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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.04.2008
Aktenzeichen: C-167/05
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 90 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

8. April 2008

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 Abs. 2 EG - Inländische Abgaben auf Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten - Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen - Verbot der Ungleichbehandlung im Wettbewerb miteinander stehender eingeführter und inländischer Erzeugnisse - Verbrauchsteuern - Unterschiedliche Besteuerung von Wein und Bier - Beweislast"

Parteien:

In der Rechtssache C-167/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 14. April 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier, K. Gross, K. Simonsson und R. Lyal als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Schweden, vertreten durch K. Wistrand als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Republik Lettland, vertreten durch E. Balode-Buraka und E. Broks als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, A. Rosas, K. Lenaerts und L. Bay Larsen, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann, P. Kuris (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2007,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juli 2007

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 90 Abs. 2 EG verstoßen hat, dass es inländische Abgaben erhebt, die geeignet sind, Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut wird, gegenüber Wein, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, mittelbar zu schützen.

Rechtlicher Rahmen

Alkoholsteuergesetz 1994:1564

2 Die schwedischen Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer für Alkohol, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, sind im Lag 1994:1564 om alkoholskatt vom 15. Dezember 1994 (SFS 1994, Nr. 1564) in der durch das Gesetz 2001:822 geänderten Fassung (im Folgenden: Alkoholsteuergesetz) enthalten.

3 Art. 2 des Alkoholsteuergesetzes lautet:

"Bier der KN-Nr. 2203 [Kombinierte Nomenklatur] unterliegt der Verbrauchsteuer, wenn sein Alkoholgehalt mehr als 0,5 Vol.-% beträgt.

Ebenfalls der Verbrauchsteuer unterliegen Erzeugnisse der KN-Nr. 2206, die eine Mischung aus Bier und nicht alkoholischen Getränken enthalten, wenn der Alkoholgehalt der Mischung mehr als 0,5 Vol.-% beträgt.

Die Verbrauchsteuer je Liter beträgt 1,47 Schwedische Kronen [SEK] je Vol.-%.

Biere, deren Alkoholgehalt 2,8 Vol.-% nicht übersteigt, sind steuerfrei."

4 Art. 3 des Alkoholsteuergesetzes bestimmt:

"Wein der KN-Nrn. 2204 und 2205 unterliegt der Verbrauchsteuer, wenn sich der Alkoholgehalt ausschließlich aus der Gärung ergibt und

1. mehr als 1,2 Vol.-%, aber höchstens 15 Vol.-% beträgt oder

2. mehr als 15 Vol.-%, aber höchstens 18 Vol.-% beträgt und der Wein keinen Zusatz enthält.

Die Verbrauchsteuer wird je Liter berechnet und beträgt:

7,58 SEK für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Vol.-%, aber höchstens 4,5 Vol.-%;

11,20 SEK für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 4,5 Vol.-%, aber höchstens 7 Vol.-%;

15,41 SEK für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 7 Vol.-%, aber höchstens 8,5 Vol.-%;

22,08 SEK für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 8,5 Vol.-%, aber höchstens 15 Vol.-%;

45,17 SEK für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Vol.-%, aber höchstens 18 Vol.-%.

Weine, deren Alkoholgehalt 2,25 Vol.-% nicht übersteigt, sind steuerfrei."

Verwaltungsverfahren

5 Aufgrund von Beschwerden über die schwedische Regelung betreffend die Verbrauchsteuer für Wein, die gegenüber derjenigen für Bier diskriminierend sei, prüfte die Kommission die fraglichen Rechtsvorschriften und kam zu dem Schluss, dass das Königreich Schweden inländische Abgaben erhebe, die geeignet seien, unter Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 EG Bier, das hauptsächlich in Schweden gebraut werde, gegenüber Wein, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werde, mittelbar zu schützen.

6 Nachdem sie diesem Mitgliedstaat mit zwei Schreiben vom 28. Februar 2000 bzw. 1. Juli 2002 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, gab sie am 19. Juni 2001 eine erste und am 7. Juli 2004 eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme ab.

7 Da die Kommission die nach dem 19. Juni 2001 mit den Gesetzen 2001:517 und 2001:822 vorgenommenen Änderungen nicht für zufriedenstellend hielt und das Königreich Schweden der weiteren mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachkam, hat die Kommission beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

8 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 16. September 2005 ist die Republik Lettland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Königreichs Schweden zugelassen worden.

Zur Klage

Vorbemerkungen

9 Die Kommission und das Königreich Schweden stellen übereinstimmend fest:

- Bier ist hauptsächlich ein einheimisches Erzeugnis und Wein hauptsächlich ein Einfuhrerzeugnis.

- Die am meisten konsumierten Weine, bei denen es sich im Allgemeinen um die preisgünstigsten handelt, teilen genügend Merkmale mit Bier, um für den Verbraucher ein Substitutionserzeugnis darzustellen, so dass sie im Sinne von Art. 90 Abs. 2 EG mit Bier im Wettbewerb stehen.

- Die Besteuerung von Bier und Wein ist traditionell an den Alkoholgehalt dieser Getränke gebunden, erfolgt also proportional zu ihrem Alkoholgehalt in Vol.-%.

- Es besteht ein Gefälle in der Volumenbesteuerung von Bier und Wein.

- Die Besteuerung kann das Verhalten des Verbrauchers beeinflussen.

10 Das Königreich Schweden nuanciert jedoch die Aussagen unter dem zweiten und dem fünften Gedankenstrich. So stünden Bier und Wein nur zum Teil im Wettbewerb miteinander, und die Besteuerung sei nur einer der Faktoren, die das Verbraucherverhalten beeinflussen könnten.

11 Die Kommission und das Königreich Schweden stimmen außerdem darin überein, dass zum Zeitpunkt des Beitritts Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 die Besteuerung je Vol.-% Alkohol bei Starkbier, das im Alkohollag 1994:1738 vom 16. Dezember 1994 (SFS 1994, Nr. 1738) (Alkoholgesetz) als Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Vol.-% definiert sei, und bei Wein mit einem Alkoholgehalt von rund 11 Vol.-% nahezu identisch gewesen sei.

12 Zum 1. Januar 1997 wurde die Verbrauchsteuer auf Bier um etwa 40 % gesenkt.

13 Hierzu führt das Königreich Schweden aus, die schwedische Regierung habe 1996 festgestellt, dass der Biergrenzhandel mit Dänemark aufgrund der unterschiedlichen Besteuerung des betreffenden Erzeugnisses in diesen beiden Mitgliedstaaten solche Ausmaße angenommen habe, dass eine Senkung der Biersteuer notwendig gewesen sei.

14 Außerdem habe sich für Wein kein Grenzhandel entwickelt, der mit dem für Bier festgestellten vergleichbar sei, obwohl Wein in Schweden ebenfalls erheblich höher besteuert werde als in Dänemark. Daher bestehe für Schweden keine Notwendigkeit, die Verbrauchsteuer auf Wein anzupassen, und es habe keinen Grund gegeben, die für dieses Erzeugnis geltende Besteuerung parallel zur Senkung der Verbrauchsteuer auf Bier zu überprüfen, als diese beschlossen worden sei. Gleichwohl sei unter dem Druck der Kommission die Verbrauchsteuer auf Wein aufgrund des Gesetzes 2001:822 zum 1. Dezember 2001 um 18,8 % gesenkt worden, so dass das früher geltende Verhältnis zwischen der Besteuerung von Starkbier und der von Wein wiederhergestellt worden sei. Somit sei die jeweilige Steuerlast nunmehr vergleichbar.

15 In Schweden unterliegt der Einzelhandel mit Wein, Starkbier und Spirituosen einem Monopol, das einer Aktiengesellschaft eingeräumt ist, die sich vollständig im Besitz des schwedischen Staates befindet, der Systembolaget AB (im Folgenden: Systembolaget). Aus den Erläuterungen des Königreichs Schweden, denen die Kommission nicht widersprochen hat, geht hervor, dass dieses System das Hauptinstrument der Politik dieses Mitgliedstaats auf dem Gebiet der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs ist, indem es den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken kanalisieren soll, um sicherzustellen, dass das Alter der Verbraucher kontrolliert und die geltenden Verkaufsverbote eingehalten werden, und zugleich dafür zu sorgen, dass die betreffenden Erzeugnisse erhältlich sind.

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

16 Die Kommission macht geltend, dass die Verbrauchsteuer auf schwedisches Bier als meistverkauftes alkoholisches Erzeugnis auf dem schwedischen Markt niedriger sei als die Verbrauchsteuer auf Wein der mit ihm konkurrierenden Kategorie. Das Steuergefälle beinflusse die Verbraucherentscheidung, da Struktur und Merkmale der fraglichen Besteuerungsregelung die geschichtlich bedingte Vorliebe des schwedischen Verbrauchers für Bier verstärkten. Hierdurch werde Wein, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werde, benachteiligt und folglich eine gemäß Art. 90 Abs. 2 EG verbotene Schutzwirkung für Bier ausgeübt, das hauptsächlich in Schweden gebraut werde.

17 Die Prüfung der Ausgestaltung der einschlägigen schwedischen Steuervorschriften ergebe, dass ungeachtet der Senkung der Verbrauchsteuer auf Wein zum 1. Dezember 2001 aufgrund des Gesetzes 2001:822 dieses Erzeugnis nicht nur weiterhin einer höheren Verbrauchsteuer unterliege als Bier, sondern auch gemäß der in Art. 3 Abs. 2 des Alkoholsteuergesetzes vorgesehenen Staffelung der Verbrauchersteuer progressiv nach seinem Alkoholgehalt besteuert werde. So betrage bei einem normalen Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.-% die Verbrauchsteuer 1,77 SEK je Vol.-% Alkohol, was einem Unterschied von rund 20 % gegenüber der Verbrauchsteuer auf Bier (1,47 SEK je Vol.-% Alkohol) entspreche.

18 Der Endpreis umfasse zudem 25 % Mehrwertsteuer, berechnet auf den Preis einschließlich Verbrauchsteuer, mit der Folge, dass das Gefälle zwischen Wein, der einer höheren Verbrauchsteuer unterliege, und Bier durch die Mehrwertsteuer vergrößert werde, was die Schutzwirkung der in Rede stehenden Steuerregelung verstärke.

19 In der Folge werde Wein höher besteuert als Bier, und der Steueranteil am Preis der meistverkauften Weine (die einen Alkoholgehalt von 8,5 Vol.-% bis 15 Vol.-% aufwiesen und zu einem Segment mit einem Endverkaufspreis zwischen 49 und 70 SEK gehörten, im Folgenden: mittlere Kategorie) sei höher als beim Bierpreis.

20 Zum Wettbewerbsverhältnis zwischen Bier und Wein vertritt die Kommission die Ansicht, dass in Schweden ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Starkbier als meistverkauftem Erzeugnis auf dem schwedischen Markt und Weinen der mittleren Kategorie bestehe. Wein müsse nämlich ebenso wie Starkbier in den Verkaufsstellen von Systembolaget gekauft werden, während Bier mit einem Alkoholgehalt von weniger als 3,5 Vol.-% im Lebensmitteleinzelhandel erhältlich sei. Starkbier und Wein stünden daher in den gleichen Verkaufsstellen im Wettbewerb miteinander. Dass der Verbraucher gezwungen sei, sich an Systembolaget zu wenden, um Starkbier und Wein zu kaufen, sei ein Faktor, der deren Austauschbarkeit und damit das Wettbewerbsverhältnis zwischen diesen beiden Erzeugnissen verstärke. Außerdem seien Wein und Bier nur in Restaurants und Gastronomiebetrieben erhältlich, die eine Sonderlizenz hätten, so dass die beiden Getränke auch dort in Wettbewerb miteinander treten könnten.

21 Die Kommission vergleicht die Auswirkung der streitigen Steuerregelung im Hinblick auf Preis, Alkoholgehalt und Volumen von Bier einerseits und Wein andererseits und kommt zu dem Ergebnis, dass bei jeder gewählten Vergleichsmethode die Steuerlast für Wein deutlich höher sei als für Bier. In diesem Zusammenhang bemerkt sie, dass für Weine, deren Endpreis zwischen 41 SEK und 70 SEK liege und die die große Mehrheit der Einzelhandelsumsätze von Wein (78,7 % im Jahr 2003) stellten, die Auswirkung der Steuerregelung am markantesten sei.

22 Zur Beurteilung der Schutzwirkung der streitigen Steuerregelung anhand von Art. 90 Abs. 2 EG, meint die Kommission, es sei entscheidend, nicht nur die Schutzwirkung dieser Regelung nachzuweisen, sondern auch die Folge der betreffenden Wirkung für den Verbraucher zu zeigen, der unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell veranlasst werden könne, ein inländisches Erzeugnis zu wählen, das ohne diese Schutzwirkung einem eingeführten Erzeugnis gleichwertig wäre und dementsprechend mit ihm in Wettbewerb stünde.

