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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.1990
Aktenzeichen: C-162/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986, Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle, Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 Art. 18
Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle Art. 12
Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle Art. 10
Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle Art. 16
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergeben.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JUNI 1990. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - NICHTEINHALTUNG EINER RICHTLINIE - BERICHTE BETREFFEND DIE BESEITIGUNG VON ABFAELLEN. - RECHTSSACHE C-162/89.

Tenor:

1 ) Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die in Artikel 18 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986, Artikel 12 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, Artikel 10 der Richtlinie 76/403/EWG des Rates vom 6. April 1976 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und Terphenyle und Artikel 16 der Richtlinie 78/319/EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle vorgesehenen Berichte für die Region Flamen und die Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt hat.

2 ) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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