Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.1997
Aktenzeichen: C-165/95
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2055/93/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 2055/93/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93, die im Rahmen der Zusatzabgabenregelung für Milch Bestimmungen für die Berechnung der spezifischen Referenzmenge bei der Übertragung eines Teils eines Betriebes eingeführt hat, sind so auszulegen, daß bei der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs die Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer aufzuteilen oder dem Übernehmer nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Nichtvermarktung nach der Verordnung Nr. 1078/77 unmittelbar oder mittelbar zur Milcherzeugung genutzten Teils des Betriebes zuzuteilen ist, und nicht nach Maßgabe der Gesamtfläche des Betriebes.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 1997. - The Queen gegen Ministry of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte: Benjamin Lay, Donald Gage und David Gage. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice, Queen's Bench Division - Vereinigtes Königreich. - Zusätzliche Abgabe für Milch - Spezifische Referenzmenge - Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs - Aufteilung der Quote zwischen Veräußerer und Erwerber. - Rechtssache C-165/95.

Entscheidungsgründe:

1 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, hat mit Beschluß vom 26. April 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 1995, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen (ABl. L 187, S. 8) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit der Milcherzeuger B. Lay sowie Donald Gage und David Gage (Kläger des Ausgangsverfahrens) gegen das Ministry of Agriculture, Fisheries and Food (Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung; im folgenden: MAFF), in dem es um eine spezifische Referenzmenge geht, die der Kläger Lay nach dem Erwerb und die Kläger Donald XX und David Gage nach der Anpachtung eines Teils eines Betriebes während der Laufzeit einer nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 131, S. 1) eingegangenen Verpflichtung zur Nichtvermarktung beantragt hatten.

3 1982 erwarb der Kläger Lay den Hof Resthill, der zusammen mit einem anderen Hof einen einheitlichen, Herrn Holton gehörenden Betrieb bildete.

4 Im Oktober 1984 pachteten die Kläger Donald XX und David Gage den Hof Court an; dieser bildete mit zwei weiteren Höfen einen einheitlichen Betrieb, der der A. J. Combes & Son Ltd gehörte.

5 Nach der Verordnung Nr. 1078/77 hatten sich die ursprünglichen Eigentümer, Herr Holton und die A. J. Combes & Son Ltd, als Gegenleistung für eine Nichtvermarktungsprämie verpflichtet, fünf Jahre lang keine Milch zu vermarkten. Herr Holton war diese Verpflichtung 1980 eingegangen; die Verpflichtung der Firma A. J. Combes & Son endete Ende September 1985.

6 Die Kläger gingen beim Kauf und beim Abschluß des Pachtvertrags eine entsprechende Verpflichtung für den Teil der betreffenden Betriebe ein, den sie übernahmen, ohne als Gegenleistung eine Nichtvermarktungsprämie zu erhalten. Die Kläger beabsichtigten damals, nach Ablauf ihrer Nichtvermarktungsverpflichtung 50 Milchkühe zu halten.

7 1984 wurde wegen eines andauernden Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Milchsektor durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) und die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) eine Zusatzabgabenregelung eingeführt. Nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnung Nr. 856/84 geänderten Fassung wird eine zusätzliche Abgabe für die Mengen Milch erhoben, die eine Referenzmenge übersteigen, die anhand der Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die ein Erzeuger in einem Referenzjahr geliefert hat (Formel A) oder die ein Käufer im gleichen Zeitraum erworben hat (Formel B), berechnet wird.

8 Die Kläger des Ausgangsverfahrens hatten im Referenzjahr wegen der Teilnahme an der vorübergehenden Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 keine Milch erzeugt und gehörten somit zu den sogenannten "SLOM-Erzeugern"; sie erhielten aus diesem Grund keine Referenzmenge im Rahmen der Zusatzabgabenregelung.

9 Der Gerichtshof hat mit seinen Urteilen vom 28. April 1988 in der Rechtssache 120/86 (Mulder, Slg. 1988, 2321) und in der Rechtssache 170/86 (Von Deetzen, Slg. 1988, 2355) die Verordnung Nr. 857/84 für ungültig erklärt, soweit sie keine Zuteilung einer Referenzmenge an SLOM-Erzeuger vorsah.

10 Aus diesem Grund wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 764/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 84, S. 2) in die Verordnung Nr. 857/84 ein neuer Artikel 3a eingefügt, der vorsah, daß einem SLOM-Erzeuger unter bestimmten Umständen eine spezifische Referenzmenge zugeteilt wurde.

11 Der Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 zog auch den Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 1033/89 der Kommission vom 20. April 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Duchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 110, S. 27) nach sich; die Verordnung Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 (ABl. L 139, S. 12) war als Ersatz für die Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. L 132, S. 11) zur Durchführung der Verordnung Nr. 857/84 erlassen worden.

12 Auf die Urteile vom 11. Dezember 1990 in der Rechtssache C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und in der Rechtssache C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) hin wurde Artikel 3a Absatz 2 der Verordnung Nr. 857/84 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1639/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. L 150, S. 35) mit dem Ziel geändert, eine Referenzmenge zuzuteilen, die höher war als die ursprünglichen 60 % der Milchmenge, die vom Erzeuger in den zwölf Kalendermonaten vor Einreichung des Antrags auf Gewährung der Nichtvermarktungsprämie geliefert worden war.

13 Mit Wirkung vom 1. April 1993 wurde die durch die inzwischen ausser Kraft getretenen Verordnungen Nrn. 856/84 und 857/84 eingeführte Zusatzabgabenregelung durch die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405, S. 1) mit bestimmten Änderungen weitergeführt.

14 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-81/91 (Twijnstra, Slg. 1993, I-2455) für Recht erkannt, daß Artikel 3a Satz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 so auszulegen ist, daß er es erlaubt, im Falle der Übertragung eines Teils eines Betriebes, bei der sich der Übernehmer zur Einhaltung der vom übertragenden Betriebsinhaber nach der Verordnung Nr. 1078/77 eingegangenen Nichtvermarktungsverpflichtung verpflichtet, die spezifische Referenzmenge zwischen dem übertragenden Betriebsinhaber und dem Übernehmer nach Maßgabe der übertragenen Flächen aufzuteilen.

15 Auf dieses Urteil hin führte die Verordnung Nr. 2055/93, die im Mittelpunkt des vorliegenden Verfahrens steht, u. a. Vorschriften für die Berechnung der spezifischen Referenzmenge für den Fall der Übertragung eines Teils eines Betriebes ein.

16 In diesem Regelungszusammenhang beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens 1993 und 1994 die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge. Dem Kläger Lay wurde am 24. Dezember 1993 eine spezifische Referenzmenge von 73 871 l Milch zugeteilt, die nach seinen Angaben der Milcherzeugung von 14 Kühen entspricht. Den Klägern Donald XX und David Gage wurde am 26. Mai 1994 nach Überprüfung des Antrags eine Referenzmenge von 14 725 l Milch zugeteilt.

17 In beiden Fällen berechnete das MAFF die spezifischen Referenzmengen anhand des Grössenverhältnisses zwischen der erworbenen bzw. gepachteten Fläche und der Gesamtfläche des jeweiligen Betriebes.

18 Ohne die Richtigkeit der Berechnung zu bestreiten, erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens Klage beim High Court of Justice mit der Begründung, das MAFF habe den Begriff "Futteranbaufläche" in den Artikeln 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93 falsch ausgelegt. Das MAFF habe die spezifische Referenzmenge festgesetzt, ohne zu berücksichtigen, daß die ursprünglichen Eigentümer die Viehhaltung zum Zweck der Milcherzeugung fast ausschließlich auf dem Betriebsteil betrieben hätten, der ihnen übertragen worden sei.