23 Die im Rahmen der vorliegenden Klage streitige Steuerregelung habe denselben Gegenstand wie die, um die es in Randnr. 27 des Urteils vom 12. Juli 1983, Kommission/Vereinigtes Königreich (170/78, Slg. 1983, 2265), gegangen sei und die nach den Feststellungen des Gerichtshofs zur Folge gehabt habe, dass Wein aus anderen Mitgliedstaaten einer höheren Besteuerung unterlegen habe, die geeignet gewesen sei, die einheimische Bierproduktion zu schützen, die unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs die nächstliegende Bezugsgröße darstelle. Die Kommission meint hierzu unter Verweis auf das Urteil vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich (170/78, Slg. 1980, 417, Randnr. 14), dass die genannte Regelung die Verbrauchsgewohnheiten zementiere, indem sie den Vorteil des Biers als inländischem Erzeugnis verstärke und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf das kommerzielle Potenzial von Wein als dem aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Erzeugnis vorsehe.

24 Das Königreich Schweden nutze somit das Steuerrecht, um auf das Verbraucherverhalten einzuwirken, und zwar nicht nur in Bezug auf die Entscheidung für bestimmte Erzeugnisse, sondern auch im Hinblick auf die Auswahl unter konkurrierenden Erzeugnissen. Aus den Statistiken von Systembolaget ergebe sich, dass vor der 40%-igen Senkung der Verbrauchsteuer auf Bier und der begleitenden leichten Anhebung der Weinsteuer am 1. Januar 1997 das Umsatzvolumen von Bier und Wein ungefähr gleich gewesen sei und dass nach diesen Änderungen der Umsatz von Wein um 3,7 % zurückgegangen sei, während der Umsatz von Bier um 8,9 % zugenommen habe. Nach der - aus ihrer Sicht als gering einzustufenden - Senkung der Verbrauchsteuer auf Wein zum 1. Dezember 2001 sei der Umsatz von Wein um 11 % gestiegen, was der stärkste Anstieg gewesen sei, der im Zeitraum von 1995 bis 2004 verzeichnet worden sei. Dieselben Statistiken zeigten jedoch auch, dass parallel zu diesem Anstieg der Weinumsätze die Bierumsätze prozentual deutlich stärker gestiegen seien. Bei der Prüfung dieser Daten sei zu bedenken, dass das Königreich Schweden das Steuerrecht als Instrument nutze, um den Verbrauch der betreffenden Erzeugnisse stärker zu lenken.

25 In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Änderung des Umsatzvolumens bei diesen beiden Getränken ihren Ursprung und ihre Erklärung in der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung finde, die 1997 für sie eingeführt worden sei und die eindeutig den Schutz der nationalen Bierproduktion zum Ziel gehabt habe. Diese Schutzwirkung dauere noch an. Die Verbrauchsteuer auf Wein sei zwar gesenkt worden, aber nicht im selben Umfang wie die Verbrauchsteuer auf Bier, und bleibe trotz allem deutlich höher, so dass die fragliche Abgabenregelung nach wie vor eine Förderung von Bier zu Lasten von Wein bewirke.

26 Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass das Königreich Schweden Bier und Wein zwar nicht mit einem bestimmten Satz besteuern müsse, aber die Verbrauchsteuer auf diese konkurrierenden Erzeugnisse in der Weise festzulegen habe, dass die inländischen Erzeugnisse nicht auf welcher Ebene auch immer bevorzugt würden. Hierzu hat sie in der mündlichen Verhandlung präzisiert, dass aus ihrer Sicht eine erneute Senkung der Weinsteuer in derselben Größenordnung wie zum 1. Dezember 2001 geboten sei.

27 Das Königreich Schweden bestreitet einen Verstoß gegen seine Pflichten aus Art. 90 Abs. 2 EG. Denn ein mittelbarer Schutz des Bierhandels vor der Konkurrenz des Weins werde mit den streitigen Steuervorschriften, auch wenn sie nicht übereinstimmten, weder bezweckt noch bewirkt.

28 Die Beurteilung der in Rede stehenden Steuerregelung im Hinblick auf Art. 90 Abs. 2 EG müsse auf einen Vergleich zwischen den meistverkauften Starkbieren einerseits und den meistverkauften und preisgünstigsten Weinen mit einem Alkoholgehalt von rund 11 Vol.-% andererseits gestützt werden.

29 Die entscheidende Frage sei, ob die Steuerlast für die im Wettbewerb miteinander stehenden Erzeugnisse so hoch sei, dass sie sich auf den relevanten Markt auswirken könne, indem sie den potenziellen Verbrauch der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der inländischen Erzeugnisse herabsetze.

30 Die Wirkungen der nationalen Steuervorschriften müssten in zwei Schritten geprüft werden. Zunächst sei ein Vergleich der Preise im Hinblick auf den Einfluss anzustellen, den sie auf die Wahl des Verbrauchers zwischen Bier und Wein ausübten, und anschließend müssten die Statistiken über die Struktur der Umsätze, bezogen auf die Auswahl unter diesen Erzeugnisse, untersucht werden.

31 Zum Vergleich der Verkaufspreise der konkurrierenden Erzeugnisse Bier und Wein trägt das Königreich Schweden vor, weder sei die Wahl der Berechnungsgrundlage für diesen Vergleich offensichtlich, noch sei es leicht zu wissen, welcher Preisvergleich das Wettbewerbsverhältnis am treuesten abbilde.

32 Da es in einem Vertragsverletzungsverfahren der Kommission obliege, die behauptete Verletzung nachzuweisen, brauche das Königreich Schweden keinen Überblick über alle denkbaren Vergleiche des Endverkaufspreises der fraglichen Erzeugnisse zu geben. Es genüge, sich hier, wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien (356/85, Slg. 1987, 3299), ergangen sei, an die Ergebnisse des Vergleichs der Verkaufspreise von einem Liter Bier und einem Liter Wein zu halten. Auch in der vorliegenden Rechtssache zeige ein solcher Vergleich, dass von dem erheblichen Preisunterschied zwischen Bier und Wein unabhängig von der unterschiedlichen Steuerlast für diese Erzeugnisse nicht abgesehen werden könne.

33 Ein Vergleich zwischen den Verkaufspreisen für einen Liter des meistverkauften Starkbiers und einen Liter des meistverkauften und preisgünstigsten Weins mit einem Alkoholgehalt von etwa 11 Vol.-% zeige, dass der Unterschied in der steuerlichen Belastung zwischen diesen Erzeugnissen nicht so groß sei, dass er das Verbraucherverhalten beeinflussen könne. Denn auch wenn dieser Wein mit den gleichen Steuern belegt würde wie das mit ihm verglichene Bier, wäre er doppelt so teuer wie dieses. Ein zielführender Vergleich der Preise könne daher nicht die Ansicht stützen, dass die fraglichen schwedischen Steuervorschriften geeignet seien, sich auf die Verbraucherentscheidung auszuwirken, indem sie den Handel mit Bier als inländischem Erzeugnis zum Nachteil des Handels mit Wein als Einfuhrerzeugnis begünstigten.

34 Das Königreich Schweden, unterstützt von der Republik Lettland, ist daher der Auffassung, dass die Kommission mit den von ihr angestellten Vergleichen nicht belegt habe, dass der Preisunterschied zwischen Bieren und Weinen vergleichbarer Qualität so gering sei, dass die unterschiedliche Steuerbelastung dieser beiden Erzeugnisse das Verhalten des Verbrauchers beeinflussen könne.

35 Sodann trägt es vor, dass die von der Kommission angeführten Statistiken über die Tendenzen des Bier- und des Weinverbrauchs keinen Hinweis auf eine Schutzwirkung der schwedischen Steuervorschriften zugunsten des Bierhandels enthielten. Eine Gesamtschau der Statistiken von Systembolaget, Skatteverket (schwedische Verwaltung unmittelbarer und mittelbarer Abgaben) und Svenska Bryggareföreningen (Schwedischer Brauereiverband) gebe das zuverlässigste Bild der Lage. Seit 1996 habe das Umsatzvolumen von Starkbier relativ konstant das Umsatzvolumen von Wein um rund 100 000 000 l im Jahr übertroffen.

