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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: C-164/01 P
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85, Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85, Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68, Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission vom 5. August 1992, Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren


Vorschriften:

EGV Art. 235
EGV Art. 288 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Art. 3a Abs. 1 Unterabs. 1
Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 Art. 7 Abs. 1
Verordnung Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 Art. 7 Abs. 4
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 Art. 7 Abs. 1
Mitteilung 92/C 198/04 des Rates und der Kommission vom 5. August 1992
Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren Art. 8
Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren Art. 10 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2004. - G. van den Berg gegen Rat der Europäischen Union et Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-Erzeuger - Wechsel des Betriebes - Versagung einer spezifischen Referenzmenge. - Rechtssache C-164/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-164/01 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes,

eingereicht am

13. April 2001

,

G. van den Berg, wohnhaft in Dalfsen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: E. H. Pijnacker Hordijk, advocaat,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A.M. Colaert als Bevollmächtigte,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie des Richters J.P. Puissochet und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom

20. November 2003,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr van den Berg (im Folgenden: Kläger oder Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T143/97 (Van den Berg/Rat und Kommission, Slg. 2001, II277, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Die Referenzmengenregelung

2. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) wurde Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Zeitraums der Nichtvermarktung von fünf Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten, eine Nichtvermarktungsprämie und Erzeugern, die sich verpflichteten, während eines Umstellungszeitraums von vier Jahren keine Milch oder Milcherzeugnisse zu vermarkten und ihren Milchkuhbestand auf einen Bestand zur Fleischerzeugung umzustellen, eine Umstellungsprämie gewährt.

3. Mit den Verordnungen (EWG) Nrn. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) wurde ab 1. April 1984 eine Zusatzabgabe auf die über eine bestimmte Referenzmenge hinaus gelieferten Milchmengen eingeführt; diese Referenzmenge wurde für jeden Erzeuger oder Käufer im Rahmen der für jeden Mitgliedstaat geltenden Gesamtgarantiemenge festgelegt. Die von der Zusatzabgabe befreite Referenzmenge entsprach der im Referenzjahr gemäß der vom Mitgliedstaat gewählten Formel von einem Erzeuger gelieferten oder von einer Molkerei gekauften Milch- oder Milchäquivalenzmenge; in den Niederlanden war das Jahr 1983 das Referenzjahr.

4. Erzeuger, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, waren von der Zuteilung einer Referenzmenge ausgeschlossen. Diese Erzeuger werden im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnet.

5. Mit Urteilen vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321, im Folgenden: Urteil Mulder I) und 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) insoweit für ungültig, als sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsah, die in Erfuellung einer nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Verpflichtung in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr keine Milch geliefert hatten.

6. Im Anschluss an diese Urteile erließ der Rat am 20. März 1989 die am 29. März 1989 in Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 764/89 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2), damit die SLOM-Erzeuger eine spezifische Referenzmenge in Höhe von 60 % ihrer Erzeugung in dem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Übernahme ihrer Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 erhalten konnten.

7. In Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates (ABl. L 110, S. 27) in die letztgenannte Verordnung ein Artikel 3a eingefügt, dessen Absatz 1 Unterabsatz 1 lautet:

Der Antrag [auf Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge] nach Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ist vom Erzeuger bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle nach den von diesem festgelegten Modalitäten zu stellen, sofern er nachweisen kann, dass er den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaftet.

Die Referenzmengen im Fall der Übertragung des Betriebes

8. In Bezug auf die Auswirkungen der Übertragung eines Betriebes auf eine Referenzmenge sieht Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) vor:

(1) Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Übertragung eines Betriebs in Erbfolge wird die entsprechende Referenzmenge nach festzulegenden Modalitäten ganz oder teilweise auf den Käufer, Pächter oder Erben übertragen.

Im Falle einer Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke können die Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 3 Unterabsatz 2 vorsehen, dass die auf den übertragenen Betrieb bzw. Betriebsteil entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Erzeuger gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.

...

(4) Für auslaufende Pachtverträge, bei denen der Pächter keinen Anspruch auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen hat, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die auf den Betrieb bzw. den gepachteten Teil des Betriebs entfallende Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter gutgeschrieben wird, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will.

9. Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12) bestimmt:

Für die Anwendung von Artikel 7 und unbeschadet des Absatzes 3 desselben Artikels der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 werden die Referenzmengen der Erzeuger und der Käufer im Rahmen der Formeln A und B und der unmittelbar an den Verbraucher verkaufenden Erzeuger unter folgenden Bedingungen übertragen:

1. Im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder der Vererbung des gesamten Betriebes wird die entsprechende Referenzmenge voll auf den den Betrieb übernehmenden Erzeuger übertragen.

...

3. Die Ziffern 1 und 2 sowie der vierte Unterabsatz sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf andere Übertragungsfälle, die für die Erzeuger vergleichbare rechtliche Folgen haben, entsprechend anwendbar.

4. Bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz und Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 betreffend die Übertragung von Land an die Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke einerseits bzw. auslaufende Pachtverträge ohne Möglichkeit auf Vertragsverlängerung unter entsprechenden Bedingungen andererseits wird die Referenzmenge des Betriebes oder Teils des Betriebes, der übertragen bzw. dessen Pachtvertrag nicht verlängert wird, ganz oder teilweise auf den betreffenden Erzeuger übertragen, sofern er die Milcherzeugung fortsetzen will und die Summe der ihm auf diese Weise übertragenen Referenzmenge und die dem Betrieb entsprechende Menge, den er übernimmt oder in dem er seine Erzeugung fortsetzt, nicht die Referenzmenge überschreitet, über die er vor der Übertragung bzw. dem Auslaufen des Pachtvertrags verfügte.

Die Entschädigungs- und die Verjährungsregelung

10. Mit Zwischenurteil vom 19. Mai 1992 in den Rechtssachen C104/89 und C37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I3061, im Folgenden: Urteil Mulder II) verurteilte der Gerichtshof die Europäische Gemeinschaft zum Ersatz des Schadens bestimmter Milcherzeuger, die Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen und anschließend durch die Verordnung Nr. 857/84 an der Vermarktung von Milch gehindert worden waren.

11. Im Anschluss an dieses Urteil veröffentlichten der Rat und die Kommission am 5. August 1992 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die Mitteilung 92/C 198/04 (ABl. C 198, S. 4, im Folgenden: Mitteilung vom 5. August 1992). Sie lautet:

Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C104/89 (Mulder) und C37/90 (Heinemann) halten es die Gemeinschaftsorgane für erforderlich, den Betroffenen Folgendes mitzuteilen:

1. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 EWG-Vertrag gegenüber jedem Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 gilt, der aufgrund des Umstands, dass er infolge der Inanspruchnahme der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 eingeführten Regelung nicht rechtzeitig eine Milchquote erhalten konnte, einen entschädigungspflichtigen Schaden im Sinne des genannten Urteils erlitten hat und der tatsächlich die sich aus diesem Urteil ergebenden Kriterien und Bedingungen erfuellt.

2. Die Organe verpflichten sich gegenüber den unter Nummer 1 genannten Erzeugern, bis zum Ablauf der unter Nummer 3 genannten Frist davon abzusehen, Einspruch wegen Verjährung aufgrund der Bestimmungen des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes zu erheben, sofern der Entschädigungsanspruch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften noch nicht verjährt war bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, nicht bereits verjährt war.

