegsvermutung") Zeiten anerkennen, soweit für diese kein Rentenanspruch im Rahmen eines anderen (auch ausländischen) Systems gegeben ist. - Rechtssache C-161/98.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal du travail Mons hat mit Urteil vom 21. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 27. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 7) geänderten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Platbrood (im folgenden: Kläger) und dem Office national des pensions (ONP) über die Feststellung einer Altersrente.

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

"(1) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 [Berücksichtigung weiterer Versicherungs- oder Wohnzeiten] und des Artikels 40 Absatz 3 [Leistungen bei Invalidität] erfuellt, so gilt folgendes:

a) Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i) allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii)..."

4 Durch die Verordnung Nr. 1248/92 wurde in die Verordnung Nr. 1408/71 u. a. ein Artikel 46b eingefügt, der besondere Bestimmungen für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden, enthält. Artikel 46b Absatz 2 sieht vor:

"Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung einer Leistung dürfen auf eine nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) berechnete Leistung nur dann angewandt werden, wenn es sich

a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die in Anhang IV Teil D aufgeführt ist, oder

b) um eine Leistung handelt, deren Höhe aufgrund einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachtet wird. In diesem letzteren Fall finden die genannten Vorschriften Anwendung bei Zusammentreffen einer solchen Leistung

i) mit einer Leistung gleichen Typs, ausser wenn ein Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Vermeidung einer zwei- oder mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit geschlossen wurde, oder

ii) mit einer Leistung der in Buchstabe a) genannten Art.

Die unter b) genannten Leistungen und Abkommen sind in Anhang IV Teil D aufgeführt."

5 Die Änderungen der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1248/92 betrafen die Grenzen der Anwendung der nationalen Antikumulierungsvorschriften, ließen aber die Regelung im Grundsatz unberührt (Urteil vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-143/97, Conti, Slg. 1998, I-6365, Randnr. 19).

Die belgischen Rechtsvorschriften

6 Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Anwendung von Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung der Alters- und der Hinterbliebenenrente für Arbeitnehmer (Moniteur belge vom 16. Januar 1968).

7 Artikel 15 Absatz 3 der Königlichen Verordnung Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 (Moniteur belge vom 27. Oktober 1967) bestimmt:

"Der König legt fest, wie der Nachweis einer Beschäftigung, die einen Anspruch auf Altersrente verleiht, zu erbringen ist und nach welchem Verfahren nicht nachgewiesene Zeiten Beschäftigungszeiten gleichgestellt werden."

8 Artikel 32 § 1 der zur Durchführung der Königlichen Verordnung Nr. 50 erlassenen Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 bestimmt:

"Bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft eine Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1944 ausgeuebt hat, ist davon auszugehen, daß er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 31. Dezember 1945 weiter ausgeuebt hat; diese Vermutung gilt nur für die Beschäftigungszeiten nicht, für die der Betroffene eine Rente aufgrund eines anderen belgischen Systems mit Ausnahme des Systems der Selbständigen oder aufgrund eines ausländischen Systems beanspruchen kann."

9 Diese gesetzliche Vermutung wird "Kriegsvermutung" genannt.

10 Die Bestimmungen des Artikels 32 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 wurden durch Artikel 50 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Königlichen Verordnung vom 4. Dezember 1990 (Moniteur belge vom 20. Dezember 1990) aufgehoben, bleiben aber auf Renten anwendbar, deren Zahlung wie im Fall des Klägers tatsächlich vor dem 1. Januar 1991 begonnen hat.

Ausgangsrechtsstreit

11 Der 1922 geborene Kläger übte in den Jahren 1941 und 1942 in Belgien eine Erwerbstätigkeit aus. Vom 29. März 1943 bis zum 30. April 1945 war er zur Zwangsarbeit nach Luckenwalde (Deutschland) deportiert und leistete anschließend vom 3. Dezember 1945 bis zum 3. Dezember 1946 seinen Wehrdienst, bevor er ab dem 1. Oktober 1947 im Öffentlichen Dienst beschäftigt war. Die Jahre der Beschäftigung im Öffentlichen Dienst sind allerdings nicht Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

12 Mit Bescheid vom 30. September 1986 bewilligte das ONP dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1986 eine Altersrente zu Lasten des für Arbeitnehmer geltenden belgischen Systems, die aufgrund einer die Jahre 1941 bis 1946 umfassenden beruflichen Laufbahn berechnet war. Bei der Berechnung dieser Rente berücksichtigte das ONP: 1. die Jahre 1941 und 1942 aufgrund der in Belgien ausgeuebten Tätigkeiten, die die Zahlung von Beiträgen zur Folge hatten, 2. die Jahre 1943, 1944 und 1945 in Anwendung von Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die Einführung der Kriegsvermutung und 3. das Jahr 1946 unter Berücksichtigung des vom 3. Dezember 1945 bis zum 3. Dezember 1946 geleisteten Wehrdienstes.

13 Im Anschluß an die 1990 erfolgte deutsche Wiedervereinigung stellte der Kläger am 4. Mai 1994 bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz in Düsseldorf einen Antrag auf Zahlung einer Altersrente für die Zeit vom 29. März 1943 bis zum 30. April 1945, die ihm mit Wirkung vom 1. Januar 1992 bewilligt wurde.

14 Dieser Bescheid veranlasste das ONP zu einer Neuberechnung der belgischen Rente des Klägers. Mit Bescheid vom 31. Juli 1995 bewilligte das ONP dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1992 eine Altersrente zu Lasten des Königreichs Belgien auf der Grundlage einer beruflichen Laufbahn, die die Jahre 1941, 1942, 1945 und 1946 umfasste, da die Jahre 1943 und 1944 den Anspruch auf eine deutsche Rente eröffneten. Das ONP sah somit die Kriegsvermutung als widerlegt an, nachdem dem Kläger zu Lasten eines ausländischen Systems eine Altersrente zuerkannt worden war, durch die die Jahre der Deportation und der Verpflichtung zur Zwangsarbeit erfasst werden.

15 Das ONP berechnete auch die Ansprüche auf eine Rente nach innerstaatlichem Recht auf der Grundlage einer Berufslaufbahn von 6/45; diese nach Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgeschriebene Berechnung führte dazu, daß dem Kläger ein Rentenzuschlag gewährt wurde, der den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der beiden bezogenen Renten (4/45 und 2/45) und dem Betrag einer belgischen Rente, die für dieselben Jahre gewährt werden kann (6/45), ausgleichen soll.

16 Unter Berufung auf die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 1248/92 beantragte der Kläger am 30. Januar 1996 die vollständige Fortzahlung der deutschen Rente mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in Ergänzung zu seiner belgischen Rente, da er mindestens ein Jahr der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber während des Zweiten Weltkriegs aufweisen könne. Das ONP lehnte diesen Antrag am 16. April 1996 ab.

17 Der Kläger focht den Bescheid des ONP vor dem Tribunal du travail Mons an und berief sich auf das Gemeinschaftsrecht und die Rechtsprechung des Gerichtshofes, um darzulegen, daß die Kürzung seiner belgischen Rente im Widerspruch zu den Antikumulierungsvorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere Artikel 46b Absatz 2, stehe.

18 Dementsprechend hat das Tribunal du travail Mons das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Zwingen die neuen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 Belgien, jemandem einen Anspruch auf eine Altersrente zuzuerkennen, die auf der Grundlage einer Berufslaufbahn berechnet ist, die teilweise Jahre erfasst, während deren vermutete oder fiktive Leistungen angerechnet werden können, es sei denn, daß der Betroffene eine Rente aufgrund einer ausländischen Regelung für diese Beschäftigungszeiten beanspruchen kann (Grundsatz der gesetzlichen Kriegsvermutung gemäß Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung des Systems der Alters- und Hinterbliebenenrenten der Arbeitnehmer vor dessen Aufhebung durch die Königliche Verordnung vom 4. Dezember 1990, wobei diese Vermutung jedoch für Altersrenten, die erstmals vor dem 1. Januar 1991 gewährt worden sind, weiter gilt), obwohl dem Betroffenen gerade zu Lasten Deutschlands eine Altersrente auf der Grundlage von tatsächlichen Leistungen zuerkannt worden ist, die den vermuteten oder fiktiven Leistungen entsprechen, die nach belgischem Recht berücksichtigt werden können?

Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob die neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 dahin auszulegen sind, daß sie die Kumulierung einer einem Belgier gewährten Altersrente, die zu Lasten Belgiens zum Teil auf der Grundlage von vermuteten oder fiktiven Leistungen nach dem Grundsatz der gesetzlichen Kriegsvermutung gemäß Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 berechnet worden ist (unter dem in der Vorschrift geregelten Vorbehalt, daß der Betroffene jedoch keine Rente aufgrund einer ausländischen Regelung für diese Beschäftigungszeiten beanspruchen kann), mit einer Altersrente zu Lasten Deutschlands, die auf der Grundlage von tatsächlichen Leistungen berechnet worden ist, die den gleichen Zeitraum erfassen, ohne Kürzung, Ruhen oder Entziehung zulassen oder ob im Gegenteil der durch Artikel 32 § 1 der Königlichen Verordnung vom 21. Dezember 1967 eingeführte Vorbehalt (keine gesetzliche Kriegsvermutung, wenn der Betroffene eine Rente aufgrund einer ausländischen Regelung für diese Beschäftigungszeiten beanspruchen kann) keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung darstellt, die durch die neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 1248/92 für unanwendbar erklärt worden ist.

Zur Vorabentscheidungsfrage

19 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob eine innerstaatliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1944 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, davon auszugehen ist, daß er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 31. Dezember 1945 weiter ausgeuebt hat, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, eine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist.

20 Das ONP und die Kommission sind der Meinung, daß diese Frage zu verneinen sei.

21 Das ONP führt insbesondere aus, die Bestimmungen über die Kürzung einer Leistung seien von denjenigen zu unterscheiden, die einen Anspruch auf diese Leistung eröffneten. Damit eine Leistung im Fall des Zusammentreffens mit einer ausländischen Leistung gekürzt werden könne, sei diese Leistung nämlich zunächst nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzustellen.

22 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende innerstaatliche Bestimmung regele die Art und Weise, wie der Beweis mittels widerlegbarer Vermutung erbracht werde. Um die doppelte Gewährung einer Rente für dieselbe Zeit zu vermeiden, gelte diese Vermutung allerdings als widerlegt, wenn die Gewährung einer Rente zu Lasten eines anderen Staates für dieselbe Zeit beweise, daß die betreffende Person während dieser Zeit nicht in Belgien als Arbeitnehmer gearbeitet habe.

23 Die Kommission fügt dem hinzu, daß sich die vorliegende Rechtssache deutlich von der Rechtssache Romano (Urteil vom 4. Juni 1985 in der Rechtssache 58/84, Slg. 1985, 1679) und der erwähnten Rechtssache Conti unterscheide, in denen sie die Auffassung vertreten habe, daß die damals in Rede stehenden einzelstaatlichen Bestimmungen als Kürzungsvorschriften anzusehen gewesen seien. Die erste Rechtssache habe nämlich die Frage betroffen, ob eine nationale Bestimmung, wonach die zuerkannten fiktiven Jahre, die erforderlich seien, um einen vollständigen Versicherungsverlauf von 30 Jahren zu erreichen, um die Zahl der Jahre gekürzt würden, für die der Betroffene in einem anderen Mitgliedstaat einen Rentenanspruch habe, eine Kürzungsbestimmung sei. In der zweiten Rechtssache sei es um die Bewertung einer Bestimmung gegangen, durch die eine Zulage zur unvollständigen Altersrente eines Bergarbeiters, der mindestens 25 Jahre im Untertagebau gearbeitet habe, wegen anderer, nach einem anderen belgischen oder ausländischen System bezogener Altersrenten gekürzt werde.

24 Nach Auffassung der Kommission lassen sich "Zeiten" fiktiver Jahre oder der Zulage keinen bestimmten Daten zuordnen. Daher könne eine Person in einem solchen Fall nicht für "denselben Zeitraum" den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterworfen sein. In der vorliegenden Rechtssache handele es sich hingegen um eine an einen bestimmten Zeitraum (den Zweiten Weltkrieg) gebundene Vermutung, die durch die Vorlage von Nachweisen widerlegt werden könne. Die im Ausgangsverfahren in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Bestimmung stellt daher nach Auffassung der Kommission keine Kürzungsbestimmung dar.

25 Der Gerichtshof hat entschieden, daß eine nationale Vorschrift als Kürzungsbestimmung anzusehen ist, wenn die von ihr vorgeschriebene Berechnung bewirkt, daß der Rentenbetrag, auf den der Betroffene Anspruch hat, deshalb gekürzt wird, weil er in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erhält (Urteil Conti, Randnr. 25).

26 Im selben Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die Kürzungsbestimmungen nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden können, daß man sie als Berechnungsvorschriften qualifiziert (Urteil Conti, Randnr. 24).

27 Solche nationalen Bestimmungen können auch nicht dadurch den in der Verordnung Nr. 1408/71 hinsichtlich ihrer Anwendung vorgesehenen Bedingungen und Grenzen entzogen werden, daß man sie als Beweisregeln qualifiziert.

28 Im Ausgangsverfahren gehört die Kriegsvermutung jedoch zu Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, die nachteiligen Auswirkungen des Zweiten Weltkriegs auf die Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die den belgischen Rechtsvorschriften unterliegen, zu vermindern.

29 Zu diesem Zweck wird bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1944 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, davon ausgegangen, daß er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 31. Dezember 1945 weiter ausgeuebt hat.

30 Diese Vermutung gilt insbesondere zugunsten eines Arbeitnehmers, der in Belgien gearbeitet hat und nicht in der Lage ist, den Nachweis ausreichender Beitragszahlungen für alle betreffenden Jahre zu führen, weil die Unterlagen vernichtet worden oder verloren gegangen sind, sowie einer Person, die aufgrund der Kriegsereignisse ihre Berufslaufbahn in Belgien nicht fortsetzen konnte.

31 Bei der fraglichen Vermutung handelt es sich um die Vermutung einer Beitragsleistung an das betreffende belgische System und nicht um die Vermutung einer Beschäftigung in Belgien. In einem Fall wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens konnte die Vermutung daher nicht allein dadurch widerlegt werden, daß er während einer bestimmten Zeit in Deutschland gearbeitet hatte. Nachdem ihm hingegen eine Rente für Beschäftigungszeiten in Deutschland gewährt worden war, gelten die Erwägungen, die den belgischen Gesetzgeber veranlasst haben, zu seinen Gunsten die Kriegsvermutung einzuführen, nicht mehr für ihn.

32 Dementsprechend kann eine nationale Bestimmung, die in einem solchen Fall vorsieht, daß die Kriegsvermutung für die Beschäftigungszeiten nicht gilt, für die der Betroffene eine Rente aufgrund eines anderen Systems der sozialen Sicherheit bezieht, nicht als "Kürzungsbestimmung" im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden. Eine solche Bestimmung zieht nämlich nur die Konsequenzen aus dem Umstand, daß der Betroffene für die Gesamtheit oder einen Teil der Beschäftigungszeiten, für die ihm der Nachweis ausreichender Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des betreffenden belgischen Systems nicht möglich ist, aufgrund eines anderen Systems bereits eine Rente bezieht.

33 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß eine innerstaatliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1944 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, davon auszugehen ist, daß er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 31. Dezember 1945 weiter ausgeuebt hat, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

34 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal du travail Mons mit Urteil vom 21. April 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine innerstaatliche Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei einem Arbeitnehmer, der in dieser Eigenschaft in der Zeit vom 1. Januar 1938 bis zum 31. Dezember 1944 eine Tätigkeit ausgeuebt hat, davon auszugehen ist, daß er diese Arbeitnehmertätigkeit unter den gleichen Voraussetzungen in bezug auf die Dauer während des gesamten Zeitraums zwischen dem Tag, an dem seine Beschäftigung geendet hat, und dem 31. Dezember 1945 weiter ausgeuebt hat, wonach diese Vermutung jedoch nicht für die Beschäftigungszeiten gilt, für die der Betroffene aufgrund eines Systems eines anderen Staates eine Rente bezieht, ist keine Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 geänderten Fassung.

Ende der Entscheidung

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