36 Das Königreich Schweden teilt die Ansicht der Kommission, wonach die Verkaufsstatistiken zeigten, dass der Verbraucher, absolut gesehen, auf die Besteuerung reagiere, da sich diese auf den Preis des besteuerten Erzeugnisses auswirke, stellt jedoch fest, dass die Preise ein wichtiges Instrument seien, um die Ziele ihrer auf die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs gerichteten Politik zu erreichen. Der Umstand, dass der Verbraucher auf eine Senkung der Preise mit einem gesteigerten Verbrauch reagiere, besage indessen nicht, dass er deshalb auch sein Verhalten bei der Auswahl unter den verschiedenen Kategorien alkoholischer Getränke ändere. Die Preisempfindlichkeit spreche vielmehr dagegen, dass eine Preisanpassung des Weins nach unten, die sich aus einer exakt gleichen Besteuerung von Wein und von Starkbier ergäbe, mit einer Erhöhung des Weinverbrauchs zu Lasten des Bierverbrauchs verbunden wäre. Denn koste Wein trotz einer Senkung der für ihn geltenden Besteuerung doppelt so viel wie Starkbier, werde sich der Verbraucher, weil er preisempfindlich sei, nicht dem Wein zuwenden.

37 Die Republik Lettland trägt vor, in erster Linie sei nach der umgekehrten Elastizität der Nachfrage nach Wein und nach Bier zu fragen. Sie ist der Auffassung, dass die Nachfrage nach diesen Erzeugnissen vergleichsweise unelastisch sei, da sie nicht empfindlich auf die Preisentwicklung reagiere. Folglich seien die Preise von Wein und Bier kein entscheidender Faktor bei der Verbraucherentscheidung.

38 Das Königreich Schweden führt ferner an, dass das Verständnis der Kommission von der Art und Weise, in der die Verbrauchsteuer die Wahl des Verbrauchers zwischen Bier und Wein beeinflusse, zu einfach sei. Da diese beiden Erzeugnisse nicht vollständig austauschbar seien, könnten nämlich andere Faktoren als die Besteuerung Einfluss auf die Verbraucherentscheidung haben.

39 Schließlich bemerkt das Königreich Schweden, unterstützt durch die Republik Lettland, dass die Erwägungen der Kommission zur Entwicklung der Gewohnheiten in Bezug auf den Verbrauch von Wein und Bier nicht mit hinreichender Sicherheit belegten, dass eine Verbindung zwischen den Änderungen des Verbrauchs und dem Umstand bestehe, dass Wein geringfügig höher besteuert werde als Bier. Die Kommission habe somit nicht nachgewiesen, dass die schwedische Steuerregelung tatsächlich eine Schutzwirkung für den Bierhandel entfalte.

Würdigung durch den Gerichtshof

40 Zunächst ist daran zu erinnern, dass Art. 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 90 EG) nach ständiger Rechtsprechung insgesamt bezweckt, den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen dadurch zu gewährleisten, dass er jede Form des Schutzes, die aus einer die Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inländischen Besteuerung folgen könnte, beseitigt und die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für einheimische und für eingeführte Erzeugnisse sichergestellt wird (Urteil vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 6).

41 Art. 90 Abs. 2 EG soll dabei jede Form eines mittelbaren steuerlichen Protektionismus bei eingeführten Erzeugnissen erfassen, die, ohne dass sie gleichartig im Sinne des Abs. 1 wären, dennoch mit bestimmten inländischen Erzeugnissen, wenn auch nur teilweise, mittelbar oder potenziell, im Wettbewerb stehen (Urteile vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 7, und vom 11. August 1995, Roders u. a., C-367/93 bis C-377/93, Slg. 1995, I-2229, Randnr. 38).

42 Daher ist zur Prüfung der Vereinbarkeit der von der Kommission beanstandeten Steuerregelung mit Art. 90 Abs. 2 EG erstens zu klären, inwieweit Bier und Wein im Hinblick auf diese Bestimmung als Erzeugnisse angesehen werden können, die im Wettbewerb miteinander stehen.

43 Nach der Rechtsprechung können Wein und Bier in gewisser Weise gleichen Bedürfnissen dienen, so dass man von einem gewissen Grad der Substitution ausgehen muss, wobei der Gerichtshof jedoch erläutert, dass in Anbetracht der großen Qualitäts- und dementsprechend Preisunterschiede zwischen den Weinen zur Ermittlung des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Bier, einem volkstümlichen und in großem Umfang konsumierten Getränk, und Wein entscheidend auf die dem allgemeinen Publikum am ehesten zugänglichen Weine abzustellen ist, bei denen es sich im Regelfall um die leichtesten und billigsten Weine handelt. Ein steuerlicher Vergleich muss daher auf dieser Grundlage erfolgen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 10 und die angeführte Rechtsprechung).

44 Diese Erwägungen gelten auch im Rahmen der vorliegenden Rechtssache, da die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen keine Besonderheit des schwedischen Marktes erkennen lassen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Folglich verfügen hier lediglich die Weine der mittleren Kategorie, die nur von Systembolaget im Einzelhandel verkauft werden dürfen, über hinreichende Gemeinsamkeiten mit Starkbier - dessen Alkoholgehalt mindestens 3,5 Vol.-% beträgt und das ebenfalls nur von Systembolaget im Einzelhandel verkauft wird -, um eine Alternative für den Verbraucher zu bilden. Nur diese Weine stehen demnach im Hinblick auf Art. 90 Abs. 2 EG in einem Wettbewerbsverhältnis zu Starkbier.

45 Zweitens sind die Steuerregelungen zu vergleichen, denen die betreffenden Erzeugnisse unterliegen, um einen eventuellen Unterschied in ihrer Besteuerung und das Ausmaß dieses Unterschieds festzustellen.

46 Die Kommission und das Königreich Schweden sind unterschiedlicher Auffassung, was die Frage angeht, ob im vorliegenden Fall die Anwendung der Vergleichsmethoden sachdienlich ist, die in den angeführten Urteilen Kommission/Vereinigtes Königreich und Kommission/Belgien gewählt worden sind, um zu beurteilen, in welchem Verhältnis die Besteuerung von Bier zu der von Wein stand.

47 Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der am ehesten maßgebliche Vergleich in der vorliegenden Rechtssache der Vergleich der nach dem Alkoholgehalt dieser beiden Getränke festgelegten Verbrauchsteuern.

48 Wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge bemerkt, ist der Alkoholgehalt im vorliegenden Fall nämlich das maßgeblichste Beurteilungskriterium, da er in Schweden als Bemessungsgrundlage der Verbrauchsteuer gewählt wird. Es handelt sich zudem um ein objektives Kriterium, das die Merkmale der betreffenden Erzeugnisse widerspiegelt.

49 Nach Art. 2 des Alkoholsteuergesetzes ist die Verbrauchsteuer auf Bier proportional, während sie gemäß Art. 3 für Wein progressiv ist und je nach den dort vorgesehenen Kategorien variiert. Außerdem steht fest, dass der Mehrwertsteuersatz für beide Erzeugnisse 25 % des Verkaufspreises einschließlich Verbrauchsteuer beträgt.

50 So ergibt der Vergleich der Höhe der Besteuerung im Verhältnis zum Alkoholgehalt, dass ein mit Starkbier konkurrierender Wein mit einem Alkoholgehalt von 12,5 Vol.-% je Prozentpunkt Alkoholgehalt und Liter ungefähr 20 % höher besteuert wird als Starkbier (1,77 SEK gegenüber 1,47 SEK) und dass dieser Unterschied auf 36 % steigt für einen Wein mit einem Alkoholgehalt von 11 Vol.-% (2 SEK gegenüber 1,47 SEK) und auf 50 % für einen Wein mit einem Alkoholgehalt von 10 Vol.-% (2,208 SEK gegenüber 1,47 SEK).

51 Wein, der mit Starkbier im Wettbewerb steht, wird also höher besteuert als jenes.

52 Drittens ist zu prüfen, ob diese höhere Belastung von Wein gegenüber Starkbier geeignet ist, den betreffenden Markt durch eine Verminderung des potenziellen Verbrauchs der eingeführten Erzeugnisse zugunsten der mit ihnen im Wettbewerb stehenden inländischen Erzeugnisse zu beeinflussen (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987, Kommission/Belgien, Randnr. 15, und Urteil Roders u. a., Randnr. 39).

53 Dabei ist der Unterschied zwischen den Verkaufspreisen der fraglichen Erzeugnisse und der Einfluss dieses Unterschieds auf die Entscheidung des Verbrauchers sowie die Entwicklung des Verbrauchs dieser Erzeugnisse zu berücksichtigen (Urteil Roders u. a., Randnr. 39).

54 Zu diesem Zweck ist eine Vergleichsmethode zu wählen, die schließlich von beiden Parteien anerkannt worden ist und bei der ein Liter Bier einem Liter Wein gegenübergestellt wird, da die Kommission nicht dargetan hat, dass für die vorliegende Rechtssache eine andere Methode maßgeblich wäre.

55 Insoweit ist festzustellen, dass sich nach den Angaben der Kommission und des Königreichs Schweden der Endverkaufspreis einschließlich aller Steuern für einen Liter Starkbier und derjenige für einen Liter Wein, der mit ihm im Wettbewerb steht, im Verhältnis 1 zu 2 gegenüberstehen.

56 Wie aus den Daten hervorgeht, die dem Gerichtshof vorgelegt worden sind, wäre selbst dann, wenn die für Starkbier vorgesehene Verbrauchsteuer, nämlich 1,47 SEK je Prozentpunkt Alkoholgehalt und Liter, auf hiermit im Wettbewerb stehenden Wein angewandt würde, etwa einen Wein mit 12,5 Vol.-% Alkoholgehalt, der Endverkaufspreis einschließlich aller Steuern für einen Liter dieses Weins nur 4,63 SEK (0,5 Euro) oder 6,65 % niedriger. Trotz dieser Verringerung bliebe das Verhältnis zwischen dem Endverkaufspreis einschließlich aller Steuern für Starkbier und demjenigen für mit ihm konkurrierenden Wein von etwa 1 zu 2 bestehen. Genauer gesagt läge das Verhältnis der Endverkaufspreise bei 1 zu 2,1 anstelle von 1 zu 2,3.

57 Der Vergleich des Verhältnisses zwischen den Verkaufspreisen für einen Liter Starkbier einerseits und für einen Liter mit ihm konkurrierendem Wein andererseits lässt somit erkennen, dass der Preisunterschied zwischen diesen beiden Erzeugnissen vor und nach der Besteuerung nahezu gleich ist. Selbst wenn der Unterschied zwischen den jeweiligen Verkaufspreisen von Bier und Wein, die im Wettbewerb miteinander stehen, geringer ist als der, den der Gerichtshof im vorerwähnten Urteil Kommission/Belgien festgestellt hat, ist daher festzuhalten, dass der in der vorliegenden Rechtssache ermittelte Unterschied bei den Verkaufspreisen gleichwohl so groß ist, dass die unterschiedliche Besteuerung dieser beiden Erzeugnisse nicht geeignet ist, das Verhalten des Verbrauchers in dem betroffenen Segment zu beeinflussen.

58 Nach alledem hat die Kommission nicht gezeigt, dass im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen dem Preis von Starkbier mit einem Alkoholgehalt von mindestens 3,5 Vol.-% einerseits und dem Preis von mit ihm konkurrierenden Wein der mittleren Kategorie andererseits so gering wäre, dass der Unterschied in Bezug auf die Verbrauchsteuer, mit der diese Erzeugnisse in Schweden belegt werden, das Verhalten des Verbrauchers beeinflussen kann. Im Hinblick auf die in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils getroffene Feststellung zum Verhältnis der Endverkaufspreise bewirkt die Anwendung der fraglichen Steuerregelung nicht schon deswegen einen mittelbaren Schutz für schwedisches Bier im Sinne von Art. 90 Abs. 2 EG, weil mit ihr einhergeht, dass Wein, der hauptsächlich aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wird, höher besteuert wird als Starkbier, das hauptsächlich ein inländisches Erzeugnis ist.

59 Jedenfalls zeigen die von der Kommission vorgelegten statistischen Daten über den Umsatz der betreffenden Erzeugnisse allenfalls eine gewisse Empfindlichkeit des Verbrauchers für Preisschwankungen dieser Erzeugnisse, die aber nur kurz währt, wohingegen dauerhafte Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten zugunsten von Bier und zu Lasten von Wein nicht erkennbar sind.

60 Zwar hat der Gerichtshof in Randnr. 10 des Urteils vom 27. Februar 1980, Kommission/Vereinigtes Königreich, festgestellt, dass für die Anwendung von Art. 90 Abs. 2 EG nicht in jedem Einzelfall der statistische Nachweis der Schutzwirkung einer Regelung betreffend inländische Abgaben verlangt werden kann, sondern der Nachweis ausreicht, dass eine bestimmte steuerliche Regelung angesichts ihrer Merkmale diese Wirkung zur Folge haben kann.

61 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache aber nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die streitigen Rechtsvorschriften geeignet sind, eine solche Schutzwirkung hervorzurufen.

62 Daher ist die vorliegend Klage als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

63 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Schweden die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

64 Nach Art. 69 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daher sind der Republik Lettland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.



Ende der Entscheidung

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