19 Für den Fall der Aufteilung einer bereits zugeteilten spezifischen Referenzmenge bei einer Teilübertragung bestimmt Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2055/93:

"(2) Wurde dem Betrieb, von dem ein Teil übernommen wurde, während er der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 unterlag, gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 eine Referenzmenge auf der Grundlage der Menge zugeteilt, für die der Anspruch auf eine Prämie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 beibehalten bzw. erworben wurde, so wird diese Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer des Betriebsteils aufgeteilt, und zwar

-...

- nach Maßgabe des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 entsprechend den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 genannten Futteranbauflächen, die veräussert werden.

..."

20 Wurde noch keine spezifische Referenzmenge zugeteilt, so wird dem Übernehmer eine solche Menge nach den in den Artikeln 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93 festgelegten Regeln zugeteilt.

21 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93 bestimmt:

"(1) Der Erzeuger im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92, der

-...

- oder einen Teil eines denselben Bestimmungen [der Verordnung Nr. 1078/77] unterliegenden Betriebs übernommen hat, für den ihm keine Referenzmenge gemäß Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zugeteilt wurde,

erhält auf Antrag eine spezifische Referenzmenge, sofern

..."

22 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93 lautet:

"Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte spezifische Referenzmenge wird vom Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und nach Maßgabe der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 genannten Futteranbauflächen, die der Erzeuger zum Zeitpunkt der Antragstellung bewirtschaftet, auf der Grundlage der Menge festgesetzt, für die die Prämie berechnet wurde, wobei die Menge um einen Prozentsatz verringert wird, der für alle Abschläge auf die Referenzmengen repräsentativ ist, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 festgesetzt worden sind und auf jeden Fall eine Grundverringerung um 4,5 % umfassen oder die gemäß Artikel 6 derselben Verordnung festgesetzt worden sind."

23 Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 1391/78 der Kommission vom 23. Juni 1978 mit geänderten Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände (ABl. L 167, S. 45), auf den die erwähnten Bestimmungen verweisen, enthält folgende Definition:

"d) "Futteranbauflächen" die Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die von einem Erzeuger im Sinne des Artikels 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 bewirtschaftet wird".

24 Der Erzeuger im Sinne der angeführten Bestimmung wird in Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1078/77 wie folgt definiert:

"a) als Erzeuger [gilt]:

- ein landwirtschaftlicher Betriebsinhaber - natürliche oder juristische Person -, dessen Betrieb im Gebiet der Gemeinschaft liegt und der sich mit der Aufzucht von Rindern befasst,

-..."

25 Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92, auf den Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2055/93 verweist, bestimmt:

"(1) Die Referenzmenge eines Betriebs wird bei Verkauf, Verpachtung oder Vererbung nach Bedingungen, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt werden, mit dem Betrieb auf die Erzeuger übertragen, die den Betrieb übernehmen..."

26 Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung fügt hinzu:

"Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

...

c) "Erzeuger": der Betriebsinhaber - eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen -, der einen Betrieb im geographischen Gebiet der Gemeinschaft bewirtschaftet und der

- Milch oder Milcherzeugnisse direkt an den Verbraucher verkauft bzw.

- an den Abnehmer liefert."

27 Der High Court of Justice, Queen's Bench Division, ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung der erwähnten Bestimmungen und der Beurteilung ihrer Gültigkeit abhänge; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die drei folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muß ein Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Anspruchs eines Teilübernehmers auf eine Referenzmenge gemäß den Artikeln 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates unter Berücksichtigung der Verordnung Nr. 2055/93 und der allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismässigkeit und des Eigentumsschutzes die Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Teilübernehmer in der Weise aufteilen, daß er feststellt, welcher Anteil des Betriebes zu der Zeit, als der Veräusserer die Nichtvermarktungsverpflichtung einging, für die Milcherzeugung genutzt wurde, und dann die Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer nach Maßgabe des dem Teilübernehmer übertragenen prozentualen Anteils an dem Land, das für die Milcherzeugung genutzt wurde, aufteilt?

2. Wenn die Frage 1 verneint wird: Sind die Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93 des Rates ungültig, weil sie gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismässigkeit und des Eigentumsschutzes, verstossen?

3. Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden: Ist ein Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Anspruchs eines Teilübernehmers auf eine Referenzmenge gemäß den Artikeln 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93 des Rates berechtigt, die Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Teilübernehmer nach Maßgabe des dem Übernehmer übertragenen Anteils an dem Betrieb des Veräusserers aufzuteilen?

Zur Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93 (erste und dritte Frage)

28 Mit der ersten und der dritten Frage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93, insbesondere der in ihnen enthaltene Begriff "Futteranbauflächen", so auszulegen sind, daß bei der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs die spezifische Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und Übernehmer aufzuteilen oder dem Übernehmer nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Nichtvermarktung nach der Verordnung Nr. 1078/77 unmittelbar oder mittelbar zur Milcherzeugung genutzten Teils des Betriebes zuzuteilen ist, oder ob diese Menge nach Maßgabe der Gesamtfläche des Betriebes aufzuteilen oder zuzuteilen ist.

29 Nach der Verordnung Nr. 2055/93 erhält der Übernehmer bei der Übertragung eines Teils eines Betriebes eine spezifische Referenzmenge, die entweder nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung nach Maßgabe der Futteranbauflächen zwischen ihm und dem Veräusserer aufgeteilt oder nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung ebenfalls nach Maßgabe der Futteranbaufläche ihm zugeteilt wird; in beiden Fällen handelt es sich bei dem Begriff "Futteranbaufläche" um den Begriff im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1391/78.

30 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, der Rat und die Kommission verstehen unter "Futteranbauflächen" im Sinne der genannten Bestimmung die gesamten Flächen, die zu einem Betrieb gehören, selbst wenn sie nur teilweise für die Milcherzeugung genutzt werden. Daher sei die einem Übernehmer zuzuteilende spezifische Referenzmenge nach Maßgabe des Verhältnisses der übertragenen Flächen zur Gesamtfläche des Betriebes zu berechnen.

31 Die Kläger des Ausgangsverfahrens meinen hingegen, daß die Futteranbauflächen im Sinne der genannten Bestimmung nur die Teile des Betriebes seien, die für die Milcherzeugung verwendet würden, nicht jedoch die anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gewidmeten Flächen.

32 Wie aus ihrer vierten und sechsten Begründungserwägung hervorgeht, wurde die Verordnung Nr. 2055/93 erlassen, "um den Urteilen des Gerichtshofes in vollem Umfang zu entsprechen"; zu diesen Urteilen gehört u. a. das Urteil Twijnstra.

33 In Randnummer 25 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, daß die gesamte Referenzmengenregelung auf dem mit Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 aufgestellten allgemeinen Grundsatz beruht, daß die Referenzmenge im Fall der Übertragung eines Teils eines Betriebes dem Übernehmer nach Maßgabe der übertragenen Flächen zugeteilt wird.

34 Im Urteil Twijnstra ist jedoch der allgemeine Grundsatz der Flächenbindung der Referenzmenge, wie er sich insbesondere aus dem Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-463/93 (St. Martinus Elten, Slg. 1997, I-255, Randnr. 14) ergibt, nur in bezug auf die Übertragung eines Teils eines ausschließlich der Milcherzeugung dienenden Betriebes formuliert worden. Daher hat dieses Urteil nicht über den Fall - wie er dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt - der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs entschieden.

35 Für den Fall der Übertragung eines Teils eines Betriebes sehen Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3950/92 und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1546/88, die den durch Artikel 7 der Verordnung Nr. 857/84 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1371/84 aufgestellten Grundsatz übernehmen, die teilweise Übertragung der Milchquoten nach Maßgabe bzw. unter Berücksichtigung "der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen oder nach anderen objektiven Kriterien" vor.

36 Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen wird durch eine strikte Bindung der Referenzmengen an die für die Milcherzeugung genutzten Flächen gewährleistet, daß jeder Erzeuger, der die Milcherzeugung als Übernehmer oder Veräusserer aufnimmt, den Anteil der Milchmenge erzeugen kann, der dem Anteil der ursprünglich der Milcherzeugung gewidmeten Flächen entspricht, die er erworben bzw. behalten hat.

37 Diese wörtliche Auslegung steht mit dem Zweck der genannten Bestimmungen im Einklang, das berechtigte Vertrauen der Übernehmer zu schützen. Denn da die Übernehmer einen Teil des Betriebes des übertragenden Betriebsinhabers erworben und die Nichtvermarktungsverpflichtung übernommen haben, dürfen sie darauf vertrauen, daß sie die erworbenen Flächen wieder für die Milcherzeugung nutzen dürfen (vgl. Urteil Twijnstra, Randnr. 23).

38 Um die Erwerber nicht von der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Flächenbindung der Referenzmengen bei der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs auszuschließen, ist ihnen daher eine spezifische Referenzmenge nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Gewährung der Nichtvermarktungsprämie für die Milcherzeugung genutzten Flächen zuzuteilen.

39 Im Urteil vom 17. Dezember 1992 in der Rechtssache C-79/91 (Knüfer, Slg. 1992, I-6895, Randnr. 12) hat der Gerichtshof hierzu festgestellt, daß die Referenzmengen streng nach dem Verhältnis der verschiedenen für die Milcherzeugung genutzten Flächen des Betriebes aufzuteilen sind, ohne daß nach der Art der Nutzung dieser Flächen unterschieden werden darf.

40 Nach Randnummer 13 des Urteils Knüfer sind ferner zum Zweck der Aufteilung der Referenzmengen alle Flächen des Betriebes zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen

41 Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93, der auf das Urteil Twijnstra hin erlassen wurde, spricht nicht gegen diese Auslegung, sondern bestätigt sie.

42 Er macht nämlich deutlich, daß die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge nach Maßgabe der Futteranbauflächen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1391/78 erfolgt, die in Durchführung der Regelung über die Nichtvermarktungsprämie ergangen ist und die diesen Begriff als Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen definiert, die von einem Erzeuger im Sinne des Artikels 5 Absatz a der Verordnung Nr. 1078/77 bewirtschaftet wird.

43 Damit bezeichnet der Begriff "Futteranbauflächen" nur die Gesamtheit der landwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes als Erzeuger im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1078/77 bewirtschaftet. Ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes kann die Erzeugereigenschaft jedoch nur dann haben, wenn er sich im Sinne der letztgenannten Bestimmung mit der Aufzucht von Rindern befasst und - was konkret die Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge betrifft - wenn er im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92, auf den Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2055/93 verweist, in seiner Eigenschaft als Erzeuger Milch verkauft bzw. liefert.

44 Diese Auslegung wird im übrigen dadurch bestätigt, daß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2055/93 auf Artikel 7 der Verordnung Nr. 3950/92 verweist, wonach die Referenzmenge bei der Übertragung eines Betriebes unter Berücksichtigung der für die Milcherzeugung genutzten Flächen oder anderer objektiver Kriterien und gegebenenfalls einer Vereinbarung zwischen den Parteien erfolgt. Wie der Generalanwalt in Nummer 11 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird in bezug auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung der für die Milcherzeugung verwendeten Flächen die Übertragung einer Referenzmenge bei der Übertragung eines Betriebes der teilweisen Übertragung einer spezifischen Referenzmenge bei der Übertragung eines Teils eines Betriebes gleichgestellt.

45 Die Regierung des Vereinigten Königreichs, der Rat und die Kommission halten erstens entgegen, daß die Bestimmungen in dieser Auslegung nicht angewendet werden könnten, denn das MAFF verfüge über keinen Anhaltspunkt für die Feststellung, welche Teile eines Betriebes der Milcherzeugung gedient hätten.

46 Wie der Generalanwalt in Nummer 15 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, können, wenn nur eine bestimmte Auslegung die im Gemeinschaftsrecht geltenden allgemeinen Grundsätze wahrt, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, Schwierigkeiten bei der Verwaltung und der Überwachung grundsätzlich dieser Auslegung nicht entgegenstehen.

47 Zudem müssen nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe d und 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1391/78 "die landwirtschaftlich genutzten Flächen, die der Erzeuger zum Zeitpunkt der [Stellung des Antrags auf eine Nichtvermarktungsprämie] bewirtschaftet", zum einen in diesem Antrag angegeben und zum anderen von der zuständigen Behörde registriert werden. Im übrigen ist zum Nachweis der Verwendung der verschiedenen Flächen als Futteranbauflächen für die Milcherzeugung jedes Beweismittel zulässig.

48 Zweitens stellt nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs, des Rates und der Kommission eine enge Auslegung des Begriffes Futteranbauflächen, die diesen auf Flächen beschränkt, die für die Milcherzeugung verwendet werden, eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar.

49 Zwar ermöglicht die von der Regierung des Vereinigten Königreichs, vom Rat und von der Kommission vertretene Auslegung im Fall der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs eine eindeutige Festsetzung der dem Übernehmer zustehenden Referenzmengen und schließt dabei von vorn herein soweit wie möglich jede Auseinandersetzung darüber aus, wie die landwirtschaftlichen Flächen zu Beginn des Nichtvermarktungszeitraums genutzt werden.

50 Jedoch kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen die blosse Möglichkeit eines Streites zwischen den Parteien über die bei der Berechnung der spezifischen Referenzmengen zu berücksichtigenden Flächen keine Auslegung rechtfertigen, die den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.

51 Drittens machen der Rat und die Kommission geltend, daß sich mit der gewählten Auslegung die Interessen des Veräusserers und des Übernehmers einerseits und die mit der Zusatzabgabenregelung verfolgten Zwecke andererseits nicht miteinander in Einklang bringen ließen.

52 Dem ist nicht zu folgen. Die sich aus dem vorliegenden Urteil ergebende Art und Weise der Zuteilung oder Aufteilung ermöglicht es denjenigen, die als Veräusserer und Übernehmer Flächen eines Betriebes besitzen, die ursprünglich der Milcherzeugung gedient haben, die Milcherzeugung in dem Umfang wiederaufzunehmen, in dem diese Flächen zur Milcherzeugung beigetragen haben. Hingegen hat der Besitzer, sei er Veräusserer oder Erwerber, keinen Anspruch auf eine Referenzmenge, soweit die Flächen nicht ursprünglich der Milcherzeugung gedient haben.

53 Somit besteht keine Gefahr, daß die gewählte Auslegung zu einer Überschreitung der Menge führt, auf die der Eigentümer Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht einen Teil seines Betriebes veräussert hätte, oder daß der Zweck der Abgabenregelung dadurch beeinträchtigt wird, daß wegen der teilweisen Übertragung einer solchen Menge die Umwandlung von Flächen in Futteranbauflächen erlaubt würde, die nie als solche genutzt wurden, oder dadurch, daß eine getrennte Vermarktung allein der spezifischen Referenzmengen gefördert würde.

54 Nach allem ist auf die erste und die dritte Frage zu antworten, daß die Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93 so auszulegen sind, daß bei der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs die Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer aufzuteilen oder dem Übernehmer nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Nichtvermarktung nach der Verordnung Nr. 1078/77 unmittelbar oder mittelbar zur Milcherzeugung genutzten Teils des Betriebes zuzuteilen ist.

Zur Gültigkeit der Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung Nr. 2055/93 (zweite Frage)

55 Angesichts der Antwort auf die erste und die dritte Frage braucht diese Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

56 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, mit Beschluß vom 26. April 1995 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Artikel 1 Absatz 2 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2055/93 des Rates vom 19. Juli 1993 zur Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen sind so auszulegen, daß bei der Übertragung eines Teils eines Mischbetriebs die Referenzmenge zwischen dem Veräusserer und dem Übernehmer aufzuteilen oder dem Übernehmer nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Nichtvermarktung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1078/77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände unmittelbar oder mittelbar zur Milcherzeugung genutzten Teils des Betriebes zuzuteilen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück