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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: C-163/07 P
Rechtsgebiete: Satzung des Gerichtshofs, Verfahrensordnung
Vorschriften:
Satzung des Gerichtshofs Art. 21 Abs. 2 | |
Satzung des Gerichtshofs Art. 19 | |
Verfahrensordnung Art. 44 § 6 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)
27. November 2007
"Rechtsmittel - Öffentliche Bauaufträge - Zulässigkeit - Wesentliche Formerfordernisse - Zwingend vorgeschriebene Vertretung der natürlichen oder juristischen Personen durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel"
Parteien:
In der Rechtssache C-163/07 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 23. März 2007,
Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi,
Musa Akar
mit Sitz in Ankara (Türkei), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ç. Sahin,
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel und F. Hoffmeister als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus, der Richterin P. Lindh und des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Das Unternehmen Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi und Herr Musa Akar beantragen mit ihrer Rechtsmittelschrift die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Januar 2007, Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret und Akar/Kommission (T-129/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung MK/KS/DELTUR/(2005)/SecE/D/1614 der Kommission vom 23. Dezember 2005 in Bezug auf die Vergabe des Auftrags betreffend Baumaßnahmen der Ausbildungsstätten in den Provinzen Siirt und Diyarbakir (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) und Aussetzung des betreffenden Vergabeverfahrens abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Auf die Ausschreibung eines öffentlichen Bauauftrags betreffend Baumaßnahmen der Ausbildungsstätten in den türkischen Provinzen Siirt und Diyarbakir (EuropeAid/12160l/C/W/TR) reichten die Rechtsmittelführer am 21. Oktober 2005 ihre Bewerbungsunterlagen bei der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Türkei ein.
3 Nach Abschluss des Vergabeverfahrens erteilte die Kommission der ILCI Ins. San. Ve Tic, AS, mit Entscheidung vom 29. November 2005 den Zuschlag. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 beantragten die Rechtsmittelführer bei der Kommission die Rücknahme dieser Entscheidung. Die Kommission wies diesen Antrag mit der angefochtenen Entscheidung zurück, die in einem Schreiben vom 23. Dezember 2005 enthalten war, das den Rechtsmittelführern per Telefax vom selben Tag bekannt gegeben wurde.
4 Diese Entscheidung enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der die Rechtsmittelführer darauf hingewiesen wurden, dass sie nach Art. 230 EG innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum des Schreibens vor dem Gemeinschaftsgericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung über die Zuschlagserteilung erheben könnten.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
5 Durch zwei in der Türkei niedergelassene Rechtsanwälte reichten die Rechtsmittelführer am 21. bzw. 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eine englische und eine türkische Fassung einer Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung ein (im Folgenden: erste Klageschrift).
6 Als Reaktion auf ein Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 21. März 2006, in dem den Rechtsmittelführern mitgeteilt wurde, dass über ihre Klage nicht verhandelt werden könne, weil sie sich für diesen Rechtsstreit von einem Anwalt vertreten lassen müssten, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) aufzutreten, reichten sie am 6. April 2006 durch den in Düsseldorf (Deutschland) zugelassenen Rechtsanwalt Ç. Sahin eine deutsche Übersetzung der englischen Fassung der ersten Klageschrift ein.
7 Nachdem die Kanzlei des Gerichts Rechtsanwalt Sahin darauf hingewiesen hatte, dass er die deutsche Fassung der Klage nicht unterschrieben habe, reichte er am 26. April 2006 ein neues Exemplar dieser Fassung ein, das mit seiner Unterschrift versehen war. Am selben Tag wurde die Klage unter der Rechtssachennummer T-129/06 eingetragen.
8 Am 16. August 2006 erhob die Kommission auf der Grundlage von Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung der Klage.
9 Die Rechtsmittelführer machten geltend, es gebe Umstände, aus denen die bei der Einreichung ihrer Klage begangenen Fehler entschuldigt seien.
10 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die erste Klageschrift gegen ein wesentliches Formerfordernis verstoßen habe, dessen Nichtbeachtung zur Unzulässigkeit der Klage führe, nämlich die Pflicht, eine Klageschrift vorzulegen, die die Unterschrift eines Anwalts trage, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, und dass ein solcher Formfehler nicht nach Ablauf der Klagefrist behoben werden könne. Nur die von Herrn Sahin unterzeichnete und am 26. April 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichte deutsche Fassung der Klageschrift könne als formgemäß angesehen werden.
11 Hierzu hat das Gericht entschieden, dass die erst am 26. April 2006 rechtswirksam eingereichte Klage als verspätet zu betrachten sei, da die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Entscheidung am 6. März 2006 abgelaufen sei.
12 Soweit die Rechtsmittelführer geltend machten, dass die Verspätung, zu der es bei der ordnungsgemäßen Erhebung ihrer Klage gekommen sei und die darauf zurückzuführen sei, dass die Kommission sie in der angefochtenen Entscheidung nicht über die Vertretungsmodalitäten vor den Gemeinschaftsgerichten belehrt habe, einen entschuldbaren Irrtum darstelle, aufgrund dessen ihnen die Klagefrist nicht entgegengehalten werden könne, hat das Gericht sodann daran erinnert, dass in Bezug auf Klagefristen der Begriff des entschuldbaren Irrtums nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen sei. So könne sich ein entschuldbarer Irrtum nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen sich das betroffene Organ so verhalten habe, dass bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einem Einzelnen mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine verständliche Verwirrung habe hervorgerufen werden können.
13 Aufgrund dieser Erwägungen hat das Gericht in Randnr. 44 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten, die von den Rechtsmittelführern angeführten Umstände ließen nicht den Schluss zu, dass sie einem entschuldbaren Irrtum unterlegen seien.
14 Folglich hat das Gericht die Klage wegen Verspätung als unzulässig abgewiesen und den Rechtsmittelführern die Kosten auferlegt.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
15 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- hilfsweise, den Rechsstreit zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
- der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
16 Die Kommission beantragt,
- das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;
- den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
17 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
18 Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
19 Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht einen Verstoß gegen Art. 64 der Verfahrensordnung des Gerichts und Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs vor, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auch für das Gericht gilt.
20 Sie tragen im Wesentlichen vor, nach diesen Bestimmungen hätten die Gemeinschaftsgerichte die Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und aus eigener Initiative tätig zu werden, so dass das Gericht hätte tätig werden müssen, als es am 21. bzw. 23. Februar 2006 die erste Klageschrift erhalten habe, die von einem nicht zu ihrer Vertretung berechtigten Anwalt unterzeichnet gewesen sei.
21 Das Gericht sei zum einen verpflichtet gewesen, die Rechtsmittelführer vor Ablauf der Klagefrist auf den Formfehler der fehlenden Postulationsfähigkeit aufmerksam zu machen, und habe zum anderen die der ersten Klageschrift zugrunde liegenden Tatsachen aufklären und die Kommission zur Vorlage der maßgeblichen Dokumente und Unterlagen auffordern müssen.
22 Die Kommission bestreitet, dass das Gericht verpflichtet sei, vor Ablauf der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage die Rechtsmittelführer darauf hinzuweisen, dass die erste, von zwei türkischen Anwälten unterschriebene Klageschrift nicht den Formerfordernissen der Art. 19 und 21 der Satzung des Gerichtshofs entsprochen habe, und macht geltend, dass das Gericht demnach nicht ordnungsgemäß angerufen worden sei.
23 Hierzu führt die Kommission aus, zwar erlaubten die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung des Gerichts, die Nichteinhaltung bestimmter für die Klageschrift geltender Formerfordernisse in einem Heilungsverfahren zu beheben, doch bewirke selbst in diesen Fällen die Nichteinhaltung einer vom Kanzler gesetzten Frist zur Heilung, wie aus Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung hervorgehe, die Unzulässigkeit der Klage.
24 Folglich sei eine Klage wie die vorliegende, die an einem Mangel leide, für den weder die Satzung des Gerichtshofs noch die Verfahrensordnung eine Heilungsmöglichkeit vorsähen, erst recht unzulässig. Sei das Gericht nicht verpflichtet, die Unterzeichner von Schriftsätzen, die den Anforderungen des Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs nicht genügten, darauf hinzuweisen, dass derartige Schriftsätze nicht die Anhängigkeit der Rechtssache bewirkten, dann sei es erst recht nicht gehalten, dem Unterzeichner einen solchen Hinweis innerhalb einer Frist zukommen zu lassen, die es ihm ermögliche, fristgerecht Klage zu erheben.
Würdigung durch den Gerichtshof
25 Weder nach den von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Vorschriften noch nach irgendeiner anderen Bestimmung der Verfahrensordnung des Gerichts oder der Satzung des Gerichtshofs ist das Gericht verpflichtet, denjenigen, der eine Klage erhebt, darauf hinzuweisen, dass seine Klage unzulässig ist, weil die Klageschrift nicht von einem Anwalt unterzeichnet ist, der berechtigt ist, vor den Gemeinschaftsgerichten aufzutreten.
26 Zwar sehen die Satzung des Gerichtshofs und die Verfahrensordnung des Gerichts die Möglichkeit vor, die einer Klageschrift anhaftenden Mängel zu heilen, falls sie bestimmten Formerfordernissen nicht genügt, doch gehört jedenfalls die Nichtbeachtung der Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt, der berechtigt ist, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, nicht zu den Erfordernissen, die nach Ablauf der Klagefrist gemäß Art. 21 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts geheilt werden können.
27 Infolgedessen hat das Gericht keinen Verfahrensfehler dadurch begangen, dass es die Rechtsmittelführer nicht aufgefordert hat, den ihrer Klageschrift anhaftenden Mangel vor Ablauf der Klagefrist zu heilen, als es am 21. bzw. 23. Februar 2006 die erste, von einem nicht zum Auftritt vor den Gemeinschaftsgerichten berechtigten Anwalt unterzeichnete Klageschrift erhielt.
28 Daher ist der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
29 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es verkannt habe, dass die streitige Entscheidung eine falsche oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Da in dieser Entscheidung weder erläutert worden sei, wie, noch, von wem Klage erhoben werden könne, und ihre Adressaten darin lediglich darauf hingewiesen worden seien, dass ein Rechtsbehelf gegeben sei und innerhalb welcher Frist er eingelegt werden müsse, seien die Rechtsmittelführer glauben gemacht worden, dass ihre Klageschrift auf Türkisch und von ihnen selbst eingereicht werden könne. Fehle eine Rechtsbehelfsbelehrung oder sei diese falsch oder unvollständig, so betrage die Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht zwei Monate, sondern ein Jahr.
30 Darüber hinaus müsse die Rechtsbehelfsbelehrung für Staatsangehörige von Drittländern noch ausführlicher sein als für Unionsbürger.
31 Die Kommission entgegnet, dass es im Gemeinschaftsrecht weder eine allgemeine Pflicht gebe, die Adressaten von Rechtsakten über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu belehren, noch eine Pflicht, die Fristen anzugeben, innerhalb deren sie eingelegt werden könnten.
32 Es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Gerichtshof oder das Gericht eine von einem Gemeinschaftsorgan erteilte fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung nach Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs dem Zufall oder einem Fall von höherer Gewalt gleichstellen könnte, so dass den Betroffenen keine Verwirkung wegen Fristablaufs entgegengehalten werden könne. Dieser Fall liege hier aber nicht vor.
33 Da sich die streitige Entscheidung auf die Angabe beschränkt habe, dass ein Rechtsbehelf gegeben sei, innerhalb welcher Frist er eingelegt werden könne und welches Gericht zuständig sei, und zu allen anderen Formerfordernissen für die Erhebung einer Klage geschwiegen habe, habe sie keine Verwirrung bei den Rechtsmittelführern auslösen können.
34 Schließlich weist die Kommission die Behauptung der Rechtsmittelführer zurück, dass die Rechtsbehelfsbelehrung für Drittstaatsangehörige ausführlicher sein müsse als für Unionsbürger; eine Belehrung, die gegenüber Unionsbürgern als korrekt und hinreichend anzusehen sei, müsse dies auch gegenüber Drittstaatsangehörigen sein.
Würdigung durch den Gerichtshof
35 Das Gericht hat zu Recht entschieden, dass der in der streitigen Entscheidung fehlende Hinweis darauf, dass ein Rechtsbehelf rechtswirksam nur durch einen Anwalt eingelegt werden könne, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, bei den Rechtsmittelführern nicht zu einem entschuldbaren Irrtum geführt habe, der es erlauben würde, zu ihren Gunsten von den zwingenden Gemeinschaftsbestimmungen über die Klagefristen abzuweichen.
36 Wie in Randnr. 42 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, kann sich nämlich der entschuldbare Irrtum nur auf Ausnahmefälle beziehen, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Organ den Irrtum durch ein Verhalten verursacht hat, das geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnrn. 26 bis 28).
37 Da jedoch, wie in den Randnrn. 43 und 44 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, das Erfordernis, dass die Klageschrift von einem Anwalt unterschrieben ist, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, ein wesentliches Formerfordernis ist, das in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehen und u. a. in der Sammlung der Verträge über die Europäische Union sowie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, waren die Rechtsmittelführer in der Lage, dieses Erfordernis zu kennen, und können nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Verhalten der Kommission bei ihnen eine verständliche Verwirrung im Hinblick auf die Modalitäten ihrer gerichtlichen Vertretung vor dem Gemeinschaftsgericht hervorgerufen habe. Somit haben die Rechtsmittelführer nicht alle Sorgfalt aufgewandt, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist.
38 Dieses Ergebnis wird nicht durch den Einwand der Rechtsmittelführer in Frage gestellt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung für Drittstaatsangehörige ausführlicher sein müsse als für Unionsbürger.
39 Es oblag nämlich den beiden Anwälten, die die erste Klageschrift einreichten, sich über die einschlägigen Regelungen, insbesondere Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs, zu informieren, um die Modalitäten der Vertretung vor den Gemeinschaftsgerichten in Erfahrung zu bringen.
40 Das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das Gericht habe dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es ihren Irrtum nicht als entschuldbar angesehen habe, ist nach dieser Analyse folglich unbegründet.
41 Wie die Kommission zu Recht bemerkt, trifft ferner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gemeinschaftsorgane weder eine allgemeine Pflicht, die Adressaten ihrer Rechtsakte über die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu belehren, noch eine Pflicht, die Fristen anzugeben, innerhalb deren sie eingelegt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1999, Guérin automobiles/Kommission, C-153/98 P, Slg. 1999, I-1441, Randnr. 15).
42 Somit ist der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
43 Da die Rechtsmittelführer mit allen ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
44 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Diy-Mar Insaat Sanayi ve Ticaret Ltd Sirketi und Musa Akar tragen die Kosten.
Ende der Entscheidung
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