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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1999
Aktenzeichen: C-166/98
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 92/83/EWG, Richtlinie 92/84/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 90
Richtlinie 92/83/EWG
Richtlinie 92/84/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und die Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke erlegen den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auf, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben. Diesen Staaten verbleibt demzufolge ein ausreichender Ermessensspielraum, um zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeden Schutz der inländischen Erzeugung im Sinne von Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) ausschließt.

2 Das Ziel, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlaß der Richtlinie 92/83 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sowie der Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke verfolgt hat, bestand nicht darin, die Besteuerung von Wein und von Bier einander anzugleichen. Der Rat wollte aufgrund der Befugnisse, die ihm Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG) ausdrücklich verleiht, im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum einen die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Wein und zum anderen diejenigen über die Verbrauchsteuern auf Bier annähern. Ausserdem steht es den Gemeinschaftsorganen frei, einen Bereich nur schrittweise zu harmonisieren oder nationale Rechtsvorschriften nur in Etappen anzugleichen. Daher ist der Erlaß dieser Richtlinien, die den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auferlegen, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben, durch den Rat nicht mit Artikel 99 unvereinbar.

3 Der Unterschied zwischen den in der Richtlinie 92/84 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersätzen für Wein und für Bier ist nicht stricto sensu eine vom Rat erlassene Maßnahme, sondern die Folge der parallelen Annäherung der nationalen Verbrauchsteuersätze für Wein und für Bier, so daß er keiner besonderen Begründung bedarf.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 17. Juni 1999. - Société critouridienne de distribution (Socridis) gegen Receveur principal des douanes. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de grande instance de Foix - Frankreich. - Inländische Abgaben - Artikel 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) - Richtlinien 92/83/EWG und 92/84/EWG - Unterschiedliche Besteuerung von Wein und Bier. - Rechtssache C-166/98.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal de grande instance Foix hat mit Urteil vom 21. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 29. April 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen einer Klage der Société critouridienne de distribution (im folgenden: Socridis) auf Erstattung der von ihr in der Zeit von Mai bis Dezember 1993 entrichteten Verbrauchsteuern.

3 Socridis vertrat vor dem vorlegenden Gericht die Ansicht, daß die Richtlinien 92/83 und 92/84 gegen Artikel 95 Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 Absatz 2 EG) verstießen, weil sie ein Besteuerungssystem einführten, das diskriminierende und wettbewerbswidrige Praktiken zulasse, mit denen die Erzeugung von Wein zum Nachteil der Erzeugung von Bier mittelbar begünstigt werde.

4 Artikel 95 des Vertrages bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.

Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.

..."

5 Die Richtlinie 92/83 legt den Anwendungsbereich und die Methode für die Festsetzung der gemeinsamen Verbrauchsteuer für die betreffenden Erzeugnisse fest.

6 Nach Artikel 3 dieser Richtlinie wird die von den Mitgliedstaaten auf Bier erhobene Verbrauchsteuer entweder nach der Anzahl Hektoliter/Grad Plato oder nach der Anzahl Hektoliter/Grad vorhandener Alkoholgehalt des Fertigerzeugnisses festgesetzt; gemäß Artikel 9 Absatz 1 wird die auf Wein erhobene Verbrauchsteuer nach der Anzahl Hektoliter des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

7 In Artikel 5 der Richtlinie 92/84 wird der Mindestverbrauchsteuersatz für Wein ab dem 1. Januar 1993 auf 0 ECU je hl des Erzeugnisses und in Artikel 6 der für Bier auf 0,748 ECU je hl/Grad Plato oder 1,87 ECU je hl/Grad Alkohol des Fertigerzeugnisses festgesetzt.

8 In Frankreich sehen die zur Umsetzung der Richtlinien 92/83 und 92/84 erlassenen Artikel 438 und 520 A des Code général des impôts (Abgabenordnung; im folgenden: Code) vor:

- die Erhebung einer für Schaumweine auf 54,80 FF/hl und für andere Weine auf 22 FF/hl festgesetzten Verbrauchsabgabe (Artikel 438 des Code);

- die Erhebung einer Steuer auf Bier, deren Satz für Bier mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 2,8 Vol.-% auf 6,25 FF pro Grad Alkohol je hl und für andere Biere auf 12,50 FF pro Grad Alkohol je hl festgesetzt ist (Artikel 520 A des Code).

9 Socridis machte vor dem vorlegenden Gericht geltend, daß Bier und Wein vor der gemeinschaftlichen Harmonisierung in Frankreich nach denselben Modalitäten (nur nach Volumen) und zu ähnlichen Sätzen (19,50 FF/hl für Bier und 22 FF/hl für Wein) besteuert worden seien.

10 Die Harmonisierung habe in diesem Staat eine Änderung der Methode der Besteuerung von Bier durch Einführung des Kriteriums des Alkoholgehalts und eine erhebliche Erhöhung der Verbrauchsteuern auf Bier zur Folge gehabt.

11 Da das Tribunal de grande instance festgestellt hatte, daß die gemäß den Richtlinien 92/83 und 92/84 erlassene französische Regelung zu einer deutlich höheren Besteuerung von Bier als von Wein führte, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Richtlinien 92/83 und 92/84 des Rates zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern im Hinblick auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages, insofern ungültig, als sie

- für Bier eine Mindestbesteuerung in Höhe von 1,87 ECU je Grad Alkohol und Hektoliter festsetzen,

- während sie für Wein eine Besteuerung allein nach dem Volumen mit einem Mindestsatz von 0 ECU zulassen,

wodurch sie den Mitgliedstaaten vorschreiben, die Besteuerung von Bier bis zum genannten Mindestsatz anzuheben, und damit zu möglicherweise diskriminierenden Unterschieden in der Besteuerung von Bier und Wein führen?

12 Socridis stellt die Gültigkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 im wesentlichen aus drei Gründen in Frage. Zunächst verstießen die Richtlinien gegen Artikel 95 des Vertrages, und zwar gegen dessen Absatz 2. Sodann liefen sie Artikel 99 EG-Vertrag (jetzt Artikel 93 EG) zuwider, da sie die Besteuerungsmethoden in einem wesentlichen Punkt nicht annäherten, sondern im Gegenteil die Unterschiede, die zwischen den Mitgliedstaaten bestuenden, und damit das sich aus ihnen ergebende Handelshemmnis vergrösserten. Schließlich genüge die Begründung der Richtlinien 92/83 und 92/84 nicht den Anforderungen des Artikels 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG).

Zur Vereinbarkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 mit Artikel 95 des Vertrages

13 Nach Ansicht von Socridis enthält Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages als solcher ein Verhältnismässigkeitsgebot, das insbesondere für die Bemessungsgrundlage, die Art und Weise der Erhebung und die Steuersätze gelte. Daher verstosse ein Mitgliedstaat, der ein eingeführtes Getränk höher besteuere als ein konkurrierendes inländisches Getränk, gegen diese Vertragsbestimmung, sofern der Unterschied ausser Verhältnis zum Grad der Unterschiedlichkeit der beiden Getränkegruppen stehe.

14 Die in den Richtlinien 92/83 und 92/84 angeordneten und begründeten Besteuerungsunterschiede gingen deutlich über die Unterschiede hinaus, die objektiv zwischen Bier und Wein bestuenden.

15 Ausserdem stelle die Festsetzung des Mindestverbrauchsteuersatzes für Wein auf 0 ECU eine den Mitgliedstaaten erteilte permanente Ermächtigung dar, Wein von jeder Verbrauchsteuer zu befreien. Diese Befreiung begünstige eine wichtige Erzeugung für die südeuropäischen Staaten, für die Bier weder einen Sektor noch ein Getränk von kultureller Bedeutung darstelle. Im übrigen wendeten sechs Mitgliedstaaten diesen Mindestsatz an: die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und das Großherzogtum Luxemburg sowie seit ihrem Beitritt zu den Gemeinschaften die Republik Österreich.

16 Zunächst ist daran zu erinnern, daß Artikel 95 des Vertrages insgesamt darauf abzielt, durch Beseitigung jeder Form des Schutzes, die aus einer die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische und eingeführte Erzeugnisse zu sichern.

17 Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages soll dabei jede Form eines mittelbaren steuerlichen Protektionismus bei eingeführten Erzeugnissen erfassen, die, ohne daß sie gleichartig im Sinne des Absatzes 1 wären, dennoch mit bestimmten inländischen Erzeugnissen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potentiell, im Wettbewerb stehen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 356/85, Kommission/Belgien, Slg. 1987, 3299, Randnrn. 6 und 7).

18 Insoweit weisen nur Konsumweine, die im allgemeinen billig sind, ausreichend gemeinsame Merkmale mit Bier auf, um eine Alternative für den Verbraucher darzustellen und im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages mit Bier in Wettbewerb zu treten (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 11). Daher betrifft der auf diese Vorschrift gestützte Ungültigkeitsgrund, den Socridis gegen den in der Richtlinie 92/84 festgesetzten Mindestverbrauchsteuersatz geltend macht, diesen Mindestsatz nur insoweit, als er für Konsumweine gilt.

19 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß Richtlinien nicht gegen den Vertrag verstossen, wenn sie den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum belassen, der weit genug ist, um ihnen die Umsetzung in einer mit den Erfordernissen des Vertrages im Einklang stehenden Weise zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 5/88, Wachauf, Slg. 1989, 2609, Randnr. 22).

20 Es steht fest, daß die Richtlinien 92/83 und 92/84 den Mitgliedstaaten lediglich die Verpflichtung auferlegen, eine Mindestverbrauchsteuer auf Bier zu erheben. Diesen Staaten verbleibt demzufolge ein ausreichender Ermessensspielraum, um zwischen der Besteuerung von Wein und der von Bier ein Verhältnis herzustellen, das jeden Schutz der inländischen Erzeugung im Sinne von Artikel 95 des Vertrages ausschließt.

21 Der Ungültigkeitsgrund der Unvereinbarkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 mit Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages ist daher zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen Artikel 99 EG-Vertrag

22 In der Erwägung, daß Artikel 99 EG-Vertrag eine Einschränkung der Handelshemmnisse bezwecke, die sich aus den Unterschieden zwischen den nationalen Steuersystemen auch dann ergeben würden, wenn diese Systeme in nichtdiskriminierender Weise angewandt würden, trägt Socridis vor, daß eine Intervention des Rates nach dieser Vorschrift nicht nur darauf abzielen müsse, die Unterschiede in der Besteuerung, und zwar auch diejenigen zwischen Erzeugnissen, die miteinander im Wettbewerb stuenden, zu verringern, sondern auch darauf, nicht die Schaffung oder Aufrechterhaltung eines Besteuerungsverhältnisses zuzulassen, das gegen Artikel 95 Absatz 2 des Vertrages verstosse oder verstossen könne.

23 Da die Richtlinien 92/83 und 92/84 weit hinter dem zurückblieben, was erforderlich sei, um eine Mindestangleichung des Besteuerungsverhältnisses zwischen Wein und Bier zu bewirken, habe der Rat Artikel 99 EG-Vertrag verletzt.

24 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

25 Wie der Generalanwalt in Nummer 51 seiner Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, bestand das Ziel, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit dem Erlaß der Richtlinien 92/83 und 92/84 verfolgt hat, nicht darin, die Besteuerung von Wein und von Bier einander anzugleichen. Der Rat wollte aufgrund der Befugnisse, die ihm Artikel 99 EG-Vertrag ausdrücklich verleiht, im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum einen die nationalen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern auf Wein und zum anderen diejenigen über die Verbrauchsteuern auf Bier annähern.

26 Ausserdem steht es den Gemeinschaftsorganen nach ständiger Rechtsprechung frei, einen Bereich nur schrittweise zu harmonisieren oder nationale Rechtsvorschriften nur in Etappen anzugleichen. Die Durchführung solcher Maßnahmen ist nämlich im allgemeinen schwierig, da sie voraussetzt, daß die zuständigen Gemeinschaftsorgane anhand von unterschiedlichen und komplexen nationalen Bestimmungen gemeinsame Vorschriften ausarbeiten, die den im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen und die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder, wie im steuerlichen Bereich, sogar deren einstimmige Zustimmung finden (vgl. Urteile vom 29. Februar 1984 in der Rechtssache 37/83, Rewe-Zentrale, Slg. 1984, 1229, Randnr. 20, und vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnr. 43).

27 Der Ungültigkeitsgrund der Unvereinbarkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 mit Artikel 99 EG-Vertrag ist daher zurückzuweisen.

Zum Verstoß gegen die Begründungspflicht

28 Socridis vertritt die Ansicht, daß die Richtlinien 92/83 und 92/84 keine angemessene Begründung enthielten, die die nur für Bier geltende Einführung eines zweiten Besteuerungskriteriums - des Alkoholgehalts - sowie den Unterschied zwischen den Mindestverbrauchsteuersätzen für Wein und für Bier rechtfertigen könnte.

29 Bezueglich der Besteuerungskriterien für Bier genügt die Feststellung, daß in der siebten Begründungserwägung der Richtlinie 92/84 darauf hingewiesen wird, daß "Bier... in den Mitgliedstaaten nach unterschiedlichen Grundsätzen besteuert [wird]; diese unterschiedliche Handhabung kann insbesondere weiterhin gestattet werden, wenn eine Mindestabgabe festgelegt wird, die sich nach dem Stammwürzegehalt und dem Alkoholgehalt des Erzeugnisses errechnet".

30 Was den Unterschied zwischen den Mindestsätzen für Wein und für Bier angeht, so handelt es sich dabei nicht stricto sensu um eine vom Rat erlassene Maßnahme, sondern um die Folge der parallelen Annäherung der nationalen Verbrauchsteuersätze für Wein und für Bier, so daß dieser Unterschied keiner besonderen Begründung bedurfte. Entgegen dem Vorbringen von Socridis zielt die Richtlinie 92/84, worauf in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, nicht darauf ab, die Verbrauchsteuern auf Wein und die auf Bier einander anzugleichen, sondern darauf, einen Mindestsatz für die auf den beiden Erzeugnisgruppen jeweils lastenden Verbrauchsteuern festzulegen, wie sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Richtlinie ergibt.

31 Der Ungültigkeitsgrund des Verstosses gegen Artikel 190 EG-Vertrag ist daher ebenfalls zurückzuweisen.

32 Nach alledem hat die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 92/83 und 92/84 beeinträchtigen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der französischen und der spanischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal de grande instance Foix mit Urteil vom 21. April 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinien 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke und 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke beeinträchtigen könnte.

Ende der Entscheidung

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