3. Um die volle Wirksamkeit des Urteils vom 19. Mai 1992 zu gewährleisten, werden die Organe die praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Personen, einschließlich der Frage der Zinsen, erlassen.

Die Organe werden angeben, bei welchen Behörden und innerhalb welcher Frist die Anträge einzureichen sind. Den Erzeugern wird zugesichert, dass die Möglichkeit, ihre Rechtsansprüche geltend zu machen, nicht berührt wird, wenn sie sich vor Beginn dieser Frist nicht bei den Gemeinschaftsorganen oder den einzelstaatlichen Stellen melden.

12. Im Anschluss an die Mitteilung vom 5. August 1992 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2187/93 vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren (ABl. L 196, S. 6).

13. In Artikel 8 dieser Verordnung heißt es:

(1) Die Entschädigung wird nur für den Zeitraum angeboten, für den der Entschädigungsanspruch nicht verjährt ist.

(2) Für die Bestimmung des für eine Entschädigung in Betracht kommenden Zeitraums gilt Folgendes:

a) Als Datum der Unterbrechung der in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes festgesetzten fünfjährigen Verjährungsfrist gilt das Datum des an ein Gemeinschaftsorgan gerichteten Antrags bzw. im Fall einer Klage beim Gerichtshof das Datum der Eintragung der Klageschrift in dessen Register, spätestens jedoch der 5. August 1992, an dem die Mitteilung der Gemeinschaftsorgane im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 198/92 veröffentlicht wurde.

...

14. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2187/93 lautet:

Die Erzeuger reichen ihre Anträge bei der zuständigen Behörde ein. Die Anträge der Erzeuger müssen spätestens zum 30. September 1993 der zuständigen Behörde vorliegen.

Die Verjährungsfrist gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofs beginnt für alle Erzeuger von dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt an von neuem zu laufen, wenn der Antrag gemäß Unterabsatz 1 nicht vor diesem Zeitpunkt eingereicht wurde, es sei denn, die Verjährung wurde durch Einreichung einer Klageschrift beim Gerichtshof gemäß Artikel 43 seiner Satzung unterbrochen.

15. Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes bestimmt:

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 173 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 175 Absatz 2 Anwendung.

16. Artikel 175 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 232 Absätze 1 und 2 EG) lautet:

Unterlässt es das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission unter Verletzung dieses Vertrags, einen Beschluss zu fassen, so können die Mitgliedstaaten und die anderen Organe der Gemeinschaft beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.

Diese Klage ist nur zulässig, wenn das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert worden ist, tätig zu werden. Hat es binnen zwei Monaten nach dieser Aufforderung nicht Stellung genommen, so kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.

17. In den Verfahren, die Gegenstand des Urteils Mulder II waren, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 27. Januar 2000 in den Rechtssachen C104/89 und C37/90 (Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, I203) über die Höhe des von den Klägern verlangten Schadensersatzes entschieden.

Die niederländische Regelung

18. In Anwendung der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1033/89 erließ das Königreich der Niederlande am 16. Mai 1989 die Beschikking Superheffing SLOM-deelnemers (Verordnung über die Zusatzabgabe für die Teilnehmer an einem System der Schlachtung oder Umstellung von Milchkuhbeständen, im Folgenden: BSD). Ihr Artikel 3 Absatz 1 sah vor, dass eine vorläufige Zuteilung einer Referenzmenge aufgrund der BSD nur erfolgen kann, wenn der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ganz oder teilweise Eigentümer, Erbpächter oder Pächter des Betriebes war, auf den sich die Nichtvermarktungsverpflichtung bezog, und ihn als solcher noch für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko führte.

Sachverhalt

19. Der dem Rechtsmittel zugrunde liegende Sachverhalt wird in den Randnummern 14 bis 21 des angefochtenen Urteils wie folgt geschildert:

14 Der Kläger ist Milcherzeuger in den Niederlanden. Da er im Rahmen der Verordnung Nr. 1078/77 eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen war, die am 23. Februar 1985 endete, erzeugte er in dem aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 festgelegten Referenzjahr keine Milch. Infolgedessen konnte er nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine Referenzmenge erhalten.

15 Am 1. Mai 1985 erwarb der Kläger einen Betrieb in Dalfsen (Niederlande), den er ein Jahr lang zusammen mit seinem ursprünglichen Betrieb in Wijhe (Niederlande) bewirtschaftete. Am 13. Mai 1986 verkaufte er seinen Betrieb in Wijhe.

16 Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 31. März 1989 teilten der Kläger und 351 andere im Allgemeinen als SLOM-Erzeuger bezeichnete und im Anhang dieses Schreibens aufgeführte Personen, die in Erfuellung einer Verpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 im Referenzjahr keine Milch geliefert hatten, dem Rat [der Europäischen Union] und der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] mit, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden verantwortlich machten, der sich aus der vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellten Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 ergebe. Die Gemeinschaftsorgane antworteten auf dieses Schreiben nicht.

17 Im Anschluss an das Urteil Mulder I und den Erlass der Verordnung Nr. 764/89 beantragte der Kläger im Juni 1989 erneut die Zuteilung einer Quote. Dieser Antrag wurde am 30. August 1989 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger nicht mehr den gleichen Betrieb wie zur Zeit seiner Nichtvermarktungsverpflichtung bewirtschafte.

18 Der Kläger ging vor den nationalen Gerichten erfolglos gegen diesen Ablehnungsbescheid vor. Der Bescheid wurde daher bestandskräftig.

19 Mit Schreiben vom 14. Juli 1992 machte der Rechtsanwalt des Klägers geltend, in Bezug auf den Kläger und die im Anhang des Schreibens vom 31. März 1989 genannten Erzeuger sei die Verjährung an diesem Tag unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 22. Juli 1992 antwortete der Generaldirektor des Juristischen Dienstes des Rates, die Verjährungsfrist habe in Bezug auf die 348 Erzeuger, die wie der Kläger keine Klage erhoben hätten, neu zu laufen begonnen. Er räumte jedoch ein, dass das Schreiben vom 14. Juli 1992 eine neue vorherige Geltendmachung des Anspruchs durch sie im Sinne von Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes darstellen könne. Er teilte ferner mit, dass sich der Rat ab diesem Zeitpunkt bis zum 17. September 1992 nicht auf die Verjährung berufen werde, sofern die Entschädigungsansprüche der Betroffenen am 14. Juli 1992 noch nicht verjährt gewesen seien. Schließlich führte er aus:

Innerhalb dieser Frist werden sich die Organe bemühen, gemeinsam die praktischen Modalitäten für die Entschädigung gemäß dem Urteil des Gerichtshofes festzulegen.

Es ist daher nicht erforderlich, in der Zwischenzeit eine Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten.

Sollten diese Modalitäten bis zum 17. September noch nicht festgelegt worden sein, wird Ihnen der Rat mitteilen, wie Sie weiter vorgehen müssen.

20 Mit Schreiben vom 10. September 1993, das die Entschädigung bestimmter Erzeuger im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 betraf, teilte die Kommission den niederländischen Behörden Folgendes mit:

Anbei erhalten Sie die Liste der SLOM-Antragsteller, die gemäß der Allgemeinen Mitteilung der Gemeinschaftsorgane vom 5. August 1992 die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche durch Anrufung der Kommission, des Rates oder des Gerichtshofes unterbrochen haben.

21 Der Name des Klägers stand auf dieser Liste, und als Datum für die Unterbrechung der Verjährung gemäß der Mitteilung vom 5. August 1992 war in Bezug auf ihn der 31. März 1989 angegeben.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20. Mit Klageschrift, die am 29. April 1997 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Rechtsmittelführer gegen den Rat und die Kommission eine Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag.

21. Mit Beschluss vom 24. Juni 1997 setzte das Gericht das Verfahren bis zur Verkündung des Endurteils des Gerichtshofes in den Rechtssachen C104/89 (Mulder u. a./Rat und Kommission) und C37/90 (Heinemann/Rat und Kommission) aus. Nach Anhörung der Parteien in einer informellen Sitzung vom 30. September 1998 wurde das Verfahren auf Beschluss des Präsidenten der Vierten Kammer des Gerichts vom 11. März 1999 wieder aufgenommen.

22. In seiner Klageschrift beantragte der Rechtsmittelführer, die Gemeinschaft zu verurteilen, ihm als Schadensersatz 606 315 NLG zuzüglich 8 % Verzugszinsen pro Jahr ab Klageerhebung zu zahlen.

23. Im angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage als unzulässig ab und verurteilte den Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten.

Zur Haftung der Gemeinschaft

24. Das Gericht hat in Randnummer 38 des angefochtenen Urteils die Voraussetzungen aufgeführt, unter denen die Haftung der Gemeinschaft ausgelöst werden kann. In den Randnummern 39 und 40 hat es entschieden, dass diese Haftung gegenüber den SLOM-Erzeugern aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu bejahen sei.

25. In Bezug auf den Entschädigungsanspruch für die Zeit vom 23. Februar 1985 bis zum 13. Mai 1986, an dem der Rechtsmittelführer seinen SLOM-Betrieb - d. h. den Betrieb, für den er eine Nichtvermarktungsverpflichtung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangen war - verkaufte, hat das Gericht in Randnummer 42 des angefochtenen Urteils festgestellt, es sei unstreitig, dass der Rechtsmittelführer aufgrund der Verordnung Nr. 857/84 keine Milch habe liefern können und dass die Gemeinschaft für den dadurch entstandenen Schaden hafte.

26. In den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, inwieweit der für die Zeit nach dem 13. Mai 1986 geltend gemachte Schaden eine Folge davon war, dass dem Rechtsmittelführer 1985 erstmals eine Quote verweigert wurde.

27. Hierzu hat es in den Randnummern 44 bis 46 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

44 Der Kläger veräußerte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit 1986 seinen SLOM-Betrieb und führte die Erzeugung in einem anderen Betrieb fort. Diese freiwillige Entscheidung des Klägers steht offenkundig in keinem Zusammenhang damit, dass er 1985 nach Ablauf seiner Nichtvermarktungsverpflichtung keine Quote erhielt.

45 Außerdem war nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 590/85... in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88 selbst bei einem Milcherzeuger, der keine Nichtvermarktungs- oder Umstellungsverpflichtung eingegangen war, die Übertragung einer Quote von einem Betrieb auf einen anderen nur im Fall der Übertragung von Land an Behörden und/oder dessen Verwendung für gemeinnützige Zwecke (Artikel 7 Absatz 1) sowie bei auslaufenden Pachtverträgen ohne Verlängerungsmöglichkeit (Artikel 7 Absatz 4) möglich.

46 Selbst wenn es zutreffen sollte, dass Erzeuger, die über eine Referenzmenge verfügten, diese 1985/86 nach der niederländischen Verwaltungspraxis übertragen konnten, ging dies folglich nicht auf den Gemeinschaftsgesetzgeber zurück, so dass es gegebenenfalls Sache der niederländischen Behörden gewesen wäre, eine Benachteiligung des Klägers abzustellen.

28. In Randnummer 47 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 der Antrag des Rechtsmittelführers, ihm in Anwendung dieser Verordnung eine Quote zuzuteilen, aufgrund von Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 abgelehnt worden sei, der für die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge den Nachweis verlangt habe, dass der Erzeuger den SLOM-Betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung ganz oder teilweise bewirtschafte.

29. In Randnummer 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht diese Maßnahme wie folgt bewertet:

Entgegen dem Vorbringen des Klägers soll, wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat (vgl. u. a. Urteil vom 27. Januar 1994 in der Rechtssache C98/91, Herbrink, Slg. 1994, I223), mit diesem Erfordernis nur der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 verankerte Grundsatz, dass die Referenzmenge mit den Flächen übertragen wird, für die sie zugeteilt worden ist, auf die spezifischen Referenzmengen erstreckt werden (Randnr. 13). Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die Anwendung dieses Erfordernisses auf ihn gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße, da er zum Zeitpunkt der Übertragung seines SLOM-Betriebs nicht habe vorhersehen können, dass eine solche Voraussetzung aufgestellt werde.

30. In den Randnummern 49 und 50 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu folgenden Ergebnissen gelangt:

49 Da der Verkauf des SLOM-Betriebs durch den Kläger nicht die Folge davon war, dass ihm 1985 - in unrechtmäßiger Weise - eine Quote verweigert wurde, und da dieser Verkauf nicht unter die in der Verordnung Nr. 857/84 vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten fiel, können die Gründe, aus denen er im Rahmen der Verordnung Nr. 764/89 keine Quote erhalten konnte, und der daraus resultierende Schaden der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden.

50 Folglich sind allein die Schäden, die der Kläger bis zum 13. Mai 1986 erlitten hat, aufgrund der Versagung einer Referenzmenge entstanden.

Zur Verjährung

31. Das Gericht hat in den Randnummern 58 bis 60 des angefochtenen Urteils geprüft, unter welchen Voraussetzungen Verjährung eingewandt werden kann. Es hat erläutert, dass ab dem 23. Februar 1985, dem Tag, ab dem die Verordnung Nr. 857/84 dem Rechtsmittelführer gegenüber gegolten habe, die Voraussetzungen für eine Schadensersatzklage gegen die Gemeinschaft erfuellt gewesen seien und die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe. Im vorliegenden Fall betreffe der Anspruch auf eine Entschädigung aufeinander folgende Zeitabschnitte, die an jedem Tag begonnen hätten, an dem die Vermarktung nicht möglich gewesen sei.

32. Gestützt auf Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes hat das Gericht in Randnummer 61 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Verjährung sei fünf Jahre nach dem 13. Mai 1986 - dem Tag des Verkaufs des SLOM-Betriebs -, also am 13. Mai 1991, eingetreten, sofern sie nicht vorher unterbrochen worden sei.

33. In Bezug auf eine etwaige Unterbrechung der Verjährungsfrist hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Rechtsmittelführer eine Unterbrechung der Verjährung nach Artikel 43 der EG-Satzung nicht aus dem Schreiben an die Gemeinschaftsorgane vom 31. März 1989 herleiten könne, weil im Anschluss an dieses Schreiben keine Klage vor dem Gericht erhoben worden sei.

34. Das Vorbringen des Rechtsmittelführers, aus der Mitteilung vom 5. August 1992 folge für ihn, dass sich der Rat und die Kommission verpflichtet hätten, ab 31. März 1989, dem Tag, an dem er sich an sie gewandt habe, auf die Geltendmachung der Verjährung zu verzichten, wurde in den Randnummern 65 bis 67 des angefochtenen Urteils wie folgt zurückgewiesen:

65 Der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 war eine einseitige Handlung, die in dem Bestreben, die Zahl der Klagen zu beschränken, die Erzeuger dazu bewegen sollte, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Systems der Pauschalentschädigung abzuwarten (Urteil [vom 25. November 1998 in der Rechtssache T222/97,] Steffens/Rat und Kommission, [Slg. 1998, II4175,] Randnr. 38).

66 Diese Mitteilung richtete sich speziell an Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Gemeinschaftsorgane gewandt hatten, noch nicht verjährt waren... Der letztere Fall bezog sich auf Erzeuger, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung auf der Grundlage des Urteils Mulder II eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von diesen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben. Durch die Nennung dieser Erzeuger sollten ihre Entschädigungsansprüche gewahrt werden.

67 Das Schreiben vom 31. März 1989 wurde jedoch von den Beklagten nie beantwortet, so dass sie zu diesem Zeitpunkt keine Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen sind. Unter diesen Umständen kann sich der Kläger nicht auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen.

35. In den Randnummern 68 bis 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Argument des Rechtsmittelführers zurückgewiesen, dass sein Name auf der Liste stehe, die die Kommission den niederländischen Behörden mit Schreiben vom 10. September 1993, also nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2187/93, übersandt habe und in der die Erzeuger aufgezählt worden seien, auf die sich der Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährung in der Mitteilung vom 5. August 1992 erstrecke (im Folgenden: Liste vom 10. September 1993).

36. Hierzu hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt:

Diese Liste wurde den nationalen Behörden übersandt, um ihnen für den Fall, dass sie Entschädigungsanträge im Rahmen der in der Verordnung Nr. 2187/93 vorgesehenen Ausgleichsregelung erhalten sollten, mitzuteilen, ab welchem Zeitpunkt die Verjährung der Ansprüche unterbrochen worden war. In ihr wurde nicht zwischen den SLOM-Erzeugern, die eine endgültige Referenzmenge erhalten hatten und die deshalb in den Genuss eines Vergleichsvorschlags im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 kommen konnten, und denjenigen unterschieden, die wie der Kläger keine Quote erhalten hatten und infolgedessen nicht unter die Ausgleichsregelung fielen. Der Name des Klägers stand folglich zu Unrecht auf dieser Liste.

37. In Randnummer 70 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, ein solcher Fehler sei nicht geeignet gewesen, beim Rechtsmittelführer die Überzeugung zu wecken, dass er von der Verpflichtung in der Mitteilung vom 5. August 1992 profitieren würde und dass die Verjährung seines Anspruchs ab 31. März 1989 unterbrochen gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Übersendung der Liste vom 10. September 1993 sei für den Rechtsmittelführer nämlich bereits erkennbar gewesen, dass er von dem Vergleichsangebot in der Verordnung Nr. 2187/93 nicht profitieren könne und dass sich die genannte Verpflichtung folglich nicht auf ihn erstrecke.

38. In Randnummer 71 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das auf das Vorliegen einer Diskriminierung gestützte Argument mit der Feststellung zurückgewiesen, dass der Standpunkt des Rates und der Kommission zur Verjährung der Ansprüche keine diskriminierende Behandlung des Rechtsmittelführers im Verhältnis zur Haltung der Kommission gegenüber den SLOM-Erzeugern darstellen könne, die Entschädigungsangebote erhalten hätten, da er sich in einer anderen Situation befinde als die von der Verordnung Nr. 2187/93 Begünstigten.

39. Zu den Angaben des Rechtsmittelführers, wonach ein Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission seinem Rechtsanwalt telefonisch bestätigt habe, dass die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden sei, hat das Gericht in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es dafür keinen Beweis gebe.

Anträge der Verfahrensbeteiligten und Aufhebungsgründe

40. Der Rechtsmittelführer beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben,

- die Sache zur Entscheidung über die Klage an das Gericht zurückzuverweisen und

- dem Rat und der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

41. Der Rat beantragt,

- das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und jedenfalls als in vollem Umfang unbegründet zurückzuweisen und

- dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

42. Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären,

- hilfsweise, die Schadensersatzklage für unzulässig zu erklären und

- dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

43. Der Rechtsmittelführer stützt seinen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils auf drei Gründe.

44. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht er eine Verletzung von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag, des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Begründungspflicht sowie eine falsche Auslegung des Kausalzusammenhangs geltend, die darin bestehen sollen, dass das Gericht die Haftung der Gemeinschaft falsch beurteilt habe, als es die Ansicht vertreten habe, dass der von ihm nach dem 13. Mai 1986 erlittene Schaden der Gemeinschaft nicht zugerechnet werden könne.

45. Mit seinem zweiten und seinem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das Gericht dadurch gegen den Gleichheitssatz, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Begründungspflicht verstoßen habe, dass es bei der Beurteilung der Frage der Verjährung wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder offensichtlich falsch dargestellt habe. Er führt hierzu aus, das Gericht hätte feststellen müssen, dass die Kommission gegenüber einer Reihe von SLOM-Erzeugern, zu denen auch er gehöre, auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet habe, und es habe zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass seine Forderung in vollem Umfang verjährt sei.

Zum Rechtsmittel

Zum ersten Rechtsmittelgrund

46. Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die rechtliche Würdigung durch das Gericht in den Randnummern 43 bis 50 des angefochtenen Urteils, in denen die Frage behandelt werde, ob die Haftung der Gemeinschaft ihm gegenüber zum Zeitpunkt der Verlagerung seines ursprünglichen Betriebes und aus diesem Grund ende.

47. Im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes erhebt der Rechtsmittelführer drei Rügen. Diese stützen sich erstens darauf, dass das Gericht die Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den ausführenden Stellen der Mitgliedstaaten verkannt habe, zweitens auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowie eine Missachtung des Urteils Herbrink in Bezug auf die Anwendung der in der Verordnung Nr. 1033/89 aufgestellten Voraussetzung, wonach ein SLOM-Erzeuger noch ganz oder teilweise über den ursprünglichen Betrieb verfügen müsse, und drittens darauf, dass die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs falsch angewandt worden sei.

48. Die erste und die dritte Rüge, die zusammen zu behandeln sind, werden in den Randnummern 49 bis 62 des vorliegenden Urteils geprüft; auf die zweite Rüge wird in den Randnummern 63 bis 73 eingegangen.

Zur ersten und zur dritten Rüge

- Vorbringen des Rechtsmittelführers

49. Im Rahmen der ersten, auf eine Verkennung der Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den ausführenden Stellen der Mitgliedstaaten gestützten Rüge wendet sich der Rechtsmittelführer insbesondere gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils zu der Regelung für normale Erzeuger, d. h. für diejenigen, die eine Referenzmenge erhalten hatten. Zur Beurteilung seiner Ansprüche sei es irrelevant, ob sich die fraglichen Regeln unmittelbar aus Gemeinschaftsverordnungen ergäben oder ob sie in nationalen, mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbaren Durchführungsmaßnahmen enthalten seien.

50. Die entscheidende Frage sei, ob die Gemeinschaftsorgane beim Erlass der Regelung über die spezifischen Referenzmengen für SLOM-Erzeuger in den Verordnungen Nrn. 764/89 und 1033/89 rechtlich verpflichtet gewesen seien, die SLOM-Erzeuger so weit wie möglich den übrigen inländischen Erzeugern gleichzustellen.

51. Die Feststellung des Gerichts in Randnummer 46 des angefochtenen Urteils, dass es gegebenenfalls Sache der niederländischen Behörden gewesen wäre, eine Benachteiligung des Klägers abzustellen, sei nicht nachvollziehbar. Es sei an sich richtig, dass die niederländischen Behörden ihn in nicht diskriminierender Weise hätten behandeln müssen, aber die Frage laute, ob die Gemeinschaftsregelung ihnen dazu die Möglichkeit gegeben habe. Genau dies sei nicht der Fall. Die der genannten Feststellung zugrunde liegende - rechtlich unzutreffende - Prämisse laute, dass die fraglichen Behörden bei der Umsetzung der Verordnungen Nrn. 764/89 und 1033/89 befugt gewesen seien, ihm unter Berufung auf den Gleichheitssatz eine Referenzmenge zuzuteilen.

52. Die dritte Rüge gehe dahin, dass das Gericht die Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtswidrigen Versagung einer Referenzmenge und dem geltend gemachten Schaden falsch angewandt habe. Entgegen der Entscheidung des Gerichts könne die Weigerung, ihm 1989 eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen, nicht auf die Verlagerung seines Betriebes zurückgeführt werden, sondern sei der einschlägigen Gemeinschaftsregelung anzulasten, die dazu führe, dass er insoweit anders behandelt werde als ein normaler Erzeuger. Grundsätzlich habe die Verlagerung des Betriebes, wie er sie vorgenommen habe, für einen solchen Erzeuger keine negativen Konsequenzen gehabt.

53. Nach der niederländischen Verwaltungspraxis könnten Milcherzeuger, die in Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 eine Referenzmenge erhalten hätten, den Betrieb an einen anderen Ort verlagern, ohne diese Referenzmenge zu verlieren, sofern die beiden Betriebsorte mindestens ein Jahr lang zum selben Milchbetrieb gehörten. Diese Praxis stehe mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang. Aufgrund dessen sei der Schaden, den er nach dem Verkauf seines ursprünglichen Betriebes bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 764/89 erlitten habe, den Gemeinschaftsorganen zuzurechnen.

54. Die Weigerung, ihm 1989 in Anwendung dieser Verordnung eine Referenzmenge zuzuteilen, könne nicht auf die Verlagerung seines Betriebes zurückgeführt werden. Sie sei der einschlägigen Gemeinschaftsregelung anzulasten, die dazu führe, dass er in seiner Eigenschaft als SLOM-Erzeuger anders behandelt werde als ein normaler Erzeuger.

55. Die Erwägungen des Gerichts zur Kausalität seien nicht nachvollziehbar. Es wende das Kausalitätskriterium auf den Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Regelung über die Zusatzabgabe und der Verlagerung des Betriebes im Jahr 1986 an. Ein solcher Zusammenhang bestehe natürlich nicht. Der erforderliche Kausalzusammenhang betreffe das Verhältnis zwischen der rechtswidrigen Handlung des Gemeinschaftsgesetzgebers und dem dem Rechtsmittelführer entgangenen Gewinn.

- Würdigung durch den Gerichtshof

56. Wie das Gericht in Randnummer 43 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, ist zu prüfen, inwieweit der Schaden, der nach dem 13. Mai 1986 entstanden sein soll, eine Folge davon ist, dass dem Rechtsmittelführer 1985 erstmals eine Quote verweigert wurde. Die Feststellung des Gerichts, dass die Veräußerung des SLOM-Betriebs keine Folge dieser Weigerung gewesen sei, ist dahin zu verstehen, dass die Veräußerung nicht als Glied in der Kette der durch die fragliche Weigerung verursachten Ereignisse angesehen werden kann.

57. Wie die Generalanwältin in den Nummern 55 und 56 ihrer Schlussanträge dargelegt hat, ist eine Handlung der Gemeinschaftsorgane nur dann kausal für einen Schaden, wenn der erlittene Schaden unmittelbar auf diese Handlung zurückgeführt werden kann. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist nicht gegeben, wenn der Schaden auch ohne die fragliche Handlung der Gemeinschaftsorgane eingetreten wäre.

58. Hätte der Rechtsmittelführer in Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 eine Referenzmenge erhalten, so hätte er diese im Fall der Veräußerung des Betriebes aus den in Randnummer 45 des angefochtenen Urteils genannten Gründen nicht auf einen neuen Betrieb übertragen können. Daher geht ein etwaiger nach der Veräußerung des ursprünglichen Betriebes entstandener Schaden nicht auf die rechtswidrige Versagung der Referenzmenge nach Ablauf der Nichtvermarktungsverpflichtung zurück.

59. Dem auf die angebliche niederländische Verwaltungspraxis gestützten Argument kann nicht gefolgt werden. Für sie gibt es nämlich in der zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebes des Rechtsmittelführers geltenden Gemeinschaftsregelung über die Zusatzabgabe keine Grundlage.

60. Die Erwägung des Gerichts, dass es Sache der niederländischen Behörden gewesen wäre, eine Benachteiligung des Rechtsmittelführers abzustellen, hat, wie aus Randnummer 46 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, keinen tragenden Charakter. Rügen gegen solche nicht tragenden Erwägungen in einem Urteil des Gerichts sind jedoch ohne weiteres zurückzuweisen, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C82/01 P, Aéroports de Paris/Kommission, Slg. 2002, I9297, Randnr. 41).

61. Auch soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass die Weigerung, ihm 1989 in Anwendung der Verordnung Nr. 764/89 eine Referenzmenge zuzuteilen, nicht auf die Verlagerung seines Betriebes zurückgeführt werden könne, beruht seine Argumentation auf der Prämisse, dass die Erzeuger, die eine Referenzmenge erhalten hatten, diese nach der angeblichen niederländischen Verwaltungspraxis auch im Fall der Veräußerung ihres ursprünglichen Betriebes behalten durften. Wie bereits aus Randnummer 59 des vorliegenden Urteils hervorgeht, gibt es jedoch für eine solche Praxis in der Gemeinschaftsregelung keine Grundlage.

62. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die erste und die dritte vom Rechtsmittelführer zur Stützung seines ersten Rechtsmittelgrundes erhobene Rüge zurückzuweisen sind.

Zur zweiten Rüge

- Vorbringen des Rechtsmittelführers

63. Im Rahmen der zweiten Rüge wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben. Das Gericht scheine davon ausgegangen zu sein, dass er sich nicht auf diesen Grundsatz berufen könne, da das geltend gemachte Vertrauen nicht schutzwürdig sei.

64. Er berufe sich auf das Vertrauen darauf, nicht anders behandelt zu werden als ein Erzeuger, der eine Referenzmenge erhalten habe, d. h., keinen besonderen Beschränkungen unterworfen zu werden, nur weil er ein SLOM-Erzeuger sei. Genau dieses Vertrauen habe der Gerichtshof im Urteil Herbrink als gerechtfertigt angesehen. Dabei sei speziell auf Randnummer 15 dieses Urteils zu verweisen.

65. Zum Zeitpunkt der Verlagerung seines Betriebes habe er zudem darauf vertrauen dürfen, anschließend, im Jahr 1989, nicht rückwirkend anders behandelt zu werden als ein normaler Erzeuger.

- Würdigung durch den Gerichtshof

66. Wie sich aus Randnummer 24 des Urteils Mulder I ergibt, durfte der Rechtsmittelführer darauf vertrauen, dass er keinen Beschränkungen unterworfen wird, die ihn gerade deswegen in besonderer Weise beeinträchtigen, weil er die von der Gemeinschaftsregelung - der durch die Verordnung Nr. 1078/77 eingeführten Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen - gebotenen Möglichkeiten in Anspruch genommen hat.

67. Da die Erzeuger, die in Anwendung der Verordnung Nr. 857/84 tatsächlich eine Referenzmenge erhalten hatten, im Anschluss an die Veräußerung ihres ursprünglichen Betriebes ebenfalls den vom Rechtsmittelführer gerügten Rechtsfolgen unterworfen waren, bestanden für ihn in seiner Eigenschaft als SLOM-Erzeuger im fraglichen Zusammenhang keine besonderen Beschränkungen.

68. Das Urteil Herbrink ändert an dieser Beurteilung nichts. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnummer 15 des genannten Urteils in Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes das Recht eines ausscheidenden Pächters anerkannt hat, weiterhin in den Genuss einer spezifischen Referenzmenge zu kommen, sofern der betreffende Mitgliedstaat von einer dahin gehenden Ermächtigung Gebrauch gemacht hatte, die in der Gemeinschaftsregelung für einen Pächter in der gleichen Situation vorgesehen war, der nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 eine Referenzmenge erhalten hatte.

69. Die angebliche niederländische Verwaltungspraxis kann kein berechtigtes Vertrauen eines Erzeugers auf eine dieser Praxis entsprechende Behandlung durch die Gemeinschaft hervorrufen. Der Rechtsmittelführer hätte die geforderte Behandlung, die es ihm ermöglicht hätte, die spezifische Referenzmenge nach der Verlagerung des ursprünglichen Betriebes zu behalten, nur dann erwarten dürfen, wenn die anwendbare Gemeinschaftsregelung - wie die Regelung, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Herbrink führte - eine solche Befugnis der zuständigen nationalen Behörden vorgesehen hätte oder wenn die Gemeinschaft zuvor selbst eine Situation geschaffen hätte, die ein dahin gehendes berechtigtes Vertrauen erwecken konnte (vgl. Urteile vom 15. April 1997 in der Rechtssache C22/94, Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I1809, Randnr. 19, und vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C107/97, Rombi und Arkopharma, Slg. 2000, I3367, Randnr. 67). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

70. Das berechtigte Vertrauen des Rechtsmittelführers wurde auch im Jahr 1989 nicht verletzt.

71. Die in Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1546/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1033/89 aufgestellte Voraussetzung, wonach der betreffende Erzeuger den zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Prämienantrags verwalteten Betrieb noch ganz oder teilweise bewirtschaften muss, gehört zu den vom Gericht in den Randnummern 45 und 48 des angefochtenen Urteils zu Recht angeführten Regeln, die für jeden Milcherzeuger gelten. Nach diesen Regeln wird die Referenzmenge grundsätzlich mit den Flächen übertragen, für die sie zugeteilt worden ist (vgl. u. a. Urteil Herbrink, Randnr. 13), und die Übertragung einer Quote von einem Betrieb auf einen anderen ist nur ausnahmsweise möglich.

72. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Voraussetzung rückwirkend eingeführt wurde; vielmehr musste der SLOM-Erzeuger im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit den Erzeugern, die eine Referenzmenge erhalten hatten, mit einer derartigen Voraussetzung rechnen.

73. Somit greift die zweite Rüge nicht durch.

74. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der erste vom Rechtsmittelführer angeführte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen des Rechtsmittelführers

75. Der Rechtsmittelführer stellt klar, dass sich sein zweiter Rechtsmittelgrund ausschließlich auf die Verjährung der Forderung für den Zeitraum bis zum 5. August 1992 bezieht. Er trägt vor, die Kommission habe gegenüber einer bestimmten Gruppe von SLOM-Erzeugern, zu denen auch er gehöre, auf ihr Recht zur Geltendmachung der Verjährung verzichtet; zumindest habe sie das Recht, sich ihm gegenüber auf Verjährung zu berufen, durch ihr eigenes Verhalten verwirkt. Außerdem sei die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden, in dem er und 351 andere niederländische und irische SLOM-Erzeuger dargelegt hätten, dass sie die Gemeinschaft für den Schaden haftbar machten, der ihnen durch die vom Gerichtshof im Urteil Mulder I festgestellte Ungültigkeit der Verordnung Nr. 857/84 entstanden sei.

76. Auch im Hinblick auf dieses Schreiben hätten der Rat und die Kommission im Anschluss an das Urteil Mulder II die Mitteilung vom 5. August 1992 veröffentlicht. Bei den Gesprächen, die der Rechtsmittelführer und die 351 anderen SLOM-Erzeuger zu dieser Zeit mit dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Auswirkungen des letztgenannten Urteils geführt hätten, sei im Namen dieser SLOM-Erzeuger deutlich gemacht worden, dass sich die Gemeinschaftsorgane nicht auf Verjährung berufen könnten, weil die Rechtssache, die zum Urteil Mulder II geführt habe, als Pilotverfahren für die gesamte Gruppe dieser Erzeuger gedacht gewesen sei. Die fragliche Mitteilung sei bewusst umfassender formuliert worden als Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes und erfasse durch den Satzteil sofern der Entschädigungsanspruch... zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, nicht bereits verjährt war das Schreiben vom 31. März 1989.

77. Dabei sei von entscheidender Bedeutung, dass in der Mitteilung vom 5. August 1992 nicht danach unterschieden werde, wann sich die fraglichen Erzeuger erstmals an eines der in Rede stehenden Gemeinschaftsorgane gewandt hätten. In dieser Mitteilung werde nicht danach unterschieden, ob erstmals 1989, 1990, 1991 oder 1992 Kontakt aufgenommen worden sei. Aus dem Wortlaut der Mitteilung gehe somit ganz klar hervor, dass sich die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 5. August 1992 gegenüber jedem Milcherzeuger, der sich vor diesem Tag an eines der genannten Organe gewandt habe, selbst des Rechts beraubt habe, sich auf Verjährung zu berufen, unabhängig davon, wann der Schadensersatzantrag gestellt worden sei.

78. Nach der wörtlichen Auslegung der Mitteilung vom 5. August 1992 sei keinem der auf der Liste vom 10. September 1993 stehenden SLOM-Erzeuger, denen im Rahmen der Verordnung Nr. 2187/93 ein Vergleichsvorschlag gemacht worden sei, die Verjährung entgegengehalten worden.

79. Zudem stehe fest, dass sich die Kommission auch bei den nach 1993 geführten Vergleichsverhandlungen mit den SLOM-Erzeugern, die nicht unter die Verordnung Nr. 2187/93 gefallen seien, aber denen gegenüber die Haftung der Gemeinschaft gleichwohl anerkannt worden sei, nicht auf Verjährung berufen habe, wenn der fragliche SLOM-Erzeuger auf der Liste der Erzeuger gestanden habe, die diese Haftung im Schreiben vom 31. März 1989 geltend gemacht hätten. Das Gericht habe diesen Umstand im angefochtenen Urteil zu Unrecht nicht erwähnt. Es habe auch nicht erwähnt, dass die Kommission in ihrer Gegenerwiderung in der Rechtssache T179/96 R (Antonissen/Rat und Kommission), die zum Beschluss vom 29. November 1996 (Slg. 1996, II1641) geführt habe, das auf Verjährung gestützte Verteidigungsmittel zurückgenommen habe, nachdem der Rechtsanwalt des Erzeugers, der dieses Verfahren betrieben habe, auf den Wortlaut des Schreibens vom 31. März 1989 hingewiesen habe.

80. Schließlich treffe die in Randnummer 72 des angefochtenen Urteils angestellte Erwägung in Bezug auf die Kontakte zwischen dem Rechtsanwalt der niederländischen SLOM-Erzeuger und einem Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission nicht zu. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelführer die Beweislast für Erklärungen eines Beamten der Kommission trage. Die fraglichen Erklärungen, die von der Kommission in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts zusammengefasst worden seien, müssten zumindest als verkapptes Anerkenntnis gewertet werden.

81. Auch der dritte Rechtsmittelgrund betrifft nach dem Vorbringen des Rechtsmittelführers die Einschätzung des Gerichts, dass er sich in Bezug auf die Unterbrechung der Verjährung für die Zeit nach dem 5. August 1992 nicht auf die Mitteilung gleichen Datums berufen könne.

82. Zu den Randnummern 62 und 63 des angefochtenen Urteils trägt er vor, er leite die Unterbrechung der Verjährung nicht aus Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes ab, sondern aus der Mitteilung vom 5. August 1992. Er habe geltend gemacht, dass die Gemeinschaft nach dem Wortlaut der Mitteilung ihm gegenüber auf das Recht zur Geltendmachung der Verjährung verzichtet habe, da für ihn der Entschädigungsanspruch... zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Erzeuger an eines der Organe gewandt hat, nicht bereits verjährt war, weil er sich bereits am 31. März 1989 an die Gemeinschaftsorgane gewandt habe.

83. Ferner habe das Gericht in den Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils die Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Mitteilung vom 5. August 1992 und dem Wortlaut von Artikel 43 der EG-Satzung sowie die praktische Auslegung und Anwendung der Mitteilung durch die Kommission in Bezug auf die im Schreiben vom 31. März 1989 aufgeführten SLOM-Erzeuger außer Acht gelassen. Das Gericht unterscheide zwischen Erzeugern, die vor der Veröffentlichung der Mitteilung auf der Grundlage des Urteils Mulder II eine Entschädigung von den Gemeinschaftsorganen verlangt hatten und von [den Beklagten] ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben, und Erzeugern, an die die Gemeinschaftsorgane kein solches Ersuchen gerichtet hätten. Der Wortlaut der Mitteilung lasse jedoch für eine solche Unterscheidung keinen Raum.

84. Das Gericht habe seine eigene Auffassung an die Stelle sowohl des Wortlauts der Mitteilung vom 5. August 1992 als auch deren praktischer Anwendung in Zusammenhang mit dem Schreiben vom 31. März 1989 gesetzt. Dadurch habe es gegenüber dem Rechtsmittelführer den Gleichheitssatz, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie die Begründungspflicht grob verletzt. Es habe keine plausiblen Angaben dazu gemacht, weshalb der Rechtsmittelführer gegenüber allen anderen SLOM-Erzeugern, bei denen die Kommission klar anerkannt habe, dass sie sich zur Unterbrechung der Verjährung auf das Schreiben vom 31. März 1989 in Verbindung mit der Mitteilung vom 5. August 1992 beriefen, benachteiligt werden könne oder müsse.

85. In den Randnummern 68 und 69 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Bedeutung der Liste vom 10. September 1993 verkannt, die die Kommission an die niederländischen Behörden gerichtet habe. Sie stelle eine zusätzliche Bestätigung dafür dar, dass die Kommission mit der Mitteilung vom 5. August 1992 gegenüber all denen, in deren Namen das Schreiben vom 31. März 1989 an die Gemeinschaftsorgane gesandt worden sei, auf das Recht zur Geltendmachung der Verjährung verzichtet habe. Es sei zwar richtig, dass der Rechtsmittelführer selbst diese Liste nicht gekannt habe, doch seien die SLOM-Erzeuger darüber informiert worden, dass die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den niederländischen Behörden ausdrücklich eingeräumt habe, dass die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 unterbrochen worden sei.

86. Im Hinblick darauf gehe auch Randnummer 70 des angefochtenen Urteils fehl. Darin werde insbesondere zum Ausdruck gebracht, dass die SLOM-Erzeuger, die nicht unter die Verordnung Nr. 2187/93 fielen, selbst unabhängig vom Kontext des Schreibens vom 31. März 1989 keine rückwirkenden Rechte aus der Mitteilung vom 5. August 1992 ableiten könnten, da davon auszugehen sei, dass sie sich allein an die Erzeuger richte, deren Entschädigungsansprüche 1993 in der genannten Verordnung ausdrücklich anerkannt worden seien. Diese Auslegung der Mitteilung sei absurd. Es sei schwer nachvollziehbar, wie eine (1992) einseitig gemachte Zusage durch eine später (1993) abgegebene Erklärung aufgehoben oder eingeschränkt werden könne.

87. Das Gericht selbst habe nicht nur die Haftung der Gemeinschaft ihm gegenüber anerkannt, sondern auch die Ansicht vertreten, dass er unter die Mitteilung vom 5. August 1992 falle.

88. Da das Gericht fälschlich angenommen habe, dass seine Forderung am 30. September 1993 bereits in vollem Umfang verjährt gewesen sei, habe es nicht auf die Frage eingehen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der Zeit vom 30. September 1993 bis zur Erhebung seiner Schadensersatzklage am 29. April 1997 teilweise Verjährung eingetreten sei. Diese Frage müsse letztlich das Gericht nach Zurückverweisung der vorliegenden Sache durch den Gerichtshof prüfen.

89. Die Forderung sei zwar möglicherweise zum Teil, nicht aber vollständig verjährt. Im ungünstigsten Fall sei sie für einen Zeitraum von drei Jahren, sechs Monaten und 29 Tagen verjährt. Da sein Schaden ab dem 23. Februar 1985 eingetreten sei, habe er zumindest Anspruch auf Ersatz des nach dem 24. August 1988 erlittenen Schadens. Da die Schädigung noch andauere, bleibe auch die Haftung der Gemeinschaft ihm gegenüber bestehen.

Würdigung durch den Gerichtshof

90. Im Rahmen des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes wird vornehmlich eine angeblich falsche Beurteilung der Mitteilung vom 5. August 1992 durch das Gericht gerügt. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht im Wesentlichen vor, aus dieser Mitteilung nicht die rechtlich zutreffenden Schlüsse gezogen zu haben.

91. Eine solche Frage stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels dem Gerichtshof zur Überprüfung vorgelegt werden kann (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C470/00 P, Parlament/Ripa di Meana u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41).

92. Hinsichtlich der Erzeuger, deren Entschädigungsansprüche zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich an eines der Organe wandten, nicht bereits verjährt waren, hat das Gericht, wie sich aus den Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils ergibt, die Mitteilung vom 5. August 1992 dahin ausgelegt, dass sie sich nur an diejenigen richtete, die von den Gemeinschaftsorganen ersucht worden waren, bis zum Erlass der Verordnung über die Pauschalentschädigung keine Schadensersatzklage zu erheben.

93. Dieses Kriterium lässt sich der Mitteilung vom 5. August 1992 aber nicht entnehmen. Selbst wenn man unterstellt, dass der Rat und die Kommission den Kreis der unter die Mitteilung fallenden Erzeuger in dieser Weise beschränken wollten, haben sie diese Absicht in der Mitteilung nicht zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen durfte der Rechtsmittelführer davon ausgehen, zu den Erzeugern zu gehören, denen gegenüber die beiden Organe gemäß der genannten Mitteilung darauf verzichtet hatten, sich auf Verjährung zu berufen.

94. Folglich ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich der Rechtsmittelführer nicht auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen könne. Angesichts dieses Auslegungsfehlers braucht das Vorbringen des Rechtsmittelführers, dass die Liste vom 10. September 1993 und die Erklärungen eines Mitglieds des Juristischen Dienstes der Kommission seine Auslegung der Mitteilung bestätigten, nicht mehr geprüft zu werden.

95. Ein Rechtsmittel ist jedoch zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I11355, Randnr. 57).

96. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Gemeinschaftsorgane in Nummer 2 der Mitteilung vom 5. August 1992 verpflichteten, bis zum Ablauf der unter Nummer 3 [dieser Mitteilung] genannten Frist davon abzusehen, Einspruch wegen Verjährung der Schadensersatzforderung zu erheben.

97. In Nummer 3 der Mitteilung nehmen die Gemeinschaftsorgane auf den Erlass der praktischen Modalitäten für die Entschädigung der betroffenen Erzeuger Bezug. Ihr Satz 2 lautet: Die Organe werden angeben, bei welchen Behörden und innerhalb welcher Frist die Anträge einzureichen sind.

98. Diese Modalitäten wurden in der Verordnung Nr. 2187/93 festgelegt, deren Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 bestimmt: Die Anträge der Erzeuger müssen spätestens zum 30. September 1993 der zuständigen Behörde vorliegen.

99. Der in der Mitteilung vom 5. August 1992 ausgesprochene Verzicht auf die Einrede der Verjährung endete somit am 30. September 1993. Danach hinderte die Mitteilung die Gemeinschaftsorgane nicht mehr daran, gegenüber der Schadensersatzforderung des Rechtsmittelführers eine Einrede der Verjährung zu erheben. Auch wenn er nicht zu den Erzeugern gehörte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Entschädigungsangebots nach der genannten Verordnung erfuellten, gab es keinen Grund zu der Annahme, dass die Organe in Bezug auf seine Schadensersatzforderung unbefristet auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet hatten. Ihre Absicht, nur zeitlich begrenzt von einer Berufung auf Verjährung abzusehen, geht aus Nummer 2 der Mitteilung vom 5. August 1992 klar hervor.

100. Die genannte Mitteilung führte nicht dazu, dass ab 30. September 1993 eine neue Verjährungsfrist von fünf Jahren zu laufen begann. Sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Rat und die Kommission für den Fall, dass wie hier ein Antrag im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 2187/93 nicht bis zum 30. September 1993 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, beschlossen hatten, bei der Berechnung der Verjährungsfrist die Zeit zwischen dem Tag, an dem sich der Erzeuger an eines der Organe wandte, um einen noch nicht verjährten Entschädigungsanspruch zu erheben, und dem 30. September 1993 nicht zu berücksichtigen.

101. Zur Verjährungsfrist für die Schäden, die der Rechtsmittelführer dadurch erlitten hat, dass ihm vom 23. Februar 1985 bis zum 13. Mai 1986, an dem er seinen SLOM-Betrieb veräußerte, eine Referenzmenge vorenthalten wurde, ist darauf hinzuweisen, dass es sich, wie das Gericht in Randnummer 60 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, um kontinuierliche Schäden handelt, die täglich neu entstanden sind, so dass der Anspruch auf Entschädigung aufeinander folgende Zeitabschnitte betrifft, die an jedem Tag begannen, an dem die Vermarktung nicht möglich war. Die in Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes vorgesehene Frist von fünf Jahren begann somit für den am ersten Tag, dem 23. Februar 1985, entstandenen Schaden am 24. Februar 1985 und für den am letzten Tag, dem 13. Mai 1986, eingetretenen Schaden am folgenden Tag, dem 14. Mai 1986. Die Klageschrift des Rechtsmittelführers ging jedoch beim Gericht unstreitig erst am 29. April 1997 ein. Auch bei Nichtberücksichtigung des Zeitraums zwischen dem Eingangsdatum des Schreibens vom 31. März 1989 und dem 30. September 1993 war die Verjährungsfrist von fünf Jahren daher zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift bereits abgelaufen.

102. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers wurde die Verjährung durch das Schreiben vom 31. März 1989 nicht dauerhaft unterbrochen. Da im Anschluss an dieses Schreiben nicht innerhalb der Frist von Artikel 43 der EG-Satzung des Gerichtshofes Klage vor dem Gericht erhoben wurde, kann aus ihm keine Unterbrechung der Verjährung mehr abgeleitet werden.

103. Die Entschädigungsansprüche des Rechtsmittelführers waren somit zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Klage vor dem Gericht verjährt.

104. Die vom Rechtsmittelführer erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz steht im Kontext seines Vorbringens, mit dem er zu belegen versucht, dass er sich auf die Mitteilung vom 5. August 1992 berufen kann. Er macht nicht geltend, dass die Kommission im Fall von Erzeugern, deren Ansprüche trotz der für sie günstigen Auswirkungen der Mitteilung vom 5. August 1992 verjährt waren, von der Erhebung einer Einrede der Verjährung abgesehen hat, oder dass das Gericht insoweit einen Rechtsfehler begangen hat.

105. Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

106. Nach Artikel 122 Absatz 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechend anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat und die Kommission die Verurteilung des Rechtsmittelführers beantragt haben und dieser mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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