Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.12.1995
Aktenzeichen: C-162/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt, EG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt Art. 22
EG-Vertrag Art. 169
EG-Vertrag Art. 5 Abs. 1
EG-Vertrag Art. 189 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 14. Dezember 1995. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung - Richtlinie 89/662/EWG - Veterinärkontrollen - Nichtumsetzung. - Rechtssache C-162/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 15. Juni 1994 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395, S. 13, im folgenden: Richtlinie), insbesondere aus ihrem Artikel 22, sowie aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstossen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2 Gemäß Artikel 22 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember 1991 alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um der Richtlinie nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich zu unterrichten.

3 Die Kommission erhielt keine Mitteilung über die von Irland zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen Vorschriften und verfügte auch über keine sonstigen Informationen, die darauf hätten schließen lassen, daß Irland seine Verpflichtungen aus der Richtlinie erfuellt hätte. Sie forderte Irland daher mit Schreiben vom 14. Oktober 1992 zur Äusserung auf.

4 Dieses Schreiben blieb ohne Antwort. Daraufhin richtete die Kommission am 11. Mai 1993 eine mit Gründen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 169 EG-Vertrag an Irland, in der sie es auf seine Verpflichtungen aus der Richtlinie hinwies.

5 Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Irlands bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juli 1993 teilten die irischen Behörden mit, daß das Verfahren zur Umsetzung der Richtlinie im Gange sei. Da die Kommission von Irland keine Mitteilung über den Erlaß der Vorschriften erhielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

6 Die Kommission verweist auf die Verpflichtungen Irlands aus der Richtlinie, insbesondere aus ihrem Artikel 22, und aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 189 Absatz 3 EG-Vertrag. Gegen diese Verpflichtungen habe Irland dadurch verstossen, daß es keine Vorschriften erlassen habe, um der Richtlinie nachzukommen.

7 Irland macht geltend, es habe die Kommission mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung bei den Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1994 davon unterrichtet, daß es der Richtlinie mit Ausnahme der Verpflichtungen, die sich auf Fische und Fischerzeugnisse bezögen, nachgekommen sei. Hinsichtlich dieser Verpflichtungen sei das Umsetzungsverfahren im Gange.

8 Die Kommission räumt ein, daß Irland eine Reihe von Umsetzungsmaßnahmen getroffen habe. Da es aber seine Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht vollständig erfuellt habe, habe es dennoch gegen diese verstossen.

9 Da Irland innerhalb der Fristen nach Artikel 22 der Richtlinie nicht alle erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, ist die von der Kommission erhobene Rüge einer Vertragsverletzung begründet.

10 Es ist somit festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, ihm die Kosten aufzuerlegen, ist Irland zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 22 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt verstossen, daß es nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück